BVwG I405 2118486-1

I405 2118486-1Tribunal administratif fédéral18 mars 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Schlepperei,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG I405 2118486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2118486.1.00

Spruch

I405 2118486-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015, Zl. 1067524007/150475176, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, wurde am XXXX aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX von Polizeibeamten in XXXX festgenommen und in weiterer Folge am XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt.

2. Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde über den BF wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 FPG und anderer Delikte die Untersuchungshaft verhängt.

3. Am 28.05.2015 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zu der vom BFA intendierten Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der gerichtsanhängigen Schleppertatbestände in der Zeit vom XXXX bis

XXXX und der Vergehen wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden brachte der BF vor, dass er diesbezüglich ohnehin geständig sei. Auf Vorhalt, dass der BF am 12.04.2013 laut eigenen Angaben legal mit einem Arbeitsvertrag nach Italien gekommen, er im Frühjahr 2014 von einem gewissen XXXX zum Fliesenlegen nach Österreich geholt worden und er in der Zeit vom 31.03.2014 bis 04.08.2014 in 7100 XXXX , behördlich gemeldet gewesen sei, brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters vor, dass er wieder nach Italien zurückgereist sei. Er wisse nicht, wann er nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe sich nicht behördlich gemeldet, weil er einen alten Meldezettel gehabt habe. Er habe zwei Monate im XXXX gelebt. Die Ein- bzw. Ausreise sei mit einem ägyptischen Reisepass erfolgt. Diesen habe er zwischenzeitlich verloren. Er habe nur mehr eine Kopie seines Reisepasses. Den Reisepass habe er in XXXX verloren und er habe dort auch eine Verlustanzeige gemacht. Seine Arbeitsbewilligung habe er zusammen mit dem Reisepass verloren. Diese Arbeitsbewilligung sei ihm aufgrund eines Schreibens der italienischen Botschaft in Ägypten ausgestellt worden. Damit habe er ein Visum für ein Jahr in Italien bekommen. Italien habe ihm dann eine Arbeitsbewilligung für zwei Jahre ausgestellt. Er wisse nicht, ob die Arbeitsbewilligung noch gültig sei. Die Arbeitsbewilligung sei für den gesamten EU-Raum ausgestellt worden. Er arbeite auf einer Baustelle in Österreich und finanzierte sich so seinen Unterhalt. Er sei verheiratet und für vier Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Ägypten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Berufsschule und zwei Jahre die Hochschule besucht. Nach Erörterung des § 51 FPG brachte er vor, dass er in seinem Herkunftsstaat Ägypten weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde und er keinen Antrag gemäß § 51 FPG stelle. Er nehme zur Kenntnis, dass nach Ende seiner Strafhaft vonseiten des BFA beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen und eine bis dahin über ihn verhängte Rückkehrentscheidung zu effektuieren.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1067524007/150475176 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5.1. Die belangte Behörde referierte zunächst im Verfahrensgang, dass anhand des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts XXXX feststellbar sei, dass der BF gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise von überwiegend syrischen Staatsangehörigen, die keine Papiere zur Einreise oder zum Aufenthalt im Schengenraum gehabt haben würden, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich nach Österreich und weiter nach Schweden und Dänemark mit dem Vorsatz gefördert habe, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Dabei habe der BF die Geschleppten im Hotel " XXXX " in XXXX und anderen Orten ( XXXX ) angeworben, sie an den unbekannten Täter " XXXX " und an einen weiteren Mittäter vermittelt, teilweise Flüge von XXXX nach Skandinavien organisiert und auch solche Flüge gebucht. Zudem habe er den geschleppten Personen Urkunden für die Reise zur Verfügung gestellt bzw. sie an weitere unbekannte Täter im XXXX weitervermittelt. Folgende Schlepperhandlungen wurden sukzedan aufgelistet: "Am XXXX von zwei unbekannten Fremden nach Kopenhagen; am XXXX von drei unbekannten Fremden nach Stockholm; am XXXX einen unbekannten Fremden nach Stockholm; am XXXX von vier unbekannten Fremden nach Stockholm (Ankauf der Tickets, die dann auf eigene Faust mit dem Kfz reisten);

am XXXX von zwei unbekannten Fremden nach Stockholm (Flug versäumt);

