W136 2119103-1•BVwG W136 2119103-1
W136 2119103-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2016
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Gehorsamspflicht,<br/>Verdachtsgründe
W 136 2119103-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RAe Pallauf, Meissnitzer, Staindl Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 05.11.2015, GZ 13-DKfBuL/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 und des Verstoßes gegen VBl. I Nr. 38/2014 (Einbringen von Privattieren in militärische Liegenschaften) ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
"XXXX wird beschuldigt,
am 12. August 2015 ohne entsprechende Genehmigung seinen zweiten Hund XXXX der Rasse XXXX in den Dienst mitgenommen zu haben, sowie der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am 12. August 2015 in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen zu sein.
Dadurch steht er im Verdacht gegen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten sowie gegen VBL. I Nr. 38/2014 (Einbringen von Privattieren in militärische Liegenschaften) verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der am 25.08.2015 per E-Mail einlangenden Stellungnahme ergeben würde, in welcher der BF die Mitnahme des zweiten Hundes am 12.08.2015 bestätigt. Weiters sei er der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am 12.08.2015 in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 jedoch nicht nachgekommen, da seiner Meinung nach vernehmend, dies keiner Priorität unterliege. Dem darin aufgezeigten zeitlichen Ablauf seien keine genauen Zeitangaben (beantragter Arzttermin, Mittagspause, Ausführ- bzw. Zeiten des Nachhause Bringens der Hunde) zu entnehmen, die zu einer annehmbaren Glaubwürdigkeit eines mehr als 15 Stunden dauernden Arbeitstages beitragen würden.
Da der BF bereits im Besitz einer Genehmigung zur Einbringung eines Hundes sei, könne davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Information über die Erlangung bzw. Vorgangsweise der Einholung einer diesbezüglichen Genehmigung habe. Selbst wenn die angebliche mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt worden sei, wäre gemäß den Bestimmungen des BMLVS (VBl I Nr. 38/2014) unverzüglich danach eine schriftliche persönliche Beantragung sowie eine veterinärdienstliche Überprüfung und eine befürwortende Stellungnahme des Leiters des Militärischen Immobilienmanagementzentrums (MIMZ) einzuholen bzw. vorzulegen gewesen.
Der gegebene Sachverhalt werde als erwiesene Dienstpflichtverletzung erkannt, weshalb die gegenständliche Disziplinaranzeige zu erstatten sei.
Neben den §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 wurde ein Erlass vom 4. August 2014, GZ S93958/5-MilMed/2014, VBl I Nr. 38/2014, angeführt, der das Einbringen von privaten Tieren in militärische Liegenschaften näher regelt. Dies sei antrags- und genehmigungspflichtig, wobei eine Genehmigung durch das örtliche zuständige Kommando nur nach Vorliegen einer veterinärdienstlichen Beurteilung zu erteilen sei, welche sich auch an den jeweils gesetzlichen Bestimmungen über Tierhaltung, Tierschutz und Tierseuchenrecht zu orientieren habe.
Der BF habe in seiner Stellungnahme vom 25. August 2015 die Mitnahme seines zweiten Hundes in den Dienst bestätigt, sei der Aufforderung des Vorgesetzten zur genauesten Dokumentation des zeitlichen Ablaufs des 12. August 2015 der Anzeige und den beiliegenden Unterlagen zufolge jedoch nur unzureichend nachgekommen. Selbst wenn die angeblich mündliche Genehmigung des Kasernenkommandanten eingeholt worden sei, entspräche dies nicht der in VBl. I Nr. 38/2014 mit Weisung angeordneten Vorgangsweise. Der BF stehe auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes durch das ihm vorgeworfene Verhalten im Verdacht, gegen die in §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie in VBl. I Nr. 38/2014 normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß §°91 BDG 1979 begangen zu haben.
Die Disziplinarkommission habe in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056). Für einen solchen Einstellungsgrund fehle aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Die zur Last gelegte Nichtbefolgung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich zur Regelung des Dienstbetriebes ergangenen Weisungen dürften als Missachtung eines Grundprinzips der öffentlichen Verwaltung und somit auch einer wesentlichen Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer geordneten Vollziehung nicht bagatellisiert werden und eine Bestrafung erscheine überdies aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um ähnlich gelagerten Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken. Das unkontrollierte Einbringen von Privattieren in militärische Liegenschaften könnte weitreichende und vielschichtige Konsequenzen für den Dienstbetrieb nach sich ziehen und sei daher mit guten Gründen einer umfangreichen Überprüfungs- und Genehmigungsprozedur unterworfen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 09.12.2015 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren eingestellt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die erforderlichen Beweise aufzunehmen und das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF dem Kasernenkommandanten in einem Gespräch im Herbst 2012 mitgeteilt habe, dass er fallweise auch seinen zweiten Hund in die Kaserne mitnehmen müsste, woraufhin er von diesem angewiesen worden sei, in diesem Zusammenhang keinen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal man fallweise bei entsprechender Notwendigkeit, die Mitnahme des zweiten Hundes dulden könnte. In der Folge sei dies auch so gehandhabt worden. Der BF werde durch den gegenständlichen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung eines Disziplinarverfahrens bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 118 BDG 1979 in der Fassung BGBl. 333/1979 verletzt.
