G311 2109667-1•BVwG G311 2109667-1
G311 2109667-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
G311 2109667-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 30 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer
folgender Schuldspruch:
M. V. ist schuldig, er hat
I.) in XXXX und XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. ) am 27. August 2014 in XXXX
a) Verfügungsberechtigen der Fa. T. M. GmbH diverse Waren im Gesamtwert von EUR 506,59, wobei es beim Versuch blieb;
b) Verfügungsberechtigen der Fa. H. zwei T-Shirts im Wert von EUR 29,98;
c) Verfügungsberechtigen der Fa. K. eine Sweater-Jacke im Wert von EUR 24,95;
d) der Firma P. ein Hugo-Boss-Hemd im Wert von ca. EUR 70,--;
2. ) am 1. Dezember 2014 in XXXX
a.) Verfügungsberechtigen der Fa. M.AG Co KG (S.) ein Stanleymesser im Wert von EUR 0,79, Taschentücher im Wert von EUR 1,-- sowie einen Seitenschneider im Wert von EUR 2,99;
b.) Verfügungsberechtigen der Fa. S. GmbH eine Umhängetasche "Puma" im Wert von EUR 49,99, wobei es infolge Betretung beim Versuch blieb;
3. ) am 26. September 2012 in Wien dem S. A. einen Rucksack der Marke JANSPORT im Wert von EUR 70,-- mit Inhalt, nämlich einen Laptop der Marke APPLE im Zeitwert von zumindest EUR 700,-, ein DUPONT Feuerzeug im Wert von EUR 400,- sowie fünf Schlüsseln im Gesamtwert von EUR 1.170,- aus einem Lokal;
a) Verfügungsberechtigen der Fa. T. 2 DVD's und 1 Dose Coca Cola im Gesamtwert von EUR 16,78;
b) Verfügungsberechtigen der Fa. P. 1 Sonnenbrille im Wert von EUR 29,--;
5. ) am 20. März 2014 in Linz, B., Verfügungsberechtigen der Fa. D. fremde bewegliche Sachen, nämlich 2 Parfüms im Gesamtwert von EUR 97,80;
6. ) am 13. März 2015 in XXXX Gewahrsamsträgern des Unternehmens W. O. M. eine Sonnenbrille der Marke Ray Ban im Wert von EUR 199,--;
a) Gewahrsamsträgern nicht feststellbarer Unternehmen eine Sonnebrille der Marke Gloryfy im Wert von EUR 149,99 sowie ein Parfüm der Marke HUGO BOSS im Wert von EUR 78,90;
b) Gewahrsamsträgern des Kaufhauses S. ein Parfüm der Marke HUGO BOSS im Wert von EUR 78,90, wobei es beim Versuch blieb.
II. Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1. ) am 2. Februar 2014 bis zur Sicherstellung durch Beamte der PI
XXXX am 3. Februar 2014 eine Sozialversicherungskarte der M. B. und
2. ) den Reisepass des S. A., aus dem zum Faktum I.3.) gestohlenen Rucksack.
Strafbare Handlungen:
M. V. hat hiedurch
zu I.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall, 15 Abs 1 StGB;
zu II.) die Vergehen der Unterkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 28 StGB
Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB
Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt sohin 5 Monate.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: reumütiges Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben, teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellungen
erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen und 2 Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, Tatbegehungen während anhängigen Strafverfahren
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung respektiere. Er ersuche jedoch das Aufenthaltsverbot auf eine kürzere Zeitspanne zu reduzieren. Er habe neun Jahre Erfahrung im Grastrononmiebereich und habe er schon als Kellner in 4-Sterne-Hotels gearbeitet, zuletzt in mehreren Betrieben in Deutschland und im Zillertal. Seine Ersparnisse seien leider erschöpft gewesen, weshalb 2 Parfums und eine Brille gestohlen habe. Er habe wieder einen Job in Deutschland in Aussicht und Verwandte würden in der EU leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat seit 05.01.2009 Wohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet. Zur Zeit befindet er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX. Er ist hier und in Deutschland in verschiedenen Betrieben einer Beschäftigung als Kellner nachgegangen.
Darüberhinausgehende private bzw. familiäre Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Nach den Angabend des Beschwerdeführers leben seine Verwandten in der EU.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge ein.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.
Zu Spruchteil A):
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hat beginnend ab August 2014 bis März 2015 in 14 Angriffen in Kaufhäusern verschiedene Gegenstände gestohlen.
Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie der Umstand, dass die Diebstähle über einen von über sechs Monaten verübt wurden und der Beschwerdeführer sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dabei war auch zu berücksichtigten, dass nach den Ausführungen des Strafgerichtes eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung verurteilt wurde.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten gegeben ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Familiäre Bezugspunkte zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Gastgewerbe gearbeitet. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit in Hinblick auf seine Berufstätigkeit in Österreich ein Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von XXXX Jahren erstmals nach Österreich gekommen, er hat somit die meiste Zeit seines Lebens in der Slowakei verbracht, von einer gänzlichen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht die Rede sein.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungen in Österreich ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (10 Monate bedingt) das Auslangen gefunden hat, nicht geboten. Seitens des Stragerichtes wurde auch das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. In Hinblick auf diese Erwägungen sowie die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Einsicht wird das Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten befristet.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.