BVwG W141 2117638-1

W141 2117638-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W141 2117638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117638.1.00

Spruch

W141 2117638-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2015 (GZ: 2015-0566-1-000136), betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage, zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin habe mit Geltendmachung 23.02.2015 am 20.02.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX Notstandshilfe beantragt.

In dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular habe sie als Personenstand "in Auflösung der Partnerschaft" angegeben.

1.1. Am 15.06.2015 langte der Leistungsakt betreffend die Beschwerdeführerin beim AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgrund der EDV-Anforderung vom 11.06.2015 ein.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, wurde die Notstandshilfe mangels Notlage ab 11.06.2015 gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, eingestellt.

Begründend wurde angegeben, dass die eingetragene Partnerschaft mit Frau XXXX mit Beschluss vom 12.03.2015 einvernehmlich aufgelöst worden sei. Bis Ende Mai 2015 habe sie laut ihren Aussagen in deren Wohnung gewohnt.

Mit 11.06.2015 sei sie in das Haus ihrer Partnerin gezogen. Es sei im vorliegenden Fall von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Das Einkommen der Partnerin sei nicht nachgewiesen worden. Aufgrund der Anmeldung laut Hauptverband sei aber jedenfalls davon auszugehen, dass Notlage i.S. des ALVG nicht vorliege (laufendes Bruttoeinkommen Partnerin 2014 von € 35.900.--).

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO.

3. Gegen den Bescheid vom 29.07.2015 wurde von der Beschwerdeführerin am 06.08.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führe. Sie habe sich auch voriges Jahr offiziell getrennt und dieses Jahr sei die eingetragene Partnerschaft einvernehmlich, nach ca. sieben Monaten Trennungszeit, am Gericht aufgelöst worden.

Sie wohne lediglich zur Miete in Frau XXXX, da es ihr nicht möglich war eine Wohnunterkunft zu finden, die sie sich auch auf Dauer leisten könne (es sei schwer ohne Job und mit Notstandshilfe, oder wie jetzt ohne Bezug eine zu finden). Es existiere auch ein vergebührter Mietvertrag, den sie dem AMS schon übermittelt habe.

Laut dem Bescheid sollen Frau XXXX und sie gesagt haben, dass sie bis Ende Mai in der Wohnung in XXXX gewohnt habe. Diese Aussage habe sie nicht gemacht. Lediglich, dass sie von April bis Ende Mai in der Wohnung übernachtet habe. Allerdings konnte Frau XXXX das nicht bestätigen, weil sie es nicht gewusst habe. Das habe sie ihr nicht gesagt.

Des Weiteren möchte sie anmerken, dass es wohl ein Fehler von der belangten Behörde sein müsse, sie erst am 28.07.15 darüber zu informieren dass sie keine Krankenversicherung habe. Es sei unverantwortlich Personen mit einer chronischen Krankheit, sie habe XXXX, ohne Krankenversicherung und Geldbezug und Information zur Beendigung der Versicherung, ausharren zu lassen, bis auch der Versicherungsschutz von 6 Wochen erloschen sei! Ein Begehren wurde ihr nicht ausgehändigt!

Weiters habe sie auch bisher keine Kopie ihrer Aussage zu dieser Situation bekommen.

4. Mit Bescheid vom 14.10.2015 wurde der Beschwerde vom 07.08.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, nicht stattgegeben.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO.

5. Mit Schreiben vom 12.11.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus teilt sie mit, dass sie derzeit obdachlos sei.

5.1. Mit Schreiben vom 20.11.2015 wurden seitens der belangten Behörde die eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt vorgelegt. Am 25.11.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 22.10.2015 obdachlos sei.

5.2. Am 11.03.2016 wurden von der belangten Behörde Unterlagen und Beweismittel an das BVwG übermittelt, aus denen sich ergab, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX, wohne.

5.3. Am 15.03.2016 fand eine Erhebung vor Ort XXXX durch die Polizeiinspektion XXXX statt.

Die Haustüre wurde durch die Beschwerdeführerin geöffnet. Sie gab an, sie wohne in XXXX, habe aber Probleme mit der Mieterin. Vor dem Haus stand ihr PKW. Dieser sei nach wie vor auf die Adresse in XXXX gemeldet. Es wurde eine Anzeige nach § 42 KFG erstattet.

6. Mit 26.02.2016 wurde für den 17.03.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Am 17.03.2016 fand dann die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die fortgesetzte Verhandlung wurde für den 19.04.2016 anberaumt.

7. Mit Schreiben vom 21.03.2016, eingelangt am selben Tag, teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Beschwerde aus psychischen Gründen zurückziehe.

8. Die für 19.04.2016 anberaumte Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wieder abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin habe mit Geltendmachung 23.02.2015 am 20.02.2015 bei der belangten Behörde Notstandshilfe beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015, wurde die Notstandshilfe mangels Notlage ab 11.06.2015 gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, eingestellt.

Gegen den Bescheid vom 29.07.2015 wurde von der Beschwerdeführerin am 06.08.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 14.10.2015 wurde der Beschwerde vom 07.08.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, nicht stattgegeben.

Mit Schreiben vom 21.03.2016, eingelangt am selben Tag, teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Beschwerde aus psychischen Gründen zurückziehe.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.03.2016, eingelangt am selben Tag, ihre Beschwerde zurückgezogen.

Das Verfahren ist somit einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Einstellung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.

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