BVwG L502 1418869-2

L502 1418869-2Tribunal administratif fédéral23 mars 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>Verfahrenshilfe

Texte intégral

BVwG L502 1418869-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1418869.2.01

Spruch

L502 1418869-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, FZ. 567517601-1265045, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

wird gemäß § 52 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 30.04.2010 in einem Reisezug aus Italien kommend auf österr. Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und mangels Identitätsnachweis in der Folge festgenommen und inhaftiert.

Im Zuge seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er auf Befragen angab, er sei zwei Monate zuvor im Irak angeschossen worden. Er habe im Übrigen schon im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt, im Mai 2009 habe er in Schweden eine schwedische Staatsangehörige geheiratet, sein Asylantrag sei jedoch abgewiesen worden und sei er deshalb in den Irak zurückgekehrt.

2. Im Zuge der asylgesetzlichen Erstbefragung vom 30.04.2010 brachte der BF in kurdischer Sprache weiter vor, er sei Staatsangehöriger der Republik Irak, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sein letzter Wohnsitz habe sich in XXXX an genannter Adresse befunden, von wo aus er vor ca. sechs Wochen seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe, wobei er legal unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei gereist und von dort über Italien bis Österreich gelangt sei.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, seine Mutter habe im Irak "mit Amerikanern" zusammengearbeitet, weshalb dort sein Leben von Mitgliedern einer (nicht genannten) islamistischen Terrorgruppe bedroht sei. Dies sei seine einzige Befürchtung.

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO mit den italienischen sowie den schwedischen Fremdenbehörden durchgeführt. Dieses ergab, dass der BF laut Auskunft der schwedischen Behörden in Schweden am 07.05.2007 einen Asylantrag gestellt habe, dieser sei mit 08.04.2008 abgewiesen, eine Beschwerde dagegen mit 27.06.2008 ebenso abgewiesen und der BF sodann mit 07.10.2008 in den Irak abgeschoben worden. Am 16.12.2008 habe der BF an der schwedischen Botschaft in Ankara erfolglos einen Einreiseantrag für Schweden gestellt.

4. Mit 16.06.2010 wurde sein Verfahren zugelassen.

5. Mit 11.05.2010 sowie 21.09.2010 wurde das Verfahren jeweils wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

6. Mit Erklärung vom 09.08.2010 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme des BF aus der Schweiz iSd Dublin II-VO zu.

7. Am 04.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in arabischer Sprache statt.

In dieser ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er geschieden sei, sein Vater sei verstorben, seine Mutter, die für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei, lebe in XXXX , eine Schwester in Schweden und ein Bruder in der Schweiz. Er selbst habe zwischen 1995 und 2006 in XXXX die Schule besucht und sei dort an näher genannter Adresse bei der Mutter wohnhaft gewesen. Er habe sich dort zwischen Oktober 2008 und Februar 2010 aufgehalten, ehe er auf dem Landweg in die Türkei ausgereist sei. Ehe er im Mai 2007 nach Schweden gelangt sei, habe er sich aber schon von 2004 bis April 2007 als Asylwerber in der Schweiz aufgehalten. Seine Rückkehr aus Schweden im Jahr 2008 sei am Luftweg über XXXX nach XXXX erfolgt.

Auch im Zuge dieser Einvernahme legte der BF keine Dokumente zum Nachweis der Identität vor. Auf Befragen gab er dazu an, dass sich in Schweden sein Personalausweis sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis befänden, seinen Reisepass habe er auf der Reise vernichtet. Seine im Mai 2008 in Schweden geschlossene Ehe sei vor einem Monat geschieden worden, weil es im Irak Gerüchte gegeben habe, dass er homosexuell sei. Während des laufenden gg. Verfahrens habe er sich zwischenzeitig auch nach Schweden und in die Schweiz begeben.

Nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt legte der BF dar, seine Mutter werde aufgrund ihres modernen Kleidungsstils als Prostituierte verspottet, seine Schwester habe mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet, er selbst sei für homosexuell gehalten und deshalb verspottet worden, im Jänner 2010 sei auf ihn auch geschossen worden, wobei sich seither eine Kugel in seinem Oberschenkel befinde, man habe nämlich versucht ihn zu entführen, weil man geglaubt habe, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Europa ein wohlhabender Mann sei. Der Vorwurf der Homosexualität gründe sich darauf, dass er als Kind zwei Mal von Jugendlichen sexuell missbraucht worden sei.

8. Mit 16.12.2010 übermittelte der BF durch seine Vertreter Unterlagen über seinen Aufenthalt in der Schweiz aus den Jahren 2004 und 2006.

9. Mit 13.01.2011 wurde im Auftrag des Bundesasylamtes ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur behaupteten Schussverletzung des BF erstellt.

10. Der Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde traf in ihrer Entscheidungsbegründung die Feststellung, dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser jedoch irakischer Staatsangehöriger sei. Er habe bereits im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt und sei zuletzt am 30.04.2010 aus Italien kommend illegal nach Österreich eingereist. Nicht glaubhaft sei, dass er im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. aktuell ausgesetzt wäre. Aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage im Irak sei seine Abschiebung dorthin aber nicht zulässig,

11. Gegen diesen, durch Hinterlegung am 05.04.2011 zugestellten Bescheid wurde vom BF durch seine Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

12. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit 13.04.2011.

13. Mit 03.05.2011 erstattete die Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in der auf das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen des BF Bezug nehmend rechtliche Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz "unterstellter Homosexualität" und dem daraus abzuleitenden Tatbestand der Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Irak gemacht wurden.

14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2013 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2014 verlängert.

