BVwG W117 2119775-1

W117 2119775-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2016

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W117 2119775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2119775.1.00

Spruch

W117 2119775-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 15.01.2016, Zl. 1070601200-150554726, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 15.01.2016 bis 23.01.2016, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zl. 1070601200-150554726, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 15.01.2016 bis zum 23.01.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 03.11.2015 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"F.: Sie wurden heute festgenommen, weil Sie sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten und weil Sie sich dem Asylverfahren entzogen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich weiß, am 01.12.2015 sollte ich zurück nach Albanien. Ich war die ganze Zeit im gleichen Hotel. Ich kann nicht zurück nach Albanien wegen Blutrache. Meine Frau ist im Gefängnis und meine Kinder sind im Kinderheim.

Nachgefragt gebe ich an, ich kenne die Regeln nicht. Ich habe mich nicht bei der Polizei gemeldet, weil ich von anderen erfahren habe, dass die Polizei wieder kommt, wenn man nicht angetroffen wird. Deshalb habe ich dort die ganze Zeit auf die Polizei gewartet.

[...]

F.: Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein

Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat. A.: Nein

F.: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz oder waren Sie jemals länger in Österreich aufhältig.

A.: Nein

F.: Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A.: € 40,--. Das Geld habe ich von einem Freund ausgeborgt.

F.: Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familien- oder Privatleben) in Österreich.

A.: Nein.

F.: Führen Sie neben Ihrem Reisepass und Personalausweis auch noch andere Identitätsdokumente mit.

A.: Personenregisterauszüge meiner Familie und einen Familienregisterauszug

V.: Als Staatsangehöriger der Republik Albanien sind Sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt - außer Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG (oder über ein sonstiges Aufenthaltsrecht), was bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Sie sind/waren somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie haben sich im Dezember 2015 der Außerlandesbringung entzogen.

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass über Sie die Schubhaft verhängt wird. Nehmen Sie dazu Stellung.

A.: Ich habe in Albanien keine Sicherheit. Aber was soll ich dazu sagen. Wenn es eine Möglichkeit gibt nach Griechenland abzuschieben, möchte ich dorthin. Ich bin von dort gekommen.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe nur die Grundschule absolviert. Ich bin Pflasterer

[...]"

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Nach widerrechtlicher schlepperunterstützter Einreise stellten Sie am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Sie führen im Verfahren den Namen [...], geben an am [...] geboren und Staatsangehöriger von Albanien, Albaner moslemischen Glaubens zu sein. Einen Beweis Ihrer Identität legten Sie in Form des Reisepasses vor.

[...]

Gegen Sie wurde am 12.08.2015 eine negative Entscheidung §§ 3 und 8 AsylG idgF und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG wurde am 01.12.2015 als unbegründet abgewiesen.

Sie haben sich nach Erhalt der Mitteilung nach § 58 Abs.2 der Abschiebung entzogen.

Sie wurden am 15.01.2016 durch die PI [...} festgenommen und an das PAZ Linz überstellt.

[...]

Ihre Person steht fest. Sie heißen [...], sind am [...] geboren, Staatsbürger von Albanien sowie Albaner moslemischen Glaubens. Einen Beweis Ihrer Identität legten Sie in Form eines Reisepass vor.

[...]

Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, ihre Familie lebt in Albanien. Die letzten 16 Jahre haben Sie sich in Griechenland aufgehalten und dort teils legal und teils illegal gearbeitet. Sie waren von 1994 bis Anfang 2015 in Griechenland. Seit Anfang 2015 war es Ihnen nicht mehr möglich in Griechenland ein Visum zu bekommen. Sie wollten in Griechenland einen Asylantrag steilen, der wurde jedoch nicht bearbeitet und Sie sahen sich keine Chance auf einen Aufenthaltstitel - so kamen Sie nach Österreich um hier wiederum einer Arbeit nachgehen zu können.

[...]

Sie halten sich seit 24.05.2015 als Asylwerber in Österreich auf. Sie gingen nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie besitzen ein gültiges Reisedokument und über geliehene Barmittel in der Höhe von € 40.-. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben It. Bericht der Pi [...} vom 28.11.2015 bereits am 25.11.2015 die Ihnen von der GVS zugewiesene Unterkunft mitsamt Ihres gesamten Gepäcks verlassen und sich dadurch der Abschiebung durch Untertauchen entzogen,

[...]

