BVwG W158 2120840-1

W158 2120840-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016

Regest

Ausfuhrlizenz, Frist, Fristablauf, Fristversäumung, Nachweis für<br/>Verlassen des Zollgebietes, Nachweismangel, Verfall, Verfallsbetrag,<br/>Zahlungspflicht, Zahlungsverpflichtung

Texte intégral

BVwG W158 2120840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2120840.1.00

Spruch

W158 2120840-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 23.11.2015, XXXX, betreffend Zahlung eines Verfallsbetrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.11.2015, XXXX, wurde die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer Verpflichtungserklärung vom 01.03.2000 aufgefordert, in Bezug auf die Ausfuhrlizenz Nr. XXXX vom 26.04.2013 über 150.000 kg Gerste einen Verfallsbetrag zugunsten des Bundes in der Höhe von EUR 450,00 zu überweisen.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.12.2015 Beschwerde und führte begründend aus, dass sie vor Erhalt des angefochtenen Bescheides nicht darüber benachrichtigt worden sei, dass die geforderten Nachweise über die Verwendung der in Rede stehenden Ausfuhrlizenz nicht bei der AMA eingegangen seien.

Kontrollexemplare als Nachweis für einen Export nach Kroatien und Bestätigungen des Austritts der Ware wurden der Beschwerde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der beschwerdeführenden Partei wurde am 26.04.2013 die Ausfuhrlizenz XXXX für 150.000 kg Gerste - gültig bis 24.06.2013 - erteilt.

Die Agrarmarkt Austria verzichtete vor Erteilung der gegenständlichen Lizenz auf die Leistung einer Sicherheit. Als Sicherheit gab die beschwerdeführende Partei ein "Zahlungsversprechen gem. Art. 5 DVO (EU) Nr. 282/2012" ab.

Am 30.04.2013 erfolgte auf Grundlage der gegenständlichen Lizenz eine Ausfuhr von Waren nach Kroatien.

Nachweise darüber, dass - auf Grundlage der gegenständlichen Lizenz - Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, wurden der Agrarmarkt Austria seitens der beschwerdeführenden Partei nicht innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Lizenz vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Eine Bestätigung über die "Ausfuhrlizenz XXXX" vom 26.04.2013 befindet sich im Verwaltungsakt. Dieser Bestätigung ist ua. sowohl der Gültigkeitszeitraum der Lizenz als auch Menge und Art der von der Lizenz umfassten Erzeugnisse zu entnehmen. Der in der Bestätigung aufgelisteten Rubrik "Gesamtbetrag der Sicherheit in Euro" ist zudem zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei ein "Zahlungsversprechen gem. Art. 5 DVO (EU) Nr. 282/2012" abgegeben hat.

Dass auf Grundlage der gegenständlichen Lizenz am 30.04.2013 eine Ausfuhr von Waren nach Kroatien erfolgt ist, ergibt sich aus von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerdeerhebung übermittelten Unterlagen (vgl. Ausfuhranzeige).

Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei führte in ihrer Beschwerde zwar aus, keinerlei Benachrichtigung darüber erhalten zu haben, dass bei der belangten Behörde keine Nachweise über die Verwendung der in Rede stehenden Lizenz eingegangen sind, brachte jedoch auch nicht vor, Nachweise über das Verlassen (des Zollgebietes der Gemeinschaft) der Waren innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der gegenständlichen Lizenz an die AMA übermittelt zu haben. Sie nannte in diesem Zusammenhang weder Übermittlungszeitpunkt noch Übermittlungsart entsprechender Unterlagen. Auch sind dem Verwaltungsakt keine Unterlagen zu entnehmen, die auf eine Übermittlung von Unterlagen im vorgesehenen Zeitraum schließen lassen würden. Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass die beschwerdeführende Partei - innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der gegenständlichen Lizenz - der AMA keine Nachweise darüber, dass Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 114 vom 26.04.2008, S. 3, berechtigt und verpflichtet die Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware auszuführen. Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind nach derselben Bestimmung Hauptpflichten im Sinn von

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (nunmehr Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012).