15. Mit 02.07.2013 wurde der BF gemeinsam mit vier weiteren Verdächtigen im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls wegen des Verdachts des Drogenhandels und der Bildung einer kriminellen Vereinigung festgenommen.

16. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.

17. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1

5. Fall, Abs.2 Z.3 und Abs.4 Z.3 SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs.1 Z.1 2.Fall und Abs.2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren verurteilt, wobei die Vorhaft von 02.07.2013 bis 20.01.2014 angerechnet wurde.

18. Ein Ersuchen des BVwG an die JA Josefstadt um Übermittlung allfälliger in der JA befindlicher Identitätsdokumente des BF wurde mit 26.02.2014 negativ beantwortet.

19. Einer Mitteilung der JA Josefstadt vom 04.03.2014 zufolge wurde der BF am Folgetag in das "Therapiezentrum Zukunftsschmiede" überstellt, wo er einen Aufenthalt bis 30.12.2015 zu absolvieren, alternierend er seine Haftstrafe in der JA zu verbüßen habe.

20. Mit 07.05.2014 richtete das BVwG ein Ersuchen an das BFA um Erhebungen iSd Art. 21 Dublin III-VO bei den schwedischen Behörden zur Feststellung und allenfalls Übermittlung dort ehemals im Asylverfahren des BF vorgelegener Identitätsdokumente.

21. Mit 21.05.2014 langten beim BVwG Kopien nachfolgender irakischer Identitätsdokumente des BF samt beglaubigter Übersetzung derselben in die englische Sprache ein, wobei beide Versionen offenbar vom BF in Schweden in Vorlage gebracht worden waren:

22. Neben der oben angeführten Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wies der BF einem Strafregisterauszug vom 06.05.2014 zufolge nachfolgende weitere Vorstrafen auf:

23. Mit Beschluss des BVwG vom 27.05.2014, GZ. XXXX , wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes folgend die genaue Identität des BF nicht feststellbar gewesen sei und alleine seine irakische Staatsangehörigkeit stehe fest. Fest stehe des Weiteren, dass er bereits im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und am 30.04.2010 illegal nach Österreich eingereist sei. Nach Zuweisung des gg. Beschwerdeverfahrens habe das BVwG angesichts des Fehlens jeglicher Identitätsdokumente des BF im Akt ergänzende Ermittlungen dahin gehend eingeleitet, wobei neben der Inhaftierung des BF im Gefolge seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung insbesondere seine bereits erstinstanzlich im Zulassungsverfahren aktenkundig gewordene Asylantragstellung in Schweden im Jahr 2007 einen naheliegenden Anknüpfungspunkt dafür ergeben habe. Die anhand dessen geführten Erhebungen bei den schwedischen Behörden hätten zu Tage gebracht, dass dort Kopien oben genannter Identitätsdokumente des BF aufliegen, die an das BVwG übermittelt wurden und sich nun im gg. Akt finden. Diesen Kopien sind verschiedene Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF aus dem kurdischen Teil des Nordirak stamme, er sei nämlich in XXXX geboren und registriert, zudem wurden drei der vier vorgelegten Dokumente von einem Notar in XXXX am 25.11.2008, somit nach der Abschiebung des BF aus Schweden, die im Oktober 2008 erfolgte, und vor der neuerlichen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2010, beglaubigt. Die belangte Behörde habe jedoch die schon eingangs des erstinstanzlichen Verfahrens hervorgekommenen Hinweise auf Asylantragstellungen des BF im Jahr 2004 in der Schweiz und im Mai 2007 in Schweden im Hinblick darauf, welche Identität der BF dort angegeben bzw. welche Dokumente er zum Nachweis derselben dort vorgelegt hatte, ignoriert, ebenso wie die Behörde dementsprechend auch keine Informationen dazu eingeholt habe, welche sonstigen Angaben der BF dort zu seiner regionalen Herkunft, seinem Lebenswandel sowie seinen jeweiligen Antragsgründen getätigt hatte, indem sie eben keine Ersuchen an die dortigen Behörden richtete. Diese Erhebungen wären jedoch Grundlage einer sachgerechten erstinstanzlichen Entscheidung gewesen, wie sich aus den nunmehr vorliegenden Beweismitteln gewinnen lässt, zumal sich aus diesen verschiedene Anhaltspunkte für die Annahme ergaben, dass der BF im ersten Verfahrensgang in mehrfacher Hinsicht unrichtige Angaben getätigt haben könnte.

Zusammengefasst dargestellt habe die belangte Behörde somit den maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt bzw. sei sie ihrer Ermittlungspflicht in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens müsse sich daher das BFA mit den nunmehr vorliegenden Beweismitteln inhaltlich auseinander setzen und durch ergänzende Erhebungen bei den schweizerischen und schwedischen Asylbehörden sowie neuerliche Befragung des BF zu seiner regionalen Herkunft, seinem Lebenswandel und insbesondere auch seinem Aufenthalt in der Zeit nach der Abschiebung aus Schweden bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Irak zu einer neuen Entscheidungsgrundlage gelangen.

Sollte die Behörde im zweiten Verfahrensgang zur Feststellung gelangen, dass mit Blick auf die nunmehr gegebene neue Entscheidungsgrundlage ebenfalls keine Asylgewährung gemäß § 3 AsylG angezeigt ist, werde sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung des dem BF zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG oder unter Berücksichtigung der jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG zu prüfen haben.

24. Dieser Beschluss wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 10.06.2014, der belangten Behörde mit 30.05.2014 rechtswirksam zugestellt.

25. Mit 20.08.2014 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Dublin III-VO an die schwedischen und schweizerischen Fremdenbehörden.

26. Am 26.11.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Burgenland des BFA niederschriftlich in arabischer Sprache einvernommen.