Sie leben im Hotel [...], einem Quartier der Grundversorgung. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keinen Vereinen oder ehrenamtlich tätig, Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich auf lose Kontakte. Sie geben einerseits an, Österreich verlassen zu wollen, falls eine Außerlandesbringung nach Griechenland möglich wäre.

[...]

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- Und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seihen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhaltigen Personen nachzukommen.

[...]

.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre.

In Betracht käme dabei das gelindere: Mittel gem § 77 FPG mit den dafür Vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben am 25.11.2015 die Ihnen von der GVS zugewiesene Unterkunft mitsamt Ihrem gesamten Gepäck verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima -ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. "

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.11.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus:

"Der BF reiste am 24.05.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.08.2015 abgewiesen und einer Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung aberkannt Die rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 17.08.2015 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Laut Auszug aus dem elektronischen Grundversorgungssystem war der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 15.01.2016 durchgehend in der ihm von der Grundversorgung des Landes Oberösterreich zugewiesenen Unterkunft, Hotel [...] angemeldet.

Am 15.01.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI [...} festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) Linz überstellt. Noch am selben Tag wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Ebenfalls am 15.01.2016 wurde über den BF mit angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge wurde der BF in das Paz Hernalser Gürtel überstellt, wo er sich nach letztem Kenntnisstand des Rechtsvertreters auch derzeit noch befindet.

[...]

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:

Der BF hat zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert, sämtliche Anordnungen befolgt und sich zur Verfügung gehalten. So ist auch dem elektronischen Grundversorgungssystem zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 15.01.2016 durchgehend in der ihm von der Grundversorgung des Landes Oberösterreich zugewiesenen Unterkunft, Hotel [...], angemeldet war. Dies wird auch vom BFA nicht bestritten, wie den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF auf S. 5 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist: "Sie leben (keine Hervorhebung im Original) im Hotel [...], einem Quartier der Grundversorgung."

Wie vom BF im Rahmen der Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vorgebracht, hielt der BF sich lediglich im November 2015 für ca. eine Woche nicht in der Unterkunft in [...] auf, sondern besuchte einen Bekannten. Genau in diesem Zeitraum hielten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI [...}Nachschau im Hotel [...], um sich nach dem Verbleib des BF zu erkundigen. Wären sie nur wenige Tage später wieder gekommen oder hätten sich telefonisch beim Betreiber der Unterkunft nach dem Aufenthaltsort des BF erkundigt, so hätte sie in Erfahrung bringen können, dass der BF sich ab 30.11.2015 wieder im Hotel [...] aufhielt.

Der BF war nämlich in Kenntnis darüber, dass für 01.12.2015 seine Abschiebung nach Albanien geplant war; auch dies bestätigte er im Rahmen der Einvernahme vom 15.01.2016. Aus diesem Grund wartete er auch am 01.12.2015, so wie in den Tagen unmittelbar davor und danach in seiner Unterkunft in [...] und hielt sich auf diese Weise den Behörden zur Verfügung. Hätte der BF sich wirklich dem Verfahren entziehen wollen, hätte er erstens bereits am 17.11.2015, dem Tag des Erhalts der Mitteilung gern § 58 Abs 2 FPG, seine Unterkunft verlassen und wäre zweitens nicht wieder dorthin zurückgekommen. Dass der BF jedoch lediglich für einen kurzen Zeitraum das Hotel [...] verließ um einen Bekannten zu besuchen und dann wieder zurückkehrte verdeutlicht, dass der BF zu keinem Zeitpunkt die Absicht hegte, sich der Durchsetzung einer geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen zu entziehen.

Zum Beweis dafür, dass der BF bis zu seiner Festnahme am 15.01.2016 durchgehend im Grundversorgunqsquartier Hotel [...], angemeldet war und sich ab 30.11.2015 sowie am Tag der geplanten Abschiebung. 01.12.2015, und danach in seinem zugewiesenen Quartier aufhielt, wird die Befragung von Herrn [...], Inhaber des Hotel [...] oder einer seiner Mitarbeiterinnen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Dass das BFA keinerlei Nachforschungen darüber anstellte, wo sich der BF am Tag der geplanten Abschiebung, 01.12.2016, aufhielt, zeigt wie oberflächlich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren gearbeitet hat. ln einer Gesamtbetrachtung ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der umfassenden Kooperationsbereitschaft des BF keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten. Vielmehr wollte der BF stets von sich aus mit den österreichischen Fremdenbehörden kooperieren. Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherunqsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

[...]

Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel gern § 77 FPG vorrangig angewendet werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliegt. Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides).

