W199 2101211-1•BVwG W199 2101211-1
W199 2101211-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016
besondere Härte, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachlassantrag, wirtschaftliche<br/>Situation
W199 2101211-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.01.2015, Zl. Jv 50158-33a/15, Ziv 307683/14-X, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.12.2014, ihm die Gerichtsgebühren hinsichtlich des Zahlungsauftrags Ziv 307683/14-x nachzulassen. Begründend führte er aus, er habe eine Sanierung beantragen müssen und müsse noch die zweite Quote aufbringen. Zur Zeit sei er arbeitslos gemeldet; auf Grund seines Alters und seines Gesundheitszustandes sei es aber schwer, Arbeit zu finden. Er habe kein Vermögen; die Schulden aus dem Sanierungsverfahren beliefen sich auf 18.000 Euro.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag, "die auf Grund der Zahlungsaufträge Ziv 307683/14-X und Ziv 310440/14-x geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten)" im Betrag von 246 Euro nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) nicht statt.
Begründend heißt es, mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX sei zu XXXX ein Sanierungsplan bestätigt worden, wonach die Insolvenzgläubiger eine Gesamtquote von 20 % erhielten. Eine Barquote von 12 % sei durch den Insolvenzverwalter nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans auszuschütten, die weiteren 4 % jeweils am 18.06.2014 und am 18.06.2015. Die Zahlungsaufträge, auf die sich der Antrag beziehe, fielen nicht unter die Bestimmungen des Sanierungsplanes, da der Gebührenanspruch nach der Eröffnung der Insolvenz entstanden sei. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei. Dies setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Insbesondere im Hinblick auf die Restschuldbefreiung im Sanierungsverfahren XXXX nach Erfüllung des Sanierungsplanes und einem dann wieder zur Verfügung stehenden höheren freien Einkommen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2015 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als "Einspruch" und "Berufung" bezeichnete Beschwerde vom 12.02.2015. Darin führt der Beschwerdeführer aus, seine derzeit äußerst schwierige wirtschaftliche Lage sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand sehr verschlechtert. So habe ihm das AMS XXXX bestätigt, dass er weder schulungs- noch arbeitsfähig sei und nicht mehr als 15 kg Traglast heben könne.
Der Beschwerde war die erste Seite eines Ergebnisberichts des BBRZ Österreich (Berufsdiagnostik Austria) beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über den Nachlass von Gebühren nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 9 GEG steht (seit 1.7.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
Diese Fassung erhielt § 9 GEG durch Art. 2 Z 18 und 19 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (GGN 2014), sie trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, galt § 9 GEG in der Fassung, die er durch Art. 5 Z 9 und 10 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (VAJu) erhalten hatte, sie war gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft getreten. (Die Änderungen durch die GGN 2014 betreffen die Überschrift, den - neuen - letzten Satz des § 9 Abs. 2 GEG sowie § 9 Abs. 5 GEG; sie sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.)
1.2. Die belangte Behörde trifft Feststellungen zum Sanierungsplan, wie sie oben wiedergegeben sind.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Nachlassantrag damit, dass er arbeitslos sei und es auf Grund seines Alters sowie seines Gesundheitszustands sehr schwierig sei, eine Tätigkeit zu finden. Es sei auch kein Vermögen vorhanden, wohl aber bestünden Schulden aus dem Sanierungsverfahren in Höhe von 18.000 Euro. Mit diesem Vorbringen, das nach Ansicht des Beschwerdeführers einen Nachlass rechtfertigt, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie führt nur aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Erfüllung des Sanierungsplans wieder ein höheres freies Einkommen zu Verfügung stünde, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu seiner Einkommenssituation zu treffen.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller zwar alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen um Nachlass stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen, jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat sie in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.9.2009, 2008/16/0130; 15.3.2012, 2009/17/0251; 16.10.2014, 2011/16/0232).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Nachlassantrag jene Umstände dargelegt, auf die er seinen Antrag stützt. So hat er vorgebracht, er sei arbeitslos und habe wegen seines Alters und Gesundheitszustands Schwierigkeiten, eine Tätigkeit zu finden. Er habe auch kein Vermögen, dafür aber Schulden aus dem Sanierungsverfahren von 18.000 Euro und müsse noch die zweite Quote aus dem Sanierungsplan aufbringen. Zu all diesen Punkten hat die belangte Behörde keine Ermittlungen durchgeführt und im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, obwohl es sich dabei um das zentrale Thema des Verfahrens handelt, sondern sich darauf beschränkt, den Sanierungsplan wiederzugeben, aus dem sie den Schluss zieht, nach seiner Erfüllung werde dem Beschwerdeführer wieder ein höheres freies Einkommen zur Verfügung stehen. Wie hoch dieses Einkommen sein und woher es bezogen werden könnte, damit hat sich die belangte Behörde ebenso wenig befasst wie mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne (auf Grund seines Alters und seines Gesundheitszustandes) kaum Arbeit finden. Sie hat daher zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt". Im fortgesetzten Verfahren wird sie sich daher mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und -chancen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dazu Feststellungen zu treffen und die beweiswürdigenden Überlegungen darzulegen haben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass der Beschwerdeführer in seinem Nachlassantrag nur einen Zahlungsauftrag zur Zahl Ziv 307683/14-X erwähnt; diese Geschäftszahl wird auch im Kopf des angefochtenen Bescheides angeführt. In seinem Spruch bezieht sich der Bescheid jedoch nicht nur auf diesen Zahlungsauftrag, sondern auch auf einen zu Ziv 310440/14-x. Wie die belangte Behörde dazu kommt, legt sie nicht dar, es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die genannten Zahlungsaufträge liegen auch nicht im Verwaltungsakt auf.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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