BVwG G313 2105980-1

G313 2105980-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Ausweisung, EU - Richtlinie 2004/38, EU-Bürger,<br/>Lebensunterhalt, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse

Texte intégral

BVwG G313 2105980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2105980.1.00

Spruch

G313 2105980-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Lettland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.12.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), weil die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht diese betreffend nicht mehr vorlägen. Dem wurde ein an die BF gerichtetes Informationsschreiben in Bezug auf deren beantragte Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beigefügt.

2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 23.01.2015 wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG eingeräumt und diese zugleich aufgefordert, Fragen zu ihrer Integration sowie zu ihren Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.

3. Am 09.02.2015 langte beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eine diesbezügliche Stellungnahme des Ehegatten der BF ein, in welcher dieser vorbrachte, dass er seit 2013 mit seiner Ehefrau, dh. der BF, bei seinem Stiefsohn in Österreich lebe. Er und seine Frau seien Pensionisten und wollten in Zukunft in Österreich bei ihrem Sohn wohnen. Seit 2013 habe er bei einer (namentlich genannten) Baufirma gearbeitet. Er sei auch krankenversichert in Österreich. Aufgrund des Umstandes, dass er bei einer Baufirma beschäftigt sei, arbeite er im Winter nicht. Wenn das Wetter im April oder März wieder schön sei, werde er wieder bei dieser Firma zu arbeiten anfangen.

Beigefügt wurden dem Schreiben folgende Unterlagen:

  • Meldebestätigung der BF

  • Meldebestätigung des Ehegatten der BF

  • Bestätigung über das Ausmaß der seitens der BF empfangenen Altersrente sowie des Zuschlages zur Altersrente seitens des Herkunftsstaates vom 15.09.2014 in lettischer Sprache samt Übersetzung

  • Bestätigung über das Ausmaß der seitens des Ehegatten der BF empfangenen Altersrente sowie des Zuschlages zur Altersrente seitens des Herkunftsstaates vom 15.09.2014 in lettischer Sprache samt Übersetzung

  • Anmeldebescheinigung der BF

  • Anmeldebescheinigung des Ehegatten der BF

  • Geburtsurkunde des Sohnes der BF

  • Gehaltszettel

  • Europäische Versicherungskarte

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 24.03.2015, wurde die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das BFA hierzu im Wesentlichen fest, dass die BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Dies habe sie durch die Beantragung der Zahlung einer Ausgleichszulage demonstriert. Sie erfülle somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten nicht. Sie führe mit ihrem Lebensgefährten und ihrem erwachsenen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Lebensgefährte sei im selben Ausmaß wie sie von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Ausweisung in ihr Recht auf Familienleben in Bezug auf ihren Lebensgefährten nicht eingreife. Sie führe auch mit ihrem erwachsenen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, dies seit 20.02.2013. Aus der Tatsache, dass ihr erwachsener Sohn seit Begründung seines Hauptwohnsitzes am 21.07.2009 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, ergebe sich jedoch, dass sie durch die am 20.02.2013 erfolgte Aufnahme des Familienlebens mit ihrem erwachsenen Sohn nicht ein bereits im Heimatland bestandenes Familienleben fortsetze. Dass sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem erwachsenen Sohn stehe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn auch zu verneinen sei. Alleine aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem erwachsenen Sohn sei ein Aufenthaltsrecht weder für ihre Person noch für ihren Lebensgefährten herzuleiten. Überdies sei ihr Aufenthalt in Österreich von kurzer Dauer, sodass das Bestehen sozialer Beziehungen und Anknüpfungspunkten im Heimatland nicht zu verneinen sei. Überdies sei eine Selbsterhaltungsfähigkeit weder für ihre Person noch für die ihres Lebensgefährten hervorgekommen. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Ausreise werde durch ihre persönlichen Interessen wie zb. am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht aufgewogen, da aufgrund der äußerst kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich und ihrer privaten und vorangehend beschriebenen Situation von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wiegen würde, nicht ausgegangen werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.

5. Mit dem am 02.04.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung auf Ausgleichszulage kein absoluter Grund sei, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu verneinen. So gehe aus der Entscheidung des EUGH vom 19.09.2013, RS C-140/12 hervor, dass die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage nicht unter allen Umständen und automatisch ausschließe, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nur deshalb die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfülle. Nur die unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen weise iSd Art 7 Abs. 1 lit b) der Freizügigkeitsrichtlinie auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt hin. Nicht jede Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung begründe somit den Verlust des Aufenthaltsrechtes, sondern nur eine unangemessene. Die Behörde habe somit die individuellen Umstände, in der sich der Betroffene befinde, die konkret zu erwartende Belastung für das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaates und den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die beantragte Leistung voraussichtlich bezahlt werde. Sie lebe des Weiteren seit nun über zwei Jahren ohne Unterbrechung mit ihrem Ehegatten mit ihrem Sohn in dessen Wohnung und habe ihr Ehegatte zu ihrem Sohn quasi ein Verhältnis wie ein Vater zu seinem leiblichen Kind. Außerdem wohne ihre erwachsene Tochter mit deren minderjähriger Tochter in ihrer Nähe. Auch zu ihr hätten sie und ihr Ehegatte guten Kontakt. All das habe die belangte Behörde nur mangelhaft in ihrer Abwägung berücksichtigt. Ihr Sohn lebe seit dem Jahr 2009 in Österreich. Dieser sei zunächst selbständig gewesen, sei dann aber seit 2013/2014 durchgehend unselbständig erwerbstätig gewesen. Ihr Ehegatte und sie würden eine geringe Pension aus Lettland beziehen. Mit den Pensionsbezügen sei das tägliche Leben auch in Lettland nicht ausreichend zu bestreiten, da auch dort die Lebenserhaltungskosten annähernd gleich hoch wie in Österreich seien. So habe ihr Sohn ihnen bereits bei seinen jährlichen Besuchen in Lettland wiederholt Geld geschenkt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Seit ihrem Zuzug nach Österreich im April 2013 gewähre ihr Sohn ihr und ihrem Ehegatten durch die Möglichkeit, in dessen Wohnung zu wohnen und durch regelmäßige Zuwendungen in Naturalien Unterhalt. Mit ihrer Pension allein könnten sie sich unmöglich allein erhalten. Damit seien sie wie ihr Ehegatte auch Familienangehörige iSd Art. 2 Z. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38 und besitze sie in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie stelle den Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beigelegt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:

  • Pensionsbezugsbestätigungen in lettischer Sprache sowie in deutscher Sprache übersetzt

  • Mietvertrag des Sohnes der BF

  • Geburtsurkunde des Sohnes der BF

  • Heiratsurkunde

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Lettland geboren und lettische Staatsangehörige.

Die BF ist seit 20.02.2013 durchgehend in Österreich gemeldet. Die BF war bis dato im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.

Die BF bezieht aus Lettland eine monatliche Alterspension in der Höhe von € 154,37 sowie einen Zuschlag zur Altersrente von € 20,92. Der Ehegatte der BF bezieht aus Lettland eine monatliche Alterspension von € 205,58 und eine monatliche Zuschlagszahlung zur Alterspension von € 25,90.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt.

1.2. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem volljährigen Sohn in dessen Wohnung in Österreich, verfügt daher über soziale Anknüpfungspunkte. Im Bundesgebiet leben weiters ihre volljährige Tochter samt deren minderjähriger Tochter. Sie verfügt über keine sonstigen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie lebte davor mit ihrem jetzigen Ehemann in einer langjährigen Lebensgemeinschaft in Lettland.

1.3. Die BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung und stellte einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass die BF seit 20.02.2013 in Österreich gemeldet ist, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Anmeldebescheinigung, ausgestellt von der BH Wiener Neustadt am 04.08.2010.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt, ergibt sich daraus, dass diese das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes nicht belegen konnte und solches auch nicht dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zu entnehmen war.

Die Feststellung, dass die BF mit ihrem Ehegatten und ihrem volljährigen Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und wurden ihre Angaben durch eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister bestätigt. Eine über eine normale verwandtschaftliche Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem Sohn hinausgehende Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich nicht erwerbstätig war, entspricht dem Amtswissen (Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

2.2.2. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass die BF aus Lettland eine Altersrente in der Höhe von € 154,37 sowie einen Zuschlag zur Altersrente von € 20,92 bezieht, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der lettischen Staatsagentur für Sozialversicherung vom 15.09.2014. Selbiges gilt für die seitens ihres Ehegatten aus Lettland bezogene Altersrente.

Die BF hat keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese an keinen Krankheiten leidet.

Die Stellung des Antrags auf Gewährung einer Ausgleichszulage ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Dem gegenständlichen Sachverhalt fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen würden.

So wird außer Acht gelassen, dass die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage, worauf der Antrag der BF ja abzielt, in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erfordernis, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, steht und schon dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG entnehmbar ist, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen das Fehlen entsprechender Existenzmittel voraussetzt. Wie oben dargestellt stehen der BF aktuell infolge ihrer von Lettland aus bezogenen Altersrente samt Zuschlag rund €

175,29 monatlich zur Verfügung, was in der Beschwerde auch hervorgehoben wurde. Die BF vermochte kein regelmäßiges weiteres Einkommen nachzuweisen, zumal sie in Österreich nie erwerbstätig war und auch ihr Ehegatte seit 22.08.2014 in keinem aufrechten Dienstverhältnis mehr steht. Vor diesem Hintergrund kann im Fall der BF davon gesprochen werden, dass die Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht hinreichend sind.

Zieht man als Basis für ausreichende Existenzmittel die bedarfsorientierte Mindestsicherung von € 837,76 heran, so erreicht die BF mit ihrem aktuellen monatlichen Einkommen aus der Altersrente samt Zuschlag diesen Betrag bei Weitem nicht.

Im gegenständlichen Fall hat sich die BF nicht nur um die Inanspruchnahme der Ausgleichszulage bemüht, sondern fehlt es ihr - wie oben dargelegt - noch zusätzlich an Integrationsmomenten und in großem Ausmaß an finanziellen Grundmitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Dies wird zudem auch durch den Umstand indiziert, dass die BF selbst angibt, dass sie von ihrem Sohn, in dessen Mietwohnung sie mit ihrem Ehegatten lebt, durch die Zuwendung von Naturalien bzw. die bloße Gewährung des Wohnrechts unterstützt wird und sie selbst im Herkunftsstaat mit ihrem eigenen Einkommen aus der Altersrente die täglichen Lebenserhaltungskosten nicht zu decken imstande wäre. Hinweise dafür, dass die BF etwaige finanzielle Zuwendungen seitens ihres Sohnes nicht ebenso in Lettland erhalten könnte, hat diese nicht dargetan.

Etwaige sonstige soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet brachte die BF nicht vor und vermag auch der zu kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet an sich keine hinreichende Integration zu indizieren (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz zu bezeichnen ist). Demzufolge kann auch nicht von einem völligen Abbruch der Bezüge zum Herkunftsstaat, in welchem die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, gesprochen werden, was wiederum für ein Zurechtfinden und erfolgreiches Fußfassen ebendort spricht. Außerdem lebt die BF, wie erwähnt, viele Jahre mit ihrem Ehemann, dem die Ausweisung gleichermaßen trifft, in einer Lebensgemeinschaft in Lettland.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des beantragten Bezuges von Sozialleistungen, und des nichterbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.

Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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