BVwG I405 2122720-1

I405 2122720-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen, private<br/>Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I405 2122720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2122720.1.00

Spruch

I405 2122720-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 1094686105/151772519, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Marokko arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF wurde am 14.11.2015 polizeilich erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er weder in Österreich noch in der EU Verwandte bzw. Familienangehörige habe. Seine Familienangehörigen (Vater, XXXX , 62 Jahre; Mutter, XXXX XXXX , 52 Jahre; Brüder XXXX und XXXX 15 und 16 Jahre) leben in Casablanca. Zu seiner Schulbildung führte er an, dass er acht Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe seine Heimat legal mit seinem Reisepass, der vom Passamt in Casablanca ausgestellt worden sei, verlassen. Er sei mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Kos gefahren. Von dort sei er selbstständig mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist. Er sei am 28.10.2015 mit dem Zug nach

XXXX gekommen. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er sich mit seiner Familie nicht verstehe und deswegen seine Heimat verlassen habe.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX führte der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er sieben Jahre die Schule besucht habe. Er spreche Arabisch und ein bisschen Französisch. Befragt, wie er in Marokko seinen Lebensunterhalt bestritten habe, entgegnete der BF, dass er gearbeitet habe. Das Leben sei jedoch sehr schlecht gewesen.

Zu seinen Familienangehörigen führte er an, sein Vater heiße XXXX , sei 62 Jahre alt und lebe in Casablanca. Dieser habe als Händler gearbeitet. Seine Mutter heiße XXXX XXXX und lebe in Marrakesch. Sie sei seit etwa sieben Jahren geschieden. Nach Geschwistern befragt, erklärte der BF, dass er zwei Schwestern namens XXXX und XXXX habe. Seine Brüder heißen XXXX und XXXX . Mit Ausnahme von XXXX leben seine Geschwister in Marokko.

Marokko habe er etwa vor vier oder fünf Monaten (im Jahr 2015) legal in die Türkei verlassen. Anschließend sei er nach Österreich gekommen; dies sei etwa Mitte November 2015 gewesen.

Er habe keine Verwandte bzw. Familienangehörigen in Österreich. Deutsch spreche er nicht. Er lebe im Asylheim. Zum Privatleben in Österreich befragt, gab der BF an, dass er einen Freund in Österreich habe, bei welchem er nächtigen könne. Dieser heiße XXXX , mehr wisse er nicht. Der Genannte sei Algerier und wohne in XXXX ; die konkrete Wohnadresse könne er nicht angeben.

Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Marokko familiäre Probleme gehabt hätte. Das Leben sei nicht angenehm gewesen. Es gebe keine Arbeit in Marokko. Er hätte mit Verwandten mütterlicherseits Probleme gehabt, die Drogengeschäfte machen würden. Aufgefordert ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, entgegnete der BF, dass er in Österreich Asyl beantragen wolle. Erneut aufgefordert gab der BF an, dass er mit seinen Verwandten mütterlicherseits Probleme habe, die mit Drogen zu tun hätten. Sein jüngerer Bruder sei von ihnen wegen eines Drogengeschäftes ermordet worden. Das sei alles, was er sagen wolle. Weitere Fluchtgründe habe er keine.

Auf Nachfrage führte er zur Ermordung seines Bruders aus, dass er kurz verreist sei, als sie sie zu ihrem Haus gekommen seien, weil sie auf der Suche nach seinem Onkel mütterlicherseits gewesen seien. Nachdem sie den Onkel nicht gefunden hätten, hätten sie seinen kleinen Bruder XXXX mitgenommen. Nach 18 oder 20 Tagen hätten sie diesen ermordet.

Die Frage, ob er bei seiner Erstbefragung wahre Angaben gemacht habe, bejahte der BF zunächst. Sodann erklärte er, dass er doch nicht die Wahrheit angegeben habe. Befragt, welche Teile der Erstbefragung der Unwahrheit entsprochen hätten, antwortete der BF, dass seine Freunde ihm empfohlen hätten, bei der Erstbefragung die Unwahrheit zu sagen. Wiederholt befragt, gab der BF an, dass er damals nur bzgl. der Fluchtgründe gelogen habe, Namen etc. habe er bei der Erstbefragung richtig angegeben.

Auf Vorhalt, dass er widersprüchliche Angaben rund um seine nächsten Angehörigen mache und daher in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei, erwiderte der BF, dass er es wisse. Er sei erst zwei Tage in Österreich gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dass er rund um die Identitäten seiner nächsten Angehörigen völlig widersprüchliche Angaben mache, seine Geschwister und Elternteile anders nenne und zudem die Ermordung seines Bruders mit keinem Wort erwähne, weshalb mangels Glaubwürdigkeit sein Asylantrag abgewiesen werde, gab der BF an, dass es kein Problem sei.

