W228 2116827-1•BVwG W228 2116827-1
W228 2116827-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016
Arbeitslosengeld, Beitragsgrundlagen, Neuberechnung
W228 2116827-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, wegen Gewährung des Arbeitslosengeldes gem. § 20 AlVG in Höhe von € 14,26 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 20 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF stattgegeben und der Spruch wird abgeändert, sodass dieser lautet: "Aufgrund Ihres Ansuchens vom 17.07.2015 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 20 AlVG in geltender Fassung, ab dem 27.05.2015 im gesetzlichen Ausmaß gebührt; dies bedeutet eine Änderung des täglichen Arbeitslosengeldbetrages gegenüber dem ursprünglichen Spruch der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung von € 14,26 auf nunmehr € 18,00."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 20.07.2015 wurde festgestellt, dass XXXX, SVNR XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 20 AlVG ab dem 27.07.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 14,26 erhält.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Dienstgeber dem Hauptverband gemeldeten Daten der Höhe nach nicht korrekt seien und somit auch die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches nicht korrekt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 13.10.2015, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass sich aus den übermittelten Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Jahres 2013 keine Unterschiede zu den Daten im Hauptverband herauslesen lassen.
Am 29.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Im Wesentlichen lautete, mit Verfeinerungen in der Darstellung, das Vorbringen wie in der Beschwerde.
Am 06.11.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16.11.2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "Sie machen in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS bezüglich der Berechnung des Arbeitslosengeldes Fehler in der Festsetzung der Jahresbeitragsgrundlage durch Beilage eigener Arbeitszeitaufzeichnungen geltend. Das AMS bezieht jedoch die Angaben zur Beitragsgrundlage, aus der sich die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet, aus den der Sozialversicherung bekannt gegebenen Daten. Diese Daten werden vom (ehemaligen) Dienstgeber der Sozialversicherung bekannt gegeben. Um sich daher erfolgreich gegen Fehler in der Festsetzung der Beitragsgrundlage zur Wehr zu setzen, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) einen Antrag auf "Neufestsetzung der Beitragsgrundlage für die Monate November und Dezember 2013" stellen, und zwar unter Beilage der in der Beschwerde vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen. Denn das AMS ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nicht zuständig, und somit im gegenständlichen Verfahren auch nicht das Bundesverwaltungsgericht. Falls Sie bezüglich der Antragstellung bzw. bezüglich der Formulierungen darin oder dem Ablauf des Verfahrens bei der GKK Unterstützung benötigen, wird Ihnen empfohlen Unterstützung bei der Arbeiterkammer zu suchen, die entsprechende Services anbietet. [...]"
Am 30.11.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Kammer für Arbeiter und Angestellte ein.
Am 14.12.2015 langte eine Kopie des Antrages auf Neufestsetzung der Beitragsgrundlage für die Monate November und Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.02.2016 wurden der Ausdruck der neuen Bemessungsgrundlage sowie die neue Anspruchsberechnung übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die davor eingelangten Unterlagen.
Am 15.03.2016 wurde seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte ein E-Mail eingebracht.
Am 21.03.2016 wurde um 12:17 Uhr ein Telefonat mit dem AMS geführt, um abzuklären, ob die Beschwer noch aufrecht ist. Bezüglich der Auszahlung des Betrages von € 18,00 warte das AMS auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der neu festgestellten Beitragsgrundlage für die Monate November und Dezember 2013 ergibt sich ein täglicher Arbeitslosengeldbetrag von € 18,00.
Da das AMS bezüglich der Auszahlung des Betrages von € 18,00 auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes warte, kann kein Wegfall der Beschwer festgestellt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund der stattgefundenen Parteiengehöre.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Aufgrund der geänderten Beitragsgrundlage erfolgte die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes. Da der tägliche Arbeitslosengeldbetrag von €
18,00 unwidersprochen blieb und somit unstrittig erscheint, wird dieser nunmehr im Spruch festgesetzt.
Zum E-Mail vom 15.03.2016:
gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit dem E-Mail wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde eine E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 15.03.2016 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass die handelnden Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch entsprechend abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 11 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. So hat der VwGH klargestellt, dass sich der freie Wille des in der Folge Arbeitslosen auf die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung beziehen muss, damit § 11 Abs. 1 AlVG zur Anwendung gelangen kann (VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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