BVwG W128 2113319-1

W128 2113319-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Lehrveranstaltung

Texte intégral

BVwG W128 2113319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2113319.1.00

Spruch

W128 2113319-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Matrikel Nr. XXXX, vertreten durch: RA Mag. Banu KURTULAN, gegen den Bescheid des Studienpräses Univ.-Prof. Mag. Dr. Peter LIEBERZEIT als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Universität Wien vom 09.04.2015, Zl. SPL 21/78-48-14/15, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/27-14/15, wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien für das Bachelorstudium Politikwissenschaft zugelassen und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002. Konkret beantragte sie, die von ihr an der Dumlupinar Universität (Kütahya, Türkei) absolvierten Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Political Science" (vier ECTS, Note DD, Prüfungsdatum: 05.07.2014) sowie "European History II" (sechs ECTS, Note DD, Prüfungsdatum: 08.07.2014) anzuerkennen für die Lehrveranstaltungen "BAK 2.2. VO [Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel:] Aktuelle Debatten (fünf ECTS)" und "BAK

2.3. VO Historische Grundlagen [der Politik] (vier ECTS)".

1.2. Mit E-Mail vom 05.02.2015 teilte die Studienprogrammleiterin Politikwissenschaft der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Lehrveranstaltung "Political Science" nicht anerkannt werden könne, da es sich hierbei um einen klassischen Einführungskurs in zentrale Begriffe und Konzepte der Politikwissenschaft handle. Der Kurs "BAK 2.2. VO Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel: Aktuelle Debatten" habe hingegen das Lehrziel, am Beispiel ausgewählter aktueller Entwicklungen die unterschiedlichen Herangehensweisen, Schwerpunkte und einander ergänzende theoretische Perspektiven der Disziplinen Kultur- und Sozialanthropologie, Politikwissenschaft, Publizistik und Soziologie zu vermitteln und gehe somit weit über eine fachspezifische Einführung hinaus. Daher sei der Kurs "Political Science" nicht gleichwertig der "BAK 2.2. VO Aktuelle Debatten" und gebe es darüber hinaus eine Differenz im Workload von einem ECTS.

Auch könne "European History II" nicht als "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen der Politik" anerkannt werden, da sich der Kurs "European History II" mit dem Ende des Mittelalters, der Renaissance in Europa und ihren Auswirkungen auf Kultur und Mentalitäten sowie mit den politischen Systemen der frühen Neuzeit in England, Frankreich, Deutschland, Ungarn, auf dem Balkan, Russland, Litauen, Polen sowie Italien, Spanien und Portugal beschäftige. Das Augenmerk liege auf der Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft sowie auf der Periode der Entdeckungen und ihren Auswirkungen auf Europa. Es handle sich dabei um einen sehr groben Überblickskurs über die sehr heterogenen ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen ohne vergleichbaren Vergleichsrahmen. Hingegen ziele der Kurs "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen" auf die Vermittlung von historischen Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen ab. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Aufgrund der differenten Inhalte und Lehrziele sei der Kurs "European History II" nicht gleichwertig der Lehrveranstaltung "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen".

1.3. Mit Schreiben vom 11.03.2015 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin im Rahmen eines Parteiengehörs hierzu Stellung und führte insbesondere aus, dass in den Topics der Lehrveranstaltungsbeschreibung des Kurses "Political Science" ausführlich stehe, dass spezifische und ausgewählte Themen wie Politische Partizipation, Globalisierung und Migration, Wahlsysteme und das Wahlsystem in der Türkei sowie Politische Parteien und ihre Bedeutung behandelt worden seien. Auch seien ausgewählte Themen behandelt worden, die unterschiedliche Herangehensweisen, Schwerpunkte und einander ergänzende theoretische Perspektiven der Disziplinen ausweisen würden. Daher seien die Lehrveranstaltungen gleichwertig, zumal eine Differenz im Workload von einem ECTS nicht ausreichend sei, um die Gleichwertigkeit in Frage zu stellen. Hinzu komme, dass die Semesterwochenstunden von "Political Science" im Ausmaß von drei Wochenstunden jene von "BAK

