BVwG W169 2104689-1

W169 2104689-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W169 2104689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2104689.1.00

Spruch

W169 2104691-1/11E

W169 2104689-1/10E

W169 2112719-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 831409506/1726239, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1016944507/14569909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2015, Zl. 1077384503/150830448, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter am 30.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie aus Baghlan stamme und keine Ausbildung habe. Zum Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr älterer Bruder vor etwa einem Jahr von einer kriminellen Bande, die seinen LKW stehlen und verkaufen hätte wollen, getötet worden sei. Daraufhin sei sie von dieser Gruppe bedroht worden. Ihre Familie hätte der Regierung sagen sollen, dass sie den LKW freiwillig übergeben hätte, sonst würden sie auch ihren jüngeren Bruder töten. Vor etwa zwei Monaten sei ihre Schwester im Innenhof des Hauses mit einem Kopfschuss getötet worden. Die Erstbeschwerdeführerin wisse, dass es diese Gruppe gewesen sei. Seit den Vorfällen habe ihre Mutter psychische Probleme. Kurze Zeit später sei ihr Ehemann verschollen, was vermutlich mit dieser Gruppe zu tun habe. Aus Angst um ihr Leben hätten sie aus Afghanistan flüchten müssen.

2. Per Fax des Flüchtlingsdienstes der Diakonie vom 17.12.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Lungenfachärztlicher Befund der Erstbeschwerdeführerin vom 12.11.2013 sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes übermittelt.

3. Am 28.04.2014 wurde für die am 20.04.2014 in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Am 15.09.2014 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diverse ärztliche Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin sowie Fotos und ein Video der getöteten Geschwister der Erstbeschwerdeführerin ein.

