BVwG G308 2006279-1

G308 2006279-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2016

Regest

Betriebsmittel, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtverletzung, Werkvertrag

Texte intégral

BVwG G308 2006279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2006279.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.01.2014, GZ: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sowie

§ 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) führte beim Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 durch und stellte im diesbezüglichen Prüfbericht vom 16.05.2013 einen Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 22.215,91 fest.

Die steuerliche Vertretung beantragte mit Stellungnahme vom 29.05.2013 die Ausfertigung eines Bescheides.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2014, GZ: XXXX, stellte diese fest, dass

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.01.2010,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.05.2010,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.10.2009 bis 30.11.2009,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 und 01.09.2008 bis 30.09.2009,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2008 und 01.07.2009 bis 31.08.2009,

daher in Anhang 1 des Bescheides aufgeführte Personen, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG idgF der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde festgestellt, dass die im Anhang 2 des Bescheides genannte Person, nämlich XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.06.2009 bis 30.09.2009, aufgrund seiner Tätigkeit für den BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG idgF der Vollversicherung unterlag (Spruchpunkt II.).

Mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die im Anhang 3 des Bescheides angeführten Personen, nämlich

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.10.2008, 01.04.2009 bis 31.05.2009 sowie 01.09.2009 bis 30.11.2009,

? XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2008,

aufgrund ihrer Tätigkeit beim BF gemäß § 4, § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3a ASVG idgF der Unfallversicherungspflicht unterlagen.

Schließlich sei der BF als Dienstgeber verpflichtet, bezüglich der in den Anhängen 1, 2 und 3 angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 59 ASVG nachträglich insgesamt EUR 22.215,91 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Nachtragszinsen zu bezahlen.

Die Beitragsvorschreibung vom 16.05.2013 der am 07.05.2013 abgeschlossenen GPLA-Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge ausweise, sowie die Anhänge 1, 2 und 3 würden als Bestandteile des Bescheides gelten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen, österreichweit durchgeführten, Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Anhand der Buchhaltungsunterlagen des BF sei festgestellt worden, dass dieser Speisenzusteller beschäftigt habe, welche nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden seien. Die vom BF beschäftigten Speisenzusteller wären von diesem an die Firmen XXXX (im Folgenden: Restaurant 1) und XXXX (im Folgenden: Restaurant 2) überlassen worden. Als Beitragsgrundlagen seien die Zahlungen an die Speisenzusteller gemäß den Buchhaltungsunterlagen des BF herangezogen worden. Zum Teil würden die Angaben der befragten Dienstnehmer über die Beschäftigungszeiten von den nachgemeldeten Zeiten abweichen. Dies deshalb, da die Meldungen aufgrund der von der Firma eingeholten Buchhaltungsbelege erstellt worden seien. Keiner der zu einer Niederschrift erschienenen Personen habe Belege vorweisen können. Somit hätten nur die Buchhaltungsunterlagen der BF als Grundlage herangezogen werden können.