Gegenständlich wurde mit der Ausfuhr von Waren am 30.04.2013 - auf Grundlage der Lizenz XXXX - die der beschwerdeführenden Partei auferlegte Exportverpflichtung fristgerecht erfüllt.

Gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz abgelehnt, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr keine ausreichende Sicherheit bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis, ABl. L 189 vom 29.07.2003, S. 12 idF Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006, ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1, beträgt die zu leistende Sicherheit 3,00 EUR je Tonne.

Entsprechend der Vorgaben des Art. 12 VO (EG) Nr. 1342/2003 wurde im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung einer Menge von 150.000 kg Gerste - der Betrag der für die Erteilung der Lizenz mit der Nr. XXXX zu entrichtenden Sicherheit mit EUR 450,00 festgesetzt.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28.03.2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 92 vom 30.03.2012, S.4, (vormals gleichlautend Verordnung (EWG) Nr. 2220/85), kann die zuständige Stelle auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich deren Betrag auf weniger als EUR 500,00 beläuft. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muss sich der Beteiligte gemäß Abs. 2 schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.

Die Agrarmarkt Austria hatte - da sich der Betrag der zu leistenden Sicherheit im vorliegenden Fall auf weniger als EUR 500,00 belief - auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet und die beschwerdeführende Partei sich zu einem Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 282/2012 verpflichtet.

Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 (vormals gleichlautend Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2220/85) verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

Eine Hauptpflicht gilt gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 (vormals gleichlautend

Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 2220/85) als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

Die Erfüllung einer Hauptpflicht bei Ausfuhren wird gemäß Artikel 31 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 durch den Nachweis erbracht, dass das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - außer im Falle höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder - in allen anderen Fällen - das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist dieser Nachweis bei Ausfuhren und vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 versehen sind, zu erbringen.

Wie bereits den Hinweisen auf der Bestätigung über die gegenständliche Lizenz vom 26.04.2013 zu entnehmen ist, werden derartige Abschreibungsdaten automatisiert an die AMA übermittelt.

Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 40 derselben Verordnung ist gemäß Art. 32 Abs. 2 (EG) Nr. 376/2008 jedoch ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen.

Als zusätzlicher Nachweis ist gemäß § 8 Marktordnungs-Lizenzenverordnung, BGBl. II Nr. 36/2008, anzusehen

1. eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder

3. das Kontrollexemplar T 5 gemäß Art. 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.

Der angeführte Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ist gemäß Artikel 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen.

Wurde keine Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt, muss der Nachweis gemäß Artikel 34 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht werden.

Da gegenständlich im April 2013 eine Ausfuhr nach Kroatien erfolgt ist, wäre gemäß Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 376/2008 iVm § 8 Marktordnungs-Lizenzverordnung ein zusätzlicher Nachweis über die Ausfuhr vorzulegen gewesen. Derartige Nachweise wurden von der beschwerdeführenden Partei - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - jedoch nicht innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Lizenz erbracht. Da von der beschwerdeführenden Partei keine Sicherheit, die im vorliegenden Fall zur Gänze für verfallen zu erklären gewesen wäre, erbracht worden ist, war aufgrund des geleisteten Zahlungsversprechens der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 282/2012 die Zahlung des Verfallsbetrages auszusprechen. Eine Nachreichung entsprechender Nachweise im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vermag an diesem Ergebnis nichts ändern.

Auf die Verpflichtung zur Vorlage zusätzlicher Nachweise wurde auch in der Bestätigung über die gegenständliche Lizenz hingewiesen. Die Behörde ist auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nicht verpflichtet, die Partei an diese Verpflichtung zu erinnern oder diese entsprechend einzumahnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung ließe eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen (vgl. mwN VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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