5. Am 06.11.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und führte diese dabei an, dass sie 23 Jahre alt sei, in der Stadt Baghlan geboren worden sei und nie im Besitz einer Tazkira gewesen sei. Sie sei Tadschikin und sunnitische Muslimin. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. In Österreich würden auch ihre mitgereiste Mutter und ihre Tochter leben. Sie spreche noch kein Deutsch, würde aber seit einem Monat einen Deutschkurs besuchen. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. Sie habe keine österreichischen Freunde, sondern pflege lediglich Kontakt zu zwei Afghaninnen. Sie sei mit einem Tadschiken traditionell verehelicht und wisse noch immer nicht, wo sich dieser befinde. Nach der Hochzeit sei sie in die Stadt Baghlan zu ihren Schwiegereltern gezogen, wo sie drei Monate lang gelebt habe. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter gehabt; sie sei sehr streng gewesen. Im Heimatland würde ein Bruder leben, mit dem sie über Skype telefoniere; ein weiterer Bruder, eine Schwester und ihr Vater seien bereits verstorben. Den Lebensunterhalt habe ihr Ehemann als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft verdient. Bis zum Tod ihres Bruders sei es ihnen wirtschaftlich gut gegangen, danach nicht mehr. Sie habe weder in ihrem Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen sie. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie bis zum Tod ihres Bruders keine Feindschaften gehabt hätten. Ihr Bruder habe ein Auto, mit dem er Steine transportiert habe, besessen und sei eines Tages in seinem Fahrzeug von Dieben angehalten worden. Diese hätten ihren Bruder getötet und seien mit dem Fahrzeug geflüchtet. Ein Jahr später sei ihre Schwester getötet worden, weshalb sie den Entschluss gefasst habe, die Heimat zu verlassen. Da das Leben ihres anderen Bruders in Gefahr gewesen sei, hätten sie die Absicht gehabt, gemeinsam mit diesem in ein Land einzureisen, wo sie in Sicherheit leben könnten. Ihr Haus sei von Unbekannten angegriffen worden. Die Nachbarn hätten erzählt, dass es die Mörder ihres Bruders gewesen seien, die versucht hätten, auch den jüngeren Bruder zu töten. Der Grund dafür sei gewesen, dass sie den Tod ihres älteren Bruders der Behörde gemeldet hätten, weshalb sie unmittelbar danach von den Behörden geladen worden seien. Der Vater des Mörders sei mit dem Fahrzeug ihres Bruders von der Polizei festgenommen worden. Der Sohn hingegen sei auf freiem Fuß gewesen. Der Vater habe gestanden, dass sein Sohn die Tat begangen hätte. Der Vater sei inhaftiert geblieben, der Sohn aber habe ihnen gedroht und sie aufgefordert, zur Behörde zu gehen und zu bezeugen, dass die Tat nicht von ihm verübt worden sei. Sie hätten aber nichts unternehmen können, da die Polizei die Beschuldigten mit dem Fahrzeug ihres Bruders einen Tag nach dem Mord gefunden und den Vater festgenommen hätte. Auf Befragen, ob der Vater des Mörders bei dem Überfall auf ihren Bruder dabei gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wisse es nicht, der Vater habe jedenfalls gestanden, dass er seinen Sohn nicht davon abhalten habe können. Warum dann der Vater verhaftet worden sei, beantwortete die Erstbeschwerdeführerin damit, dass man ihn mit dem Auto erwischt habe. Dem Vater habe man gesagt, er solle seinen Sohn den Behörden ausliefern, dann würde er frei kommen. Etwa einen Monat nach dem Tod des Bruders der Erstbeschwerdeführerin habe der Täter über die Nachbarn ausrichten lassen, sie sollten ihre Anzeige zurückziehen, sonst wäre das Leben der Familie der Erstbeschwerdeführerin und das ihres Bruders in Gefahr. Drei Monate vor der Ausreise aus der Heimat sei dann ihre Schwester getötet worden, als sie eines Abends, da sie Geräusche gehört habe, vor die Tür gegangen sei und dabei im Garten erschossen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Haus ihrer Mutter gewesen und hätte mehrere aufeinanderfolgende Schüsse gehört. Weder sie noch die Nachbarn hätten jemanden gesehen. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei nach dem Tod ihrer Geschwister nicht bedroht worden, sie habe die meiste Zeit bei ihrer Mutter verbracht und sei "nicht so oft" hinausgegangen. Befragt über ihren Ehemann gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch seine Mutter etwas über seinen Aufenthaltsort wüssten; er sei eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise plötzlich verschwunden. Es habe keine Drohungen gegen ihren Ehemann gegeben. Ihr jüngerer Bruder besuche in Kabul die elfte Klasse, habe dort niemanden und könne sich dort nicht frei bewegen, da Kabul und Baghlan sehr nahe beieinander liegen würden. Eigentlich seien sie wegen ihm geflüchtet. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland habe sie viele Probleme zu befürchten, da auch die Schwiegermutter sie nicht länger bei sich haben und sich auch nicht um sie kümmern wollte. Sie wisse auch nicht, was ihre Tochter erwarten würde; es gebe dort auch keine Schulen.

Im Rahmen der Einvernahme wurden der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Einvernahme die bereits im Akt aufliegenden ärztlichen Befunde sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs vom 04.11.2014 vor.

6. Mit Schreiben vom 18.11.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und führte darin aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag verschlechtere, vor allem seit dem Abzug der internationalen Truppen. In Afghanistan habe man zwei Personen aus der Familie der Erstbeschwerdeführerin getötet, darüber hinaus sei sie Bedrohungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Die afghanische Regierung könne Frauen in Afghanistan nicht schützen und schon gar nicht, wenn Menschen gezielt verfolgt und bedroht würden. Bei der Erstbeschwerdeführerin liege aufgrund ihres zunehmend selbstbewussten Auftretens ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen vor, wobei diesbezüglich auf die Judikatur des VwGH und auf diverse Berichte zur Lage der Frauen in Afghanistan verwiesen werde.

7. Mit Telefax des rechtsfreundlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin vom 22.01.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine rasche Entscheidung im vorliegenden Fall ersucht, da die Asylanträge bereits im Oktober 2013 gestellt worden seien.

