L508 1304273-4•BVwG L508 1304273-4
L508 1304273-4Tribunal administratif fédéral24 mars 2016
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L508 1304273-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Wien) vom 14.12.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 und 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 29.03.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 06.04.2005 vor dem Erstaufnahmezentrum Traiskirchen einvernommen. Am 25.07.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (nachfolgend: BAA), Außenstelle Wien, einvernommen.
2. Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mehrmals mit dem Führer der religiösen Organisation XXXX , namens
XXXX zusammen gewesen sei und deshalb Probleme mit der sunnitischen Organisation Sipah-e-Sahaba bekommen habe. Er sei von diesen mehrmals bedroht und geschlagen worden. Im Jänner 2005 hätten einige Mitglieder dieser Organisation auch auf ihn geschossen. Aber er habe flüchten können. Auch sei er von dieser Organisation entführt, dann jedoch wieder freigelassen worden. Mit den pakistanischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2006 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
4. Am 04.08.2006 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
5. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Beschwerde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Die Fluchtgründe konnten durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden und wurden als unglaubwürdig gewertet.
Der Bescheid erwuchs am 23.04.2008 in Rechtskraft.
6. Die Behandlung einer gegen den Bescheid vom 16.04.2008 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008, Zl. 2008/20/0379-6, abgelehnt.
7. Am 15.12.2008 wurde dem BF vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass gegen ihn vom BAA eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe.
8. Am 12.03.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden zwei beglaubigte Übersetzungen über die Anhängerschaft des Beschwerdeführers bei der Anjuman-Shabab ul Shiia.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2009, Zl. C7 304273-2/2009/2E, wurde der Antrag vom 12.03.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
10. Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
11. Mit einer am 13.09.2012 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 10.08.2012 wurde vom Magistrat der Stadt Wien gegen den BF wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 2 MeldeG eine Geldstrafe von € 100,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt.
12. Am 16.09.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Hierbei brachte der BF insbesondere eine Einstellungszusage vom 15.09.2014, drei Unterstützungserklärungen und einen Nachweis über die Absolvierung der ÖSD Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" in Vorlage. Ferner legte der BF zahlreiche Fotos vor, die ihn - gemeinsam mit Bekannten und Freunden - in seiner Freizeit zeigen.
13. Mit Schreiben vom 13.05.2015 wurde der BF seitens des BFA vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, speziell den aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan, in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt.
14. Im Zuge der Stellungnahme vom 02.06.2015 modifizierte der BF seinen Antrag dahin, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG begehrt werde. Er sei am 29.03.2005 in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich somit seit mehr als 10 Jahren in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten, verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und besitze eine Einstellungszusage. In weiterer Folge - wurde unter Anführung verschiedener Judikate des VwGH - dargelegt, dass eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich und der bescheinigten Integration unzulässig sei.
15. Am 29.07.2015 übermittelte der BF eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung.
16. Am 19.08.2015 wurde der BF durch das BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit 11 Jahren in Österreich wohnen würde. Er habe hier mehrere Freunde aus Pakistan und aus Österreich. Mit ein bis zwei Freunden habe er täglichen Kontakt. Er führe derzeit keine Lebensgemeinschaft. Seine Eltern und Geschwister befänden sich in Pakistan. Zu einer Schwester habe er auch Kontakt. Er würde ohne Anmeldung Zeitungen verteilen und so etwa € 600 bis 700,-- im Monat netto verdienen. Er habe einen Deutschkurs A 2 positiv absolviert. Derzeit würde er einen B 1 Kurs besuchen. Derzeit würde er gemeinsam mit vier Personen in Wien in einer Wohngemeinschaft leben und verfüge er von einer Firma über eine Einstellungszusage.
Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt, um hierzu schriftlich Stellung nehmen zu können.
17. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 08.09.2015 wurde bezüglich der Länderberichte ausgeführt, dass der BF von einer Stellungnahme hierzu absehe. Was die Angaben des BF zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet betrifft, so korrigierte der BF diese dahingehend, dass er in Österreich über eine Schwester mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfüge. Diese sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe fünf Kinder. Der BF unterhalte zu seiner Schwester und deren Familie eine sehr enge Beziehung. Er besuche sie fast jedes Wochenende und verbringe den Großteil seiner Freizeit mit diesen.