am XXXX drei syrische Staatsangehörige namens XXXX , XXXX und XXXX nach Stockholm, wobei die Schleppung durch die Kriminalpolizei vereitelt wurde; am XXXX der syrischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX nach Stockholm, wobei die Abreise der beiden durch die Kriminalpolizei am Flughafen durch Festnahme der Fremden am Gate 37C verhindert wurde; am XXXX der syrischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX nach Stockholm, wobei die Abreise der beiden Fremden durch die Kriminalpolizei am Flughafen verhindert wurde; am XXXX der syrischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX nach Stockholm, wobei die Abreise der beiden Fremden durch die Kriminalpolizei am Flughafen verhindert wurde; XXXX die Ausreise einer unbekannten arabischen Person über den Flughafen XXXX nach Stockholm; zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit von zumindest zwei unbekannt gebliebenen Fremden von Wien mit einem PKW nach Deutschland; im August 2014 von drei unbekannt gebliebenen Fremden nach Skandinavien, wobei XXXX die Tickets auf seinen Namen kaufte; in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen die Weiterreise einer nicht mehr exakt feststellbaren Anzahl von weiteren ca. 15 Fremden aus Österreich in EU-Staaten, indem er sie an weitere Schlepper vom XXXX aus weitervermittelte, wobei Sie dies seit XXXX bis XXXX gegen ein Entgelt von € 25 pro Person machten."

In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.

Der BF sei ägyptischer Staatsangehöriger, sei verheiratet und habe für vier Kinder Sorgepflichten. Er habe in Ägypten 14 Jahre lang eine Schule besucht. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und somit als mittellos anzusehen.

Der BF sei zuletzt am 26.04.2015 mit einem gültigen Reisepass über einen unbekannten Grenzübergang in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Er habe keinen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt und es habe sich auch von Amts wegen nicht ergeben, dass er dahingehend etwas zu befürchten habe.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht gestellt worden. Er erfülle die speziellen Kriterien für die Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels nicht. Er erfülle auch die erforderlichen speziellen Kriterien zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens eines besonderen Schutzes nicht und er habe diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt.

Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen.

Dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen, dass er mehrmals im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden gefördert habe, indem er die geschleppten Personen in einem Wiener Hotel sowie an anderen Orten angeworben und sie an unbekannte Täter weitervermittelt habe. Dieses Verhalten lasse die äußerst geringe Wertschätzung des BF an der österreichischen Rechtsordnung klar erkennen.

Aufgrund der Tatsache, dass er nicht im Besitz von Barmitteln sei, sei bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zu rechnen.

Die Behörde stelle fest, dass das der Verurteilung zugrunde liegende persönlichen Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Das Verhalten des BF lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten.

Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF, fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht. Eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration sei im konkreten Fall nicht ersichtlich.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme des BF, dem Gerichtsurteil und dem Akten Inhalt getroffen worden seien.

6. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 24.11.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, sowie eine weitere Verfahrensanordnung vom 24.11.2015, wonach er verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen habe, am 30.11.2015 zugestellt.

7. Mit einem auf den 09.12.2015 datierten und am 09.12.2015 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

7.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen; die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten aufheben; das gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren aufheben, in eventu die Dauer verkürzen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes insbesondere mit der Straffälligkeit des BF begründet worden sei, wobei ohne weitere Ausführungen die gesetzliche Bestimmung für die Höchstdauer von zehn Jahren herangezogen worden sei. Eine genaue Begründung über die gewählte Dauer sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich auf Stehsätze und Feststellungen beschränkt. Eine Beschreibung, worin die Schwere der Tat gelegen sei, sei nicht erfolgt.

Auch wenn die Schwere der Tat nicht in Abrede gestellt werde, so seien von der gewählten Bestimmung weit höhere Strafdrohungen betroffen, weshalb die Verhängung der Dauer von acht Jahren im konkreten Fall einer eingehenden Begründung bedürfe. Um Herabsetzung der Dauer des Einreise Verbots werde ersucht.

Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde darauf hingewiesen, dass dem BF eine umgehende Ausreise deshalb nicht möglich sei, als er aktuell noch den Rest seiner Haftstrafe zu verbüßen habe. Dies je nach Gewährung einer bedingten Entlassung bis April 2016 oder länger.