8. Per Fax des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 24.02.2015 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerden übermittelt und ausgeführt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und der Antrag gestellt werde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Anträge auf internationalen Schutz entscheiden, allenfalls die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

10. Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der zentrale Auslöser für das Verlassen des Heimatlandes die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewesen sei, aufgrund der Gefährdung entstehend durch die Ermordung des Bruders und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der katastrophalen Lage der Frauen in Afghanistan sowie der westlich orientierten Einstellung in Bezug auf die Rolle der Frauen, die sie in Afghanistan nicht ausleben hätten können. Anschließend wurde den beweiswürdigenden Erwägung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten und ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. in der Vergangenheit schon des Asylgerichtshofes die Situation von Frauen in Afghanistan eine Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gebieten könne, unter der Voraussetzung, dass sich die betreffende Frau der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst sei und sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft diesbezüglich nicht abfinden könne. Dies treffe auf die Erstbeschwerdeführerin absolut zu. Für den Fall der Entgegnung, dass die Erstbeschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan nicht ausdrücklich als Grund für ihre Flucht vorgebracht hätte, sei festzustellen, dass eine derartige juristische Interpretation nicht notwendig für die Frage des Bestehens asylrelevanter Fluchtgründe sei. Verwiesen werde auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, in der erkannt worden sei, dass es gerade Aufgabe der Behörde wäre, durch Nachfragen diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Die Erstbeschwerdeführerin hätte sogar ausdrücklich derartige Gründe angegeben, abgesehen davon, dass sie bedingt durch die Verfahrensdauer ebenfalls schon in Österreich heimisch geworden sei und die Rechte sowie die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen würden, als selbstverständlich angenommen hätte und zu schätzen wüsste. Bezüglich der Situation von Frauen in Afghanistan werde auf Auszüge aus den Länderberichten, die regelmäßig vom Bundesverwaltungsgericht verwendet werden würden, verwiesen. Die Erstbeschwerdeführerinnen sei eine Frau, die, nachdem sie bereits in Afghanistan die Ungerechtigkeit der krassen Ungleichbehandlung von Frauen und Männern am eigenen Leib erfahren hätte, in Österreich eine westliche Lebensanschauung angenommen hätte und sich in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Gerade aufgrund dieser Erlebnisse und auch der Tochter der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin, zuliebe, würde die Erstbeschwerdeführerin wünschen, in Österreich ein selbstbestimmtes Leben zu führen und arbeiten zu gehen. Durch ihre derzeitige Lebensweise und ihrer Weigerung, von dieser wieder abzugehen, wäre die Erstbeschwerdeführerin einer Verfolgung in der derzeit herrschenden patriarchalisch-konservativen Realität in Afghanistan ausgesetzt. Es bestehe das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daher wäre die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Für die Beschwerdeführerin als Frau sei die Aufnahme einer Arbeit in Anbetracht der Verhältnisse in Afghanistan zumindest extrem schwierig, es gebe kein familiäres Auffangnetz für sie und die Sicherheitslage in ihrer Heimatprovinz sei äußerst problematisch. Die allgemeine Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz der Erstbeschwerdeführerin konkret habe sich aktuell massiv zum Schlechteren verändert. Verwiesen werde diesbezüglich auf aktuelle Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNO-Generalsekretärs zur Situation in Afghanistan. In der Heimat drohe der Erstbeschwerdeführerin aufgrund mangelhafter Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden bzw. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihr Asyl zu gewähren gewesen wäre. Beantragt werde die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

11. Am 08.07.2015 wurde für den am 26.06.2015 in Österreich geborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Dem Drittbeschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Drittbeschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

12. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers ebenfalls Beschwerde erhoben.