Der BF sei von der vorprüfenden XXXX Gebietskrankenkasse über das Prüfergebnis der in XXXX durchgeführten GPLA am 18.04.2013 schriftlich durch den Beitragsprüfer informiert worden. Im Zuge der in XXXX durchgeführten GPLA seien 20 Dienstnehmer, welche in den Buchhaltungsunterlagen des BF ersichtlich gewesen seien, vorgeladen und mit 14 von ihnen eine niederschriftliche Einvernahme aufgenommen worden. Diese Personen wurden namentlich aufgezählt. Bei diesen Einvernahmen hätten alle Personen übereinstimmend angegeben als Speisenzusteller für unterschiedliche Filialen der Restaurants 1 und 2 oder für mehrere gleichzeitig tätig zu sein. Die Auslieferung hätte mit den jeweiligen privaten PKW bzw. Fahrrädern/Moped für verschiedene Filialen - pro Diensteinheit aber nur für eine Filiale - zwischen 11:00 Uhr und 17:00 Uhr oder zwischen 17:00 Uhr und 23:00 Uhr je nach den Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes stattgefunden. Zur Warmhaltung der Speisen seien einheitlich Styroporboxen verwendet worden, die der Zusteller in der jeweiligen Filiale erhalten habe und diese auch wieder dorthin zurück gebracht habe. Für die Zustellung sei die entsprechende Rechnung des Restaurants mitgenommen, vom Kunden kassiert und der Geldbetrag in der Filiale abgeliefert worden. Die Rechnung sei beim Kunden verblieben. Wartezeiten hätten die Zusteller im oder neben dem Auto oder der Filiale verbracht. Von Kunden nicht angenommene Speisen hätten teilweise von den Zustellern, teilweise vom Beschwerdeführer bezahlt werden müssen. Die Zahlung der Zusteller erfolgte durch den BF bar gegen Unterschrift, teilweise EUR 2,50 bis 3,50 pro Zustellung, teilweise eine tägliche Pauschalbetrag von EUR 50,00 pro Zustelltag. Kein Zusteller habe während seiner Tätigkeit über einen Gewerbeschein verfügt oder sich zur selbstständigen Sozialversicherung angemeldet, mit einer einzigen Ausnahme (dies bestätigt durch Abfragen der Gewerbedaten und Versicherungsdaten für 110 Personen). Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen habe der BF selbst für Ersatz gesorgt. Die Auszahlungsbelege wären mit "Werkvertrag" überschrieben gewesen und sei diese Bezeichnung irreführend. Tatsächlich habe es sich um ein Dauer- und kein Zielschuldverhältnis gehandelt. Arbeitszeit und Arbeitsort wären vorgegeben gewesen. Alle befragten Personen hätten über keine eigene betriebliche Struktur (Büro, Homepage etc.) verfügt und ihre Dienstleistungen sonst am allgemeinen Markt nicht angeboten. Betriebsmittel würden die Warmhaltevorrichtungen darstellen und stehe die Verwendung des eigenen PKWs oder Fahrrades einer Beschäftigung als Dienstnehmer nicht entgegen (bei Versteuerung hätte Kilometergeld geltend gemacht werden können). Vertretungen seien aus dem Fahrerpool des BF ernannt worden, was gegen ein generelles Vertretungsrecht spreche. Durch die Eingliederung in die jeweiligen Gastgewerbebetriebe hätten die Zusteller einer stillen Autorität unterlegen. Schriftliche Werkverträge würden keine vorliegen, daher müssten für die Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Niederschriften herangezogen werden.

Nach Darstellung der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass nach den Angaben der einvernommenen Dienstnehmer kein für einen Selbstständigen typisches Unternehmerrisiko erkennbar sei und die Zusteller am Markt auch nicht als Unternehmer aufgetreten seien. Darüber hinaus sei die Zustellung von Speisen nach neuester höchstgerichtlicher Judikatur als einfache manuelle Tätigkeit anzusehen (VwGH 2009/08/0269). Bei der Verwendung des eigenen PKWs sei darin kein wesentliches Betriebsmittel zu sehen, weil dieser nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt gewesen sei und auch nicht durch die Aufnahme in ein Betriebsvermögen einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet worden sei (VwGH 2007/08/0107).

3. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 28.01.2014 erhob dieser Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2014 und führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine persönliche Abhängigkeit der von ihm beschäftigten Zusteller nicht gegeben sei, da die Aufträge in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort so vergeben worden seien, dass sowohl der Einsatzort als auch die Einsatzzeit mit den Zustellern im Vorhinein vereinbart worden sei. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Aufträge bestünde nicht. Bei Annahme eine Auftrages liege es jedoch in der Natur der Sache, dass diese eingehalten würden (OGH vom 30.10.2013, GZ. OGH 8 ObA 45/03f). Es habe keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF gegenüber den Zustellern gegeben. Diese hätten die Wartezeiten entweder im Restaurant oder im Auto verbracht und sei es völlig egal, wo sie sich sonst aufgehalten hätten, da rein die Beförderung Auftragsgegenstand gewesen sei. Die Zusteller seien nicht in den jeweiligen Gastgewerbebetrieb eingegliedert gewesen. Der BF führe keinen Gastgewerbebetrieb, sondern habe der BF mit diesen Verträge abgeschlossen, in welchen er sich für die Zustellung der Speisen verpflichtet habe. Diese Aufträge habe der BF an die Zusteller als Subunternehmer weitergegeben. Zur persönlichen Arbeitsverpflichtung werde festgehalten, dass vertraglich vereinbart gewesen sei, sich jederzeit vertreten lassen zu können. Dies würde nicht nur eine vertragliche Gestaltung sondern den wahren wirtschaftlichen Gehalt darstellen. Dass von der Vertretungsmöglichkeit nicht oder nur sporadisch Gebrauch gemacht worden sei, liege nicht im Einflussbereich des BF. Es hätte keine Verpflichtung bestanden, Aufträge zu übernehmen und würden die Absprachen der Zusteller untereinander auf ein gelebtes Vertretungsrecht hinweisen, ebenso wie gegen eine Weisungsbindung gegenüber dem BF.