Alternativ zur Meldeverpflichtung hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, Unterkunft zu nehmen. Dass mit dieser Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden hätte können, wird von der belangten Behörde nicht schlüssig begründet. Der in diesem Zusammenhang angeführte Vorhalt, der BF habe "am 25.11.2015 die ihm von der GVS zugewiesene Unterkunft mitsamt seines gesamten Gepäcks verlassen und sich somit dem Verfahren entzogen, erweist sich als nicht zutreffend. Wie oben ausgeführt, besuchte der BF im November 2015 für ca. eine Woche einen Bekannten und hielt sich lediglich in diesem kurzen Zeitraum nicht im Hotel [...] auf. Einige Tage vor dem geplanten Abschiebungstermin am 01.12.2015 kehrte der BF jedoch wieder in die ihm zugewiesene Unterkunft zurück und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 15.01.2016 durchgehend dort auf, "um auf die Polizei zu warten" (vgl. Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2016 auf S. 3 des angefochtenen Bescheides).

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs. 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs. 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw. für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.

Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.

Im Einklang mit der bereits zitierten Rsp des VwGH spricht daher im vorliegenden Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Kriterien alles für die Gewährung von Prozesskostenhilfe: im gegenständlichen Fall sind ausreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben, die Bedeutung des "Rechtsstreits" ergibt sich aus dem mit Haft verbundenen massiven Grundrechtseingriff des BF, die Komplexität des Falles ergibt sich schon in Bezug auf die Frage der "Rechtsnatur" der Schubhaftbeschwerde; und dass die Fähigkeiten des BF Unterstützung erfordern, kann schon angesichts der Sprachbarrieren nicht zweifelhaft sein (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete aber keine Stellungnahme und beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß von € 426,20.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, seine Familie lebt in Albanien. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; er ging in Österreich keiner Arbeit nach und besitzt keine nennenswerten Vermögensgüter.

Nach illegaler Einreise stellte er am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Der BF hat im Asylverfahren vor der belangten Behörde zum Beweis seiner Identität einen albanischen Reisepass und eine albanische Identitätskarte vorgelegt.

Gegen ihn wurde am 12.08.2015 eine negative Entscheidung §§ 3 und 8 AsylG idgF und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2015, G301 2113616-1/5E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Laut Auszug aus dem elektronischen Grundversorgungssystem war der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 15.01.2016 durchgehend in der ihm von der Grundversorgung des Landes Oberösterreich zugewiesenen Unterkunft, Hotel [...] angemeldet.

Am 15.01.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI [...} festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt.

Der BF hielt sich in Kenntnis darüber, dass für 01.12.2015 seine Abschiebung nach Albanien geplant war, lediglich im November 2015 für ca. eine Woche nicht in der zugewiesenen Unterkunft auf, sondern besuchte einen Bekannten. Genau in diesem Zeitraum hielten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI [...] Nachschau im Hotel [...], um sich nach dem Verbleib des BF zu erkundigen. Der BF hielt sich ab 30.11.2015 wieder in der zugewiesenen Unterkunft auf.

Der Beschwerdeführer wäre lieber nach Griechenland, wo er sich die letzten 16 Jahre, von 1994 bis Anfang 2015, aufgehalten und dort teils legal und teils illegal gearbeitet hatte, abgeschoben worden, eine substantiierte Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf Albanien konnte aber nicht festgestellt werden.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft an.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter - Vollmacht am 18.01.2016 erteilt -Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2016 nach Albanien abgeschoben. Der Abschiebevorgang erfolgte ohne Probleme. Eine erhebliche Fluchtgefahr und damit zusammenhängend ein Sicherungsbedarf bestand nicht.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts:

Zunächst leidet der angefochtene Bescheid insofern an einem (Verfahrens)mangel, als er in seiner Begründung ausschließlich auf die Nichtanwesenheit des Beschwerdeführers (und seines Gepäcks) nach entsprechender Nachschau durch Beamte der PI [...} abstellt, ohne die bereits in der (Schubhaft)Einvernahme geäußerte Rechtfertigung des Beschwerdeführers, insbesondere den letzten Teil

Deshalb habe ich dort die ganze Zeit auf die Polizei gewartet.

auch nur ansatzweise mitzuberücksichtigen, was aber für die Beurteilung der "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr von Bedeutung ist.

Dass die Verwaltungsbehörde selbst - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - nicht von einer dauerhaften Abwesenheit des Beschwerdeführers ausging, ist gleichfalls dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen

"Sie leben im Hotel [...], einem Quartier der Grundversorgung."