13. Am 06.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Provinz Baghlan geboren worden sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Solange ihr Vater, der vor zehn oder zwölf Jahren infolge einer Herzerkrankung verstorben sei, am Leben gewesen sei, hätte sie bei ihrem Vater gelebt. Nach seinem Tod habe sie mit ihrer Mutter, ihren beiden Brüdern und einer Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachdem der ältere Bruder und die Schwester getötet worden seien, hätte sie mit ihrer Mutter beschlossen, nach Österreich zu kommen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie drei Monate vor ihrer Ausreise geheiratet habe und bis zum Tod ihrer Schwester mit ihrem Ehemann im Haus der Schwiegereltern in Baghlan gelebt habe. Ihr Ehemann heiße XXXX und sei bei der Heirat 30 oder 32 Jahre alt gewesen. Nachdem einige Tage nach dem Tod ihre Schwester ihr Ehemann verschwunden sei und sie seither keine Nachricht von ihm habe, sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Sie sei nicht im Haus der Schweigereltern geblieben, da es ihre Schwiegermutter nicht akzeptiert habe, dass sie zurück zum Haus ihres Ehemannes gehe, mit der Begründung, dass sie keinen weiteren Sohn hätte, um ihn mit ihr zu verheiraten. Ihre Schwiegermutter habe ihr zudem vorgeworfen, dass aufgrund der Feindschaft der Familie der Erstbeschwerdeführerin mit einer anderen Familie ihr Sohn verschwunden sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass sie den Grund, weshalb ihr Ehemann verschwunden sei, nicht kenne. Auf Befragen über die vermeintliche Feindschaft gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es eigentlich eine solche nicht gegeben habe. Ihr älterer Bruder habe einen großen Wagen besessen, mit dem er Steine transportiert habe, und sei eines Tages unterwegs angegriffen und getötet worden, wobei sein Auto gestohlen worden sei. Die Polizei habe in diesem Fall ermittelt. Der Wagen ihres Bruders sei in der Provinz Takhar gefunden worden. Der Vater des Diebes sei von der Polizei inhaftiert worden. Der Dieb selbst habe nicht festgenommen werden können. Von den Bewohnern der Gegend hätten sie erfahren, dass der Junge frei sei und dass er vorhabe, zu heiraten. Daraufhin hätten sie sich an die Behörden gewandt. Die Behörden hätten jedoch ihr Wort nicht ernst genommen. Sie seien immer wieder bedroht worden, dass sie sich nicht an die Behörden wenden sollten. In einer Nacht, als die Erstbeschwerdeführerin zufälligerweise in ihrem Elternhaus gewesen sei, hätten sie Geräusche von draußen wahrgenommen. Ihre Schwester sei hinausgegangen, um nachzusehen. Daraufhin sei vom Dach aus auf sie geschossen worden; sie hätten die Leute jedoch nicht sehen können. Auf die Frage, von wem sie bedroht worden seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Familie des Mörders ihres Bruders von ihnen gefordert hätte, bei der Behörde anzugeben, dass weder der Vater noch der Sohn für die Ermordung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin verantwortlich gewesen seien. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil die Polizei den Vater dieses Jungen mit dem Wagen ihres Bruders in der Provinz Takhar gefunden und festgenommen habe. Außerdem habe sein Vater im Rahmen der Vernehmung gegenüber der Polizei gestanden, dass er vom Vorhaben seines Sohnes gewusst habe und ihn daran habe hindern wollen, indem er ihn gebeten hätte, es nicht zu tun. Sein Sohn hätte aber nicht auf ihn gehört. Warum die Polizei nicht den Sohn inhaftiert habe, nachdem dessen Vater gestanden habe, dass sein Sohn die Tat begangen habe, habe daran gelegen, dass sich die Behörde danach nicht mehr bemüht habe. Man habe ihnen zwar gesagt, dass sie den Jungen suchen würden, aber es sei nichts geschehen. Sie hätten regelmäßig Nachrichten erhalten, dass der Junge frei sei und dass er sogar geheiratet hätte. Die Polizei in Baghlan hätte ermittelt, allerdings hätten sie erfahren, dass der Kommandant in Baghlan selbst korrupt gewesen sei. Der Bruder des Kommandanten hätte mit kriminellen Personen zu tun gehabt. Es sei ihnen auch gesagt worden, dass die Ermordung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin auch auf seine Anordnung erfolgt sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe wegen der Ermordung ihres Bruders keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es als Frau nicht möglich gewesen sei, zu den Behörden zu gehen und eine Anzeige zu erstatten. Die Bewohner der Gegend hätten sich versammelt und seien an ihrer Stelle zur Polizei gegangen. Sie persönlich sei nicht vom Mörder ihres Bruders bedroht worden. Befragt, ob sie wisse, wer ihre Schwester getötet habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Person nicht hätten sehen können. Die Person habe auf der Mauer gestanden und habe von dort aus geschossen. Vermutlich sei es "dieser Junge" gewesen. Sie glaube, dass er in das Elternhaus gekommen sei, um ihren Bruder zu töten, da aber ihre Schwester hinausgegangen sei, sei auf sie geschossen worden. Für gewöhnlich würden Frauen nicht angegriffen. Auf Vorhalt, sie habe vorhin angegeben, diese Person habe auf dem Dach gestanden und von dort aus geschossen, erklärte sie, dass es an den Spuren an der Mauer zu sehen gewesen sei, dass er auf der Mauer gewesen sei. Den Tod ihrer Schwester hätten sie bei der Behörde nicht zur Anzeige gebracht. Aus Angst davor, dass ihrem Bruder etwas zustoßen würde, hätten sie beschlossen, hierher zu kommen. Der Bruder hätte gemeinsam mit ihnen nach Österreich kommen sollen. Ihr Bruder sei mit ihnen in den Iran gereist. Er sei kurz aus dem Auto ausgestiegen, um einkaufen zu gehen. In diesem Augenblick sei das Auto weiter gefahren. Als sie den Schlepper gefragt hätten, was mit ihrem Bruder geschehen würde, habe er geantwortet, dass er im nächsten Auto mit den anderen gemeinsam kommen würde. Der Schlepper habe sie aber betrogen, denn nach ihrer Ankunft in Österreich habe man ihnen gesagt, dass ihr Bruder noch im Iran sei. Kurz darauf hätten sie erfahren, dass er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Ihr Bruder halte sich zur Zeit in Kabul auf, lebe dort bei Bekannten und habe dort die 12. Klasse abgeschlossen. Er finanziere seinen Lebensunterhalt von dem Geld, das er vom Schlepper rückerstattet bekommen habe. Sie habe nicht sehr viel Kontakt zu ihrem Bruder, weil er kein eigenes Telefon besitze. Manchmal würden sie über das Internet telefonieren, wenn der Bruder zu Hause sei. Der Bruder habe in Kabul Probleme, da er dort alleine sei und die Familie sehr vermisse. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan keine Schule besucht habe. Für ihren Lebensunterhalt hätten ihr Vater und ihr älterer Bruder gesorgt, nach dem Tod des Bruders hätten sie von den Ersparnissen ihres Bruders gelebt. Außerdem hätten sie ein Grundstück besessen, wovon die Hälfte verkauft worden sei und die andere Hälfte noch in Familienbesitz sei. Diese Grundstücke bewirtschafte zur Zeit aber niemand; sie hätten die Grundstücke einfach zurückgelassen und das Haus den Nachbarn übergeben. Sie hätte in Afghanistan keine Verwandten mehr. Ihr Onkel väterlicherseits, ihr Onkel mütterlicherseits und ihr Schwiegervater seien bereits tot. Ihre Schwiegermutter würde in Afghanistan leben. Sie hätte keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland gehabt. Auch sonst habe sie im Heimatland keine Probleme gehabt. Es sei nicht möglich gewesen, an einem anderen Ort in Afghanistan zu leben, denn sie hätten ihre Grundstücke verkaufen müssen und dadurch keine Grundlage mehr gehabt.

Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Bei einer eventuellen Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, Schwierigkeiten wegen der Probleme ihres älteren Bruders zu haben und andererseits hätte sie Probleme mit der Familie ihres Ehemannes, da sie in Österreich ein weiteres Kind bekommen habe, von dem ihre Schwiegerfamilie nichts wisse. Der Vater ihres in Österreich geborenen Sohnes heiße XXXX, glaublich XXXX mit dem Familiennamen, sei 32 Jahre alt und afghanischer Staatsangehöriger. Sie wisse nicht, wo er lebe. Er habe ihr gesagt, dass er über Papiere verfüge und arbeiten würde. Sie habe ihn einmal getroffen. Danach habe er sie einmal angerufen. Sie habe ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt. Er habe ihr gesagt, dass er dafür sorgen werde, dass sie gemeinsam leben können. Er habe auch die Verantwortung für sein Kind übernehmen wollen. Leider habe er sie dann aber nicht mehr kontaktiert. Zuletzt hätte sie vor ca. zwei Monaten Kontakt zum Vater des Kindes gehabt. Seither sei sein Handy ausgeschalten. Sie könne ihn nicht erreichen und er zahle keinen Unterhalt für den Sohn. Er wohne nicht in Österreich. Sie habe ihn über den Freund einer Freundin kennen gelernt. Der Name des Vaters ihres Sohnes sei deshalb nicht in der vorgelegten Geburtsurkunde ihres Sohnes eingetragen, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie kein Deutsch spreche, sie verstehe aber ein wenig. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs während ihrer Schwangerschaft absolviert. Einen Monat nach der Entbindung habe sie wieder einen Deutschkurs besucht, der nach einem Monat geendet habe. Sie habe sich für einen neuen Kurs angemeldet. Sie habe keine österreichischen Freunde, sie habe Kontakt zu Frauen aus verschiedenen Ländern, die in der Pension leben würden. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. In Österreich gehe sie alleine zum Arzt und einkaufen. Wenn sie ein wenig Freizeit habe, helfe sie ihrer Mutter. Sie wohne in der Pension gemeinsam mit ihrer Mutter und müsse dort auch gewisse Arbeiten, wie zum Beispiel Putztätigkeiten, verrichten. Für ihre Zukunft in Österreich wünsche sie sich, zuerst die Sprache zu erlernen und dann zu arbeiten. Sie würde jede Arbeit annehmen und möchte auf keinen Fall zu Hause bleiben. Das sei schon in Afghanistan sehr schwer gewesen. Sie wolle gerne hinausgehen und arbeiten. Für Ihre Kinder werde sie sich bemühen, dass diese hier etwas lernen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde eine Kursbesuchsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 23.12.2014 von der VHS, sowie Fotos ihrer toten Geschwister, vorgelegt.

Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie diese nur bestätigen könne. Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin stimmte den Länderfeststellungen ebenfalls zu.

14. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 08.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbesuchsbestätigung der Sprachschule Hollabrunn betreffend die Erstbeschwerdeführerin übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Baghlan geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat keine Schulbildung. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Monate vor ihrer Ausreise XXXX, den Vater der Zweitbeschwerdeführerin geheiratet, und mit diesem bis kurz nach dem Tod ihrer Schwester im Haus ihrer Schwiegereltern in Baghlan gelebt. Danach verschwand der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin spurlos; wo sich dieser aufhält, weiß die Erstbeschwerdeführerin nicht. Nach dem Verschwinden des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin akzeptierte die Schwiegermutter die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr in ihrem Haus, weshalb sie zu ihrer Mutter ins Elternhaus zog.

Ca. zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan wurde der ältere Bruder der Erstbeschwerdeführerin, als er mit seinem LKW in den Bergen unterwegs war, um Steine zu transportieren, von Kriminellen ermordet und sein Auto wurde gestohlen. Die Polizei erwischte in der Provinz Takhar den Vater des Mörders ihres Bruders mit dem gestohlenen LKW ihres Bruders und wurde dieser in der Folge verhaftet. Im Rahmen der Vernehmung gestand der Vater des Mörders ihres Bruders, dass sein Sohn den Bruder der Erstbeschwerdeführerin ermordet und den LKW des Bruders der Erstbeschwerdeführerin gestohlen hat. Die Bewohner des Heimatdorfes der Erstbeschwerdeführerin haben für sie eine Anzeige bei den Behörden erstattet. Es wurde ihnen seitens der Behörde zugesagt, dass man den Mörder ihres Bruders suchen würde; die Polizei hat aber nichts unternommen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der Familie des Mörders ihres Bruders immer wieder aufgefordert, bei der Polizei anzugeben, dass diese nicht für den Tod des Bruders der Erstbeschwerdeführerin verantwortlich sei. Einige Monate vor der Ausreise aus Afghanistan wurde die Schwester der Erstbeschwerdeführerin erschossen. Wer ihre Schwester getötet hat, weiß die Erstbeschwerdeführerin nicht. Aus Angst, dass auch ihrer restlichen Familie etwas zustoßen könnte, verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder Afghanistan.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Angst vor der Familie ihres Ehemannes, da sie in Österreich ein Kind, den Drittbeschwerdeführer, von einem anderen Mann bekommen hat, wovon ihre Schwiegerfamilie nichts weiß. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen Kontakt zum Vater des Drittbeschwerdeführers. Sie weiß nicht, wo er sich aufhält; auch zahlt er keinen Unterhalt für den Drittbeschwerdeführer.

