BVwG W136 2119102-1

W136 2119102-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Mobbing,<br/>Verdachtsgründe

Texte intégral

BVwG W136 2119102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2119102.1.00

Spruch

W 136 2119102-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Pallauf, Meissnitzer, Staindl Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 05.11.2015, GZ 12-DKfBuL/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 43a BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):

"[Der BF] wird beschuldigt,

im Zuge eines Mitarbeitergespräches (im Folgenden kurz MAG) am 13. August 2015 um ca. 11:00 Uhr zwischen HR Mag. XXXX, AbtLtr XXXX und [dem BF] das Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, obwohl [der BF] dem Vorgesetzten anfänglich versichert hätte, dass das Mobiltelefon ausgeschaltet sei.

Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht gegen die in §§ 43 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Dienstpflichten) sowie 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben."

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus einer in der Folge über diesen Vorfall aufgenommenen Niederschrift ergeben würde, in welcher der BF bestätigte, dass er das MAG auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet habe. Weiters habe er ausgeführt, dass er die Aufzeichnungen den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stellen wolle.

Beim MAG bilde das direkte, vertrauliche Gespräch zwischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, einen offenen Umgang miteinander und für eine klare Zielorientierung bei der Aufgabenerledigung. Von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit könne daher nicht ausgegangen werden, wenn das vertrauliche Gespräch von einem der beiden Gesprächspartner aufgezeichnet wird, ohne den anderen davon in Kenntnis zu setzen bzw. vorher um Erlaubnis zu fragen. Auch selbst wenn der BF dieses Gespräch u.a. zum Selbstschutz aufgezeichnet habe, sei solch ein Vertrauensbruch dadurch nicht entschuldbar. Auf keinen Fall eigne sich aber das MAG zur Bearbeitung von aufgestauten, eskalierenden Konflikten, was jedoch vom BF bei solchen Gesprächen immer wieder genutzt werden wolle.

Der gegebene Sachverhalt werde als erwiesene Dienstpflichtverletzung erkannt, weshalb die gegenständliche Disziplinaranzeige zu erstatten sei.

Die Disziplinarkommission habe in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056). Für einen solchen Einstellungsgrund fehle aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Das vorgeworfene Verhalten verstoße nach Ansicht der Disziplinarkommission gegen die Grundprinzipien des achtungsvollen Umganges zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten und habe insbesondere eine offenbar in Täuschungsabsicht getätigte falsche Aussage zur Frage des Vorgesetzten betreffend Mitschnitt des MAG einen massiven Vertrauensverlust zur Folge. Daher sei nicht von einem Bagatellverhalten auszugehen und der eingetretene Schaden, wenn auch wirtschaftlich nicht messbar, dennoch erheblich.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 09.12.2015 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren eingestellt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die erforderlichen Beweise aufzunehmen und das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF im Jahr 2014 dreimal erfolglos um ein MAG gebeten und sein Vorgesetzter ihn erst nach der Einleitung eines aus seiner Sicht grundlosen Ruhestandsversetzungsverfahrens um ein dringendes Erscheinen zu einem MAG am 13.08.2015 ersucht habe. Auf seine Bedenken zum Sinn dieses Gespräches vor dem Hintergrund des vom Vorgesetzten selbst befürworteten Ruhestandsversetzungsverfahrens habe er inhaltlich keine Antwort, sondern schlichtweg die Weisung erhalten, am 13.08.2015 zu einem MAG zu erscheinen. Er sei aufgrund der Weisung zum Besprechungstermin erschienen, jedoch sei das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten infolge mehrerer näher angeführter Vorfälle bereits massivst beeinträchtigt gewesen. Auch vor dem Hintergrund eines weiteren gegen ihn eingeleiteten, auszugsweise erwähnten Disziplinarverfahrens sei ein Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten nicht mehr gegeben gewesen. Er sei aufgrund der vorangehenden Verhaltensweisen des Vorgesetzten und seiner bisherigen Erfahrungen mit MAGen, in welchen auch keine Protokollierung über die tatsächlich getätigten Inhalte vorgegeben worden seien, davon ausgegangen, dass die Inhalte des Gespräches in weiterer Folge durch den Vorgesetzten zum wiederholten Male falsch wiedergegeben würden. Da dieser mitverantwortlich für die Veranlassung des Ruhestandsversetzungsverfahrens sei, habe der BF befürchtet, dass auch im Rahmen dieses Gespräches Behauptungen zu seinen Lasten durch den Vorgesetzten getätigt werden könnten. Von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit habe daher schon vor der Durchführung des gegenständlichen MAG nicht mehr ausgegangen werden können. Der BF habe daher aus Selbstschutz eine Aufzeichnung des gegenständlichen Gespräches erstellt. Anschließend schilderte der BF die angeblichen Reaktionen bzw. einen möglicherweise als tätlichen Angriff zu qualifizierenden Übergriff seines Vorgesetzten, als dieser die Aufzeichnung bemerkt habe, und die gesundheitlichen Folgen beim BF bzw. teilte er mit, dass diesbezüglich ein Strafverfahren anhängig sei. Der BF werde durch den gegenständlichen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung eines Disziplinarverfahrens bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 118 BDG 1979 in der Fassung BGBl. 333/1979 verletzt.