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei ebenfalls nicht gegeben, da eine Styroporbox im Verhältnis zum eigenen Auto nach Abwägung der belangten Behörde ein wesentliches Betriebsmittel darstelle. Dieser Einschätzung sei nicht zu folgen. Der Auftrag der Zusteller habe in der Beförderung von Speisen gelegen, die Verpackung sei irrelevant. Zudem hätte die Aufgabe nicht in der Warmhaltung der Speisen bestanden. Es sei absurd, Styroporboxen als wesentliches Betriebsmittel anzusehen. Hingegen stelle für den Transport von Speisen in einem vorgegebenen Zeitraum ein entsprechendes Transportmittel sehr wohl ein notwendiges Betriebsmittel dar. Steuerrechtlich sei auch für die nicht überwiegend betriebliche Nutzung eines PKWs die Verrechnung von Kilometergeldern entsprechend der tatsächlichen betrieblichen Nutzung zulässig. Nur weil steuerrechtlich ein solches Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werde, könne man nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug kein wesentliches Betriebsmittel sei. Das Vorliegen einer organisatorischen Einrichtung hänge darüber hinaus wesentlich vom Geschäftsfeld ab. Nicht einmal der BF selbst verfüge über ein eigenes Büro. Die notwendigen administrativen und organisatorischen Aufgaben seien im heutigen hochtechnischen Zeitalter mittels eines Schreibtisches, PC und Telefon zu erledigen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt sei das Vorliegen eines Vertrages und entspreche auch den vertraglichen Vereinbarungen: Für die Aufträge seien Arbeitsort und Arbeitszeit zwar aufgrund der Natur der Sache vorgegeben, aber die Aufträge könnten jederzeit abgelehnt werden. Weisungs- und Kontrollbefugnisse, wie sie gegenüber einem Dienstnehmer bestehen, würden nicht existieren. Eine persönliche Arbeitsverpflichtung sei nicht gegeben und habe jeder Zusteller das wesentliche Betriebsmittel selbst in seiner Verfügungsmacht. Dementsprechend seien Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht vorhanden.

Es werde weiters auf die ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Bescheiderlassung an die belangte Behörde vom 07.05.2013 verwiesen, welche noch einmal in Kopie vorgelegt werde:

Der BF sei Auftragnehmer von diversen Lokalen. Er werde beauftragt, den Transport der Speisen an die Kunden zu organisieren. Der BF bediene sich zur Ausführung seines Auftrages diverser Subunternehmer, welche die Zustellung durchführen. Die Zustellungen würden im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen. Die Annahme, dass zwischen dem BF und den beauftragten Subunternehmern ein echtes Dienstverhältnis vorliege, sei nicht korrekt. In Folge wird auf die Ausführungen der herrschenden Lehre sowie der Judikatur zum echten Dienstverhältnis eingegangen und wird weiter vorgebracht, dass den Ausführung der belangten Behörde, wonach Arbeitsort und Arbeitszeit starr vorgegeben seien und somit das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit erfüllt sei, nicht gefolgt werden könne. Weiters wird auf das Erkenntnis des OGH vom 30. Oktober 2003, 8 Ob A45/03f, betreffend Einschränkung der persönlichen Gestaltungsfreiheit verwiesen.

