L510 2005600-1•BVwG L510 2005600-1
L510 2005600-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2016
Bereicherung, Revision zulässig, Rückerstattung, Vergütung, Zinsen
L510 2005600-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.07.2012, Zahl: XXXX , DGKN: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 04.07.2012 festgestellt, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , vom 21.12.2011 auf Erstattung gesetzlicher Zinsen im Zusammenhang mit der Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge für die an die angestellten Ärzte des XXXX weitergeleiteten Sonderklassegebühren in Höhe von €
577. 459,55 für den Zeitraum von 01.03.2005 bis 31.12.2009 als unbegründet abgewiesen wird.
Verwiesen wurde auf die Rechtsgrundlagen der §§ 69 und 410 Abs. 1 Z 7 ASVG.
Zum Sachverhalt führte die GKK aus, dass im Rahmen der im Februar 2010 aufgenommenen gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bei der XXXX die abgaben- und beitragsrechtliche Behandlung der Sonderklassegebühren thematisiert worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass für die im Namen und für Rechnung der Ärzte vereinnahmten und an diese weitergeleiteten Sonderklassegebühren im Prüfzeitraum 2005 bis 2009 zu Unrecht Beiträge nach dem ASVG abgeführt wurden. Dem Antrag vom 13.07.2011 auf Rückerstattung der Dienstgeber- sowie Dienstnehmerbeiträge sei gemäß § 69 ASVG im Dezember 2011 entsprochen und der Rückverrechnungsbetrag in Höhe von € 577.459,55 dem Beitragskonto der Dienstgeberin gutgeschrieben worden. Vergütungszinsen seien dabei nicht erstattet worden.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 habe die Antragstellerin das Begehren auf Erstattung von Vergütungszinsen eingebracht. Nach einer abweisenden Stellungnahme seitens der Kasse sei dieses Begehren mit Antrag vom 15.05.2012 auf Ausstellung eines Bescheides aufrechterhalten worden.
Rechtlich legte die GKK nach Zitierung des § 69 Abs. 1 ASVG dar, dass in § 69 ASVG seitens des Gesetzgebers keine ausdrückliche Regelung über einen Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsbetrages aufgenommen worden sei. Nach einer langjährigen Rechtsprechung des VwGH, wonach § 69 ASVG abschließend geregelt sei und - im Gegensatz zu der Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen nach § 59 ASVG - eben keine Bestimmung bezüglich Vergütungszinsen treffe, seien diese auch grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.
In der Entscheidung des VfGH vom 20.06.1994, G 85/93 habe dieser die Bestimmung des § 69 ASVG einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und dem Spannungsfeld zu § 59 ASVG. In einer gleichheitskonformen Interpretation habe der VfGH schließlich bei Rückerstattungen ungebührlich geleisteter Beiträge einen Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe von 4 % in Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze bejaht. Der VfGH sei in diesem Erkenntnis jedoch unübersehbar von der Annahme ausgegangen, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin aufgrund eines Beitragsnachzahlungsbescheides erfolgte, der sich nachträglich als nicht rechtsbeständig erwiesen habe.
Der VwGH habe diese Ansicht des VfGH im Erkenntnis vom 24.06.1996, Zl. 95/08/0083, aufgegriffen. Er habe dabei explizit festgestellt, dass sich die Erörterungen des VfGH über die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Interpretation auf Fälle beziehe, in denen ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen gehabt habe, im gegenständlichen Erkenntnis habe die Beschwerdeführerin die umstrittene Zahlung von SV-Beiträgen aufgrund einer Aufforderung der beteiligten Gebietskrankenkasse beglichen.
Der VwGH habe jedoch die Bindungswirkung des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses insofern als gegeben angesehen, als sich die Schlussfolgerung des VfGH, es würden Vergütungszinsen geschuldet, sich auf jeden von § 69 Abs 1 ASVG erfassten "Fall der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge" beziehe. In jenem Verfahren habe er explizit das Vorliegen einer Vereinnahmung bejaht.