Der BF unternehme ferner mit seinen Freunden innerhalb Österreichs Ausflüge, um seine Wahlheimat kennenzulernen. Darüber hinaus werde eine Bestätigung eines pakistanischen Kulturzentrums vorgelegt, in welcher eine aktive Beteiligung und Hilfestellung für seine Landsleute bei Behördenkontakten etc. festgehalten werde.
Zum Beweis für diese Schilderungen brachte der BF - neben einem Arbeitsvorvertrag - die Geburtsurkunde und den Aufenthaltstitel seiner Schwester sowie die Reisepässe seiner Schwester, seines Schwagers und deren Kinder (jeweils in Kopie), Fotos des BF mit der Familie und von den Ausflügen sowie die Bestätigung des pakistanischen Kulturzentrums in Vorlage. In weiterer Folge - wurde unter Anführung verschiedener Judikate des VwGH und des VfGH - nochmals wiederholt, dass die Beendigung des Aufenthalts dauerhaft unzulässig sei.
18. Mit oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015 hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 16.09.2014 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK und aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gegen den BF werde mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Die Asylgründe des BF seien einerseits durch das Bundesasylamt und des Weiteren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als nicht glaubwürdig erachtet worden, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. Auch sei eine Ausweisung nach Pakistan erlassen worden. Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der BF habe nun keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe seien auch nicht ersichtlich.
§ 50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Pakistan nicht.
Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.
Solche Gründe hätten im Fall des BF nicht festgestellt werden können.
19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.12.2015. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
19.1. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und nach Wiederholung des bisher geschilderten Sachverhalts - unter Anführung der bereits in der Stellungnahme vom 08.09.2015 zitierten Judikate des VfGH und des VwGH - erneut kritisiert, dass eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich und der bescheinigten Integration unzulässig sei.
19.2. Ferner wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und zur Feststellung des Integrationsgrades den BF sowie dessen Freunde einvernehmen. Weiters wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den BF den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 AsylG erteilen, in eventu gem. § 28 Abs. 3 VwGVG den Bescheid des BFA mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.
19.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
21. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II.2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der schiitischen Religionsgemeinschaft an.
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Seine Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan.
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im März 2005 reiste er illegal nach Österreich ein.
Der BF hielt sich von März 2005 - bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der daran anschließenden Beschwerdeeinbringung beim VwGH - bis September 2008 als Asylwerber in Österreich auf. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse. Er hat im Herkunftsstaat für mehrere Jahre die Schule besucht und sechs Jahre als Hotelmanager gearbeitet. Der BF absolvierte einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 und erklärte, derzeit einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau B1 zu besuchen.
Der Beschwerdeführer war bzw. ist zeitweise in Österreich als Zeitungszusteller tätig und verfügt für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag. Er leistet als Mitglied ehrenamtliche Tätigkeit in einem pakistanischen Kulturzentrum. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei er in einer 4er Wohngemeinschaft lebt.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Integrationsbemühungen großteils zu einem Zeitpunkt setzte, als er nicht mehr darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Der BF ist ledig und lebt eine Schwester des BF sowie deren Familie im Bundesgebiet. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor der Großteil seiner nächsten Verwandten aufhält.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was auch durch seine vorübergehende berufliche Tätigkeit in Österreich belegt wird. Er besuchte für mehrere Jahre die Schule und hat in Pakistan zudem sechs Jahre als Hotelmanager gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht Urdu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des BAA vom 25.07.2006 für unglaubwürdig erachtet. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2008, Zl. 304.273-C1/5E-II/04/2006, wurde schließlich auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 7 - 38) des BFA zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA und dem BFA im Einklang mit dem Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 12.01.2016.
