BVwG W228 2119550-1

W228 2119550-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W228 2119550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2119550.1.00

Spruch

W228 2119550-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörige von Polen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 23.11.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 23.11.2015 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 21.11.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Polen, beim Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 23.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. dreimal in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 650 Kilometer. Die Beschwerdeführerin habe seit 2012 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 3441 Baumgarten, XXXX. Es handle sich hierbei um eine 40m² große Mietwohnung, in der sie mit ihrem Gatten lebe. Es handle sich um einen Firmenwohnsitz während der Beschäftigung. Ihre Wohnadresse im Heimatstaat sei Kamiennik, 48388 XXXX. Hierbei handle es sich um eine Wohnung in der Größe von 70m². Ihre beiden Kinder im Alter von 27 und 25 Jahren würden in Polen leben. Der letzte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Sie habe zuletzt in Tulln im Ausmaß von 40 Wochenstunden gearbeitet. Sie übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus. Sie besitze ein Mobiltelefon von einem Telefonanbieter in Polen.

Mit Bescheid des AMS vom 23.11.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.11.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass aufgrund der festgestellten Wohnsituation und der angegebenen persönlichen Verhältnisse der Wohnort der Beschwerdeführerin in Polen liege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie seit 20.08.2012 ganzjährig durchgehend in Österreich ihren Hauptwohnsitz habe. Sie wohne seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in einer Dienstwohnung ihres Arbeitgebers und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Das Arbeitsverhältnis sei unbefristet und habe sie für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungsbescheinigung vorgewiesen. In der Wohnung in Polen wohne nunmehr ihre verheiratete Tochter. Die Beschwerdeführerin besuche ihre Tochter ca. zwei bis dreimal im Jahr. Dies sei ihr gesamter Kontakt zu Polen, von einem Wohnsitz in Polen könne nicht die Rede sein. Die polnischen Behörden würden daher zu Recht ein Ansuchen um eine polnische Arbeitslosenunterstützung abweisen. Da die Beschwerdeführerin unter den gleichen nachgewiesenen Bedingungen im Vorjahr problemlos die Arbeitslosenunterstützung zuerkannt erhalten habe, könne sie die heurige Ablehnung nicht nachvollziehen.

Mit Schreiben des AMS vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde sie ersucht, diverse Fragen zu ihren Wohnverhältnissen in Österreich, ihren Aufenthalten in Polen sowie ihrer Freizeitgestaltung in Österreich zu beantworten.

Am 14.12.2015 langte beim AMS eine mit 11.12.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte sie aus, dass sie sich bei ihren zwei bis dreimal im Jahr stattfindenden Besuchen bei ihrer Tochter jeweils zwei Tage lang in Polen aufhalte. Da sie seit vier Jahren die Firmenwohnung in Österreich durchgehend bewohne, sei sie natürlich auch während der Zeit, in der sie arbeitslos sei, dort wohnhaft. Da sie bisher immer und auch für 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten habe, sei das Mietverhältnis durchgehend aufrecht. Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Ehemann die 37,6m² große Wohnung Nr. 2 im Arbeiterwohnhaus ihres Arbeitgebers. Im selben Gebäude befänden sich weitere Wohneinheiten mit Arbeiterwohnungen. Der anteilige Mietzins in derzeitiger Höhe von € 156,50 werde monatlich bei der Lohnabrechnung gleich einbehalten. In den Monaten ohne Lohneinkünfte werde er der Arbeitgeberin in bar übergeben. In der ihrem Gatten gehörenden Wohnung in Polen lebe nunmehr die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin. In ihrer Freizeit besuche die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskollegen und erledige Haushaltaufgaben wie jede österreichische Kollegin.

Mit Bescheid vom 29.12.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe und weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie in Österreich über persönliche oder soziale Kontakte verfüge, die über jene zu ihrem Wohnort in Polen, wo ihre Kinder leben würden, hinausgingen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht ausnahmslos jedes Wochenende an ihren Wohnort in Polen zurückgekehrt sei, sei davon auszugehen, dass sie während ihrer Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig nach Polen gefahren sei. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Kinder in Polen wohnhaft seien, sie in Österreich nur über eine Firmenwohnung verfüge und der PKW ihres Ehegatten in Polen angemeldet sei, sei davon auszugehen, dass ihr Lebensmittelpunkt in Polen liege. Unter den gegebenen Umständen sei daher Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig.