In Summe sei die Entscheidung nicht zutreffend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, den vorliegenden Fall noch einmal zu prüfen und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten zu beheben.

Eine sofortige Vollstreckung der Entscheidung würde den BF den von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen verfahrensangegebenen Rückkehrbefürchtungen aussetzen, weshalb er Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersuche. Davon abgesehen ersuche um er um Behebung des Einreiseverbotes, in eventu um eine Herabsetzung der Dauer.

8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF sowie dem BFA mit Schriftsatz vom 09.02.2016 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Ägypten sowie Fragestellungen zur persönlichen Situation des BF und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

10.1. Während das BFA keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte der BF mit Schriftsatz vom 24.02.2016 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): "[...] Ich möchte nach Italien zurückkehren. Dort lebt meine Ehefrau und meine vier Kind 15 Jahre, 13 Jahre, 11 Jahre und 9 Jahre. Ich kann dort Wohne und wurde mir eine Arbeit suche. Ich danke im voraus. Ich habe seit 2013 eine Italinasche aufenthaltserlobnis. [...]"

11. Mit E-Mail vom 29.02.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern und ersuchte um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel bzw. eine Wohnsitzmeldung verfüge und ob bekannt sei, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. deren gemeinsame Kinder in Italien aufhältig bzw. gemeldet seien.

11.1. Noch am 29.02.2016 wurde von der Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern per E-Mail mitgeteilt, dass laut Auskunft der italienischen Polizeibehörden der Personendatensatz des Beschwerdeführers in Italien nicht registriert sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des BF nicht steht fest.

1.3. Der BF ist verheiratet. Seine Ehefrau und seine vier Kinder leben in Ägypten.

1.4. Entgegen der Behauptung des BF konnte nicht festgestellt werden, dass er in Italien aufenthaltsberechtigt bzw. im Besitz einer Arbeitserlaubnis war oder ist, sowie dass er dort einen Wohnsitz hat oder jemals hatte.

1.5. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.

1.6. Der BF ist derzeit mit Wohnsitz in einer österreichischen Haftanstalt gemeldet und sein bisheriger Lebensmittelpunkt lag in Ägypten.

1.7. Der BF ist nicht dauernd pflege- oder behandlungsbedürftig, er ist haftfähig und er befindet sich in einem arbeitsfähigen Gesundheitszustand und Alter.

1.8. Der BF wurde am XXXX auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Geschleppte anwarb, sie an andere Straftäter weitervermittelte, teilweise Flüge organisierte, solche Flüge buchte und den Geschleppten entsprechende Urkunden zur Verfügung stellte und er durch diese Handlungen die ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Tatbilder erfüllte.

1.9. Dem gegenständlichen Erkenntnisse liegen folgende Feststellungen zu Ägypten zugrunde (Stand: Februar 2016):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.01.2016, Ägypten hat wieder ein Parlament (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).

Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember 2012. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1. 247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a).

In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).

Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014).

Quellen:

Kopten

Interkonfessionelle Gewalt, vor allem gegen Christen, hat in den letzten Jahren zugenommen (USDOS 28.7.2014). Die koptische Kirche wurde durch den Umsturz [den Sturz Mursis] politisch und rechtlich gestärkt (u.a. verfassungsrechtliche Bestätigung, dass das Kirchenrecht für Christen bindend ist). Die Situation der Gläubigen hat sich dadurch jedoch nicht unbedingt verbessert (ÖBK 9.2014):

Nach dem Umsturz waren zahlreiche Racheakte gegen Christen und christliche Einrichtungen, mitunter auch mit Todesfolge, zu verzeichnen (ÖBK 9.2014; vgl. FH 28.1.2015). Die Sicherheitsbehörden kamen dabei ihrer Schutzpflicht im Allgemeinen nicht nach (ÖBK 9.2014). Nach Informationen von Menschenrechts-NGOs werden seitdem Vorfälle von den privaten und staatlichen Massenmedien verschwiegen (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Andere religiöse Minderheiten

Unter den Minderheiten sind vor allem Schiiten immer wieder Gegenstand von Diskriminierung. Die Stimmung wird auch derzeit weiter durch die offiziellen sunnitischen Institutionen angeheizt. Immer wieder kommt es aufgrund angeblicher Diffamierung des Islams zu Verhaftungen. Auch die Verfolgung von Atheisten hat unter dem neuen Regime nicht nachgelassen (ÖBK 9.2014) bzw. sogar zugenommen (Razzien an Versammlungsstätten von Atheisten im November und Dezember 2014) (FH 28.1.2015).

