BVwG W113 2123347-1

W113 2123347-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, Einantwortung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft, Übertragung,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W113 2123347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2123347.1.00

Spruch

W113 2123347-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122778564, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (idF AMA) vom 05.01.2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (idF EBP) für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides erschließt sich, dass eine EBP beantragt wurde, aber mit Verweis auf Art. 33 VO (EG) 73/2009 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie bringt vor, dass mit der Vorlage des Einantwortungsbeschlusses der Behörde nachgewiesen worden sei, dass der durchgeführte Bewirtschafterwechsel vom 29.03.2011 mit Übertragung der Zahlungsansprüche ordnungsgemäß erfolgt sei. Aufgrund der korrekten Übertragung der Zahlungsansprüche sei eine Einheitliche Betriebsprämie vorhanden und mit der Bewirtschaftung von beihilfefähigen Flächen sei die Richtigkeit der Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie gegeben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides und die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums bzw. die Berichtigung des Beihilfeantrags.

Die belangte Behörde teilte in der Beschwerdevorlage mit, dass der Bewirtschafterwechsel zu lange zurück liege und die Beschwerde daher inhaltlich negativ beurteilt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde XXXX eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 von € 170,40 gewährt. Begründend geht aus einer Tabelle hervor, dass 0,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) bei einer Fläche von 1,02 ha vorhanden, genutzt und ausbezahlt werden. Der betreffende FZA mit der Nr. 10038732 hat einen Wert von € 327,69.

Im Mehrfachantrag Flächen 2011 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafter "Ehegemeinschaft" durchgestrichen und "Natürliche Person" angekreuzt. Ebenso wurde der vorgedruckte Name des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin durchgestrichen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde XXXX keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 gewährt, sondern ihr diesbezüglicher Antrag abgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen negativ beurteilt wurde, da beim Bewirtschafterwechsel formale Fehler aufgetreten seien. Ebenso wurde für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Berufungen erhoben, welche vom BVwG mit Beschluss desselben Tages wie die gegenständliche Entscheidung als verspätet zurückgewiesen wurden.

Mit Mehrfachantrag Flächen 2013, bei der Förderstelle (Bezirksbauernkammer) eingelangt am 07.05.2013, beantragte die Beschwerdeführerin als natürliche Person die Zuerkennung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2013 gemäß einem angefügten Flächenbogen und einer Flächennutzung.

Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel", bei der Förderstelle eingelangt am 29.03.2011, bei der AMA eingelangt am 05.04.2011, wurde der Bewirtschafterwechsel von der Ehegemeinschaft zur Einzelperson der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2011 zur Anzeige gebracht. Beigelegt wurde eine Sterbeurkunde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wonach dieser am 03.06.2010 verstorben ist. Am Formular war angekreuzt, dass sämtliche Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden sollen. Das Formular wurde von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Ein Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 24.03.2011, vollstreckbar mit 18.03.2011, ist laut Eingangsstempel am 29.03.2011 in der Förderstelle als Einbringungsstelle eingelangt und am 29.05.2013 an die AMA weitergeleitet worden. Beigelegt wurde erneut das Formular "Bewirtschafterwechsel", welches nun auch von den beiden erblichen Kindern des Verstorbenen unterzeichnet war.

Die Berufungen bzw. nunmehr Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Gewährung der EBP für die Antragsjahre 2011 und 2012 waren mit eigenen Entscheidungen vom BVwG als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Gewährung der EBP 2013 wurde abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der Beschwerdeführerin bestätigt wird.

Zum anderen ergeben sich die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2015, Zl. W113 2017666-1/4E, betreffend die EBP 2013 der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Art. 33:

"Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung, (...),

erhalten haben. (...)."

Art. 34:

"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

(...)."

Art. 35:

"Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 43 Abs. 2 (Übertragung von Zahlungsansprüchen):

"(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:

Art. 2:

"Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (...);

g) Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; (...)."

Art. 12:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist. (...)"

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009,

S. 65:

Art. 11:

"Termin für die Einreichung des Sammelantrags (...).

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen. (...)."

Art. 12:

"Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben. (...)."

Art. 14:

"Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

Art. 20:

"Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. (...)

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind. (...)."

Art. 25:

"Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. (...).

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009, § 3 lautet auszugsweise:

"(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen, (...).

(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, § 3 lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. (...)."

b) Rechtliche Würdigung:

Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Übertragung der Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2011 für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Antragsjahres 2014 anerkannt werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Voraussetzungen erfüllt und die Übertragung der Zahlungsansprüche sei ordnungsgemäß erfolgt, ist ihr aus folgenden Gründen nicht Recht zu geben:

Die Übertragung der Zahlungsansprüche wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 30.12.2011 betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 negativ beurteilt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 1120/2009 iVm § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-VO sind Übertragungen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres anzuzeigen. Laut Angaben der AMA im Vorlageschreiben erfolgte die negative Beurteilung auf Grund formaler Fehler. Die Frage, ob diese negative Beurteilung der Übertragung der Zahlungsansprüche rechtmäßig erfolgte, kann gegenständliche dahingestellt bleiben. Dieser Bescheid erwuchs nämlich in Rechtskraft. Selbst der Bescheid des Folgejahres, mit welchem abermals keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt wurde, erwuchs in Rechtskraft.

Da aber über die Frage der Übertragung der Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, war die belangte Behörde an die Rechtskraft dieses Bescheides (betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011) insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Beurteilung der Übertragung derselben Zahlungsansprüche entgegen stand (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166).

Aus diesem Grund erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass die Rechtskraft eines Bescheides die Behörde insofern bindet, als sie einer neuerlichen Entscheidung über die Übertragung von Zahlungsansprüchen entgegen steht, vgl. zum Marktordnungsrecht VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide allgemein vgl. etwa VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166.

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