Er gab auf Befragen an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnite, geschieden, in XXXX geboren und zuletzt in XXXX an näher genannter Adresse wohnhaft gewesen. Sein Vater sei 1997 verstorben, seine Mutter ebenso in XXXX geboren und an zuvor genannter Adresse in XXXX wohnhaft, eine Schwester und ein Bruder ebenso in XXXX geboren und in Schweden bzw. in der Schweiz aufhältig. Mehrere Onkel und Tanten würden sich sowohl in XXXX als auch in XXXX aufhalten.

Er habe zwischen 1995 und 2001 in XXXX , Bezirk XXXX , die Volksschule, zwischen 2001 und 2003 in XXXX die Hauptschule und zwischen 2005 und 2006 eine Lehre im Gastgewerbe absolviert. Seine Muttersprache sei Kurdisch-Sorani, er spreche aber auch Arabisch, Türkisch und Französisch auf sehr gutem, Englisch und Farsi auf gutem und Deutsch sowie Schwedisch auf mittlerem Niveau.

Als Identitätsdokumente legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 04.01.2000, einen weiteren Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 15.08.2013, einen Personalausweis, ausgestellt am 29.01.2003, sowie ein Duplikat eines Personalausweises, ausgestellt am 14.08.2013, jeweils vom Registeramt in XXXX , vor. Die im Jahr 2013 ausgestellten Dokumente habe seine Schwester, die von Schweden kommend ihn in Österreich getroffen und seine Vollmacht mit sich genommen hatte, nach ihrer Ankunft im Irak bei den dortigen Behörden erlangt. Befragt, warum seine Personaldokumente sowie seine Heiratsurkunde im November 2008 in XXXX notariell beglaubigt wurden, verwies er darauf, dass sein ehemaliger Schwiegervater aus Schweden in den Irak kam um in Abwesenheit bzw. Vertretung seiner Tochter, der früheren Gattin des BF, in XXXX die Eheschließung mit dem BF zu vollziehen.

Zu etwaigen gesundheitlichen Beschwerden befragt verwies er auf eine kürzlich erfolgte Operation am rechten Schultergelenk, infolge derer er derzeit schmerzstillende Medikamente einnehme.

Er führe seit drei Jahren eine Beziehung mit einer österr. Staatsangehörigen arabischer Herkunft, mit der er im gemeinsamen Haushalt wohne, und beziehe Sozialhilfe. Angehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht.

Zu seinem Lebensverlauf befragt gab er an, er sei in XXXX geboren worden und im Alter von zwei bis drei Jahren mit seinen Angehörigen nach XXXX gezogen, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Danach sei er ca. für ein Jahr in der Schweiz und in der Folge bis Ende 2008 in Schweden gewesen. Nach der Rückkehr aus Schweden sei er zum Teil in XXXX , wo er Verwandte besucht habe, und zum Teil in XXXX gewesen, wo er als Dolmetscher für französische Firmen und in einem Restaurant gearbeitet habe, ehe er 2010 den Irak wieder verlassen habe.

Zu Erhebungen des BFA bei den Asylbehörden der Schweiz und in Schweden seine ehemaligen Verfahren vor den dortigen Behörden betreffend erteilte er seine schriftliche Zustimmung.

Im Weiteren führte er aus, er werde im Irak gesucht, er wisse aber nicht genau, von wem er gesucht werde, ob von "Al Kaida" oder "irgendwelchen schiitischen Milizen". Er werde deshalb gesucht, weil seine Schwester "mit den Amerikanern" gearbeitet habe und weil er einen namentlich genannten Freund gehabt habe, der bis 2012 als Geheimdienstoffizier in seinem Heimatbezirk tätig gewesen sei.

Zuletzt wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, im Hinblick auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 20.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ihm gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG den zuvor gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

27. Am 17.02.2015 langte beim BFA eine Mitteilung der schweizerischen Behörden ein, denen zufolge der BF erstmals am 23.02.2004 ein Asylgesuch gestellt habe, das am 18.06.2004 abgelehnt worden sei, jedoch sei der BF bis 31.05.2007 "vorläufig aufgenommen" worden, danach sei sein weiterer Aufenthalt unbekannt gewesen. Am 26.07.2010 habe er dort ein zweites Asylgesuch gestellt, in das jedoch nicht eingetreten, sondern der BF nach Österreich weggewiesen worden sei, seit 15.08.2010 sei sein Aufenthalt neuerlich unbekannt gewesen. Er habe in der Schweiz keine Identitätsdokumente vorgelegt, habe aber angegeben mit einer schwedischen Staatsangehörigen arabischer Herkunft verheiratet, wenn auch getrennt von ihr zu sein.

28. Am 30.03.2015 langten beim BFA Unterlagen der schwedischen Behörden in schwedischer Sprache samt verschiedenen Personaldokumenten des BF in Kopie, teils in arabischer und teils in englischer Sprache, ein.

Die in schwedischer Sprache verfassten Unterlagen wurden in der Folge amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache unterzogen, der zufolge diese eine Entscheidung des Landgerichts der Provinz XXXX in einem Aufenthaltsgenehmigungsverfahren nach dem Ausländergesetz den BF und seine vormalige Gattin betreffend darstellten.

29. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der mit Bescheid vom 01.04.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 02.04.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV).

Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, dass er irakischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er habe vor der Einreise in das Bundesgebiet am 30.10.2010 bereits in Schweden und in der Schweiz Asylanträge gestellt. Sein Vorbringen zu den behaupteten Schussverletzungen sei gerichtsmedizinisch verifiziert worden, er sei jedoch im Irak keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen oder pro futuro ausgesetzt. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB sei festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis vorliege, weil stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung nach § 8 AsylG bestünden.

30. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben.

31. Gegen diesen durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.07.2015 zugestellten Bescheid erhob der BF mit 03.08.2015 fristgerecht gegen dessen Spruchpunkte I bis III.

In dieser wurde im Wesentlichen im Hinblick auf die Abweisung des Asylbegehrens der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf ein beim VfGH wegen des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren verwiesen. Unter einem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.

32. Am 11.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt, aus denen sich u.a. ergab, dass er weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezieht, er seit 16.06.2015 keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner vormaligen Freundin mehr bewohnt und zwischen 21.11.2013 und 05.03.2014 inhaftiert war.

33. Mit 28.10.2015 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA darüber ein, dass der BF am 08.05.2015 beim Lenken eines KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne gültige Lenkberechtigung betreten und über ihn mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 22.07.2015 wegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafen in Höhe von EUR 800,- bzw. 1.000,- verhängt wurden.

34. Mit 28.10.2015 langte beim BVwG eine Mitteilung der XXXX ein, der zufolge sich der BF seit 13.10.2015 bis 07.12.2015 in stationärer Therapie befinde. Sein bisheriger Hauptwohnsitz sei aber weiterhin aufrecht.

35. Für den 02.03.2016 wurde eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF vor dem BVwG anberaumt.

Im Gefolge des am 10.02.2016 am aktenkundigen Hauptwohnsitz des BF erfolglosen Zustellversuchs wurde die Ladung für diese Verhandlung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 10.02.2016 hinterlegt. Die Ladung gelangte am 03.03.2016 als nicht behoben zum BVwG zurück.

Der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 blieb der BF unentschuldigt fern. Sie wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt.

36. Eine telefonische Anfrage des BVwG bei der Beratungsstelle XXXX

H am 08.03.2016 ergab, dass der BF dort am 13.11.2015 seine Therapie beendet habe und eine sonstige Kontaktstelle nicht bekannt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und Moslem. Seine Volksgruppenzugehörigkeit war nicht feststellbar. Er spricht den kurdischen Dialekt Sorani sowie Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, darüber hinaus Türkisch, Farsi, Englisch, Französisch und Deutsch auf nicht genau feststellbarem Niveau.

Er wurde in XXXX geboren, nahm aber schon im Kindesalter gemeinsam mit seinen Angehörigen seinen ständigen Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX , wo er ab 1995 die Schule besuchte. Sein Vater verstarb 1997, seine Mutter lebt in XXXX . In XXXX sowie XXXX halten sich entferntere Verwandte des BF auf, zu denen er zu Zeiten seines Aufenthalts dort Kontakt hatte.

Am 23.02.2004 stellte er erstmals in der Schweiz, wo sich ein älterer Bruder des BF aufhält, ein Asylgesuch, welches am 18.06.2004 abgewiesen, dem BF aber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis 31.05.2007 zuerkannt wurde. Zwischen September und Dezember 2004 absolvierte er in XXXX einen Sprachkurs an einer höheren Schule, zwischen Februar und Juli 2005 in XXXX einen Integrationskurs und zwischen November 2005 und April 2006 an mehreren Orten in der Schweiz ein gastronomisches Trainingsprogramm.

Am 07.05.2007 stellte er in Schweden, wo sich eine ältere Schwester aufhält, einen Asylantrag, dieser wurde mit 08.04.2008 abgewiesen, eine Beschwerde dagegen mit 27.06.2008 ebenso abgewiesen und der BF sodann mit 07.10.2008 in den Irak abgeschoben. Nach seiner Rückkehr aus Schweden in den Irak hielt sich der BF teils in XXXX bei Verwandten und teils in XXXX bei seiner Mutter auf.

Am 02.11.2008 ehelichte er in XXXX eine schwedische Staatsangehörige irakischer Herkunft, die mit ihrer Herkunftsfamilie in Schweden niedergelassen war. Ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. ein gemeinsames Eheleben der beiden Ehegatten im Irak oder in Schweden hat nicht bestanden. Ein Antrag bei den schwedischen Behörden auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den BF auf der Grundlage dieser Ehe - am 16.12.2008 hatte der BF an der schwedischen Botschaft in Ankara einen Einreiseantrag für Schweden gestellt - wurde vorerst mit Beschluss des schwedischen Migrationsamtes aus 2009 und sodann mit Urteil des Migrationsgerichts der Provinz XXXX vom 29.10.2010 rechtskräftig abgewiesen. Ob die Ehe des BF weiterhin aufrecht ist oder zwischenzeitig geschieden wurde, ließ sich nicht feststellen.

Am 30.04.2010 wurde der BF in einem Reisezug aus Italien kommend auf österr. Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen und inhaftiert. Im Zuge seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag stellte er den gg. Antrag auf internationalen Schutz.

Mit 11.05.2010 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Mit 16.06.2010 wurde sein Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am 26.07.2010 stellte der BF in der Schweiz ein zweites Asylgesuch, in das jedoch nicht eingetreten, sondern der BF nach Österreich weggewiesen wurde. Mit Erklärung vom 09.08.2010 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme des BF aus der Schweiz zu. Mit 21.09.2010 wurde das Verfahren neuerlich wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Am 04.10.2010 wurde das Verfahren mit der Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt fortgesetzt.

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2013 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2014 verlängert.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.05.2014 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der mit Bescheid vom 01.04.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 02.04.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig ist.

1.3. Der BF ist seit Oktober 2010 in Österreich aufrecht gemeldet. Er bezieht aktuell Leistungen der staatlichen Grundversorgung und war bis dato nicht legal erwerbstätig. Er bewohnte ab 15.05.2014 einen gemeinsamen Wohnsitz mit einer irakischen Staatsangehörigen, mit der er eine Beziehung führte. Aktuell bewohnt er einen von ihr getrennten Wohnsitz, an dem er seit 16.06.2015 gemeldet ist.