2.2. VO Aktuelle Debatten" im Ausmaß von zwei Wochenstunden um eine Semesterwochenstunde übersteige.

Beim Kurs "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen der Politik" handle es sich um einen Überblickskurs, der dazu diene, einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der Europäischen Union zu verschaffen und liege das Hauptaugenmerk dieses Kurses keinesfalls auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Der Kurs "Historische Grundlagen der Politik" mit vier ECTS grenze nicht ansatzweise an die Themen des Kurses "European History II" mit sechs ECTS an und vermittle dieser im Vergleich zu "Historische Grundlagen der Politik" weit mehr Wissen, da dieser die Themen umfangreicher behandle. Der Kurs "European History II" sei daher zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertig als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen".

2. Mit Bescheid des Studienpräses (studienrechtliches Organ an der Universität Wien) vom 09.04.2015, Zl. SPL 21/78-48-14/15, wurde der Antrag vom 15.12.2014 auf Anerkennung der beiden gegenständlichen Prüfungen abgewiesen.

Nach Wiederholung des jeweiligen bisherigen Vorbringens zu den beiden Prüfungen wurde zunächst betreffend die Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung "Political Science" ausgeführt, dass zu den Lehrzielen dieses Kurses die Vermittlung von Basiswissen auf dem Gebiet der Politik zähle. Dieses Basiswissen werde wie folgt angeführt: Politische Prozesse, Regierung, Macht, Verfassung und Demokratie, politische Regime, politische Parteien, Legitimität, Ideologien und Bürokratie. Das der Lehrveranstaltung zugrunde liegende Textbook habe den Titel "Introduction to Political Science" und bei den Learning-Outcomes werde auf die Einführung in zentrale Aspekte politikwissenschaftlichen Denkens hingewiesen. Daher könne dem Argument der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um einen klassischen Einführungskurs in die Politikwissenschaft, nicht gefolgt werden. Bei den Weekly-Topics liege der Schwerpunkt auf klassischen politikwissenschaftlichen Fragestellungen und Konzepten. Die in der Gegendarstellung angeführten Topics, in denen die unterschiedlichen Herangehensweisen verschiedener sozialwissenschaftlicher Disziplinen herausgearbeitet werden sollten, sei nicht nachzuvollziehen, da diese Topics (z.B. Entstehung, Entwicklung und Konzeptionen von Staatlichkeit, Legitimationstheorien, Konzepte von Demokratie und Verfassung etc.) tatsächlich politikwissenschaftliche Themen und Fragestellungen seien, die in den Disziplinen Soziologie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaften, Kultur- und Sozialanthropologie nur am Rande behandelt würden. Auch die Einheit "Individual, Society and State" sowie die Behandlung der Globalisierung und Migration würden eine politikwissenschaftliche Behandlung der Themen vermuten lassen. Aus den Lehrveranstaltungsunterlagen gehe nicht hervor, dass all diese Fragen aus der Sicht unterschiedlicher Disziplinen behandelt würden, um das Verständnis der Studierenden für die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Herangehensweisen der einzelnen sozialwissenschaftlichen Disziplinen zu schärfen.