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei zu erwähnen, dass die in der Stellungnahme der belangten Behörde angeführten Warmhaltetaschen wohl kaum als wesentliches Betriebsmittel eines Zustellers angesehen werden können. Wesentliches Betriebsmittel werde wohl aufgrund der Art der Tätigkeit das jeweilige Beförderungsmittel (PKW, Fahrrad, et cetera) sein. Dieses sei stets vom Subunternehmer selbst beigebracht worden. Dass die Speisen in Warmhaltetaschen bzw. Styroporboxen an die Zusteller übergeben worden seien, liege in der Natur der Tätigkeit. Die Zurverfügungstellung der Warmhaltetaschen und Styroporboxen sei nicht durch den BF, sondern durch die Restaurants erfolgt. Da die Tätigkeit der Zusteller ausschließlich die Beförderung eines Gegenstandes (in diesem Fall die Beförderung einer warmen Speise) sei, könne die Zurverfügungstellung der Warmhaltetaschen bzw. Styroporboxen kein wesentliches Betriebsmittel darstellen, weil es für die Leistung selbst (= Beförderung) nicht ausschlaggebend sei. Auch das Argument der angeblichen Eingliederung in den Gastgewerbebetrieb gehe ins Leere. Zum einen, weil dem Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bei "Vertretern", "Außendienstmitarbeitern" udgl. ohnehin keine oder kaum Bedeutung zukomme und zum anderen, weil der BF als Auftraggeber über keinen Gastgewerbebetrieb verfüge.

Im Folgenden werde zum Stichwort "Unternehmerrisiko" Stellung genommen. Wie in der Ausführung der belangten Behörde bemerkt, hinge das Honorar von Bestellungen ab. Der Subunternehmer habe somit das Risiko, mangels Zustellaufträgen kein Honorar zu erhalten, und teilte damit das Schicksal tausender anderer Unternehmer, welche Tag für Tag auf Aufträge warten würden, jedoch nicht täglich einen Auftrag abschließen und damit auch nicht täglich ein Honorar erzielen könnten. Es sei somit aus Sicht des BF Unternehmerrisiko gegeben. Auch würden in den Niederschriften der befragten Personen unterschiedlich hohe Honorarbeträge pro durchgeführter Zustellung erwähnt, was darauf schließen lasse, dass Verhandlungen zwischen dem BF und den selbständig tätigen Subunternehmern hinsichtlich des Honorars durchaus üblich gewesen seien und damit die Subunternehmer wohl frei in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen gewesen seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als Kriterium der Fremdbestimmung sei auf den Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen hinzuweisen. Sachliche Weisungen kämen auch bei Werkverträgen vor. Auf die persönliche Weisung im vorliegenden Fall werde nicht weiter eingegangen, da in der Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt sei, dass der BF persönlich keine Weisung und Kontrolle ausgeübt habe. Da das Vertragsverhältnis zwischen dem BF und den Subunternehmern bestanden habe und der BF keinen Gastgewerbebetrieb führe, in welchen die Subunternehmer eingegliedert gewesen sein könnten, sei das Argument mit dem Vorliegen einer stillen Autorität nicht nachvollziehbar. Besonderes Augenmerk zur Feststellung, ob persönliche Abhängigkeit bestehe komme der Beantwortung der Frage zu, ob persönliche Arbeitspflicht bestehe oder nicht. Hierzu sei auszuführen, dass in der Stellungnahme der belangten Behörde angemerkt sei, dass angeblich keine Werkverträge vorliegen würden. Dieser Aussage müsse aufs schärfste widersprochen werden. Die Werkverträge seien bei Durchführung der Abgabenprüfung zugänglich gewesen und sei aufgrund dieser Unterlagen die Feststellung der Sozialversicherungsnummer der beauftragten Subunternehmer erst möglich gewesen. Die Darstellung, wonach die Auszahlungsbestätigungen mit der Überschrift "Werkvertrag" versehen seien, sei nicht richtig. Vielmehr sei richtig, dass neben den schriftlichen Vereinbarungen das Honorar aufgegliedert sei, samt Bestätigung des Empfanges der Zahlung. In den vorgelegten Werkverträgen sei jedenfalls geregelt, dass der Auftragnehmer weder Anspruch darauf habe, vom Auftraggeber ständig oder wiederholt mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt zu werden, noch dass der Auftraggeber verpflichtet sei, die an ihn im einzelnen herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen. Außerdem werde festgehalten, dass der Auftragnehmer bei Durchführung übernommener Zustellfahrten unter seiner Verantwortung stehende Hilfskräfte beiziehen könne und er selbst nicht zur persönlichen Arbeitsverrichtung verpflichtet sei. Vereinbart sei außerdem, dass der Auftragnehmer keinerlei Schadenersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von etwaigen Strafmandaten habe. Das Vertragsverhältnis könne ohne weiters von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung auch ohne Angabe von Gründen beendet werden. Es bestehe damit keine regelmäßige Arbeitsverpflichtung des Auftragnehmers. Bei der vereinbarten Vertretungsbefugnis handle es sich nicht bloß um ein Scheinrecht, sondern um ein Recht, das sowohl bei objektiver Betrachtung eine Nutzung erwarten lasse, als auch tatsächlich genutzt wurde. Die Aussagen in den Niederschriften, wonach bei Ausfall eines Subunternehmers der BF einen Ersatz suche, stehen einem vorliegenden umfassenden Vertretungsrecht nicht entgegen. Wenn keine Vertretung vom Subunternehmer beigebracht worden sei, habe der BF selbstverständlich in seiner Funktion als Auftragnehmer der diversen Restaurants eine Lösung finden müssen, um wiederum seinem Auftrag, nämlich der Organisation der Zustellungen, nachzukommen. Der in den Befragungen der vorgeladenen Subunternehmer offenbar gestellten Frage, ob die Dienstleistung auch auf dem allgemeinen Markt mittels Anzeigen in der Zeitung und im Internet angeboten werde, komme keine Bedeutung zu. Wie aus den Aussagen hervorgehe, seien viele Subunternehmer durch Bekannte et cetera zu ihren Aufträgen gekommen. Der Zustellvorgang an sich führe dazu, dass die Subunternehmer einander kennen und ihrerseits auch neue Vertretungen zu dieser Tätigkeit heranziehen würden. Wie bereits der OGH festgestellt habe, sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht undenkbar oder unwahrscheinlich, dass sich ein Zusteller regelmäßig eines oder mehrerer solche Vertretungen bediene, um etwa selbst eine günstige Gelegenheit einer anderen kurzfristigen, eventuell lukrativeren Tätigkeit zu nutzen oder sich überhaupt die Zustelltätigkeit mit einem zweiten Zusteller teile. Der Zusteller könne mit dieser Vertretungsmöglichkeit somit durchaus auch wirtschaftliche Vorteile erzielen.