1.4. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 erlitt der BF am linken Oberschenkel eine Schussverletzung, die im Gefolge ihrer Vernarbung keine nachhaltigen Beschwerden mehr verursachte. Zu nicht feststellbaren Zeitpunkten in der weiter zurückliegenden Vergangenheit erlitt er eine geringgradige Stichverletzung ebenfalls am linken Oberschenkel sowie leichte Schnittverletzungen am rechten Gesäß. Im Oktober 2014 wurde er nach einer Schulterluxation rechts operativ behandelt. Insgesamt waren ausgehend von diesen Feststellungen keine aktuell anhaltenden gravierenden gesundheitlichen Beschwerden des BF festzustellen.

1.5. Der BF wurde mit Urteil des BG Josefstadt vom 18.06.2012 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS, mit Urteil des BG Josefstadt vom 19.07.2012 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 20 TS, mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 24.01.2013 wegen § 287, § 107 Abs. 1 und § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, diese verlängert auf fünf Jahre, und mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 28a Abs. 1 5.Fall, § 28a Abs. 2 Z. 3, § 28a Abs. 3 SMG und § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Er befand sich vom 04.07.2013 bis 05.03.2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Von 13.10.2015 bis 13.11.2015 nahm er eine stationäre Drogenentzugstherapie bei der XXXX in XXXX in Anspruch.

Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 22.07.2015 wurden über den BF wegen des Lenkens eines KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO sowie § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafen in Höhe von EUR 800,- bzw. 1.000,- verhängt.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.7. Zur allgemeinen Lage im Irak, zur Lage sogen.

Binnenvertriebener (Internally Displaced Persons/IDP) sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen XXXX , Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, XXXX und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach XXXX (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in XXXX . Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie XXXX und Quadissya, gilt.

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in XXXX in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet. Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in XXXX mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet. Ein IS-Selbstmordattentäter tötete am 12.09.2015 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee.

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz XXXX , die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.

Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus XXXX und 150.000 aus Diyala stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz XXXX ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz XXXX (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz XXXX ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

Von insgesamt 3,32 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 46% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,3% in Hotels, somit ca. 71% in privaten Unterkünften, daneben 10% in Flüchtlingslagern, 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Diesen IDP standen bis Februar 2016 534.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 89.900 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala.

In XXXX fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In XXXX , Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in XXXX 4, in XXXX 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.

IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen XXXX , Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in XXXX 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in XXXX , XXXX , Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach XXXX , XXXX , Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, XXXX und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in XXXX auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in XXXX ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der zu seiner Person im Akt einliegenden Identitätsnachweise festgestellt werden.

Seine Volksgruppenzugehörigkeit betreffend machte der BF im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben. Anläßlich seiner Erstbefragung am 30.04.2010 gab er in kurdischer Sprache an, er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Anläßlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.10.2010 wurde die Zugehörigkeit des BF zu einer "sonstigen Volksgruppe" protokolliert, woraus zu schließen war, dass er jedenfalls nicht eine Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe angegeben hatte, zumal er in arabischer Sprache einvernommen wurde und für den Fall der behaupteten Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe auch diese in Übereinstimmung mit den Sprachkenntnissen und nicht eine "sonstige" festgehalten worden wäre. Am 26.11.2014 wurde der BF vor dem BFA wiederum in arabischer Sprache einvernommen und wurde festgehalten, dass er der arabischen Volksgruppe angehört, wobei der BF selbst in diesem Rahmen aber angab, seine Muttersprache sei Kurdisch. Bezieht man in diese Erwägungen mit ein, dass er in XXXX geboren wurde, einer Stadt bzw. Region des Nordiraks, die ursprünglich nicht von Arabern bewohnt war, jedoch unter Saddam Hussein durch eine systematische Ansiedlungspolitik "arabisiert" wurde, und in jüngerer Vergangenheit daher einen Bevölkerungsmix primär aus Arabern, Kurden und Turkmenen aufwies, der BF selbst zwar als Kind in XXXX aufwuchs, aber in weiterer Folge in XXXX lebte, und wie schon erwähnt sowohl den kurdischen Dialekt Sorani, der (auch) in XXXX gesprochen wird, als auch Arabisch fließend spricht, so war im Lichte des Akteninhalts im Ergebnis nicht feststellbar, ob er nun der arabischen oder der kurdischen Volksgruppe zuzuzählen ist. Letztlich konnte dies aber in dieser Form dahin gestellt bleiben, da er im gg. Verfahren keine Verfolgung oder Bedrohung wegen einer bestimmten Volksgruppenzugehörigkeit geltend machte.

Der oben festgestellte Lebensverlauf bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Irak mutmaßlich im Februar 2010 bzw. vor der Antragstellung in Österreich am 30.04.2010, einschließlich der festgestellten Aufenthalte und Antragstellungen in der Schweiz und in Schweden zwischen 2004 und 2008, der Rückkehr in den Irak im Oktober 2008 und der Eheschließung dort im November 2008, stützen sich auf die stichhaltigen, vom Ablauf her übereinstimmenden und sohin in sich schlüssigen Aktenbestandteile. Daß der BF im Laufe des gg. Verfahrens dahingehend auch immer wieder voneinander abweichende oder unvollständige Angaben gemacht hatte, vermochte die Nachvollziehbarkeit der dazu vorliegenden Beweismittel nicht zu erschüttern.

Die Feststellungen zu den Angehörigen und Verwandten des BF stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aktenteile.