Dass der Beschwerdeführer in einer 4er Wohngemeinschaft lebt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände des BF und die allfälligen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF - außer seiner Schwester und deren Familie - über keinerlei "familiäre" Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Pakistan gelegen ist und dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (Einstellungszusage bzw. Arbeitsvorvertrag, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit in einem pakistanischen Kulturzentrum, Kopien der Reisepässe der Schwester, des Schwagers, der Nichte und der Neffen, Freizeitfotos von Freunden und Verwandten, Unterlagen bezüglich der Bemühungen des BF die deutsche Sprache zu erlernen, Unterstützungserklärungen u.A.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht entgegengetreten.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
II.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
II.3.3.1. Insofern in der Beschwerde im Ergebnis bemängelt wird, dass die belangte Behörde die Vornahme einer gesetzeskonformen Interessenabwägung unterlassen habe, wird festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und damit in Zusammenhang stehenden Integrationsaspekte in vollkommen ausreichender Weise in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.
Auch die mit den Eingaben vom 02.06.2015 und 08.09.2015 sowie mit der Beschwerde vom 29.12.2015 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers nochmals zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte waren nicht geeignet, die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Feststellungen zu veranlassen, zumal den zitierten Erkenntnissen jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - nur teilweise ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können. Es handelt sich bei jeder Entscheidung um einen individuell zu beurteilenden Einzelfall bei dem eine umfassende Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorzunehmen ist.
Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.4. ff samt der dort angeführten Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH verwiesen werden.
II.3.3.2. Von Seiten des BF wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Feststellung der Integration die Freunde des BF, welche aktenkundige Erklärungen verfasst haben, einvernehmen.
Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Das Bundesveraltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
II.3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift zudem eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
II.3.3.4. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
II.4.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
II.4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2005 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
II.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
II.4.4. Der BF hat in Österreich eine Schwester, welche über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt und hier mit ihrem österreichischen Ehemann und fünf gemeinsamen Kindern lebt. Der BF wohnt mit dieser Schwester nicht in einem gemeinsamen Haushalt und brachte der BF auch nicht vor, dass er von seiner Schwester und deren Familie finanziell unterstützt wird. Der BF verbringt einen Teil seiner Freizeit mit diesen Personen.
Aus den Angaben des BF ergibt sich allerdings kein überdurchschnittliches Naheverhältnis zu den genannten Verwandten im Sinne einer psychischen oder physischen Abhängigkeit bzw. keine besondere Beziehungsintensität im Sinne obzitierter Judikatur. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit des BF zu seinen Verwandten, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Ein Familienleben im Sinne des Gesetzes und der daraus resultierenden höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zu verneinen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
II.4.5. Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
II.4.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sind zunächst die Erteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer gelangte im März 2005 unrechtmäßig nach Österreich und hielt sich von März 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens samt nachprüfender Kontrolle durch den VwGH bis September 2008 als Asylwerber in Österreich auf. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätte, was auch durch die Unterstützungserklärungen sowie die vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusage bzw. Arbeitsvorvertrag, Bestätigungen über Tätigkeiten als Mitglied in einem pakistanischen Kulturzentrum, Bescheinigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Niveau A2, Unterstützungserklärungen, Privatfotos über Freizeitaktivitäten mit Freunden und Verwandten) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer gewissen Integration in Österreich überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens, das mit einer Ausweisung verbunden wurde, verstärkt bewusst sein.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im März 2005 in das Bundesgebiet ein, bereits im Juli 2006 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. 1 1/2 Jahre nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Unabhängig von der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit (speziell das Austeilen von Zeitungen) die Bestimmungen nach dem AuslBG bzw. der GewO einhält, ist festzuhalten, dass der BF in Österreich zumindest zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist bzw. nachgeht. Bei Betrachtung seines Versicherungsdatenauszugs vom 16.12.2015 überwiegen aber jedenfalls während des Aufenthalts des BF eindeutig die Zeiten in denen der BF keine Erwerbstätigkeit ausübte. Vor allem zeigt aber auch der Umstand, dass der BF etwa für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.11.2009 offene Beiträge im Rahmen der Sozialversicherung hat, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ständig gegeben ist. Insofern fällt seine vorübergehende Tätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht und war der BF zudem während seines Aufenthalts in Österreich zumindest zeitweise auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.