Unter Verweis auf die §§ 118, 43 Abs. 1 und 43a BDG 1979 wird weiters ausgeführt, dass die Behörde jegliche Antwort schuldig geblieben sei, inwiefern der BF seine dienstlichen Aufgaben - vor allem unter Verstoß gegen welche Bestimmungen der geltenden Rechtsordnung - verletzt haben soll. Insoweit sie sich diesbezüglich möglicherweise auf §°43a BDG 1979 bezieht, sei ihr einerseits zu entgegnen, dass ein Verstoß gegen das Mobbingverbot an sich schon keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen würde. Andererseits sei auch der Vorwurf des Mobbings an sich vollkommen haltlos und gegen den falschen Adressaten gerichtet. Unabhängig davon würde das Aufzeichnen eines Gespräches keinerlei Form des Mobbings darstellen. Ein gegenseitiges Vertrauen sei bereits vor diesem Gespräch nicht gegeben gewesen. Insbesondere habe der BF befürchten müssen, dass sich der Vorgesetzte wiederum an ursprünglich getätigte Zusagen nicht erinnern könne. Vor diesem Hintergrund sei die Aufzeichnung zu Recht erfolgt. Diese sei an sich auch nicht strafrechtlich relevant; diesbezüglich müsste der Vorsatz, die Aufnahme Dritten vorzuführen, vorliegen. Es würde aus diesem Grund schon am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung mangeln. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid würde daher ein Einstellungsgrund vorliegen, da die dem BF zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde und das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2015 dem BVwG (eingelangt am 04.01.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, das am 13.08.2015 mit seinem Vorgesetzten geführte MAG mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, vermeint jedoch, dass es sich dabei weder um eine Mobbingnoch eine strafrechtlich relevante Handlung und auch um keine Dienstpflichtverletzung handeln würde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

........

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder

Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu

begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen

Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren

Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von

Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde

verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

..........

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er das am 13.08.2015 mit seinem Vorgesetzten geführte MAG mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich nämlich aus den einschlägigen Bestimmungen (§§ 45a und 45b BDG 1979 und § 5 VBG) bzw. einem Verlautbarungsblatt des BMLVS (VBl 26/2009) ergibt, handelt es sich beim MAG um ein Führungsinstrument, welches durch das direkte, vertrauliche Gespräch, die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einen offenen Umgang miteinander bilden soll. Es ist daher den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn das vertrauliche Gespräch von einem der beiden Gesprächspartner aufgezeichnet wird, ohne den anderen davon in Kenntnis zu setzen bzw. vorher um Erlaubnis zu fragen. Das vorgeworfene Verhalten verstoße gegen die Grundprinzipien des achtungsvollen Umganges zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten und habe insbesondere die offenbar in Täuschungsabsicht getätigte falsche Beantwortung der Frage des Vorgesetzten betreffend der Aufzeichnung des MAG einen massiven Vertrauensverlust bzw. Vertrauensbruch zur Folge. Dem Vorbringen des BF, wonach der Vorgesetzte keine entsprechenden Protokollierungen über die tatsächlich getätigten Inhalte in den MAGen geführt bzw. der BF mit seinem Verhalten fehlerhaften Aufzeichnungen vorbeugen hätte wollen, ist entgegenzuhalten, dass dem Mitarbeiter im Falle der mangelnden Übereinstimmung über den Inhalt der Aufzeichnung des MAG gemäß § 45a Abs. 4 BDG 1979 ein Instrumentarium zur diesbezüglichen weiteren Vorgangsweise zur Verfügung steht. Eine Aufnahme des Gespräches ohne Information bzw. Zustimmung des Gesprächspartners stellt jedoch den Verdacht einer Pflichtverletzung dar.

Auch seine weiteren konkreten Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall keine Dienstpflichtverletzung vorliegen würde, da der Mitschnitt des MAG weder eine Form des Mobbings noch strafrechtlich relevant sei, zumal diesbezüglich der Vorsatz vorliegen müsste, die Aufnahme Dritten vorzuführen, bzw. Mobbing schon an sich keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde bzw. dieser Vorwurf vollkommen haltlos und an den falschen Adressaten gerichtet sei, vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, zumal diese Fragestellungen bzw. die Frage, ob der BF tatsächlich seine Dienstpflichten verletzt hat, gerade im ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären sind. Vor allem die vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Aufzeichnung zum Selbstschutz; Vertrauensverhältnis bereits vor MAG massivst beeinträchtigt) werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449).

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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