Quellen:

Frauen/Kinder

Die Verfassung gewährleistet dieselben Rechte für Frauen und Männer. In der Praxis sind Frauen rechtlichen sowie gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Personenstandsrecht gilt das von der Religion der jeweiligen Person postulierte Recht, das in vielen Bereichen Frauen benachteiligt (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und steht nicht unter Strafe; es können jedoch Regelungen bzgl. tätlichen Angriffs angewendet werden. Opfer müssen mehrere Augenzeugen vorweisen, was in Fällen häuslicher Gewalt schwierig ist (USDOS 25.6.2015). In den vergangenen Jahren wurden während Demonstrationen immer wieder Frauen belästigt. Besonders viele Schlagzeilen machte 2011 ein Zwischenfall, als Sicherheitskräfte eine Demonstrantin zu Boden drückten, ihr das Top hochzogen und ihr auf die Brust traten. Andere Demonstrantinnen mussten nach ihrer Festnahme durch die Militärpolizei entwürdigende "Jungfräulichkeitstests" über sich ergehen lassen (Handelsblatt 11.4.2014).

Die Verbesserungen in Frauenrechtsfragen gelten als eine der Errungenschaften der neuen Verfassung von 2014. Gleichzeitig ist die Regierung offenbar bemüht, diesbezüglich positive Signale zu setzen. Ein Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde im Juni 2014 erlassen.

Erstmals gab es auch Verurteilungen aufgrund von Übergriffen: z.B. wurden sieben Männer, die Frauen bei den Feierlichkeiten anlässlich der Amtseinführung Präsident Sisis am 8.6.2014 misshandelt hatten, verhaftet und zu schweren Haftstrafen verurteilt. Für Ägypten ungewohnt war auch die scharfe öffentliche Verurteilung dieser Vorfälle durch den Präsidenten, sowie hochrangige Besuche bei den Opfern im Spital. Laut Medienberichten befindet sich eine auf Verbrechen gegen Frauen spezialisierte Einheit der Polizei im Aufbau. Bei öffentlichen Veranstaltungen nahm offenbar in letzter Zeit die Anzahl der Übergriffe angesichts stärkerer Polizei-Präsenz ab (zuletzt bei den Eid-Feierlichkeiten Anfang Oktober 2014). Aufgrund der weiten Verbreitung und Akzeptanz der Gewalt gegen Frauen werden seitens der Frauenrechtsorganisationen freilich noch größere Anstrengungen, insbesondere bei der Ausbildung der Sicherheitskräfte bei der Opferbetreuung und Ausweitung des bislang eng gefassten Vergewaltigungstatbestandes im StGB eingefordert (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Kinder

FGM ist ein schwerwiegendes Problem: gemäß UNICEF haben sich 81 Prozent der Frauen - Christen wie Muslime - der Prozedur bis zu einem Alter von 19 Jahren unterziehen müssen. Gesetzlich ist FGM verboten; ein Schlupfloch bietet jedoch die Durchführbarkeit bei "medizinischer Notwendigkeit" (USDOS 25.6.2015).