Zur Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung "European History II" wurde ausgeführt, dass diese sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die frühe Neuzeit behandle. Den Lehrveranstaltungsunterlagen sei keine Fokussierung auf ausgewählte Fragestellungen als Bezugspunkt des Vergleiches zu entnehmen. Im Gegenteil, in den Lehrzielen sei ausdrücklich von "general information on political and cultural history of Europe" die Rede und sollten die Studierenden politische, administrative und kulturelle Strukturen "of the states in the Middle Ages" erklären können. Somit sei das Argument, der Kursschwerpunkt liege nicht auf dem Mittelalter und nicht auf der frühen Neuzeit, nicht nachvollziehbar. Ein gewisser Fokus liege auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischen und post-islamischen türkischen Staaten. Darüber hinaus könne dem Argument der Beschwerdeführerin, bei der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" handle es sich um einen kurzen und groben Überblick über die Entwicklung der Europäischen Union, nicht gefolgt werden, da der Schwerpunkt "Europäische Union und Europäisierung" in einem eigenen Kernfach sowie in einem eigenen Spezialisierungsmodul gelehrt werde. Das Ziel der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" sei hingegen die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem 18.Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive. Es möge schon sein, dass die Lehrveranstaltung "European History II" mehr Wissen vermittle, jedoch seien politikwissenschaftliche Fragestellungen kein Bestandteil dieser Lehrveranstaltung. Diese würden allerdings in der VO "Historische Grundlagen der Politik" am Beispiel Englands dargestellt, da England auch im Hinblick moderner Staatlichkeit und Demokratie eine Vorreiterrolle gespielt habe. Im Kontrast dazu werde die Verzögerung von Kapitalismus und Demokratie am Beispiel der Habsburger Monarchie aufgezeigt. Somit bestehe aufgrund der differenten Inhalte keine Gleichwertigkeit, da es in der Lehrveranstaltung "European History II" um allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit gehe, während die Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" den politikwissenschaftlichen Blick auf moderne Staatlichkeit und ihre Kennzeichen sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie fokussiere.

3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 26.05.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Nach Verweis auf den Verfahrensgang wiederholte die Beschwerdeführerin nahezu wörtlich ihr im Rahmen des Parteiengehörs erstattetes Vorbringen vom 11.03.2015. Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine - namentlich angeführte - Studienkollegin die Prüfung "Zeitgeschichte" aus dem Geschichtestudium für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen" anerkannt erhalten habe. Diese Ungleichbehandlung bei Anerkennung von Prüfungen bei überwiegend ähnlichem Lehrinhalt widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen (in Kopie):

  • Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen;

  • Studienblatt der Universität Wien vom Wintersemester 2014;

  • Studienbestätigung der Universität Wien vom 09.12.2014;

  • Transcript of Academic Record der Dumlupinar Universität vom 15.08.2014 (samt Beglaubigung);

  • Summer Course Examination (samt Beglaubigung) sowie

  • Lehrveranstaltungsbeschreibungen der Dumlupinar Universität (in englischer Sprache) für die Kurse "Political Science" und "European History II" (samt Beglaubigungen)

4. Mit Gutachten des Senates der Universität Wien vom 18.06.2015 wurde nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges sowie unter wörtlicher Zitierung wesentlicher Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das studienrechtliche Verfahren ordnungsgemäß und sachlich durchgeführt worden sei. Der Bescheid sei nach Abwägung aller im Verfahren vorgebrachter Argumente erlassen und ausführlich begründet worden. Die Beschwerde nehme keinen Bezug auf die Bescheidbegründung; es werde wortgleich das im Rahmen der Stellungnahme vom 11.03.2015 (= Parteiengehör) erstattete Vorbringen wiederholt und seien auf inhaltlicher Ebene keine neuen Argumente vorgebracht worden. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung einer Prüfung aus dem Geschichtestudium sei nicht aufzugreifen, da er, weil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde liege, für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei. Eine Ungleichbehandlung könne daher gar nicht vorliegen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 22.07.2015, Zl. B/27-14/15, wurde die Beschwerde unter Beachtung des Gutachtens des Senates der Universität Wien gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 78 Universitätsgesetz als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des Sachverhaltes sowie unter wörtlicher Zitierung wesentlicher Passagen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das studienrechtliche Verfahren ordnungsgemäß und sachlich durchgeführt worden sei. Das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung sei im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Der Bescheid sei nach Abwägung aller im Verfahren vorgebrachter Argumente erlassen und ausführlich begründet worden. Die Beschwerde nehme keinen Bezug auf die Bescheidbegründung; es werde wortgleich das im Rahmen der Stellungnahme vom 11.03.2015 (= Parteiengehör) erstattete Vorbringen wiederholt und seien auf inhaltlicher Ebene keine neuen Argumente vorgebracht worden. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung einer Prüfung aus dem Geschichtestudium sei nicht aufzugreifen, da er, weil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde liege, für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei. Eine Ungleichbehandlung könne daher gar nicht vorliegen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 03.08.2015 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 (Datum des Poststempels) brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin einen Vorlageantrag ein, ohne inhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung einzugehen.

7. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2015 vor. Am 27.08.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien für das Bachelorstudium Politikwissenschaft zugelassen.

Die Beschwerdeführerin hat an der Dumlupinar Universität (Kütahya, Türkei) erfolgreich Prüfungen aus den Lehrveranstaltungen "Political Science" (vier ECTS, Note DD, Prüfungsdatum: 05.07.2014) sowie "European History II" (sechs ECTS, Note DD, Prüfungsdatum: 08.07.2014) absolviert und stellte einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der im Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "BAK 2.2. VO Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel: Aktuelle Debatten (fünf ECTS)" und "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen der Politik (vier ECTS)".

Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen sind den genannten, im Rahmen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf die fachkundige Expertise der Studienprogrammleiterin für Politikwissenschaft, Ass.-Prof. Dr. Regina KOPL, deren Ausführungen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete dieses insofern nicht. Insbesondere wurden die in den fachkundigen Ausführungen vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen von der Beschwerdeführerin weder substanziiert noch nachvollziehbar entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."

3.3. Zu A)

3.3.1. Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. "Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3"). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0076; vom 29.11.2011, Zl. 2010/10/0046 und vom 29.06.2006, Zl. 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

3.3.1.1. Die im Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierende Lehrveranstaltung "BAK 2.2. VO Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel: Aktuelle Debatten" hat das Lehrziel, am Beispiel ausgewählter aktueller Entwicklungen die unterschiedlichen Herangehensweisen, Schwerpunkte und einander ergänzenden theoretischen Disziplinen der Kultur- und Sozialanthropologie, Politikwissenschaft, Publizistik und Soziologie zu vermitteln. Hierbei sind Problemstellungen aus der Sicht unterschiedlicher Disziplinen zu behandeln, um das Verständnis der Studierenden für die Gemeinsamkeiten, aber auch für die Unterschiede in den Herangehensweisen der einzelnen sozialwissenschaftlichen Disziplinen zu schärfen.

Bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltung aus "Political Science" steht hingegen die Vermittlung von Basiswissen auf dem Gebiet der Politik im Vordergrund.

3.3.1.2. Die im Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zu absolvierende Lehrveranstaltung "BAK 2.3. VO Historische Grundlagen der Politik" zielt auf die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen, Parlamente) ab dem 18. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung ökonomischer Rahmenbedingungen (Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise) aus politikwissenschaftlicher Perspektive am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie ab.

Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" behandelt hingegen sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die frühe Neuzeit. Es geht hier um allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit.

3.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dieser zeigte bereits substanziiert, schlüssig und nachvollziehbar auf, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der gegenständlichen Lehrveranstaltungen vorliegt. Mit dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die durch die Studienprogrammleiterin Politikwissenschaft fachkundig festgehaltenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen weder auf derselben fachlichen Ebene noch substanziell eingegangen. Die Beschwerdeführerin verweist unter wörtlicher Wiederholung ihres im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung bzw. Erläuterung ihrer Ansichten teils auf die Unrichtigkeit der Ausführungen, teils auf die Gleichwertigkeit der gegenständlichen Lehrveranstaltungen.

Im Hinblick auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der erfolgten Anerkennung einer bestimmten Prüfung (Zeitgeschichte) einer Studienkollegin wurde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass dieser Anerkennung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Doch selbst bei annähernder Vergleichbarkeit der anerkannten Zeitgeschichteprüfung der Studienkollegin mit der an der Universität Dumlupinar absolvierten Prüfung ist festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. "Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372" mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Da es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. "Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3" unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beiden gegenständlichen Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

3.4. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.