Die Feststellungen zum weiteren Lebensverlauf seit der Einreise nach Österreich basieren auf den oben genannten Aktenbestandteilen, insbesondere den schon vom BFA herangezogenen Unterlagen sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes, die allesamt letztlich unstrittig waren.

Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv und neutral anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes Vorbringen des BF wurde dahingehend nicht aktenkundig.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass der BF (auch) zu diesem Thema im ersten Verfahrensgang divergierende Angaben machte.

In der Erstbefragung vom 30.04.2010 wurde seine Aussage festgehalten, dass er "im Irak in Lebensgefahr sei, weil seine Mutter dort mit Amerikanern zusammenarbeite" (AS 25).

In der Einvernahme vom 04.10.2010 gab er demgegenüber an, er habe den Irak aufgrund der schlechten Lage verlassen, seine Mutter trage Hosen und werde daher schief bzw. als Prostituierte angesehen und verspottet, er selbst werde für einen Homosexuellen gehalten, weil er als Kind mehrmals sexuell missbraucht worden sei, seine - seit 2007 in Schweden lebende - Schwester habe mit Amerikanern zusammengearbeitet, und er sei im Jänner 2010 in XXXX angeschossen worden, als er mit einem Freund in einem PKW unterwegs gewesen sei und jemand versucht habe den BF zu entführen, weil ihm unterstellt worden sei, dass er wohlhabend sei (AS 155ff).

Auffallend war hierbei schon in der Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und jener in der nachfolgenden Einvernahme das gänzlich voneinander abweichende Vorbringen zu den Ausreisegründen, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe.

Das Bundesasylamt verneinte sodann in seinem ersten Bescheid vom 01.04.2011 die Glaubhaftigkeit einer im Zusammenhang mit dem behaupteten Anschlag im Jänner 2010 stehenden individuellen Verfolgung des BF und verwies darüber hinaus darauf, dass es an einem zeitlichen und kausalen Konnex zwischen den behaupteten sexuellen Übergriffen in der Kindheit des BF und der späteren Ausreise gefehlt habe. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid trat der BF dieser Einschätzung nicht konkret entgegen.

2.3.2. Im Einvernahmeprotokoll vom 26.11.2014 im zweiten Verfahrensgang fanden sich keine weiteren Aussagen des BF mehr zu den behaupteten Vorfällen in seiner Kindheit. Bei einer Rückkehr werde er vielmehr, wie er vermeinte, von "Al Kaida" oder "irgendwelchen schiitischen Milizen" gesucht, weil seine Schwester "mit Amerikanern" gearbeitet habe und weil er beim behaupteten Vorfall im Jänner 2010 im PKW eines Freundes mitgefahren sei, der bis 2012 als Geheimdienstoffizier tätig gewesen sei.

Hierbei fällt auf, dass er schon im Gegensatz zur Erstbefragung neuerlich nicht auf seine Mutter und deren Zusammenarbeit "mit Amerikanern", sondern auf eine solche seiner Schwester Bezug nahm. Darüber hinaus machte er ebenso wie schon im ersten Verfahrensgang keine näheren Angaben zur konkreten Tätigkeit seiner Schwester, deretwegen er selbst nun in Verfolgungsgefahr sei, weshalb dieses Vorbringen per se zu vage war um daraus etwaige stichhaltige Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des BF ableiten zu können.

Erst im Zuge seiner Beschwerde gegen den Folgebescheid des BFA vom 17.07.2015 legte der BF über das bisherige Vorbringen hinaus dar, dass seine Schwester ehemals für das amerikanische Konsulat in XXXX tätig gewesen sei und deshalb in Schweden Asyl erhalten habe. Auch damit wurde jedoch nicht nachvollziehbar, welcher konkreten Tätigkeit seine Schwester nachgegangen sei sowie insbesondere nicht, aus welchem Grunde aus dieser Tätigkeit und konkret von wem ausgehend eine Gefahr für den BF entstehen sollte. Dementsprechend vage und bloß spekulativ war auch die Aussage des BF, dass er von "Al Kaida" oder "irgendwelchen schiitischen Milizen" gesucht werde, woraus zu gewinnen war, dass der BF in Wahrheit entweder nur unsubstantiierte Mutmaßungen anstellte oder dieses vage Bedrohungsszenario bloß erfand. Diese Einschätzung wird noch davon gestützt, dass sich die Schwester dem BF zufolge bereits seit 2007 außer Landes befindet und insoweit nicht nachvollziehbar wurde, weshalb sich zum einen noch viele Jahre später jemand für den BF interessieren sollte und zum anderen der BF gerade während seines zumindest zeitlich noch in der Nähe der Ausreise der Schwester stehenden Aufenthalts in der Heimat zwischen 2008 und 2010 von den behaupteten Verfolgern unbehelligt geblieben war und in dieser Zeit auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, demgegenüber aber nunmehr ins Visier von Verfolgern geraten würde.

2.3.3. Das Vorbringen über einen behaupteten Vorfall im Jänner 2010 betreffend, bei dem der BF eine Schussverletzung erlitten habe, fällt auf, dass sich dieser Vorfall bereits erstmals in der Aussage des BF anläßlich seiner Festnahme nach der illegalen Einreise am 30.04.2010 findet und er dort diesen Vorfall dahingehend zeitlich einordnete, dass dieser "ca. zwei Monate vor der Einvernahme", sohin also ca. Ende Februar 2010, geschehen sei. Zieht man in Betracht, dass diese Aussage in zeitlicher Nähe zum behaupteten Vorfall selbst erfolgte, erhellte jedoch nicht, weshalb der BF sodann schon in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 04.10.2010, ebenso wie bei späteren Aussagen, vermeinte, dieser Vorfall sei demgegenüber im Jänner 2010 geschehen.

