W228 2122402-1•BVwG W228 2122402-1
W228 2122402-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W228 2122402-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald
Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR:
XXXX, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben datierend auf 01.03.2016 vorgelegt. Dieser langte am selben Tag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da keine Verhandlung stattfand.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 34 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Aussetzung von Verfahren, wie folgt:
"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird."
Zur Ziffer 1 des § 34 Abs. 3 VwGVG: In den vergangenen Wochen sind um die 100 Verfahren betreffend die Anwendbarkeit des Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Weiters sind die im Spruch gegenständlichen Revisionen beim VwGH anhängig.
Zur Ziffer 2 des § 34 Abs. 3 VwGVG: Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt; sofern dies nicht der Fall ist - das ist zumindest das bisherige Ergebnis der belangten Behörde - ist in der Folge die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen, sowie die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger, der täglich bzw. mindestens 1x wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder ob es sich beim Beschwerdeführer um einen "unechten" bzw. "keinen" Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt. Dies inkludiert die Frage, ob für einen "unechten" bzw. "keinen" Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 (EG) Nr. 883/2004 die Zuständigkeit der Behörde zur Arbeitslosenversorgung des Heimatstaates oder des Staates der letzten Arbeitsbetätigung gegeben ist.
Bezüglich dieser letzten Frage gibt es divergierende Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, die einerseits von einer Gesamtbetrachtung des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeht und eine Zuständigkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers erkennt (exemplarisch Bundesverwaltungsgericht W209 2107824-1), andererseits von einem Wahlrecht bzgl. Zuständigkeit der Behörde zur Arbeitslosenversorgung zugunsten des Staates der letzten Arbeitsbetätigung (exemplarisch Bundesverwaltungsgericht L511 2118100-1 oder L511 2120300-1) ausgeht.
Insbesondere erhofft sich der aussetzende Richter - neben der Entscheidung, welches der divergierenden Judikate das maßgebliche ist - durch die Entscheidung der anhängigen Revisionen auch eine Aussage, ob eine ein-/mehrmalige Rückkehr in den Herkunftsstaat, wie bei L511 2118100-1 in den Feststellungen enthalten, schon ausreichend ist, um von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen und somit eine Zuständigkeit desselbigen wieder zu begründen; dies scheint der Wortlaut der Bestimmung des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zu suggerieren; oder ob die Absicht des Beschwerdeführers bezüglich der Rückreise in den Herkunftsstaat über den Wortlaut der Bestimmung des Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 hinaus zu erforschen ist (siehe dazu auch die Revisionszulassung BVwG L511 2120300-1)? Denn der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde noch immer eine Rückkehr alle ein bis zwei Monate und würde somit den Wortlaut bezüglich der Rückkehr erfüllen.
Bezüglich der eben wiedergegebenen Fragen bzw. Judikaturdivergenz fehlt Judikatur des VwGH.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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