Der BF habe den Kasernenkommandanten vorab um Genehmigung ersucht. Obwohl im gegenständlichen Verfahrensstadium nur negativ zu prüfen sei, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens iSd. § 118 BDG 1979 gegeben sei, wäre hier ein Mindestmaß an Erhebungen durchzuführen gewesen. Dabei wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass tatsächlich eine Genehmigung vorliege. Es wäre ihr zumutbar gewesen, der Dienstbehörde entsprechende Erhebungen im Sinne des § 94 BDG 1979 aufzutragen. Sie habe dadurch die sie treffende Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen verletzt. Unter Verweis auf § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 wird weiters ausgeführt, dass es sich bei diesem Einstellungstatbestand um einen Einstellungsfall besonderer Art handle, der die Einstellung trotz Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung ermögliche. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden" Folgen der Tat und die anzustellenden spezial- bzw. generalpräventiven Überlegungen würden bedeuten, dass im Ansinnen einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzustufen sei und auch eine diesbezügliche Disziplinierung zur Wahrung der dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interessen nicht notwendig erscheine (vgl. VwGH 96/09/0054). Soweit man überhaupt von einer ausreichend erheblichen Dienstpflichtverletzung ausgehen wolle, zumal diesbezüglich auch jeglicher Vorsatz verneint werde, sowie auch ein fahrlässiges Verhalten, wäre eine derartige Dienstpflichtverletzung ihrem Wesen nach schon von derart geringer Schuld und hätte letztlich keinerlei Folgen, sodass zumindest eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 leg. cit. durch die belangte Behörde zu verfügen gewesen wäre. Schließlich wäre auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen unter Berücksichtigung der Umstände die Einleitung des Disziplinarverfahrens keinesfalls angezeigt gewesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2015 dem BVwG (eingelangt am 04.01.2016) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das Militärische Immobilienmanagementzentrum (MIMZ). Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, am 12.08.2015 ohne entsprechende Genehmigung seinen zweiten Hund "XXXX" in den Dienst mitgenommen zu haben sowie der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am genannten Tag in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen zu sein, vermeint jedoch, dass er die Genehmigung des Kasernenkommandanten gehabt und ohne Vorsatz oder fahrlässiges Verhalten gehandelt habe, sodass es sich allenfalls um eine Dienstpflichtverletzung handeln würde, die ihrem Wesen nach schon von derart geringer Schuld wäre und letztlich keinerlei Folgen hätte, sodass durch die belangte Behörde zumindest eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 leg. cit. zu verfügen gewesen wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
........
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre
Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst-
oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
..........
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er seinen zweiten Hund am 12.08.2015 ohne entsprechende Genehmigung in den Dienst mitgenommen habe, sowie der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die Versorgung der beiden Hunde am genannten Tag in der Dienstzeit von 06:02 bis 21:22 nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen nämlich eindeutig ergibt, ist das Einbringen von privaten Tieren in militärische Liegenschaften mit Erlass vom 4. August 2014 (GZ: S93958/5-MilMed/2014, VBl. I Nr. 38/2014) in der Form geregelt, dass dies antrags- und genehmigungspflichtig ist, wobei eine Genehmigung durch das örtlich zuständige Kommando nur nach Vorliegen einer veterinärdienstlichen Beurteilung zu erteilen ist. Diese Beurteilung orientiert sich auch an den jeweils gesetzlichen Bestimmungen über Tierhaltung, Tierschutz und Tierseuchenrecht. Es ist daher den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass selbst bei Vorliegen einer mündlichen Genehmigung des Kasernenkommandanten nach den Bestimmungen des BMLVS (VBl. I Nr. 38/2014) unverzüglich danach eine schriftliche persönliche Beantragung sowie eine veterinärdienstliche Überprüfung und eine befürwortende Stellungnahme des Leiters des MIMZ einzuholen bzw. vorzulegen gewesen wäre. Die Einwände des BF, wonach im konkreten Fall eine diesbezügliche Genehmigung des Kasernenkommandanten bzw. weder Vorsatz noch ein fahrlässiges Verhalten seinerseits vorgelegen wären, sind daher grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Wie die belangte Behörde nämlich zu Recht ausführt, musste dem BF das konkrete Vorgehen bekannt sein, zumal er bereits im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zur Einbringung eines Hundes ist.
Seine konkreten Beschwerdevorbringen vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht darzutun, zumal diese Fragestellungen bzw. die Frage, ob der BF tatsächlich seine Dienstpflichten verletzt hat, gerade im ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären sind. Vor allem die vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe bzw. allfällige Milderungsgründe (Genehmigung des Kasernenkommandanten, "gering" anzunehmende Schuld sowie nur "unbedeutende" Folgen der Tat, keine spezial- oder generalpräventiven Gründe) werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449).
Insoweit der BF meint, es wäre der belangten Behörde ohne weiteres zumutbar gewesen, der Dienstbehörde entsprechende Erhebungen (z.B. bezüglich der angeblichen Genehmigung) im Sinne des § 94 BDG 1979 aufzutragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkommission - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet ist, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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