BVwG W114 2102289-1

W114 2102289-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W114 2102289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2102289.1.00

Spruch

W114 2102289-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 13.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850865, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A.)

Der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 13.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850865, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.04.2011 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer ist Obmann der XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er als Vertretungsbefugter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 95,16 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/11-115914286, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Zahlungsansprüche stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Für den BF wurde in diesem Bescheid von 24,58 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,97 ha, einer beihilfefähigen Gesamtfläche von 23,92 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche 5,98 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099364, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/11-115914286, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde. Verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/11-115914286, kam es zu einer Änderung des Wertes der zugeteilten Zahlungsansprüche.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

In dieser Entscheidung wurde eine Kompression von Zahlungsansprüchen negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901592, wurde der Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099364, insofern abgeändert, als ein Betrag von EUR

XXXX zuerkannt wurde. Verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099364, erneut zu einer Änderung der zugeteilten Zahlungsansprüche.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Auch in dieser Entscheidung wurde die Kompression von Zahlungsansprüchen negativ beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass er ebenfalls rechtskräftig wurde.

6. Am 21.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 statt. Dabei wurde anstelle einer Gesamtalmfutterfläche von 95,16 ha eine solche mit 84,61 ha festgestellt. Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816481, übermittelt. Der BF gab diesen Kontrollbericht zur Kenntnis nehmend keine Stellungnahme ab.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850865 wurde der Bescheid der AMA vom 11.10.2012, II/7-EBP/11-117901592, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Andererseits kam es, verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 11.10.2012, II/7-EBP/11-117901592, zu einer Reduktion des Wertes der zugeteilten Zahlungsansprüche von 149,88 auf 124,93.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dabei wurde von 24,58 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,97 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 5,98 ha und einer festgestellten Fläche von 23,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 5,98 ha ausgegangen. Die Kompression sei nicht zulässig.

Sanktionen wurden in dieser Entscheidung nicht verhängt und die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.02.2014 Beschwerde. Es wurde Folgendes beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. den angefochtenen Bescheid abzuändern.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die zuerkannte EBP für das Antragsjahr 2011 zu Unrecht gekürzt worden wäre, da die exakte Almfutterflächenermittlung einem Landwirt auch bei größtem Bemühen nicht möglich sei. Zur Änderung der Zahlungsansprüche erfolgte kein Vorbringen.

9. Die belangte Behörde legte am 04.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in dieser Entscheidung zu einer Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 11.10.2012, II/7-EBP/11-117901592, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 23.09.2015 um Aufklärung.

11. Im Schriftsatz vom 12.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_47/2015, führte die AMA dazu Folgendes aus:

"Die Änderung der zugrunde gelegten Zahlungsansprüche (ZA) basiert sowohl auf einer Vor-Ort Kontrolle (VOK), welche am 21.08.2012 auf der Alm, XXXX, stattgefunden hat als auch auf einer sog. "rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur" (RWALMKOR_2012).

Aufgrund dieser o.a. Maßnahmen (VOK und RWALMKOR_2012), kommt es ab dem AJ 2008 in der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP-Berechnung) zu Änderungen der ZA und ggf. auch zu einer finanziellen Auswirkung für den Beschwerdeführer (BF).

Mit Bescheid vom 29.01.2014 kommt es sowohl zu einer Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA als auch zu einer finanziellen Auswirkung und zwar zu einer Rückforderung von EUR XXXX. Diese Änderung und finanzielle Auswirkung resultiert aus der am 21.08.2012 durchgeführten VOK auf der Alm XXXX, welche in der EBP-Berechnung für die Vorjahre berücksichtigt wurde. [...]."

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz der AMA vom 12.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_47/2015, an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör und ersuchte um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.

13. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme ab.

14. Aufgrund der weiteren Erkundigung des BVwG bei der AMA, weshalb sich die VOK auf der betreffenden Alm vom 21.08.2012 nicht auf den angefochtenen Bescheid ausgewirkt habe, führte die AMA mit Schreiben vom 26.02.2016 im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Einarbeitung der Prüfungsergebnisse um einen Erfassungsfehler gehandelt habe. Dieser sei zwischenzeitlich behoben worden. Dadurch wäre die EBP für das Antragsjahr 2011 neu berechnen. Das würde zu einem anderen Ergebnis führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2011 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 95,16 ha Almfutterfläche angegeben.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/11-115914286, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 5,98 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 26.04.2012, AZ II/11-117099364, und vom 11.10.2012, AZ II/11-117901592, wurden die Werte der Zahlungsansprüche des BF geändert. Beide Bescheide erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft.

1.5. Am 21.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt.

1.6. Im angefochtenen Bescheid wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2012 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde sprach eine Rückforderung iHv EUR XXXX aus und ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 5,98 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 5,98 ha (= Differenzfläche 0,00 ha) aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Warum es in den Bescheiden betreffend die EBP für das Antragsjahr 2011 Änderungen bei den Zahlungsansprüchen vorgenommen wurden, lässt sich aus den dem BVwG vorliegenden Verfahrensakten nicht entnehmen. Daher wurde bei der AMA rückgefragt und Ergebnis dieser Rückfrage war ein nicht MOG-konfom durchgeführtes Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der EBP für das Antragsjahr 2011. Insbesondere wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 21.08.2012 nicht berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.II.:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. Aus dem vorgelegten Schreiben der AMA vom 26.02.2016 ergibt sich, dass es sich bei der Einarbeitung der Prüfungsergebnisse um einen "Erfassungsfehler" handelt, sodass sich die VOK vom 21.08.2012 nicht auf das Antragsjahr ausgewirkt habe. Diesbezüglich kommt die AMA offensichtlich zum Ergebnis, dass die VOK vom 21.08.2012 im angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850865, einzuarbeiten gewesen wäre und daher diese Entscheidung zu revidieren sei.

Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens, zumal entsprechende Berechnungen anzustellen sind, wofür dem Bundesverwaltungsgericht weder die Zahlengrundlagen noch entsprechende Berechnungsprogramme zur Verfügung stehen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der AMA unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch wird insbesondere die auf der XXXX am 21.08.2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle für die EBP 2011 zu berücksichtigen sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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