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W229 2120244-1•BVwG W229 2120244-1
W229 2120244-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2016
Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflegegeld, Selbstversicherung
W229 2120244-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.11.2015, GZ. HVBA- XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 27.05.2015 eingelangten Antrag beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Lebensgefährtin gem. § 18b ASVG.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebte mit Frau XXXX , geb. XXXX verst. XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.
3. Mit E-Mail vom 19.11.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin führt er wie folgt aus: " XXXX litt unter einer ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit Adynamie aufgrund der Kindesabnahme ihrer Kinder, besonders XXXX vor fünf Jahren, die seitdem im SOS Kinderdorf leben muß. Langsam verlor sie offenbar die Hoffnung auf eine Rückkehr ihrer Tochter, jedenfalls verschlimmerte sich ihr Zustand schleichend. Meine Unterstützung in dieser Sache wurde leider vom Jugendamt nicht wahrgenommen, trotz meiner Bemühungen kam es nicht zu einer Kooperation mit den Jugendwohlfahrtsbehörden, im Gegenteil, am 08.08.2015 kam es erneut zur Kindesabnahme aller ihrer mj. Kinder mit der Begründung ‚sie sei zu erschöpft'. In einer totalen Verkennung der psychischen Zustände war die Jugendwohlfahrt der Ansicht, XXXX würde sich nun - ohne die ‚Belastung durch die Kinder' - erholen. Tatsächlich ist sie dadurch aber - was kann man auch anderes erwarten von seiner Mutter, der man die Kinder wegnimmt - nun komplett abgestürzt. Ich habe sie betreut, schließlich war meine Anwesenheit 24 Stunden täglich notwendig. Ich war überzeugt, sie wieder aufzurichten und habe das sehr gerne gemacht. Schließlich wurde das Rote Kreuz engagiert. Krankenschwestern kamen dreimal täglich um mir das Pendeln an meinen Arbeitsort ( XXXX ) zu ermöglichen. Das war aber nicht möglich. Seit August 2015 ist meine Arbeit sukzessive eingebrochen, da ich mit der Pflege von XXXX , meiner Lebensgefährtin, mit der ich selbstverständlich im gemeinsamen Haushalt lebte, voll beschäftigt war."
4. Der Verwaltungsakt (Beitragsakt) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, einlangend am 28.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt einer Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt wurde mit 12.02.2016 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Konkret bildet somit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109), wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037).
2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat:
2.1.1. Gemäß § 18b ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Als nahe Angehörige sind ausweislich der Erläuterungen auch Personen, die mit der pflegedürftigen Person in einer außerehelichen Gemeinschaft leben zu verstehen (vgl. RV 1111 BlgNR 22. GP).
2.1.2. Für die Frage, ob eine außereheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, kann in Ermangelung einer spezifischen Definition im ASVG (wie sie etwa in § 14 Abs. 3 MRG normiert ist) auf die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entwickelten Kriterien für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zurückzugegriffen werden. Demnach sind für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft drei Kriterien maßgeblich: 1. Die Gemeinschaft muss dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechen. 2. Wesentlich ist das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- u Geschlechtsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder sogar zur Gänze fehlen kann. 3. Schließlich muss ein längeres Zusammenleben beabsichtigt sein (vgl. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 42 [Stand: 1.7.2015, rdb.at], Rz. 5 mwN).
2.1.3. Zwar hat die Pensionsversicherungsanstalt Erhebungen betreffend das Bestehen einer Wohngemeinschaft durchgeführt und in die Meldedaten des Antragstellers sowie der als Lebensgefährtin bezeichneten Person Einsicht genommen. Dies greift jedoch einerseits vor dem Hintergrund der für die Feststellung einer Lebensgemeinschaft zu prüfenden Kriterien zu kurz. Andererseits - und dies ist entscheidend - kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Meldedaten im Hinblick auf das Vorliegen eines Wohnsitzes wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/08/0016, 28.06.2006, 2004/08/0085 jeweils mwH). Allein aufgrund der Meldedaten können somit keine Schlüsse für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft getroffen werden. Vielmehr hat die Behörde dem Beschwerdeführer dies im Rahmen eines Parteiengehörs vorzuhalten und anschließend Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse durchzuführen. Insbesondere werden der Beschwerdeführer und eventuell zu benennende Zeugen zu seiner Beziehung zur zu pflegenden Person konkret zu befragen und zu ermitteln sein, ob eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Zudem sind zu den weiteren Tatbeständen des § 18b ASVG Ermittlungen durchzuführen. Dabei wird insbesondere der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes zu erheben sein. Ein diesbezüglicher Nachweis findet sich nämlich nicht im Akt. Demgegenüber ist im Antrag vom 27.05.2015 lediglich der Hinweis enthalten, dass ein diesbezüglicher Antrag noch offen sei. Schließlich sind - je nach Ausgang der Ermittlungen zu den bereits genannten Tatbeständen - konkrete Ermittlungen zur Beurteilung der Frage zu tätigen, ob der Beschwerdeführer die Pflege unter erheblicher Belastung seiner Arbeitskraft durchgeführt hat. Hierzu sind Feststellungen zu treffen, in welchem Ausmaß die Pflege vorgenommen wurde und, da dies für die Beurteilung der Belastung der Arbeitskraft ebenfalls maßgeblich ist, inwiefern dies Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hatte.
2.1.4. Angesichts des aufgezeigten umfassenden Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. So hat die Behörde, in dem sie lediglich die Meldedaten erhoben hat, denen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Vorliegen eines Wohnsitzes bloß wenig Beweiswert zukommt, den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der Angehörigeneigenschaft jedenfalls nur ansatzweise ermittelt und in Folge darüber hinaus jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).
2.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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