Alleine insofern stellt sich die von der Verwaltungsbehörde gezogene Schlussfolgerung der erheblichen Fluchtgefahr, sollte man vor dem Hintergrund dieser Ausführung überhaupt noch von Fluchtgefahr sprechen können, als nicht ausreichend schlüssig dar.

Zieht man zusätzlich die gänzlich unwidersprochen gebliebenen - und nicht unplausibel erscheinenden Beschwerdeausführungen

Hätte der BF sich wirklich dem Verfahren entziehen wollen, hätte er erstens bereits am 17.11.2015, dem Tag des Erhalts der Mitteilung gern § 58 Abs 2 FPG, seine Unterkunft verlassen und wäre zweitens nicht wieder dorthin zurückgekommen. Dass der BF jedoch lediglich für einen kurzen Zeitraum das Hotel [...] verließ um einen Bekannten zu besuchen und dann wieder zurückkehrte verdeutlicht, dass der BF zu keinem Zeitpunkt die Absicht hegte, sich der Durchsetzung einer geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen zu entziehen.

vor dem Hintergrund der bereits im Asylverfahren offengelegten Identität - der Beschwerdeführer legte Reisepass und Identitätskarte vor - ins Kalkül, dann kann nicht mehr ohne weiteres (zumindest) von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Auch den Umstand der Vorlage von Identitätspapieren - typischerweise die Möglichkeit von Abschiebungen erleichternd - hat die Verwaltungsbehörde nicht als Ausdruck von bestehender Kooperationsbereitschaft in ihre Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr miteinbezogen, sondern sich lediglich darauf beschränkt, diesen Umstand (geradezu) nebenbei zu erwähnen.

Aus der in der Schubhafteinvernahme geäußerten Präferenz für Griechenland als Abschiebedestination kann wiederum nicht von einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden, insbesondere auch deshalb nicht, da die im Zusammenhang mit dem Abschiebezielort Albanien getätigten Angaben (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

A.: Ich habe in Albanien keine Sicherheit. Aber was soll ich dazu sagen. Wenn es eine Möglichkeit gibt nach Griechenland abzuschieben, möchte ich dorthin. Ich bin von dort gekommen.

eher den Eindruck von Ratlosigkeit erwecken als eine sich partout gegen die Abschiebung nach Albanien zum Ausdruck bringende Einstellung widerspiegeln.

Ebenso kann auch nicht den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem langjährigen Aufenthalt in Griechenland, seinen familiären Bezugspunkten in Albanien, dem Fehlen solcher in Österreich, (gleichfall) dem Mangel an sozialer Verankerung entgegengetreten werden und waren darauf aufbauend entsprechende Feststellungen zu treffen. Zur rechtlichen Bedeutung derselben siehe rechtliche Beurteilung.

Die Feststellungen zum negativen Asylverfahren, insbesondere zu den einzelnen Entscheidungen, gründen auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die am 23.01.2016 durchgeführte problemlose Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Durchführungsbericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 23.01.2016 dokumentiert.

Das für die Frage der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidungsrelevante Vollmachtsverhältnis beruht auf der im Akt aufliegenden, am 18.01.2016, vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen - § 76 Abs. 2 Z. 1 und §76 Abs. 3 FPG - des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, [...].

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Bereits die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf (92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen) bringen deutlich zum Ausdruck, dass im Zusammenhang mit dem Bestehen "erheblicher" Fluchtgefahr nur die bereits vorherrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz ihren Niederschlag gefunden hat:

"Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. [...] So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Ausdrücklich betonen die Materialien die umfassende Anwendbarkeit des §76 Abs. 3 FPG, also auch für Fälle außerhalb des "Dublin-Regimes" (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Auch wenn nach der im Rahmen der Materialien angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Z. 9 leg.cit. "dem Gesichtspunkt einer ‚sozialen Verankerung in Österreich' im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zukommt", "ist dabei zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration [...] allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233)".

Indem die Verwaltungsbehörde einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers nur unvollständig im Hinblick auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr - siehe bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - prüfte, andererseits einzelne Tatbestände des §76 Abs. 3 FPG entgegen der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - etwa den Mangel an sozialer Verankerung - rein formal in Anwendung brachte, belastet sie den gegenständlichen Schubhaftbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hat wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung bis zur erfolgten Abschiebung am 23.01.2016 zur Folge.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 18.01.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt, war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage, wie auch im Falle von Spruchpunkt IV. und V., ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

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