Experten, die mit Straßenkindern arbeiten, fällt es schwer, exakt zu definieren, auf wen der Begriff "vertriebene Kinder" anzuwenden ist. Daher Schwanken die Schätzungen über die Anzahl von Straßenkindern zwischen unter 10.000 bis zu mehreren Millionen. Viele von ihnen waren Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch inklusive Zwangsprostitution (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Gesetzlich sind einvernehmliche sexuelle Handlungen nicht explizit verboten. Gesetzliche Bestimmungen erlauben es der Polizei jedoch, Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund von Ausschweifungen, Prostitution oder Verstoß gegen die Lehren der Religion zu verhaften. Dies geschieht auch fallweise, im Jahr 2014 mit steigender Tendenz, und kann zu bis zu 10 Jahren Haft führen. Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz sexueller Minderheiten. Homosexuelle Männer und lesbische Frauen sind gesellschaftlich stigmatisiert (USDOS 25.6.2015). Angehörige sexueller Minderheiten werden vor allem dann verfolgt, wenn ihre Aktivitäten an die Öffentlichkeit gelangen. Seit Herbst 2013 ist die Anzahl der Verhaftungen offenbar steigend. Im September 2014 wurden Teilnehmer an einer homosexuellen Eheschließung verhaftet, nachdem gefilmte Mitschnitte in die sozialen Medien geraten waren. Acht Teilnehmer mussten sich vor Gericht verantworten. Über die Verfolgung von Lesben wurde in der Öffentlichkeit nichts bekannt (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Anzahl der registrierten oder eine Registrierung erwartenden Flüchtlinge in Ägypten beträgt laut UNHCR 300.000. Fast 140.000 stammen aus Syrien, einschließlich in Syrien lebender Palästinenser. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Eritreer, Somalier und Iraker. Die Situation der syrischen Flüchtlinge wurde seit dem Umsturz Präsident Morsis schwieriger. Im Gegensatz zur früheren, großzügigen Handhabung der Visabestimmungen, werden seit 8.7.2013 Syrer ohne Visa an den Grenzstellen zurückgewiesen. Hunderte Flüchtlinge aus Syrien wurden aufgrund "versuchter illegaler Emigration" in Haft genommen. Viele von ihnen blieben auch ohne rechtliche Grundlage bis zur Deportation in Haft. Meldungen zufolge wurden zahlreiche dieser Flüchtlinge deportiert, u.a. zurück nach Syrien. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei UNHCR durch Ägypten versagt wird. Obwohl syrische Flüchtlinge theoretisch Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung und Bildung haben, bestehen de facto zahlreiche Hürden. Viele Flüchtlinge klagen daher über hohe Kosten für Gesundheit und Bildung. Einigen gelingt es, auf die Unterstützung seitens privater Hilfsorganisationen auszuweichen. Laut Daten der UNICEF haben 3.911 syrische Kinder in Ägypten keinen Schulplatz. Eine prekäre Situation herrscht für die Flüchtlinge auch im Gesundheitswesen. Auch die Situation afrikanischer Migranten und Flüchtlinge bleibt prekär. Aus der Sinai-Halbinsel als einen teils rechtsfreien Raum und Konfliktzone gibt es weiterhin Meldungen über das Festhalten und die Misshandlung entführter Migranten. Gleichzeitig liegen keine Informationen über staatliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Verfolgung dieser Handlungen vor. Allein die Zahl der am Sinai festgehaltenen Eritreer soll seit 2007 30.000 Personen betragen haben (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen:

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

1.11. Festgestellt wird, dass dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 09.02.2016, welches ihm am 10.02.2016 nachweislich zugestellt wurde, auch umfassende und aktuelle Länderberichte zu Ägypten übermittelt wurden, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhten und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darboten, sodass im Lichte des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Ägypten) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der BF ist den Länder-feststellungen in seiner Stellungnahme vom 24.02.2016 in keiner Weise entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt bzw. wurde im Hinblick auf den behaupteten Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung sowie einer allfälligen Wohnsitzmeldung in Italien entsprechende Recherchen via dem Polizei-kooperationszentrum Thörl-Maglern mit italienischen Polizeibehörden geführt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

2.2.3. Insoweit der BF erstmalig und gänzlich unsubstantiiert in seiner Stellungnahme vom 24.02.2016 die Behauptung aufstellt, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder in Italien lebten, ist ihm entgegenzuhalten, dass der BF anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt wegen des Verdachts des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 FPG am XXXX dezidiert angegeben hatte, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder in Ägypten leben und er ihnen je nach Einkommen zwischen 200 und 600 Euro pro Monat nach Ägypten überweise (vgl. AS 19). Auch im Rahmen des Administrativverfahrens führte der BF anlässlich seiner Vernehmung vom 28.05.2015 unmissverständlich aus, dass er verheiratet und für vier Kinder sorgepflichtig sei und seine gesamte Familie in Ägypten lebe (vgl. AS 63). Die vom Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2016 geführten Erhebungen zeigen ebenfalls, dass der BF - entgegen seiner Behauptung - zu keinem Zeitpunkt in Italien (unter den in Österreich bekannten Personendatensatz) aufenthaltsberechtigt war und es auch keine Hinweise gibt, dass der BF bzw. Mitglieder seiner Familie jemals (legal) in Italien aufhältig waren bzw. dort einen Wohnsitz inne hatten.

