BVwG I409 2116489-1

I409 2116489-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016

Regest

Revision, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I409 2116489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I409.2116489.1.00

Spruch

I409 2116489-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Eva Kaufmann, c/o "LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels", Lederergasse 35/12-13, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Oktober 2015, Zl. 499933407 + 14892742, den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Mit Telefax vom 23. März 2016 erklärte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin, dass sie ihre Beschwerde vom 21. Oktober 2015 zurückziehe.

1.2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht. Dessen ungeachtet geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047, davon aus, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.

2. Daher war - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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