W106 2122818-1•BVwG W106 2122818-1
W106 2122818-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2016
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Mehrbegehren, Mietvertrag,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W106 2122818-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.01.2016, Zl. P1134241/8-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 31 und 32 Abs. 3 HGG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG für die Wohnung in XXXX, eine Wohnkostenbeihilfe i.H.v. € 394,20 (inklusive Grundgebührenpauschbetrag) für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.03.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 11.01.2016 den Grundwehrdienst angetreten.
Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wird vom BF angegeben:
Er sei seit 01.07.2015 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung und bewohne die Wohnung allein. Die monatlichen Wohnkosten von € 565,-- bezahle er mittels Banküberweisung an den Vermieter. Zusätzlich seien € 140,-- an die EVN zu bezahlen. Dem Akt beigeschlossen ist ein mit 02.06.2015 datierter Mietvertrag, unterzeichnet vom Vermieter sowie dem BF und seiner Mutter als Mieter. Der BF ist laut ZMR-Abfrage seit 02.07.2015 an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter des BF ist nicht an dieser Adresse gemeldet.
Auftragsgemäß zum Nachweis der tatsächlichen Mietzahlungen die letzten Kontoauszüge vorzulegen, wurden vom BF drei Auftragsbestätigungen über die Anweisung der Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2015 von je € 565,-- vorgelegt.
I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.01.2016 wurde dem BF 1. beginnend mit 11.01.2016 bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 291,13 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt, und wurde 2. der beantragte Ersatz der Kosten für Strom und Gas abgewiesen.
Zu Punkt 1. wurde begründend ausgeführt, dass der BF nach seinen Angaben über kein eigenes Einkommen verfügte und er beantragt habe, zur Berechnung der Leistungen von der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit € 1.182,60 auszugehen.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag gehe hervor, dass der BF gemeinsam mit seiner Mutter Mieter der gegenständlichen Wohnung sei. Es könnten daher von der Behörde nur 50 vH der Kosten herangezogen werden.
Die nachgewiesenen Kosten für die verfahrensgegenständliche Wohnung betragen:
€ 565,00 Wohnkosten
€ 291,13 = 50 vH der Gesamtkosten
Das seien weniger als 30 vH der Bemessungsgrundlage und könnten daher voll anerkannt werden.
Zu Punkt 2. wurde ausgeführt, dass die Kosten für Strom, Gas im § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst seien und daher nicht vergütet würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Mutter deshalb im Mietvertrag stehe, weil der BF bei Wohnungsübernahme kein fixes Einkommen habe nachweisen können und der Vermieter eine Sicherstellung verlangt habe, um dem BF die Wohnung vermieten zu können. Seine Mutter sei zu keinem Zeitpunkt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen und habe der BF die Kosten der Wohnung selbst zu tragen. Mit dem bewilligten Wohnkostenanteil von € 291,13 könne er diese Kosten nicht abdecken. Er ersuche daher um Übernahme der gesamten Wohnkosten.
I.4. Die Beschwerde wurde am 09.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und vom BF vorgelegten Schriftstücke getroffen werden.
Demnach ist unbestritten, dass der BF in der verfahrensgegenständlichen Wohnung alleine gemeldet ist und die Wohnung auch alleine benützt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
Im vorliegenden Fall leitet die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Mutter des BF, die gemeinsam mit ihm als zweite Mieterin im Mietvertrag aufscheint, für die zu gewährende Wohnkostenbeihilfe nur 50 % als anrechenbare Wohnkosten herangezogen werden können.
Der BF hielt dem entgegen, dass seine Mutter an der verfahrensgegenständlichen Wohnung keinen Wohnsitz unterhalte und die Mutter als zweite Mieterin im Vertrag bloß als Sicherstellung für den Vermieter aufscheine, da der BF nicht über die erforderliche Bonität verfügt habe bzw. verfüge.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu, da aufgrund der vorliegenden ZMR-Anfrage vom 07.12.2015 feststeht, dass der BF seit 02.07.2015 allein an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und die Mutter an einer anderen Adresse gemeldet ist. Sie kann daher keinesfalls als Mitbewohnerin der verfahrensgegenständlichen Wohnung angesehen werden. Wenn Sie auch formal als zweite Mieterin im Mietvertrag aufscheint, so stellt dies materiell gesehen gleichsam eine Solidarbürgschaft der Mutter des BF zu dessen Gunsten dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Unterkunft des BF daher um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG. Da die Mutter des BF die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht bewohnt, steht sie dem BF in vollem Umfang zur selbstständigen Haushaltsführung zur Verfügung (vgl. zB VwGH 26.04.2013, 2011/11/0188; ebenso BVwG 11.11.2015, W 213 2114498-1/4E).
Den Nachweis der tatsächlichen Mietzahlungen hat der BF mit der Vorlage von Auftragsbestätigungen seiner Bank über die Mietzahlungen der Monate Oktober bis Dezember 2015 erbracht.
Der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe würde auch der Umstand nicht entgegen, wenn der BF die von ihm geltend gemachten Wohnkosten aus ihm zufließenden Unterhaltszahlungen seiner Eltern begleichen würde (vgl. VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011).
Die dem BF zustehende Wohnkostenbeihilfe ist gemäß § 32 Abs. 3 HGG mit 30 vH der Mindestbemessungsgrundlage begrenzt. Diese beträgt gegenwärtig € 1182,60. Dies ergibt für den BF eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 394,20.
§ 31 Abs. 3 Z 1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial (hier: Gas) und elektrischen Strom.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und dem BF gemäß §§ 31 und 32 eine Wohnkostenbeihilfe im Ausmaß von € 394,20 zuzusprechen. Die Gewährung einer über diesen Betrag hinausgehenden Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe der gesamten Wohnkosten findet in § 32 Abs. 3 HGG keine gesetzliche Deckelung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.