Damit könne jedoch keinesfalls unterstellt werden, dass der VwGH oder VfGH jede Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge mit Vergütungszinsen versehen wolle. Der VwGH habe im besagten Erkenntnis den Anspruch auf Habenszinsen lediglich in sämtlichen Fällen zugesprochen, in denen die Kasse unrechtmäßig eine Zahlung von Beitragspflichtigen in jeglicher Form aktiv veranlasst habe, d. h. sei es durch bescheidmäßige Beitragsvorschreibung oder formlos durch Zustellung einer Beitragsrechnung.
Für diese Sichtweise spreche auch die Formulierung durch die Höchstgerichte. Während der Gesetzeswortlaut in § 69 ASVG allgemein von "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge" spreche, würden der VfGH und der VwGH im Zusammenhang mit Vergütungszinsen die "Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge" in den Vordergrund stellen. Diese bewusste Wortwahl verdeutliche, dass die unrechtmäßige Zahlung des Beitragspflichtigen durch die Kasse veranlasst worden sein müsse.
Im verfahrensgegenständlichen Fall habe die Antragstellerin SV-Beiträge in zu hohem Ausmaß entrichtet. Trotz der Beitragsbefreiung gemäß § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG habe die Antragstellerin Beiträge für Sonderklassegebühren, die sie im Namen und für Rechnung der Ärzte vereinnahmt und an diese weitergeleitet habe, an die Kasse abgeführt. Diese Beiträge seien der Antragstellerin seitens der Kasse weder vorgeschrieben, noch sonst durch irgendeine Art und Weise durch die Kasse veranlasst worden, d. h. sie seien von der Kasse nicht iSd der oben geschilderten Judikatur vereinnahmt worden.
Die Gewährung von Vergütungszinsen sei daher ausgeschlossen.
2. Die im Sachverhalt angeführten Schriftstücke und Anträge liegen im Verwaltungsverfahrensakt der GKK auf.
3. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 08.08.2012 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK erhoben.
Es wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides der OÖ Gebietskrankenkasse dahingehend gestellt, dass dem Antrag vom 15.05.2012 auf Erstattung gesetzlicher Zinsen iZm der Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge für die an die angestellten Ärzte weitergeleiteten Sonderklassegebühren für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.12.2009 statt gegeben werde.
Einleitend wurde der bisherige Sachverhalt wiedergegeben.
Begründend wurde dargelegt, dass eine Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen bei Beiträgen, die zu Unrecht eingehoben worden und daher rückzuerstatten seien, dem Wortlaut des § 69 ASVG nicht zu entnehmen sei. § 69 Abs. 1 ASVG enthalte nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (VfGH 11.3.1998, B 2307/97; VfGH 20.6.1994, G 85/93; VfGH 20.6.1994, B 995/92) aber eine Lücke, die im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation durch Analogie zu schließen sei. Im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge seien für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen daher Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukomme, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten.
Die belangte Behörde gestehe zu, dass im Falle der Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gem. § 69 ASVG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen gegeben sei. Dies solle ihrer Ansicht nach jedoch nur dann gelten, wenn die Gebietskrankenkasse unrechtmäßig eine Zahlung des Beitragspflichtigen aktiv veranlasst habe, wie im Falle eines unrechtmäßigen Bescheides oder einer unrechtmäßigen Beitragsnachverrechnung. Dies begründe sie damit, dass in der im angefochtenen Bescheid zitierzitierten Rechtsprechung ausgesprochen werde, dass Vergütungszinsen zustehen würden, wenn eine Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge bestehe.
Die belangte Behörde wolle den von der Rechtsprechung verwendeten Begriff "vereinnahmt" mit einer aktiven Veranlassung der Beitragszahlung durch die Gebietskrankenkasse gleichsetzen und bestreite aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen, wenn die Beitragszahlung nicht aufgrund eines unrechtmäßigen Bescheides oder einer unrechtmäßigen Aufforderung (Nachverrechnung) der Gebietskrankenkasse vorgenommen worden sei.