Aus den Niederschriften zu den durchgeführten Befragungen von einzelnen Subunternehmern gehe eindeutig hervor, dass es ein gelebtes Vertretungsrecht gegeben habe. Vereinzelte Angaben dahin gehend, dass der BF selbst Vertretungen im Falle verhinderter Subunternehmer organisiert habe, lassen keinesfalls den Schluss zu, dass kein umfassendes Vertretungsrecht bestanden habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eindeutig kein Dienstverhältnis vorliege, sondern die Merkmale der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit bei weitem überwiegen würden.

4. Der gegenständliche Akt wurde am 27.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mittels Schreiben vom 20.02.2014 zur Entscheidung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der mit "Werkvertrag" titulierten Vereinbarung vom 23.10.2007 zwischen dem BF und einigen Dienstnehmern bilden die Grundlage für die Feststellungen in Bezug auf den Inhalt anderer "Werkverträge" und lauten wie folgt:

"I. Der Auftraggeber betreibt am Standort XXXX ein Unternehmen mit Speisen- und Getränke Direktzustellung.

II. Auftragsannahme: Der Auftragnehmer erklärt sich hiermit bereit, für den Auftraggeber die in der Folge angeführten Arbeiten zu erledigen bzw. Leistungen zu erbringen, wobei bereits hiermit erklärt wird, dass der Auftragnehmer sich für alle in der Folge angenommenen Aufträge der Bestimmungen dieses Werkvertrages unterwirft.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ständig oder wiederholt mit der Durchführung von Zustellung beauftragt zu werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an den im Einzelnen herangetragene Zustellfahrten zu übernehmen. Übernimmt der Auftragnehmer jedoch die in Auftrag gegebene Zustellfahrt, erfolgt diese zu nachstehenden Bedingungen: Der Auftragnehmer steht in keinem Dienstverhältnis zum Auftraggeber. Er unterliegt nicht dessen Weisungen und ist nicht dessen Unternehmensorganisation ein- bzw. untergeordnet. Der Auftragnehmer verrichtet seine Tätigkeit vielmehr selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer kann der Durchführung der Zustellfahrten unter seiner Verantwortung ständig Hilfskräfte beiziehen, der Auftragnehmer ist nicht zur persönlichen Arbeitsverrichtungen verpflichtet.