Auf die Einstellungszusage bzw. den Arbeitsvorvertrag kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht an; damit ist ihm eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würden antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage wäre kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich wieder bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage etwa gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)
Für die beschwerdeführende Partei spricht jedenfalls, dass diese unzweifelhaft über Ansätze einer sozialen Integration verfügt, die durch mehrere Referenzschreiben und Fotos belegt wurden, wobei sich zudem eine Schwester des BF und deren Familie in Österreich aufhalten. Wie bereits erwähnt, gelang es dem Beschwerdeführer, eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage zu bringen und wird auch nicht verkannt, dass sich der BF durch ehrenamtliche Unterstützungsleistungen in einem pakistanischen Kulturzentrum engagierte, wie in dem vorgelegten Bestätigungsschreiben betont wird, wobei hierbei aber auch nicht außer Acht gelassen werden dar, dass das Engagement in einem pakistanischen Kulturzentrum nicht eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen vermag. Vielmehr dienen derartige Einrichtungen dazu, dass Fremde, wie der BF, den Kontakt zu ihren Landsleuten erhalten bzw. ihre Kultur und Traditionen aus dem Herkunftsland in Österreich fortführen bzw. ausleben können.
Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich - lt. den vom BF vorgelegten Unterlagen auf A2-Niveau, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Wenn der BF nunmehr zwar einen Sprachkurs "Niveau B1" besucht, so brachte der BF bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses aber keinen Nachweis hierüber in Vorlage. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts jedenfalls auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die dokumentierten Deutschkenntnisse des BF somit aber doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal bereits der diesem Verfahren vorangehende Asylbescheid auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen beruhte, welches vom BF offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde und der BF auf der Richtigkeit dieses Vorbringens beharrte. Ebenso setzte der BF in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil stellte der BF in der Folge einen - ebenfalls negativ entschiedenen - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des BF aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt. Auch in weiterer Folge wurden vom BF keine effektiven Schritte gesetzt, um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Tatsächlich versuchte der BF vielmehr durch die Fälschung und den Besitz besonders geschützter Urkunden, weshalb er auch rechtskräftig verurteilt wurde, seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zu verlängern.
Im Sinne der Interessensabwägung wäre überdies - wie soeben ausgeführt - auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Straflandesgerichts Wien wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden) verurteilt wurde. Darüber hinaus darf zur Vollständigkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen den BF einerseits wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 2 MeldeG und andererseits wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Soweit der BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Verfassungsgerichtshof erblickte jedenfalls in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Urdu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort der Großteil seiner engsten Familienangehörigen lebt. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit (rund elf Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal der BF vor seiner Ausreise auch sechs Jahre als Hotelmanager tätig gewesen ist. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
II.4.7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine soziale und berufliche Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte großteils zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich - ab Herbst 2008 - überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können, wobei auch die strafgerichtliche Verurteilung nicht außer Acht gelassen werden darf.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausführungen und Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, aufgrund der detaillierten beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.
II.4.8. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2014, mit welchem die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 1 AsylG begehrt wurde, brauchte weder von Seiten des BFA noch vom BVwG abgesprochen werden, da der BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 02.06.2015 seinen Antrag dahingehend modifizierte, dass nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG begehrt werde.
II.4.9. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
II.4.9.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2008 samt nachfolgender Kontrolle durch den VwGH rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der oa. Entscheidung vom 14.12.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistan auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan.
Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch wenn die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Diese Überlegungen werden im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen auch insoweit bestätigt, als von Seiten des BF in diesem Zusammenhang im Rechtsmittelschriftsatz auch kein Vorbringen bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung erstattet wurde.
II.4.9.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2008 samt nachfolgender Kontrolle durch den VwGH im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der oa. Entscheidung vom 14.12.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben II.4.8.1.)
II.4.9.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Pakistan nicht.
II.4.9.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist.
II.4.10. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der beschwerdeführenden Partei - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
II.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß §§ 55, 57, 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere im Punkt II.4. der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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