Für die Auffassung, die Behörde müsse die Beitragszahlung aktiv veranlasst haben, ergäben sich nach der zitierten Rechtsprechung aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Judikatur definiere die Wortfolge "vereinnahmte Beiträge" nicht näher, daher sei iE nach dem Wortsinn davon auszugehen, dass als "vereinnahmte Beiträge" sämtliche Beiträge anzusehen seien, die der Gebietskrankenkasse tatsächlich zugeflossen sind und die im Rahmen des § 69 Abs. 1 ASVG zurückzuerstatten seien. Darüber hinaus habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0083, mit dieser Frage beschäftigt und explizit ausgesprochen, dass der Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen in jedem von § 69 Abs. 1 ASVG erfassten Fall - also auch dann, wenn die ungebührliche Beitragsentrichtung nicht mittelbar von der Gebietskrankenkasse durch Bescheiderlassung veranlasst worden sei - bestehe.
Dies werde auch noch dadurch bekräftigt, dass den Verzugszinsen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereicherungsrechtlicher Charakter zukomme. Die Bezugnahme auf den bereicherungsrechtlichen Charakter der Zinsen lasse eindeutig darauf schließen, dass es gerade nicht auf eine aktive Veranlassung ankommen könne, da Erfordernis eines Bereicherungsanspruches die tatsächlich eingetretene, rechtsgrundlose Bereicherung sei. Eine Veranlassung hingegen sei nicht Voraussetzung eines Bereicherungsanspruches. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 20.6.1994, G 85/93) verweise auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.4.1991, 9 Ob A 42/91 = EvBl. 1991/138), in der dieser ausspreche, dass im Fall einer Kondiktion, sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt habe, kein ausreichender Grund bestehe, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Als derartiger Nutzen - heiße es weiter - seien im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen, die für jenen Zeitraum zu ersetzen seien, in dem der Empfänger über den nunmehr rückgeforderten Betrag habe verfügen können.
4. Mit Schreiben der GKK vom 20.09.2012 wurde die Beschwerde dem vormals zuständigen LH von OÖ vorgelegt.
Die GKK ergänzte ihre rechtlichen Ausführungen insofern, als der VwGH in 95/08/0083 sich aufgrund des § 87 Abs. 2 VerfGG an die Rechtsansicht des VfGH gebunden sah und versuchte eine konsistente Lösung für die von ihm zu behandelnden Fallgestaltung zu finden. In der zitierten Vorentscheidung des VfGH sei dieser aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit einem nicht rechtsbeständigen Beitragsbescheid zur Zahlung von SV-Beiträgen angehalten worden sei. Diesen Sachverhalt vor Augen habe der VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren die Argumente der Bundesregierung für die Verfassungskonformität des § 69 ASVG verworfen. Die Bundesregierung habe primär die Beitragsleistungen von Dienstgebern betrachtet, die Beiträge ungebührlich aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Wege der Selbstberechnung abführten. Die gesamten Ausführungen des VfGH in G 85/93 hinsichtlich Möglichkeit und Notwendigkeit der Annahme einer Regelungslücke in § 69 ASVG würden sich jedoch ausschließlich auf "Fälle beziehen, in denen ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen gehabt habe", wie auch der VwGH in 95/08/0083 konstatiert habe. In jener Konstellation sei aber der strittigen Beitragszahlung kein Bescheid, sondern lediglich eine formlose Aufforderung zur Nachentrichtung von Beiträgen zugrunde gelegen. Wegen der Bindungswirkung des VfGH-Erkenntnisses G 85/93, welches im Vorverfahren erging, habe der VwGH auch jene Fälle mit einbezogen, in denen Beitragszahlungen lediglich aufgrund einer formlos vorgeschriebenen Beitragsnachrechnung erfolgt seien.
