BVwG W228 2121797-1

W228 2121797-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, soziale Bindung, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W228 2121797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121797.1.00

Spruch

W228 2121797-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , Staatsangehöriger von Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 13.01.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 13.01.2016 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 23.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 12.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. viermal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 350 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 09.10.2013 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 1220 Wien, XXXX . Es handle sich hierbei um eine 55m² große Wohnung, in der insgesamt drei Personen untergebracht seien. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei Zawada Ksiazeca 47440, XXXX . Hierbei handle es sich um ein eigenes Haus in der Größe von 121m². Seine Ehegattin und sein Kind würden in Polen an dieser Adresse leben. Er habe in Österreich zuletzt im Großraum Wien als Elektrikerhelfer im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden gearbeitet. Er übe in Österreich keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2016, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.12.2015 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2,3 und 5 der EG VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und den Lebensunterhalt für seine Familie verdiene, die weiterhin im Herkunftsstaat lebe. Österreich sei der Beschäftigungsstaat des Beschwerdeführers, nicht sein Wohnsitzstaat. Aus den Beweisergebnissen schließe das AMS, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich liege. Unter den gegebenen Umständen sei daher Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2016, beim AMS eingelangt am 11.02.2016, fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit acht Jahren in Österreich lebe. Zuerst sei er über eine polnische Firma in Österreich beschäftigt gewesen. Seit 2013 sei er als Elektriker bei einer österreichischen Firma beschäftigt. Neben Freunden, würden auch sein Vater und sein Bruder in Wien leben, sodass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich bereits verfestigt habe und er auch über entsprechende soziale Kontakte verfüge. In eventu werde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer unechter Grenzgänger sei. Er sei im Jahr 2015 ca. viermal nach Polen gefahren, keinesfalls jede Woche. Der Beschwerdeführer machte in der Folge diverse Zeugen namhaft und gab an, dass sie an den Wochenenden gemeinsam verschiedenste Aktivitäten unternehmen würden. Seine Gattin habe ihn im Jahr 2015 vier oder fünf Mal in Wien besucht. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Belege für die regelmäßige Anwesenheit an den Wochenenden in Österreich vorlegen können, vermöge die Begründung des Bescheides nicht zu stützen, da er natürlich Einkaufsbelege und dergleichen nicht aufgehoben habe. Dies sei ein durchaus übliches Verhalten und könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher das Wahlrecht des unechten Grenzgängers, im Beschäftigungs- oder Wohnstaat die Leistung zu beantragen, anerkannt werde.

Die Beschwerdesache wurde am 19.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 23.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 20.01.2015 bis 23.12.2015 als Arbeiter (Elektriker) beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat auch bereits in der Zeit von 07.01.2014 bis 18.12.2014 und von 10.10.2013 bis 20.12.2013 bei diesem Dienstgeber gearbeitet. Zuvor war der Beschwerdeführer sechs Jahre lang über eine polnische Firma in Österreich beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau und sein Kind leben - rund 350 Kilometer von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt - in Polen, Zawada Ksiazeca 47440, XXXX , in einem Haus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer im Jahr 2015 vier bis fünfmal in Österreich besucht.

Der Beschwerdeführer ist seit 11.01.2016 an der Adresse 1220 Wien, XXXX , nebenwohnsitzgemeldet. Zuvor war er von 09.10.2013 bis 11.01.2016 an der Adresse 1220 Wien, XXXX , von 04.03.2008 bis 16.09.2011 an der Adresse 1210 Wien, XXXX und von 22.09.2005 bis 04.03.2008 an der Adresse 4020 Linz, XXXX nebenwohnsitzgemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über persönliche und soziale Bindungen, die über seine berufliche Tätigkeit hinausgehen. So leben sein Vater und sein Bruder in Wien und verfügt der Beschwerdeführer auch über einen Freundeskreis in Wien, mit welchem er an den Wochenenden verschiedene Freizeitaktivitäten unternimmt.

Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres lediglich ca. viermal an seinen Wohnort in Polen zurück.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beim Dienstgeber XXXX ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zuvor bereits fünf Jahre lang über eine polnische Firma in Österreich beschäftigt war, ist über die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So geht aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich nebenwohnsitzgemeldet ist und ist die Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner bereits achtjährigen Tätigkeit in Österreich daher als glaubhaft zu werten.

Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2016 sowie der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Den Wohnort seiner Familie in Polen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im Jahr 2015 vier bis fünfmal in Österreich besucht hat sowie die Feststellungen hinsichtlich der vorhandenen persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen nicht nur in den Raum stellte, sondern in der Beschwerde konkrete Beweise dafür angeboten hat; so hat er nämlich vier Zeugen namhaft gemacht.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres lediglich ca. viermal nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 12.01.2016.

In einer Gesamtschau überwiegen die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, aufgrund seiner bereits achtjährigen Tätigkeit in Österreich sowie aufgrund des Umstandes, dass einige seiner Verwandten in Österreich leben, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen seiner Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.

Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).

Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.

Als Rahmen für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, zwecks Vorhersehbarkeit der Entscheidung des erkennenden Senates für die Zukunft, erlaubt sich der vorsitzende Richter folgende Leitlinie obiter anzugeben: Bei kurzfristigen Aufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) ist in der Regel nicht von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland auszugehen. Bei Aufenthalten, die länger als 5 Jahre dauern, ist von einer Verlegung auszugehen. Für Zeiträume dazwischen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Kann der Arbeitnehmer eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorlegen, in der ausdrücklich eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht in Österreich im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird, wäre diese ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde, auch unterhalb einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (EStRL 2000, Rz 7597).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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