Die Frage, ob er in Marokko jemals Probleme mit Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär gehabt hätte, verneinte der BF. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der BF, dass er nach Marokko nicht zurückgehe.

Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen zu Marokko Einsicht und Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete darauf und erklärte, dass er sich in Marokko auskenne.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt IV.).

In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Feststehe jedoch, dass der BF aus Marokko stamme, die Sprache Arabisch spreche, zur arabischen Volksgruppe gehöre und Moslem sei. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der BF in Marokko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.

Das BFA traf umfangreiche Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zur Westsahara, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zu NGOs, zur allgemeinen Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zur Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu den ethnischen Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit, zu den Binnenflüchtlingen, zur - medizinischen - Grundversorgung und Wirtschaft und zur Behandlung nach der Rückkehr.

Beweiswürdigend führte das BFA zum Fluchtvorbringen des BF aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, in persönlicher Hinsicht als glaubwürdig in Erscheinung zu treten, zumal er in verschiedenen Einvernahmen völlig widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner nächsten Angehörigen gemacht habe. Bei seiner Erstbefragung am 14.11.2015 habe er behauptet, dass seine Mutter XXXX heiße, er zwei Brüder namens XXXX (1999 geb.) und XXXX (2000 geb.) habe sowie alle Genannten in Marokko leben. Im völligen Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme am 25.02.2016 bzgl. seiner Mutter und Geschwister angegeben, dass seine Mutter XXXX , seine Brüder XXXX und XXXX heißen. Darüber hinaus habe er in dieser Einvernahme auch noch die Existenz von zwei Schwestern namens XXXX und XXXX behauptet und angegeben, dass einer seiner Brüder ( XXXX ) im Ausland lebe. Da der BF selbst bei seinen engsten Angehörigen nicht stets widerspruchsfrei bleibe, sei ihm jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

In Anbetracht des Umstandes, dass er auch völlig widersprüchliche Angaben rund um seine Geschwister gemacht habe, sei nicht davon auszugehen, dass sein Vorbringen der Realität entspreche. Aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit habe er auch im Zuge verschiedener Einvernahmen "in der Substanz" völlig unterschiedliche Fluchtgründe behauptet. In der Erstbefragung am 14.11.2015 habe er angegeben, dass er Marokko wegen familiärer Probleme (er verstehe sich mit Familienangehörigen nicht) verlassen habe. Entgegen den genannten ursprünglichen Behauptungen habe er bei seiner Einvernahme am 25.02.2016 zusammengefasst behauptet, dass Familienangehörige in Drogengeschäfte verwickelt wären und wäre einer seiner Brüder in diesem Zusammenhang ermordet worden. Zudem habe er sich bei der Darstellung seiner Fluchtgründe bloß auf das Aufstellen von höchst vagen und abstrakten Behauptungen beschränkt und sei er ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, detaillierte und konkrete Auskünfte zu erteilen. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, habe er zunächst höchst vage und unkonkret angegeben, dass er in Marokko familiäre Probleme gehabt hätte, das Leben in Marokko nicht angenehm gewesen sei und es keine Arbeit gebe. Weiters hätte er Probleme mit Verwandten mütterlicherseits gehabt, zumal sie in Drogengeschäfte verwickelt wären. Nachgefragt bzw. aufgefordert Details und Einzelheiten rund um seine Fluchtgründe zu benennen, habe er dazu abermals höchst vage und unkonkret bzw. auch "ausweichend" angegeben, dass er in Österreich bloß Asyl beantragen habe wolle. Abermals aufgefordert konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, habe er seine ursprünglichen Angaben bloß völlig abstrakt wiederholt und die "Intensität des Vorbringens" insofern gesteigert und erklärt, dass auch einer seiner Brüder ermordet worden wäre. Aufgefordert konkrete Angaben zu den Drogengeschäften seiner Verwandten zu machen, habe er dazu wörtlich angegeben: "Dazu kann ich keine Angaben machen." Aufgrund der genannten Ausführungen sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen beim BFA bloß eine gedankliche Konstruktion sei.