III. Aufträge: Der Auftragnehmer übernimmt nunmehr über jeweils gesonderten Auftrag des Auftraggebers, Speisen und Getränke von dessen Geschäftslokal in (dieses Feld ist nicht ausgefüllt), um diese in weiterer Folge zu den vom Auftraggeber im Einzelnen namhaft gemachten Kunden mit seinem eigenen PKW zuzustellen. Das Inkasso ist an Ort und Stelle vorzunehmen und ist sodann umgehend dem Auftraggeber auszufolgen. Weiters wird vereinbart, dass der Auftragnehmer die ihm aufgetragenen Zustellungen stets mit einem gereinigten PKW durchführt.

Übernimmt nunmehr der Auftragnehmer vom Auftraggeber in oben erwähnten Ablauf einen Auftrag sind folgende Bedingungen zu fühlen:

Der Auftraggeber erhält Euro (dieses Feld ist nicht ausgefüllt) Honorar pro Zustellfahrt.

IV. Schadenersatz: Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz im Falle jeglicher Unfälle mit seinem PKW, egal ob verschuldet oder unverschuldet. Etwaige Strafmandate und Anzeigen der Bundespolizei sowie vom Magistrat musste Auftragnehmer ebenfalls selbst bezahlen.

V. Gerichtsstand: Dieser Werkvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen jederzeit mit sofortiger Wirkung und auch ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die Vertragsteile haben jedoch bei jedweder Vertragsbeendigung die Schriftform einzuhalten.

...

IV. Versteuerung - Versicherung: Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass diese Vereinbarung einen Werkvertrag darstelle, der kein Dienstverhältnis begründet. Es erfolgte daher weder eine Einbehaltung von Lohnsteuer, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird deshalb insbesondere die auf sein Einkommen und sonstige steuerbare Umstände entfallenden Steuern und Abgaben selbst entrichten sowie für diese Versicherung im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Sorge tragen."

2. Der BF betreibt ein Unternehmen mit Speisen und Getränkedirektzustellung und organisiert im Auftrag diverser Speiselokale die Speisenzustellung an die Kunden der Lokale.

Die im Bescheid angeführten Zusteller waren für den BF im jeweils festgestellten Zeitraum als Speisenzusteller tätig und erhielten die jeweils festgestellten Entgelte. Sie stellten Speisen des Restaurants 1 und 2 und deren jeweiliger Filialen in XXXX zu.

Für die Zustellung benützten die Zusteller ihren eigenen PKW bzw. Fahrrad. Die Arbeitszeit variierte je nach Restaurant und Filiale, lag aber immer in einem Zeitraum von 11:00 bis 23:00 Uhr bzw. von 10:00 bis 22:00 Uhr.

Für die Warmhaltung der Speisen wurde eine Styroporbox benützt, die in der jeweiligen Filiale erhalten und auch wieder nach Auslieferung der Speisen dorthin zurückgebracht wurde. Mit den zuzustellenden Speisen wurde auch eine diesbezügliche Rechnung für den Kunden mitgegeben. Der Rechnungsbetrag wurde vom jeweiligen Zusteller kassiert und in der jeweiligen Filiale abgeliefert. Die Rechnung selbst verblieb beim Kunden. Stehzeiten wurden wartend im oder am Auto bzw. dem jeweiligen Restaurant verbracht.

Die Bezahlung der Zusteller erfolgte bar gegen Unterschrift auf einem Zettel des BF. Pro Zustellung wurde einerseits ein Betrag von EUR 2,50 bis 3,50 ausbezahlt oder ein Pauschalbetrag für einen ganzen Zustelltag in der Höhe von EUR 50,00 je nach Vereinbarung.

Speisen, die von den Kunden nicht angenommen worden waren, mussten teilweise von den Zustellern bezahlt werden oder übernahm der BF die Kosten.