Dies verdeutliche aber geradezu, dass der VwGH die Vorentscheidung des VfGH in G 85/93 grundsätzlich nur in diesem Sinne verstanden hätte, dass Habenzinsen ausschließlich bei durch einen unrechtmäßigen Bescheid veranlassten Beitragszahlung zustehen würden. Insofern verwende der VfGH bereits die Wendung "zu Unrecht vereinnahmt". Hätte der VfGH von seiner Rechtsprechung tatsächlich jeden Fall einer Rückerstattung nach § 69 ASVG erfasst sehen wollen, dann hätte der VwGH die Problematik um die Bindungswirkung des Ausspruches des VfGH in G 85/93 nicht aufwerfen müssen. Wenn in weiterer Folge der VwGH "in jedem von § 69 ASVG erfassten Fall zu Unrecht vereinnahmter Beiträge" spreche, sei dies weiterhin vor dem Hintergrund durch die Kassen veranlasster Beitragszahlungen zu sehen. Schließlich bejahe der VwGH im Erkenntnis GZ 95/08/0083 explizit, dass im dort behandelten Fall eine Vereinnahmung gegeben sei. Sollten tatsächlich auch bei nicht durch die Kasse zu Unrecht veranlasste Beitragszahlungen Vergütungszinsen bei Rückerstattungen zustehen, wäre die letzte Feststellung des VwGH nicht notwendig gewesen. Schließlich sei die Rückerstattung der Beiträge selbst nach § 69 ASVG bereits entschieden und nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Ziehe man außerdem das letztlich für die Entscheidung des VfGH ausschlaggebende Erkenntnis des OGH, 9 ObA 42/91 heran, welches unverkennbar als Grundlage für den Ausspruch diente, erschließe sich, dass auch hier eine vergleichbare Situation vorgelegen sei. Dabei seien in einer Arbeitsrechtssache Zahlungen eines beklagten Dienstgebers aufgrund eines nicht rechtsbeständigen erstinstanzlichen Urteils an den klagenden Dienstnehmer getätigt worden. Gemäß § 61 ASGG habe jedoch eine Verpflichtung des in erster Instanz unterlegenen Dienstgebers dem Urteilsspruch trotz eingebrachter Berufung Folge zu leisten bestanden. Nachdem das Urteil rechtskräftig abgeändert worden sei, habe der OGH dem letztlich obsiegenden Dienstgeber Vergütungszinsen zugestanden. Grundlage der rechtsgrundlosen Zahlung sei somit auch hier eine unrechtmäßige behördliche Entscheidung gewesen.
Würde man die Pflicht zur Leistung von Vergütungszinsen tatsächlich auch im Falle von ungebührlich entrichteten Beiträgen im Wege der Selbstberechnung gewähren, welche ohne Wissen des KV-Trägers stattfinde, würde dies - angesichts des vom VfGH angedachten Zinssatzes von 4 % - die Dienstgeber doch dazu animieren, bewusst erhöhte Beiträge abzurechnen. Die Krankenkassen würden in diesem Fall wie ein "Geldinstitut" fungieren, das aufgrund eines lukrativen Zinssatzes sich bei Dienstgebern großer Beliebtheit erfreuen könnte, ganz zu schweigen von dem dadurch verursachten Verwaltungsaufwand der zu bewältigenden Rückerstattungsanträge nach § 69 ASVG. Derartige Folgen könnten wohl kaum in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein. Insofern stellten die betroffenen SV-Träger in der Empfehlung des Hauptverbandes vom 12. 10. 1994 - ZI. 32-52.1/94 Sm/Mm klar, dass Vergütungszinsen nur in jenen Fällen gewährt würden, in denen aufgrund eines Beitragsverfahrens Beiträge rückzuerstatten seien.
Ein positiv rechtlich verankertes Beispiel für die explizite Gewährung von Vergütungszinsen finde sich auch in der mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Kaiserlichen Verordnung vom 16. Juli 1904, RGBl 1904/74. Diese Verordnung regelte die Voraussetzungen für die Leistung von Vergütungszinsen bei nicht rechtsbeständig vereinnahmten Steuer- und Steuerstrafbeträgen. Als nicht rechtsbeständig vereinnahmt galten nur Zahlungen, als die Vorschreibung, auf welche sie abgestattet worden sei, entweder durch die über ein Rechtsmittel erfolgte Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder Kraft eines gerichtlichen Ausspruches erfolgte.
