W104 2121923-1•BVwG W104 2121923-1
W104 2121923-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016
Akteneinsicht, Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerderecht,<br/>Bindungswirkung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Nachbarrechte, Parteistellung, Revision<br/>zulässig, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Verfahrenspartei, Zurückweisung, Zuständigkeit
W104 2121923-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, sowie XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.1.2016, Zl. ABT13-11.10-328/2014-31, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht im UVP-Feststellungsverfahren "XXXX, Graz, ‚Ausfallsreserve Puchstraße', GZ: ABT13-11.10-328/2014" - in eventu auf Feststellung der Parteistellung - als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A. Die Beschwerden werden abgewiesen.
B. Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde stellte mit Bescheid vom 26.9.2014 fest, dass für das Vorhaben der XXXX"Ausfallsreserve Puchstraße" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit Schreiben vom 16.12.2015 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht in diesem Verfahren, in eventu auf Feststellung der Parteistellung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2016 wies die Behörde diesen Antrag unter Berufung auf die jüngste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der eine verfassungskonforme Auslegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Gruber eingefordert wird. Eine Überprüfungsmöglichkeit in materienrechtlichen Genehmigungsverfahren entspreche nicht den Vorgaben des EuGH, weil diese keine geeigneten Tatbestände für die Überprüfung der UVP enthielten, wie das UVP-Feststellungsverfahren selbst. Das Feststellungsverfahren sei bundesgesetzlich unter dem Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu regeln und von der auf dieser Basis ermächtigten Behörde durchzuführen. Die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens durch eine Materienbehörde unterlaufe diese verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung. Der betroffenen Öffentlichkeit müsse daher ein Beschwerderecht in diesen Angelegenheiten zukommen. Komme ihr aber ein Beschwerderecht zu, müsse ihr aus Gleichheitsgründen auch ein Antragsrecht, Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht zukommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen.
2. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, sie seien als Nachbarn vom gegenständlichen Vorhaben betroffen, machen in ihren Beschwerden jedoch weder konkrete Angaben zu ihrer Nachbareigenschaft noch zu ihrer Betroffenheit.
Dieser Beschwerdemangel ist allerdings nicht relevant, da Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Antragslegitimation zukommt. Bereits in seiner Entscheidung Spielberg Motorsportzentrum, Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der bisherigen Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes diese Rechtsansicht ausführlich begründet. In zahlreichen weiteren Entscheidungen, etwa W104 2016940-2 Klagenfurt BHKW Ost vom 24.7.2015, sowie zuletzt W109 2120025-1 Altmünster Bodenaushubdeponie vom 28.2.2015, wurde diese Judikatur unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13) und des dieses umsetzenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002) ausdrücklich aufrecht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen:
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Nachbarn können keinen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen.
Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall Folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.
Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, zur oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014, Spielberg Motorsportzentrum, Formel-1-Rennen, W113 2006688-1, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Daran ändert auch nichts, dass Nachbarn nunmehr durch die UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4/2016, in § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 die Berechtigung eingeräumt wurde, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben, weil sich die Beschwerde nicht gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid, sondern gegen einen Bescheid richtet, mit ein Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in einem UVP-Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde.
3. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Verfahrensparteien zu. Da die Beschwerdeführer nicht Parteien des Feststellungsverfahrens sind, war ihnen auch nicht Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Recht stand ihnen auch nicht aufgrund von § 3 Abs. 7a i.d.F. der UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4/2016, zu, da der Feststellungsbescheid bereits am 26.9.2014 erlassen wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle am 24.2.2016 die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.
Da Nachbarn jedoch keine Antragslegitimation und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukommt, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren von der Behörde zu Recht zurückgewiesen. Auch der Eventualantrag auf Feststellung der Parteistellung ist mit dieser Entscheidung erledigt.
4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.
Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (EuGH 16.04.2015, C-570/13; VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, wo nur auf die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides eingegangen wird). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht explizit höchstgerichtlich abgesprochen (in dem in VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, entschiedenen Fall war kein Feststellungsverfahren durchgeführt worden), weshalb die Revision zuzulassen ist.
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