Im Heimatland der Erstbeschwerdeführerin lebt ihr jüngerer Bruder, der vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde, und die Schwiegermutter; sonst hat die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten in Afghanistan. Ihr Vater, ihre Onkel sowie ihr Schwiegervater sind bereits verstorben.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge alleinerziehende Mutter, die sich in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen und Mädchen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine Ausbildung zu machen, um berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich Deutschkurse. Sie hat noch keinen österreichischen Freundeskreis, aber hat Kontakt zu Frauen aus verschiedenen Ländern in der Pension. Die meiste Zeit widmet sie ihren kleinen Kindern, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin geht alleine einkaufen und zum Arzt. Auch kümmert sie sich um ihre Mutter.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage der Frauen in Afghanistan:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).

Im August 2009 verabschiedete die afghanische Regierung ein Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans gelten Kinderheirat, Zwangsheirat und Vergewaltigung als Straftatbestände. Gemäss dem EVAW (Artikel 17) wird eine Person, die eine erwachsene Frau vergewaltigt, zu einer langen Haftstrafe gemäß dem Strafgesetz (Artikel 426) verurteilt. Ist das Opfer minderjährig, wird die Maximalstrafe (zehn Jahre Haft) verhängt. Stirbt das Opfer, wird die Todesstrafe verhängt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, S. 7).

Das im August 2009 verabschiedete Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Verpflichtet die Polizei Personen zu verhaften, die Frauen Missbrauchen. Die Umsetzung und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung für dieses Gesetz ist jedoch begrenzt. (United Sates Department of State, vom 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, S. 6)

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Feb. 2014).

Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet.

Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. (UNHCR vom 06.08.2013, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S57 und 59).

Die Beteiligung von Frauen an den bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist ein wichtiger Indikator für die Glaubwürdigkeit und Inklusivität des Wahlprozesses, aber auch für die gesellschaftliche und politische Partizipation von Frauen überhaupt. Aus Mitteln des international finanzierten Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA) sollen 13.000 Frauen als Sicherheitskontrolleurinnen ausgebildet werden, um Frauen den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Nach Angaben der Unabhängigen Wahlkommission lag die Registrierungsquote von Wählerinnen Anfang Dezember 2013 bei 34,5 Prozent. 323 Frauen kandidieren bei den Provinzratswahlen am 5. April 2014. Mit 28 Prozent Frauen im Parlament hat Afghanistan einen vergleichsweise hohen Frauenanteil und liegt neun Prozent über dem weltweiten Durchschnitt. Das afghanische Parlament beschloss jedoch am 20. Juli 2013 mit dem neuen Wahlgesetz die Senkung der Frauenquote in den Provinzräten von 25 auf 20 Prozent. Trotz permanenter Einschüchterungsversuche beweisen Parlamentarierinnen, Menschen- und Frauenrechtsaktivistinnen enormen Mut und Selbstvertrauen, indem sie sich unermüdlich in den politischen Prozess einbringen; sei es im Parlament, vor der Presse oder im Rahmen von Ratsversammlungen (Loya Jirga). (Deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014, Fortschrittsbericht Afghanistan, S.28ff).

Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom Oktober 2013, Länderinformationsblatt, S.14)

Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, S.15)

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013)

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22).

Zwangsverheiratungen:

Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50% der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80% aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65% (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden.

In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Februar 2014).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Feb. 2014).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 sowie den im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin als junge alleinerziehende Mutter die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr ablehnt, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst hat und sich auch weiter anpassen will. Die Erstbeschwerdeführerin hat - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und lebt auch danach. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine junge Frau, die in Österreich alleine außer Haus geht, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleidet und alleine für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, sorgt. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Aus all dem ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin als junge selbstständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt, insbesondere auch deshalb, weil sie in Österreich von einem anderen Mann, welcher nicht ihr Ehegatte ist, ein Kind, den Drittbeschwerdeführer, hat und dieses alleine aufziehen muss, da dieser Mann den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin gänzlich abgebrochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

2.2. Die Feststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 mit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan - auch aufgrund der Tatsache, dass sie in Österreich ein uneheliches Kind von einem anderen Mann bekommen hat - als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Erstbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind (bzw. nicht straffähig sind). Hinweise darauf, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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