Im Zuge der Erstbefragung verwies der BF wiederum darauf, dass er wegen einer Tätigkeit seiner Mutter für nicht näher genannte "Amerikaner" durch Mitglieder einer (nicht genannten) islamistischen Terrorgruppe bedroht sei, wobei dies seine einzige Befürchtung sei. Dass eine solche alleinige Rückkehrbefürchtung nicht damit in Einklang zu bringen war, dass er zuvor bei seiner Asylantragstellung vielmehr auf ein Schussattentat auf ihn verwiesen hatte, illustrierte neuerlich den wiederholten Wechsel im Vorbringen des BF.

Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten davon ausginge, dass beide Szenarien unabhängig voneinander geschehen wären, so fällt im Hinblick auf den Vorfall im Jänner 2010, bei dem der BF in einem PKW eines Freundes angeschossen worden sei, auf, dass er als Ursache für diesen Anschlag wiederum divergierende Gründe nannte.

In der Einvernahme vom 04.10.2010 gab er nämlich an, er sei damals mit seinem Freund "Ali" unterwegs gewesen um seinen Führerschein abzuholen, als ein unbekannter Mann auf ihr Fahrzeug geschossen habe, der ihn entführen wollte. Nach dem Grund für die versuchte Entführung befragt gab er an, dieser habe vermutlich geglaubt, dass er "ein reicher Mann sei", da er aus Europa zurückgekehrt war. Demgegenüber vermeinte er in der Einvernahme vom 24.11.2014, er werde von "Al Kaida oder irgendwelchen schiitischen Milizen" gesucht, weil er einen Freund namens "Ali ..." gehabt habe, der als Geheimdienstoffizier im Stadtteil des BF tätig gewesen sei.

Über diese grundlegende Diskrepanz hinaus wäre im Übrigen zum einen aus dem eingangs behaupteten Szenario einer versuchten Entführung aus finanziellen Gründen nicht abzuleiten gewesen, dass es sich um eine gezielt gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung gehandelt hätte, die allenfalls Asylrelevanz entfalten hätte können, sondern um einen willkürlichen kriminellen Akt, und wäre zum anderen aus den rudimentären Aussagen des BF zu einer angeblichen geheimdienstlichen Tätigkeit eines früheren Freundes nicht erkennbar geworden, weshalb der BF selbst zum Ziel einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung und nicht zufälliges Opfer eines ihm Grunde seinem Freund geltenden Anschlags geworden sein sollte.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass das erstinstanzlich erstellte gerichtsmedizinische Gutachten zwar bestätigte, dass sich im Oberschenkel des BF ein Projektil befindet und sich die Befunde damit in Einklang bringen ließen, dass eine derartige Verletzung ungefähr zum vom BF behaupteten Zeitpunkt entstanden sei, über diesen zeitlichen Zusammenhang hinaus waren naturgemäß aber keine Schlussfolgerungen auf diese dieser Verletzung zugrunde liegenden Ereignisse möglich.

2.3.4. Zum weiteren Vorbringen des BF den Kleidungs- oder Lebensstil seiner Mutter betreffend war schon unabhängig von der Frage nach der Nachvollziehbarkeit dieser Aussage festzustellen, dass sich aus dem Vortrag des BF keine stichhaltigen Hinweise auf eine gerade ihm gegenüber und nicht seiner Mutter gegenüber zum Ausdruck gekommene Verfolgungsabsicht nicht näher genannter Akteure ergeben hätten, während er wiederum seine Mutter betreffend keinerlei Verfolgungshandlungen, die allenfalls ihr selbst als "unsittlich Handelnde" gegolten hätten, behauptete, wiewohl sich diese im Gefolge seiner Ausreise Anfang 2010 die nachfolgenden Jahre über weiterhin - und offenbar unbehelligt - in XXXX aufgehalten habe.

2.3.5. Zu den vom BF erstmals in der Einvernahme vom 04.10.2010 behaupteten sexuellen Übergriffen auf ihn im Kindesalter, deretwegen er noch in späterer Folge verspottet und als "Homosexueller" angesehen worden sei, ist vorweg - wiederum ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen - festzuhalten, dass er sich seiner Darstellung in der Einvernahme folgend alleine auf Vorfälle im Kindesalter bzw. auf Erfahrungen als Jugendlicher bezog. Insofern gelangte das Bundesasylamt zu Recht zur Feststellung, dass diesem Vorbringen schon der zeitliche sowie der kausale Konnex zur Ausreise des BF im Jahr 2010, sohin Alter von ca. 21 Jahren, fehlte.