Der Einspruchswerber betone im Rechtsmittel weiters den bereicherungsrechtlichen Charakter der "Verzugszinsen" (wohl gemeint: Vergütungszinsen) und verweise auf das bereits zitierte Erkenntnis des OGH vom 24.4.1991,9 ObA 42/91. Dem sei zu erwidern, dass im Bereicherungsrecht der redliche Bereicherungsschuldner grundsätzlich nur den Nutzen, mit welchem er bereichert sei, herauszugeben habe. Der Nutzen der Kasse aus den ungebührlich geleisteten Beiträgen belaufe sich jedoch keinesfalls auf einen Zinssatz von 4 %. Wenn ins Treffen geführt werde, dass es beim Bereicherungsrecht nicht auf eine aktive Veranlassung ankomme, übersehe man, dass die Rechtsprechung der Höchstgerichte eben nur in den Fällen der Veranlassung der Beitragszahlungen zum Tragen komme, andernfalls keine planwidrige Lücke vorhanden sei. Insofern sei die Kasse - wie bereits geschildert - im Fall der Selbstabfuhr der Beiträge eben nicht verpflichtet auch nur den geringeren Nutzen herauszugeben.
Abgesehen davon wäre ein Teil der Zinsforderung bereits verjährt, in der Entscheidung des VwGH in 95/08/0083 werde klargestellt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage, wobei die Unterbrechungsbestimmungen des § 69 ASVG zur Anwendung gelangen würden. Gemäß § 69 Satz 3 ASVG werde der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung durch den Versicherungsträger unterbrochen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 habe die Einspruchswerberin das Begehren auf Erstattung von Vergütungszinsen eingebracht, womit ihr allenfalls nur Vergütungszinsen für jene Beiträge zustehen würden, die von 21. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 beglichen worden seien.
5. Am 24.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Rahmen der im Februar 2010 aufgenommenen gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bei der XXXX wurden die abgaben- und beitragsrechtliche Behandlung der Sonderklassegebühren thematisiert. Dabei stellte sich heraus, dass für die im Namen und für Rechnung der Ärzte vereinnahmten und an diese weitergeleiteten Sonderklassegebühren im Prüfzeitraum 2005 bis 2009 zu Unrecht Beiträge nach dem ASVG abgeführt wurden. Dem Antrag der bP vom 13.07.2011 auf Rückerstattung der Dienstgeber- sowie Dienstnehmerbeiträge wurde gemäß § 69 ASVG im Dezember 2011 entsprochen und der Rückverrechnungsbetrag in Höhe von € 577.459,55 dem Beitragskonto der bP gutgeschrieben. Vergütungszinsen wurden dabei nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 brachte die bP das Begehren auf Erstattung von Vergütungszinsen ein. Nach einer abweisenden Stellungnahme seitens der GKK wurde dieses Begehren mit Antrag vom 15.05.2012 auf Ausstellung eines Bescheides aufrechterhalten.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.
O. a. Feststellungen stehen außer Streit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
1. § 69 Abs 1 ASVG: Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Unbestritten blieb gegenständlich, dass die bP SV-Beiträge in zu hohem Ausmaß entrichtete. Trotz der Beitragsbefreiung gemäß § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG führte diese Beiträge für Sonderklassegebühren, die sie im Namen und für Rechnung der Ärzte vereinnahmt und an diese weitergeleitet hatte, an die GKK ab. Diese Beiträge wurden der bP seitens der GKK weder vorgeschrieben, noch sonst durch irgendeine Art und Weise durch die GKK veranlasst.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Vergütungszinsen für ungebührlich entrichtete Beträge nur dann zustehen, wenn die GKK unrechtmäßig eine Zahlung aktiv veranlasst hat, wie durch bescheidmäßige Vorschreibung oder auch formlos durch Zustellung einer Beitragsrechnung, oder ob Vergütungszinsen auch dann zustehen, wenn eine Beitragszahlung ohne aktive Veranlassung der GKK erfolgte, wie dies seitens der bP dargelegt wird.