Zu Spruchpunkt II führte das BFA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das BFA dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Der BF sei entsprechend eigenen Angaben erst seit einem kurzen Zeitraum (seit November 2015) in Österreich aufhältig, wobei er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sein Aufenthalt ausschließlich durch die Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert gewesen sei. Er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und führe er in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch eine "familienähnliche Beziehung" und habe er bloß die Existenz eines Freundes behauptet. Er kenne jedoch weder dessen vollständige Identität noch Wohnanschrift. Daher sei auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass die getroffene Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes würde überwiegen und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu erteilen. Die Abschiebung nach Marokko sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Zu Spruchpunkt IV. erwog die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vorliegen würden, zumal der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde des BF, womit der oben bezeichnete Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen ist und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus Furcht um sein Leben verlassen habe. Sein Onkel mütterlicherseits sei in Drogengeschäfte verwickelt gewesen. Nachdem dieser verschwunden sei, wäre seine Familie von den Feinden seines Onkels bedroht worden, der vermutlich einigen Menschen geschadet habe. Sein jüngerer Bruder sei von unbekannten Personen, die in ihr Haus gekommen seien und nach dem Onkel gesucht hätten, mitgenommen und später ermordet worden. Da der BF Angst gehabt habe, wie sein Bruder wegen seines Onkels ermordet zu werden (Sippenhaftung), sei er aus Marokko geflüchtet.

Insoweit die belangte Behörde dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, da er bei der Erstbefragung falsche Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen und der Fluchtgründe gemacht habe, sei dem zu entgegnen, dass der BF bei der Einvernahme bereits nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Erstbefragung unmittelbar nach seiner Einreise stattgefunden habe und ihm von Landsleuten geraten worden sei, keine richtigen Angaben hinsichtlich seiner Familienangehörigen und der Fluchtgründe zu machen. Er sei damals erst sehr kurz in Österreich gewesen und hätte keine Ahnung vom Asylverfahren gehabt und nicht gewusst, wem er trauen solle. Darum sei er diesem "Ratschlag" zuerst gefolgt, habe dies aber bei der Einvernahme vor der Behörde richtigstellen wollen. Zudem sei gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung verboten, wozu unter anderem auch auf das Erkenntnis vom 27.06.2012, ZI. U98/12 verwiesen wurde. Darin sei ausdrücklich klargestellt, dass es eine Missachtung des Verbots der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung darstelle, wenn Widersprüche in den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu den in der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründen dazu herangezogen werden, um ein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen. Dies hätte auch im Fall des BF berücksichtigt werden sollen. Die Behörde stütze in der Beweiswürdigung die Beurteilung, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme; dies stelle eine Missachtung des Verbots der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung dar. Zudem habe der BF in der Einvernahme bereits darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe.

Dass der BF keine Details zu den Drogengeschäften seines Onkels machen habe können, sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, da er nicht in die Drogengeschäfte seines Onkels involviert gewesen sei und dieser auch nichts darüber berichtet habe. Darüber hinaus sei das Verfahren mangelhaft ermittelt worden. So fehlen im angefochtenen Bescheid Ermittlungen, ob die Sicherheitskräfte in Marokko willens und bereit seien, Verwandte von Personen, die in Drogengeschäfte verwickelt seien, vor Racheakten ehemaliger Geschäftspartner oder geschädigter Personen zu schützen. Andernfalls hätte das BFA feststellen können, dass dies nicht der Fall sei. Der BF könnte in Marokko keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen jener Personen, die durch seinen Onkel geschädigt worden seien, finden, da die Sicherheitskräfte zwar gegen mutmaßliche Terroristen vorgehen, aber bei privaten Übergriffen gleichgültig seien. Der BF könne daher keinen Schutz vor Verfolgung erwarten. Hätte das BFA ein mangelfreies Verfahren durchgeführt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben und diesen richtig rechtlich beurteilt, dann hätte es den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkennen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, der BF spricht überdies etwas Französisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine 7 bzw. 8-jährige Schulbildung.

Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des BF leben nach wie vor in Marokko und es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

Der BF verfügt auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Marokko waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das BFA den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch stets einleitend Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/zu vervollständigen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ausführungen des BFA zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom BF geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurde. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.

Dem BFA ist zunächst darin beizupflichten, dass die Unglaubwürdigkeit des BF zunächst bei seinen widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen ansetzt. Wie das BFA richtig aufzeigt, war der BF nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu ihren Wohnorten, Namen und Familienstand zu machen. Im Zuge seiner Erstbefragung am 14.11.2015 erklärte zunächst, dass seine Mutter XXXX heiße, er zwei Brüder namens XXXX (1999 geb.) und XXXX (2000 geb.) habe sowie alle Genannten in Casablanca leben. Hingegen führte er im groben Widerspruch dazu bei seiner Einvernahme am 25.02.2016 betreffend seine Mutter an, dass sie XXXX heiße, seit 7 Jahren geschieden sei - ohne diesen Umstand bei seiner Erstbefragung erwähnt zu haben - und in Marrakesch lebe. Seine Brüder bezeichnete in der Einvernahme auch gänzlich anders und nannte sie XXXX und XXXX . Zudem führte er erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme zwei Schwestern ins Treffen, deren Existenz er in der Erstbefragung gänzlich verschwieg.

Insoweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass der BF in der Einvernahme nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Erstbefragung unmittelbar nach seiner Einreise stattgefunden habe und ihm von Landsleuten geraten worden sei, falsche Angaben zu seinen Familienangehörigen und Fluchtgründen zu machen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF auf wiederholte Nachfrage, welche Teile seines Vorbringens in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten, ausdrücklich erklärte, dass er bzgl. der Namen richtige Angaben gemacht habe. Zum weiteren Beschwerdeargument, wonach es unzulässig sei, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme zu stützen, ist anzumerken, dass die aufgezeigten groben Widersprüchen nicht das unmittelbare Fluchtvorbringen des BF betreffen, sondern seine nächsten Familienangehörigen. Zudem weicht der gegenständliche Fall von jenem im zitierten Erkenntnis des VfGH insoweit ab, als der BF eine Verfolgung nicht durch uniformierte Sicherheitsorgane, geltend gemacht, sondern durch Kriminelle. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der BF hinsichtlich seiner familiärer Verhältnisse derart divergierende Angaben tätigte, zumal eine tatsächlich verfolgte Person ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht allein schon durch falsche Angaben hinsichtlich der Angaben ihrer nächsten Angehörigen riskieren würde zu verlieren - noch dazu wenn sie sonst keine Beweismittel vorlegen kann.

Die dargestellten groben Widersprüche zum familiären Umfeld des BF und seine mangelnde Bereitschaft wahrheitsgemäße Angaben zu seinen familiären Verhältnissen zu machen, haben eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge, wie das BFA implizit darauf hinweist.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe vermochte der BF auch keine kongruenten Angaben zu machen, wie dies vom BFA aufgezeigt wurde. Der BF hat nämlich in der Erstbefragung lediglich familiäre Probleme als Fluchtgrund angeführt, hingegen in der darauf folgenden Einvernahme Probleme aufgrund der Verwicklung seines Onkels in Drogengeschäfte geltend gemacht. Der weiteren Einschätzung der belangten Behörde, wonach die weiteren Einlassungen des BF zu seinem Fluchtgrund höchst vage und unkonkret geblieben sind, war ebenfalls beizutreten. So war der BF auch trotz wiederholter Nachfrage nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wie etwa zu seinem Onkel oder dessen Verfolger, welche beim BF zuhause gewesen sein sollen.

Insoweit in diesem Zusammenhang erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem BF in Marokko asylrelevante Verfolgung drohe, da die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat des BF zwar gegen mutmaßliche Terroristen vorgehen, aber gegenüber privaten Übergriffen gleichgültig seien, ohne hierzu eine Quelle zu nennen, stellt dies eine bloße Behauptung dar. Darüber hinaus hat der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, sich wegen seiner behaupteten Probleme an die Sicherheitskräfte gewandt zu haben und keinen Schutz erhalten zu haben. Vielmehr hat er auf ausdrückliche Nachfrage Probleme mit Sicherheitsorgangen dezidiert verneint. Entgegen der behaupteten mangelnden Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden, geht aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass in Marokko durchaus ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF gerichtsbekannt, dass in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem BF zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem BF schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.

Im Lichte der im Bescheid getroffenen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen und den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde sind sohin auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr jedenfalls keinen hinreichenden Schutz durch die staatlichen Einrichtungen Marokkos erhalten könnte.

In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF nicht etwa aus Furcht vor einer möglichen - wenn auch nicht vom Herkunftsstaat, sondern nur von Privatpersonen ausgehenden - Verfolgungsgefahr, sondern dass er seinen Herkunftsstaat Marokko zur Verbesserung seiner persönlichen Lebensumstände verlassen hat. Wesentlich dafür ist der Umstand, dass der BF ausdrücklich und wiederholt konkrete wirtschaftliche Gründe (mangelnde Arbeitsplätze und schlechtere Lebensbedingungen) als maßgeblichen Beweggrund für seine Reise nach Österreich und die Stellung des gegenständlichen Antrages vorbrachte. Probleme mit Behörden seines Herkunftsstaates wurden vom BF dezidiert verneint.

Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aber lediglich aus, dass er sich in Marokko auskenne.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Zum Vorbringen des BF, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.7. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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