Dass er die angebliche Scheidung im September 2010 (vgl. AS 153) seiner - laut eigener Aussage im Mai 2008 in Schweden geschlossenen - Ehe darauf bezog, dass es Gerüchte über seine angebliche Homosexualität gegeben habe, die seiner Gattin zu Ohren gekommen seien, war nicht glaubhaft, weil er zum einen tatsächlich und im Gegensatz zu seiner Behauptung erst nach seiner Abschiebung aus Schweden im November 2008 in XXXX im Irak geheiratet hatte, und darüber hinaus festzustellen war, dass er im Gefolge der Eheschließung vorerst erfolglos versuchte auf legale Weise eine Einreiseerlaubnis für Schweden zu erhalten, wie aus den Informationen der schwedischen Behörden über den BF zu erkennen war. In der Entscheidung des schwedischen Migrationsgerichts aus dem Jahr 2010 über die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war zu lesen, dass es Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehegatten über die Frage des zukünftigen gemeinsamen Wohnsitzes und dergleichen gegeben habe, was das Gericht zum Anlass nahm das Begehren des BF mangels Nachvollziehbarkeit des Willens zum tatsächlichen Zusammenleben abzuweisen. In der Gesamtsicht dessen ergab sich sohin im Gegensatz zur Behauptung des BF über Gerüchte seine angebliche Homosexualität betreffend der Eindruck, dass der BF vorerst über eine Eheschließung mit einer schwedischen Staatsangehörigen irakischer Herkunft einen legalen Aufenthalt in Schweden, wo er sich schon bis 2008 aufgehalten hatte und von wo er im Oktober dieses Jahres abgeschoben wurde, zu erlangen versuchte, und sodann im Angesicht der Erfolglosigkeit dieses Unterfangens Anfang 2010 nach Österreich bzw. in die Schweiz reiste um demgegenüber dort als Asylwerber sein Glück zu versuchen. Ob im Gefolge dieser Ereignisse im September 2010 die bis dahin bloß auf dem Papier bestehende Ehe des BF auf Betreiben der vormaligen Gattin oder ihrer Familie geschieden wurde, wie der BF behauptete, was jedoch mangels Vorlage von Beweismitteln dafür unbelegt blieb, konnte dahin gestellt bleiben, zumal für das Gericht erkennbar geworden war, dass das Vorbringen des BF über eine Scheidung seiner Ehe wegen einer ihm unterstellten Homosexualität als bloßes Konstrukt des BF ohne Tatsachengehalt anzusehen war.

In der Einvernahme vom 24.11.2014 bezog sich der BF nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gar nicht mehr auf dieses Vorbringen im ersten Verfahrensgang über eine ihm unterstellte Homosexualität, weshalb auch daraus auf die fehlende Relevanz bzw. Aktualität dessen für das Schutzbegehren des BF zu schließen war.

2.3.6. Dass der BF in seiner Einvernahme im zweiten Verfahrensgang u. a. darlegte, dass er im Gefolge seiner Rückkehr aus Schweden in den Irak im Oktober 2008 als Dolmetscher für französische Firmen und in einem Restaurant erwerbstätig war, und dass er sich wechselweise und offenbar nach Belieben in XXXX bei Verwandten und in XXXX bei seiner Mutter aufgehalten hat, ehe er 2010 wieder ausreiste, erhärtete im Übrigen den Gesamteindruck, dass er den Irak letztlich unverfolgt verlassen hat.

2.3.7. Anderweitige Ausreisegründe, insbesondere eine etwaige Verfolgung durch staatliche Organe, hat der BF nicht geltend gemacht.

2.3.8. Zuletzt war im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe noch zu berücksichtigen, dass auch seine persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund seiner mehrfachen strafrechtlichen Delinquenz in Österreich mit begründeten Zweifeln behaftet war.

2.3.9. War der BF in seiner Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes den Erwägungen der Behörde erst gar nicht konkret entgegen getreten, so erschöpfte sich das Beschwerdevorbringen im zweiten Verfahrensgang in nur wenigen Ausführungen zu den verschiedenen, insgesamt bisher vom BF behaupteten Antragsgründen bzw. deren behaupteter Richtigkeit, die ihrem Inhalt nach aber nicht geeignet waren, die oben dargestellten Erwägungen des BVwG zur fehlenden Glaubhaftigkeit bzw. Relevanz der behaupteten Ausreisegründe zu entkräften.

Der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2016 blieb der BF wiederum unentschuldigt fern.

2.4. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft bzw. im Hinblick auf deren fehlenden zeitlichen und kausalen Konnex zur Ausreise nicht entscheidungsrelevant war.

2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

1. Unter einem mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig behoben wurde, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. In seiner Entscheidungsbegründung habe der VfGH darauf hingewiesen, dass der Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 leg.cit. vorsehe. Dennoch leite der EGMR ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ab, zumal der Zugang zu Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.02.2002, Fall Del Sol, Appl 46.800/99, Z21) und eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Errichtung eines Rechtsschutzsystems bestehe, das dem Einzelnen den Zugang zu Gericht auch tatsächlich möglich mache. Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, neu eingeführt wurde, sei hingegen - außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§40 VwGVG) - die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiege umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukomme und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, sei daher verfassungswidrig.

Zwar falle nach Ansicht des BF das gg. Beschwerdeverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, jedoch - unter Hinweis auf VfGH v. 14.03.2012, U 466/11 u.a. - unter jenen der europäischen Grundrechtecharta (GRC), im Genaueren deren Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC, der als solcher im Sinne des Äquivalenzgrundsatzes in seiner Bedeutung dem Art. 6 EMRK gleiche.

Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Diese Rechtsberatung sei nicht gleichwertig mit der Verfahrenshilfe als solche, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er auch nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen.

2. Vorweg ist dahingehend festzuhalten, dass der § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014). Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung der Interessen des BF im gg.

Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt mangels gesetzlicher Grundlage sohin nicht in Betracht.

3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.

Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe.

4. Der mit dem FRÄG 2015 (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU) novellierte § 52 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet nunmehr wie folgt:

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Hierzu führen die Gesetzesmaterialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."

Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst.

Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU im § 52 BFA-VG idgF liegt sohin nunmehr für alle Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ein wirksamer Komplementärmechanismus iSd Erkenntnisses des VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.

5. Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2016 wurde der BF schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Möglichkeit der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines Rechtsberaters iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF offen stehe, und wurden ihm zugleich die entsprechenden Kontaktdaten bekannt gegeben.

Dass es dem BF aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen verwehrt gewesen wäre diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, war im gg. Fall nicht aktenkundig.

Der zugleich mit der Beschwerde des BF gestellte Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war im Lichte dessen als unbegründet abzuweisen.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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