In § 69 ASVG wurde seitens des Gesetzgebers keine ausdrückliche Regelung über einen Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsbetrages aufgenommen. Nach einer langjährigen Rechtsprechung des VwGH, wonach § 69 ASVG abschließend geregelt sei und - im Gegensatz zu der Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen nach § 59 ASVG - eben keine Bestimmung bezüglich Vergütungszinsen treffe, waren diese auch grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Entscheidung des VfGH vom 20. Juni 1994, G 85/93 unterzog dieser die Bestimmung des § 69 ASVG einer verfassungsrechtlichen Prüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und dem Spannungsfeld zu § 59 ASVG. In einer gleichheitskonformen Interpretation bejahte der VfGH schließlich bei Rückerstattungen ungebührlich geleisteter Beiträge einen Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe von 4 % in Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze. Der VfGH ging in diesem Erkenntnis von der Annahme aus, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin aufgrund eines Beitragsnachzahlungsbescheides erfolgte, der sich nachträglich als nicht rechtsbeständig erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund verwarf der VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren die eingebrachten Argumente der Bundesregierung für die Verfassungskonformität des § 69 ASVG, worin diese darlegte, dass ein Zinsenanspruch des Beitragsschuldners - wenn man davon ausgeht, dass der Zinssatz jenem entsprechen würde, der aufgrund des § 59 ASVG festgelegt werde - geradezu einen Anreiz zur Zahlung nicht geschuldeter Beiträge bilden würde. Die Bundesregierung begründete in ihrer Äußerung weiter, dass der Beitragsschuldner nach dem ASVG keine bescheidmäßig vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen habe, sondern vielmehr selbst die Beitragshöhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu berechnen habe. Im Hinblick auf diese Eigenart der Sozialversicherungsverhältnisse erscheine es gerechtfertigt, den Beitragspflichtigen zur besonderen Genauigkeit dadurch zu motivieren, dass er im Falle der Säumigkeit den wirtschaftlichen Nachteil der Verzugszinsen und im Falle einer zu Unrecht erbrachten Leistung den wirtschaftlichen Nachteil der entgangenen Zinsen zu tragen habe.
Der VwGH erweiterte durch Interpretation des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses in seiner Entscheidung vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0083, - einem Folgeverfahren in derselben Rechtssache - den Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf alle von § 69 Abs. 1 ASVG erfassten Fälle der Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge und berücksichtigte dahingehend auch konkret formlos vorgeschriebene Beitragsentrichtungen mit Nichtbescheidcharakter, was nach seiner Auffassung im zu entscheidenden Verfahren Gegenstand war.
Wenn die bP darlegt, dass die Judikatur die Wortfolge "vereinnahmte Beiträge" nicht näher definiert, so ist dies zwar richtig, jedoch kann daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, wie die bP vermeint, dass daher davon auszugehen ist, dass als "vereinnahmte Beiträge" sämtliche Beiträge anzusehen sind, welche der GKK tatsächlich zugeflossen sind und welche im Rahmen des § 69 Abs. 1 ASVG zurückzuerstatten sind, da die Wortfolge "vereinnahmte Beiträge" eben durch die Judikatur auch nicht in diesem Sinne näher definiert worden ist.
Vielmehr ergibt sich bei einer Betrachtung der zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte, dass die gesamten Ausführungen des VfGH in G 85/93 hinsichtlich Möglichkeit und Notwendigkeit der Annahme einer Regelungslücke in § 69 ASVG sich ausschließlich auf den Fall beziehen, in dem ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen hatte. In jener Konstellation lag aber der strittigen Beitragszahlung kein Bescheid, sondern lediglich eine formlose Aufforderung zur Nachentrichtung von Beiträgen zugrunde, weshalb der VwGH im Folgeverfahren auch jene Fälle mit einbezog, in denen Beitragszahlungen lediglich aufgrund einer formlos vorgeschriebenen Beitragsnachrechnung erfolgten.
Verfahrensgegenständlich bring die GKK ähnliche Argumente wie ursprünglich die Bundesregierung ein und legt sie dar, dass, würde man die Pflicht zur Leistung von Vergütungszinsen tatsächlich auch im Falle von ungebührlich entrichteten Beiträgen im Wege der Selbstberechnung gewähren, welche ohne Wissen des KV-Trägers stattfinde, dies - angesichts des vom VfGH angedachten Zinssatzes von 4 % - die Dienstgeber doch dazu animieren würde, bewusst erhöhte Beiträge abzurechnen. Die Krankenkassen würden in diesem Fall wie ein "Geldinstitut" fungieren, das aufgrund eines lukrativen Zinssatzes sich bei Dienstgebern großer Beliebtheit erfreuen könnte, ganz zu schweigen von dem dadurch verursachten Verwaltungsaufwand der zu bewältigenden Rückerstattungsanträge nach § 69 ASVG. Derartige Folgen könnten wohl kaum in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein. Insofern stellten die betroffenen SV-Träger in der Empfehlung des Hauptverbandes vom 12. 10. 1994 - ZI. 32-52.1/94 Sm/Mm klar, dass Vergütungszinsen nur in jenen Fällen gewährt würden, in denen aufgrund eines Beitragsverfahrens Beiträge rückzuerstatten seien.