Mit Schreiben vom 08.01.2016, beim AMS am 11.01.2016 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sie seit 20.08.2012 durchgehend lebe, befinde. Ihr Ehegatte lebe mit ihr in Österreich. Ihre Tochter sei verheiratet und bewohne mit ihrem Ehemann die Wohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Polen. Bei den Fahrten der Beschwerdeführerin nach Polen handle es sich lediglich um Besuche bei ihrer Tochter. Ihre Tochter sei erwachsen, habe ein eigenes Leben und eine eigene Familie. Dass regelmäßige Fahrten nach Polen stattfänden, habe die Beschwerdeführerin - entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - nie vorgebracht. Ihr erwachsener Sohn lebe und arbeite in Wien. Sie habe Freunde in Österreich, verbringe hier ihre Freizeit und sehe sich als Teil dieser Gesellschaft. Die Anmeldung der Wohnung in Baumgarten, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann lebe, als Nebenwohnsitz sei vom Unterkunftgeber nicht erklärbar und sei mit 21.12.2015 korrigiert und als Hauptwohnsitz richtiggestellt worden. Ihr Gatte besitze seit längerer Zeit ein Handy mit österreichischem Anbieter und österreichischer Rufnummer. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seien mit dem Arbeitsplatz bei der Firma XXXX sehr zufrieden, sie hätten beide eine Wiedereinstellungszusage für 2016 erhalten und hätten vor, auch die nächsten Jahre in Österreich zu arbeiten und zu wohnen. Eine Rückkehr nach Polen werde nicht angestrebt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang diverse Fragen zu ihrem angeblich in Wien lebenden Sohn zu beantworten.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und stellte am 21.11.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich vor ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 09.03.2015 bis 20.11.2015 als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX Gesellschaft m.b.H. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat bereits seit dem Jahr 2012 jeweils mit Unterbrechungen während der Wintermonate (saisonbedingt) bei diesem Dienstgeber gearbeitet und hat auch für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr Ehegatte ist ebenfalls bei der Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und lebt mit der Beschwerdeführerin in Österreich in einer gemeinsamen Wohnung. Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Polen an der Adresse Kamiennik, 48388 XXXX in der Wohnung des Gatten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin fährt zwei bis dreimal pro Jahr nach Polen um ihre Tochter zu besuchen.

Es war festzustellen, dass der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls in Polen wohnhaft ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit 22.08.2012 an der Adresse 3441 Judenau-Baumgarten, XXXX, gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine 37,6 m² große Wohnung im Arbeiterwohnhaus ihres Arbeitgebers, welche die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bewohnt. Sie ist seit 22.08.2012 durchgehend an dieser Adresse aufhältig, auch während jener Wintermonate, in denen sie saisonbedingt nicht bei der Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. beschäftigt war.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über persönliche und soziale Bindungen, die über ihre berufliche Tätigkeit hinausgehen, zumal sie in Österreich mit ihrem Ehegatten zusammenlebt.

Die Beschwerdeführerin kehrte während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres lediglich ca. zwei bis dreimal nach Polen zurück um ihre Tochter zu besuchen.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich gelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich beim Dienstgeber Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2015 sowie der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Den Wohnort ihrer Tochter in Polen hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihrem Ehemann zusammenwohnt, ergibt aus dem vorgelegten Mietvertrag, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin neben der Beschwerdeführerin als Mieter angeführt ist sowie aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.

Die oben getroffene Feststellung, wonach der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin in Polen wohnhaft ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wohnortes ihrs Sohnes unterschiedliche Angaben getätigt hat und sie der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, diese widersprüchlichen Angaben klarzustellen, nicht nachgekommen ist und sie sohin eine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließ. So gab sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2015 an, dass ihre beiden Kinder in Polen leben würden, während sie im Vorlagenantrag ausführte, dass ihr Sohn in Wien lebe und arbeite. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diverse Fragen zu ihrem angeblich in Wien lebenden Sohn zu beantworten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben und war daher die Feststellung zu treffen, dass ihr Sohn in Polen wohnhaft ist, zumal die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme. Hinsichtlich der Beurteilung des Lebensmittelpunktes kommt gegenständlich dem Wohnort des Sohnes der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin keine vorrangige Bedeutung zu.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin innerhalb des letzten Jahres lediglich ca. zwei bis dreimal nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem AMS am 23.11.2015 sowie ihrem Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.12.2015.

In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich sprechen. So ist die Absicht der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie hier seit dem Jahr 2012 durchgehend gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt sowie aufgrund ihrer bereits mehrjährigen Tätigkeit in Österreich, welche sie auch plant fortzusetzen (Wiedereinstellungszusage für 2016), für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass sie nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellung des Lebensmittelpunktes dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Österreich ein weitaus größeres Gewicht zukommt als der Tatsache, dass die erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin in Polen wohnhaft sind. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen ihrer Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich ihres Lebensmittelpunktes in Österreich zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat der Beschwerdeführerin (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Die Beschwerdeführerin hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts ihren Lebensmittelpunkt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.

Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).

Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.

Als Rahmen für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, zwecks Vorhersehbarkeit der Entscheidung des erkennenden Senates für die Zukunft, erlaubt sich der vorsitzende Richter folgende Leitlinie obiter anzugeben: Bei kurzfristigen Aufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) ist in der Regel nicht von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland auszugehen. Bei Aufenthalten, die länger als 5 Jahre dauern, ist von einer Verlegung auszugehen. Für Zeiträume dazwischen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Kann der Arbeitnehmer eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorlegen, in der ausdrücklich eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht in Österreich im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird, wäre diese ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde, auch unterhalb einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (EStRL 2000, Rz 7597).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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