W145 2004340-1•BVwG W145 2004340-1
W145 2004340-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß,<br/>Versicherungspflicht
W145 2004340-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2011, Zeichen XXXX , Kto.Nr.: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) hat mit Bescheiden vom 24.10.2011
a) XXXX , geboren am 01.03.1965, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Firma XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben;
b) XXXX , geboren am 28.09.1977, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 482,63 an die BGKK vorgeschrieben;
c) XXXX , geboren am 20.08.1967, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben und
d) XXXX , geboren am 06.07.1961, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben.
Gegen diese vier Bescheide hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2011 jeweils fristgerecht Beschwerde (vormals: Einspruch) erhoben.
Mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016 zu den Zlen. W145 2003254-1/6E, W145 2003257-1/7E, W145 2003259-1/8E und W145 2004339-1/7E wurden die (vier) Beschwerden je vom 07.11.2011 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.10.2011 hat die BGKK gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Beschwerdeführerin Beitragszuschläge in Höhe von € 2.800,-- und € 183,40 (= 4 x €
45,85) wegen unangemeldeter Beschäftigung von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2011 fristgerecht vorliegende Beschwerde erhoben.
Am 02.01.2012 wurde dem Landeshauptmann von Burgenland diese Beschwerde vorgelegt. Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheid vom 06.02.2012, Zl. XXXX dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 07.11.2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtkräftigen Entscheidung ausgesetzt.
3. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 12.03.2014) legte der Landeshauptmann von Burgenland die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer am 05.03.2010 um 13:55 Uhr bei der XXXX GesmbH Nachf. KG, XXXX /Österreich, XXXX , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle wurden die vier slowakischen Staatsbürger XXXX , geb. am 01.03.1965, XXXX , geb. am 28.09.1977, XXXX , geb. am 06.07.1961 und XXXX , geb. am 20.08.1967, bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass diese vier Personen nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet waren, obwohl sie schon seit 22.02.2010 für die Beschwerdeführerin tätig waren.
In der Folge wurden die vier oben namentlich genannte Personen seitens der BGKK mit Bescheiden vom 24.10.2011 für den Zeitraum 22.02.2010 bis 05.03.2010 als echte Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Gegen diese vier Bescheide hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2011 jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 01.02.2016, zu den Zlen. W145 2003254-1/6E, W145 2003257-1/7E, W145 2003259-1/8E und W145 2004339-1/7E wurden die (vier) Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.10.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung von Beitragszuschlägen in der Höhe von € 2.300,00 und € 183,40 (= 4 x € 45,85) verpflichtet.
Es handelt sich vorliegend bereits um den zweiten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend ist auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016 zu den Zlen. W145 2003254-1/6E, W145 2003257-1/7E, W145 2003259-1/8E und W145 2004339-1/7E zu verweisen. Demnach waren XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum (22.02.2010 bis 05.03.2010) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und erfolgte die Vorschreibung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht.
Eine Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung vor Arbeitsantritt der vier betretenen Personen hat seitens der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden; eine solche wurde auch während des gesamten Verfahrens nicht behauptet.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu A) Fortsetzung des Verfahrens und Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.01.2016 zu Zlen. W145 2003254-1/6E, W145 2003257-1/7E, W145 2003259-1/8E und W145 2004339-1/7E die für das vorliegende Verfahren relevante Vorfrage hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 22.02.2010 bis 05.03.2010 rechtskräftig entschieden.
Somit ist gegenständliches Beitragszuschlag-Verfahren fortzuführen.
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Verfahrensgegenständlich steht rechtskräftig fest, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum (22.02.2010 bis 05.03.2010) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin beschäftigt waren. Eine Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung vor Arbeitsantritt der vier betretenen Personen hat seitens der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die vier betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und die Tatbestände des § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG erfüllt. Somit sind die vorgeschriebenen Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich vier nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die Beschwerdeführerin betreten und handelt es sich bereits um den zweiten diesbezüglichen Meldeverstoß. Es kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit sind die vorgeschriebenen Beitragszuschläge auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.