Seitens des zuständigen Richters wird festgestellt, dass diese Argumente der GKK jedenfalls zu berücksichtigen sind, da gegenständlich ein anderer Sachverhalt vorliegt als jener, der der Entscheidung durch die Höchstgerichte zu Grunde lag. Zudem sind diese Begründungen der GKK auch nicht von der Hand zu weisen und wird nochmals betont, dass die damaligen Argumente der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH nicht aus inhaltlichen Gründen keinen Eingang in die Entscheidungsbegründung des VfGH fanden, sondern lediglich deshalb, da die Bundesregierung nach Auffassung des VfGH übersehen hatte, dass - wie im Anlassfall - die Entrichtung der Beiträge auch aufgrund eines Beitragsnachzahlungsbescheides erfolgt sein konnte, der sich nachträglich als nicht rechtsbeständig erwiesen hat. Auch argumentierte der VfGH weiter, dass sich auch sonst keine Rechtfertigung dafür findet, dass Beitragsschuldner einerseits nach § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen zu zahlen haben, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung im Falle der Säumigkeit nicht entsprechen, sie andererseits aber für Leistungen, die sie aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zur Entrichtung von Beitragsnachzahlungen zu erbringen hatten, Zinsen für den Zeitraum der Leistung bis zur Rückleistung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Beiträge nicht verlangen können. Auch bei dieser Argumentation wurde vom Bestehen eines nicht rechtsbeständigen Bescheides ausgegangen.
In der verfahrensgegenständlichen Konstellation wurden die geleisteten Beiträge jedoch unbestrittener Weise seitens der GKK weder vorgeschrieben, noch sonst durch irgendeine Art und Weise durch die GKK veranlasst. In Zusammenschau der obigen Ausführungen kann somit nicht unterstellt werden, dass der VfGH oder VwGH per se jede Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge mit Vergütungszinsen versehen wollte.
Zu den Ausführung der GKK, dass für ihre Sichtweise auch die Formulierung durch die Höchstgerichte spreche, welche im Zusammenhang mit Vergütungszinsen die "Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge" in den Vordergrund stellen würden, während der Gesetzeswortlaut in § 69 ASVG allgemein von "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge" spreche und diese bewusste Wortwahl verdeutliche, dass die unrechtmäßige Zahlung des Beitragspflichtigen durch die Kasse veranlasst worden sein müsse, wird festgehalten, dass nach Ansicht des zuständigen Richters diese Wortwahl alleine nicht unbedingt zwingend den Schluss zulassen muss, dass unrechtmäßige Zahlung des Beitragspflichtigen durch die Kasse veranlasst worden sein müssen, jedoch lässt die Formulierung des VwGH im o. a. Erkenntnis - wo er festhielt, dass eine Vereinnahmung auch im gegenständlichen Fall gegeben ist, und es sich um eine Beitragsnachrechnung handelte - dennoch eine Interpretation in diese Richtung zu. Dadurch bleibt auch wiederum Platz für die Argumentation der GKK, wenn diese festhält, dass diese letzte Feststellung des VwGH nicht notwendig gewesen wäre, wenn tatsächlich auch bei nicht durch die Kasse zu Unrecht veranlasste Beitragszahlungen Vergütungszinsen bei Rückerstattungen zustehen sollten, denn schließlich war die Rückerstattung der Beiträge selbst nach § 69 ASVG bereits entschieden und nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zum Argument der GKK, dass auch beim letztlich für die Entscheidung des VfGH ausschlaggebenden Erkenntnis des OGH, 9 ObA 42/91, Grundlage der rechtsgrundlosen Zahlung eine unrechtmäßige behördliche Entscheidung war, ist festzustellen, dass wie bereits oben ausgeführt unbestrittener Weise die gesamten Ausführungen des VfGH in G 85/93 hinsichtlich Möglichkeit und Notwendigkeit der Annahme einer Regelungslücke in § 69 ASVG sich ausschließlich auf den Fall, in dem ein Beitragspflichtiger Leistungen aufgrund eines nicht rechtsbeständigen Bescheides zu erbringen hatte, beziehen.
