BVwG W112 2122291-1

W112 2122291-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016

Regest

geänderte Verhältnisse, Gegenstandslosigkeit, rechtliche<br/>Verhinderung, Verfahrensfortsetzung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W112 2122291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2122291.1.00

Spruch

W112 2122291-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX StA Russische Föderation, auf Fortsetzung ihres zZ 10 11.960-BAG geführten Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Fortsetzung des mit Beschluss vom 28.04.2015 gemäß § 25 Abs. 1

Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 als gegenstandslos abgelegten Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.04.2011 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob am 04.05.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Das Beschwerdeverfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 wurde am 02.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben. Am 09.04.2015 langte hg. die Meldung der LPD Niederösterreich vom 02.04.2015 ein, wonach die Beschwerdeführerin am selben Tag am Flughafen Schwechat mit dem Flug Wien-Moskau in ihren Herkunftsstaat ausgereist sei, um dort kranke Verwandte zu besuchen, und sich bei der Grenzkontrolle mit der Asylberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005, dem russischen Inlandsreispass sowie dem Heimreisezertifikat der russischen Botschaft ausgewiesen habe. Die Ausreise sei gestattet worden. Nach der Angabe ihres Gatten und ihrer Kinder in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 organisierte sie sich ihre Ausreise selbst im Wege der Russischen Botschaft in Wien, die das Heimreisezertifikat ausstellte und den Flug bezahlte, und hält sich die Beschwerdeführerin derzeit in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, auf, um bei ihrer kranken Mutter zu sein.

Mit Beschluss vom 28.04.2015, zugestellt am 07.05.2015, legte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 als gegenstandslos ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2016, eingelangt am 29.02.2016, stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Fortsetzung ihres, dem Beschluss vom 28.04.2015 zugrundeliegenden, Verfahrens und legte ihre Hauptwohnsitzbestätigung, Kopien der Aufenthaltstitel ihres Gatten und ihrer Kinder, Auszüge aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 betreffend ihren Gatten und ihre Kinder, sowie eine klinisch-psychologische Stellungnahme vom 22.02.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreiste, war sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der bis 19.07.2015 in Geltung gestanden habenden Fassung BGBl. I 87/2012 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen und nicht - etwa wie nach der seit 20.07.2015 geltenden Rechtslage - nach § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 einzustellen. Eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 findet nur bei nach § 24 AsylG 2005 eingestellten, nicht bei nach § 25 AsylG 2005 als gegenstandlos abgelegten Verfahren statt (s. RV 582 BlgNR 25. GP 13). Wird ein Antrag als gegenstandslos abgelegt, gilt das Verfahren als im Sinne des § 73 AVG beendet, es besteht keine Möglichkeit einer späteren Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens (Filzwieser et al., Asyl-und Fremdenrecht, 2016, AsylG 2005 § 25 K 1).

Der Antrag auf Fortsetzung des mit Beschluss vom 28.04.2015 als gegenstandslos abgelegten Verfahrens ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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