Eine generelle Vertretungsbefugnis wurde nicht vereinbart.

Die verfahrensgegenständlichen Zusteller waren nie im Besitz eines Gewerbescheines für diese Tätigkeit und auch nicht zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Ebenso besaß keiner der Zusteller eine unternehmerische Struktur, bot die Leistung am Markt an oder machte Werbung für weitere Aufträge. Der BF war daher ihr alleiniger Auftraggeber.

Aktenkundig sind zudem die niederschriftlichen Einvernahmen von Zustellern durch die XXXX Gebietskrankenkasse.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des BF sowie der verfahrensgegenständlichen Zusteller stützen sich auf den vorliegenden Gerichtsakt und die darin enthaltenen Niederschriften der XXXX Gebietskrankenkasse vom 11.01.2013 und 14.01.2013, der Niederschrift über die Schlussbesprechung der XXXX Gebietskrankenkasse vom 07.05.2013, dem Prüfbericht der in XXXX durchgeführten GPLA vom 16.05.2013, den im Akt einliegenden Strafantrag des Finanzamtes XXXX vom 16.06.2011 sowie Versicherungsdatenauszügen der belangten Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Zusteller.

Die im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Versicherungszeiträume, Umfänge und Personen blieben unbestritten, ebenso wurden keinerlei Unterlagen zur weiteren Untermauerung des Vorbringens, es habe sich um Werkverträge gehandelt, ins Verfahren eingebracht.

Darauf, dass sich die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Personen von jenen Personen unterscheidet, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Wiener Gebietskrankenkasse niederschriftlich einvernommen wurden, findet sich kein Hinweis und wurde ein solcher Umstand auch nicht behauptet. Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Angaben der Zusteller sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei den gegenständlichen Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt und sie damit im Rahmen ihrer Tätigkeit für den BF in den festgestellten Zeiträumen der Sozialversicherungspflicht im von der belangten Behörde festgestellten Ausmaß unterlagen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen, in § 4 Abs. 4 ASVG genannten Gesetz besteht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung -, Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 27,47 € für das Kalenderjahr 2009, insgesamt jedoch von höchstens 357,74 €

für das Kalenderjahr 2009 oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 357,74 € für das Kalenderjahr gebührt.

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall konnte nur ein Muster-Vertrag aus dem Jahr 2007 festgestellt werden, der aber den offenbar typischen Inhalt eines Vertrages zwischen dem BF und dem Zusteller veranschaulicht. Es konnte aber weder für eine der hier verfahrensgegenständlichen Personen noch für die gegenständlichen Zeiträume Verträge vorgelegt werden. Dass diese Personen in den festgestellten Zeiträumen beim BF jedoch beschäftigt waren und auch im von der Behörde festgestellten Ausmaß Einkünfte erzielten, wurde von der BF nicht bestritten und steht daher fest. Gegenständlich zu beurteilen bleibt die Rechtsfrage der Qualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses.

Dem Vorbringen, dass mit jedem einzelnen Zusteller ein - entsprechend dem festgestellten Muster - Werkvertrag abgeschlossen wurde, ist vorweg entgegen zu halten, dass dieser Umstand von der BF zum einen nicht bewiesen werden konnte und zum anderen - selbst wenn dem tatsächlich so wäre - im Hinblick auf § 539a Abs. 1 ASVG nicht zum Ziel führen kann, denn nach dieser Bestimmung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut des mit "Werkvertrag" bezeichneten Vertrages, dass ein Werkvertrag in Wahrheit deshalb nicht vorliegt, weil es an der Konkretisierung des "Werkes" (oder der Werke) im Sinne der Rechtsprechung mangelt und die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045). Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vereinbarung daher als Scheinvereinbarung an.

Vereinbart wurde die Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Leistungen, nämlich die Zustellung von Speisen des Speisenlokals Restaurant 1 oder Restaurant 2. Die einzelnen Leistungen wurden nicht bereits im Vertrag, sondern wurden vom BF laufend konkretisiert.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269, mwN zu einem Pizzazusteller, oder auch VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069).