Die bP legt zudem im Verfahren dar, dass Verzugszinsen bereicherungsrechtlicher Charakter zukomme. Die Bezugnahme auf den bereicherungsrechtlichen Charakter der Zinsen lasse eindeutig darauf schließen, dass es gerade nicht auf eine aktive Veranlassung ankommen könne, da Erfordernis eines Bereicherungsanspruches die tatsächlich eingetretene, rechtsgrundlose Bereicherung sei. Eine Veranlassung hingegen sei nicht Voraussetzung eines Bereicherungsanspruches. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 20.6.1994, G 85/93) verweise auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.4.1991, 9 Ob A 42/91 = EvBl. 1991/138), in der dieser ausspreche, dass im Fall einer Kondiktion, sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt habe, kein ausreichender Grund bestehe, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Als derartiger Nutzen - heiße es weiter - seien im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen, die für jenen Zeitraum zu ersetzen seien, in dem der Empfänger über den nunmehr rückgeforderten Betrag habe verfügen können.
Die GKK hielt dem entgegen, dass im Bereicherungsrecht der redliche Bereicherungsschuldner grundsätzlich nur den Nutzen, mit welchem er bereichert sei, herauszugeben habe. Der Nutzen der Kasse aus den ungebührlich geleisteten Beiträgen belaufe sich jedoch keinesfalls auf einen Zinssatz von 4 %. Wenn die bP ins Treffen führe, dass es beim Bereicherungsrecht nicht auf eine aktive Veranlassung ankomme, übersehe sie, dass die Rechtsprechung der Höchstgerichte eben nur in den Fällen der Veranlassung der Beitragszahlungen zum Tragen komme, andernfalls keine planwidrige Lücke vorhanden sei. Insofern sei die Kasse im Fall der Selbstabfuhr der Beiträge eben nicht verpflichtet auch nur den geringeren Nutzen herauszugeben.
Seitens des zuständigen Richters wird festgehalten, dass in der Entscheidung des VfGH, in welcher er nunmehr davon ausgeht, dass § 69 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Frage der Verzinsung eine Lücke enthält, die durch Analogie zu schließen ist und demnach im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten sind, trotz des Hinweises auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.4.1991, 9 Ob A 42/91 = EvBl. 1991/138) darauf abgestellt wird, dass Vergütungszinsen in Bezug auf zu Unrecht vereinnahmte Beiträge zu leisten sind, weshalb aus dieser Argumentation für die bP nichts zu gewinnen ist.
Resümierend wird im gegenständlichen Fall somit davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung der Höchstgerichte nur in den Fällen der Veranlassung von Beitragszahlungen zum Tragen kommt, was gegenständlich unbestritten nicht der Fall ist. Es wird den Ausführungen der GKK gefolgt, wonach die von ihr im Verfahren dargelegten Folgen für den Fall der Pflicht zur Leistung von Vergütungszinsen im Falle von ungebührlich entrichteten Beiträgen im Wege der Selbstberechnung nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein kann.
Die GKK ist somit im Fall der Selbstabfuhr der Beiträge nicht verpflichtet, einen etwaigen Nutzen herauszugeben.
Aufgrund dieser Feststellungen konnte eine Auseinandersetzung mit der seitens der GKK angesprochenen Kaiserlichen Verordnung vom 16. Juli 1904 entfallen.
Zudem war auch keine Auseinandersetzung mehr hinsichtlich einer etwaigen Verjährung eines Teiles der Zinsforderung erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob Vergütungszinsen für ungebührlich entrichtete Beiträge auch dann zustehen, wenn eine Beitragszahlung ohne aktive Veranlassung der GKK erfolgte, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist daher zulässig.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal sich der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergibt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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