BVwG G311 2118805-1

G311 2118805-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2016

Regest

Einreiseverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG G311 2118805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2118805.1.00

Spruch

G311 2118805-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

B)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zahl XXXX, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Rechtmittelbelehrung lautete:

"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen, Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten."

Sowohl der Spruch als auch die Rechtmittelbelehrung waren auch in serbischer Sprache angeführt.

Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Bescheid vom Beschwerdeführer am 10.07.2015 persönlich in der Justizanstalt XXXX übernommen.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde für den Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater bestellt.

Aktenkundig ist die Email des Vereins Menschenrechte vom 09.07.2015 mit dem das vom Beschwerdeführer unterfertigte Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 27.10.2015, zur Post gegeben am 30.10.2015, führte der Beschwerdeführer aus, er stelle einen Wiedereinsetzungsantrag um gegen seinen Bescheid Beschwerde erheben zu können, diese richte sich gegen Spruchpunkt III., das Einreiseverbot. Dem Beschwerdeführer sei laut Verfahrensanordnung ein Rechtsberater vom Verein Menschenrechte zur Verfügung gestellt, mit diesem habe er keinen Kontakt aufnehmen können..

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 05.11.2015 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. In der Beweiswürdigung wurde begründend ausgeführt, eine telefonische Rücksprache mit der Leiterin des Büros des Vereins Menschenrechte Österreich in XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nachweislich zweimal von Rechtsberatern aufgesucht wurde. Beim Besuch am 14.07.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, er verzichte auf ein Rechtsmittel und sei eine weitere Betreuung nicht mehr notwendig. Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden auf Serbisch übersetzt.

Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Bescheid vom 17.11.2015 in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen.

Mit Email vom 17.12.2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Zur Zeit der Entscheidung sei kein Dolmetscher hier gewesen, er spreche weder Deutsch noch Englisch. Als Übersetzer sei ihm ein Mazedonier mit albanischer Volksgruppenzugehörigkeit geschickt worden. Er sei sich seiner Fehler bewusst und ersuche die Entscheidung zu überdenken.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die im Bescheid vom 05.11.2015 in der Beweiswürdigung dislozierten Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer vom Rechtsberater des Vereins Menschenrechte betreut wurde, blieben in der Beschwerde vom 17.12.2015 letztlich unbestritten. Weiters ist er darauf zu verweisen, dass der Verein Menschenrechte das von ihm unterfertigte Rückkehrformular an die belangte Behörde übermittelt hat, dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mit dem Rechtsberater gehabt, konnte daher kein Glauben geschenkt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I):

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

§ 71 AVG lautet:

"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. etwa VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl etwa VwGH 10.11.2011, 2011/07/0232).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015 war zutreffend und enthielt auch keine missverständlichen Angaben. Weiters war die Rechtsmittelbelehrung auch in serbischer Sprache angeführt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe nur einen mazedonischen Übersetzer mit albanischer Volksgruppenzugehörigkeit zur Verfügung gehabt, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass es einem Fremden während der Schubhaft nicht möglich gewesen ist, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, der seine Muttersprache spricht, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG qualifiziert werden kann (VwGH 25.09.2003, 2001/18/0021).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund kann daher im Lichte der dargestellten Rechtsprechung auch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG angesehen werden.

Im Gegenstand liegt daher kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, weshalb die belangte Behörde zutreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen hat.

Zu Spruchteil B) I):

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 am 10.07.2015 rechtswirksam zugestellt wurden.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 29.06.2015 am 10.07.2015 begonnen und mit Ablauf des 24.07.2015 geendet.

Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 30.10.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu den Spruchteilen I.) B) und II.) B): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.

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