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der - wie bereits festgestellt - in Einbindung in die betriebliche Organisation des BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal die genannten Personen weder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt haben, noch eigene unternehmerische Entscheidungen haben treffen können (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045; zur Erteilung fachlicher Weisungen als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333) und sie diesbezüglich ausschließlich für den BF gearbeitet haben. Es handelt sich nach den festgestellten Umständen der Arbeitserbringung nicht um Tätigkeiten aufgrund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der gegenständlichen Personen in Frage gestellt werden könnte. Es reicht auch nicht hin, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistung fehlt (vgl. VwGH 17.12.2002, Zl. 99/08/0102; 22.01.2003, Zl. 99/08/0055).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Es spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dem ein ausreichend substantiiertes Vorbringen entgegen zustellen ist.

Die belangte Behörde war bei der vorliegenden Sachlage nicht dazu verhalten, umfangreiche Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob Hilfsarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG stehen, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden (hier: erst in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid) - unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Zur Tätigkeit von Pizzazustellern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069, ausgeführt:

"2. Auch im hier vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verrichtete Tätigkeit als solche [einfache manuelle Tätigkeit] gewertet hat, die den Zustellern in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat. Aus den - auf Grund einer im Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - festgestellten Beschäftigungsmerkmalen, insbesondere der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung und der Integration in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abgeleitet. Daran vermochte auch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die Zusteller nichts zu ändern (vgl. nochmals das - auch von der belangten Behörde ins Treffen geführte - hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0269).

[...]

4. Soweit der Revisionswerber auf verschiedene Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit gehandelt hat, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen abweichende Ergebnisse erzielt werden. [...]"

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedenfalls um einfache manuelle Tätigkeiten, sodass die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht näher überprüft werden musste und sich aus den vorgefundenen Umständen ergibt.

Die Zusteller waren im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den BF als eben solche beschäftigt. Schriftliche Verträge in Bezug auf diese konkreten Personen liegen keine vor, Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Vereinbarung auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, nicht zu überzeugen. Dies auch insbesondere deshalb, da die Zusteller exklusiv für den BF tätig waren und keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen und Vereinbarungen mit den jeweiligen Restaurants treffen konnten. Zudem wurde ein generelles Vertretungsrecht nicht gelebt und ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Voraussetzung ist jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis zur Vertretung vorliegt (stRspr, vgl. zB aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222).

Auch eine - wenn auch indirekte - Weisungs- und Kontrollunterworfenheit ist aus den gegebenen Umständen und der ständigen Rechtsprechung anzunehmen Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. dazu z. B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, 88/08/0293, vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153 und vom 20. Februar 1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich VwGH 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH 17. September 1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0153 und vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (VwGH vom 20.05.2012, Zlen 2010/08/0083 - 0084; vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/005; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Auch in Bezug auf die verwendeten PKWs ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass der VwGH private Fahrzeuge nicht als wesentliches Betriebsmittel ansieht, da es sich dabei um den privat genutzten PKW der Person handelt, welcher seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt war und nicht durch Aufnahme in ein Betriebsvermögen einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet wurde (VwGH 2007/08/0107).

Da gegenständlich beides nicht der Fall ist, ist eben nicht von wesentlichen Betriebsmitteln auszugehen, obwohl dies natürlich grundsätzlich rechtlich möglich wäre. Die Regelungen über die Absetzbarkeit im Steuerrecht haben für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses diesbezüglich keine Relevanz.

Schlussendlich stellen für das Vorliegen von Dienstverträgen die Umstände, dass von 110 überprüften Zustellern nur ein einziger ab 2011 über einen Gewerbeschein und eine Anmeldung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft verfügte, sonst jedoch niemand und weiters, dass eine Bezahlung pro Zustellung bzw. pauschal für einen Zustelltag erfolgte, weitere Indizien für eine unselbstständige Beschäftigung dar.

Die Zusteller waren verpflichtet, dem BF ihre persönliche Dienstleistung für die vorgegebenen Restaurants an vorgegebenen Tagen und Zeiten zur Verfügung zu stellen, wobei sie über keine unternehmerische Organisation verfügten und letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierten.

Die belangte Behörde durfte daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgehen und die Versicherungspflicht im jeweils festgestellten Ausmaß annehmen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Hilfstätigkeiten im Sozialversicherungsrecht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich, es liegt zu ähnlichen Fällen wie in der Begründung ausgeführt Judikatur vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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