Ebenso konnte der BF weder seinen Reisepass noch die behauptete Aufenthalts- bzw. Arbeitsberechtigung zur Vorlage bringen, um eine tatsächlich (legalen) Aufenthalt in Italien bzw. einem anderen Mitgliedstaat zu bescheinigen. Vielmehr brachte er diesbezüglich vor, diese Dokumente allesamt verloren zu haben.

Aus der Sicht der erkennenden Richterin zeigt sich sohin in der Gesamtschau, dass dem BF sowohl in Bezug auf seine angeblich in Italien aufhältige Familie als auch im Hinblick auf die angeblich in Italien bestehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist und diesem Vorbringen sohin eine Glaubhaftigkeit nicht zugesonnen werden kann.

2.2.4. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt offenkundig mit der Begehung von schwer kriminellen und gleichermaßen skrupellosen Handlungen. Als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zeichnete er verantwortlich für die entgeltliche und gewerbsmäßige Schleppung einer Vielzahl von Personen, und das über einen längeren Zeitraum hinweg. Zudem nahm er in Österreich unter Missachtung der geltenden Rechtsvorschriften eine Beschäftigung als Fliesenleger auf. Eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet lag ebenfalls nicht vor.

2.2.5. Anhaltspunkte für eine zu berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten ebenso nicht festgestellt werden, wie solche, dass der BF einen Deutschkurs besucht oder an sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution geworden sei. Dies wurde vom BF auch nicht behauptet.

2.2.6. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Strafakten.

2.2.7. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage. Dass der BF über keine italienischen Aufenthaltstitel bzw. Arbeitserlaubnis verfügte ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern vom 29.02.2016.

2.2.8. Dass der BF derzeit nur über eine Wohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt verfügt, und er lediglich in der Zeit zwischen 31.03.2014 und 04.08.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.

2.2.9. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ägypten beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF im Wesentlichen gesund ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im gesamten Verfahren keinerlei bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes bzw. seiner Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat.

Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen

vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Ägypten nicht ableiten. Diesen Länderfeststellungen ist der BF anlässlich seiner Stellungnahme vom 24.02.2016 weder entgegengetreten noch wurden sie ergänzt.

2.2.9. In der Gesamtschau zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde ein weitgehend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und die daraus gewonnenen Erkenntnisse der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Insoweit es die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren unterlassen hatte, dem BF aktuelle Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs näher zu bringen, ist zu konstatieren, dass diese Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde in concreto als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040) und dem BF darüber hinaus zu den aktuellen Länderberichten Ägyptens im gerichtlichen Beschwerdeverfahren entsprechendes Parteiengehör gewährt wurde.

Der BF konnte mit seinen Ausführungen weder im Beschwerdeschriftsatz vom 09.12.2015 noch in seiner Stellungnahme vom 24.02.2016 die Beweiswürdigung maßgeblich erschüttern. Auch vermochte er nicht, damit das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in substantiierter Weise zu ergänzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" § 18 BFA-VG lautet im Abs. 2:

"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden, verheirateten und in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei von rechtskräftig verurteilt wurde. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Das wurde vom BF auch nicht behauptet. Die Familie und die nächsten Angehörigen des BF leben in Ägypten. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Ansatzpunkte dafür, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist. Der BF spricht nicht (qualifiziert) Deutsch.

Vielmehr zeigt sich, der BF bis zu seiner Inhaftnahme am XXXX, lediglich einmal, nämlich in der Zeit vom 31.03.2014 bis 04.08.2014, im Bundesgebiet Wohnsitz genommen hatte. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt lag in Ägypten. Der BF spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Ägypten, ebenso seine weiteren Verwandten. Der BF behauptete zwar, in Italien aufenthalts- und arbeitsberechtigt gewesen zu sein, konnte jedoch dies zu keinem Zeitpunkt bescheinigen und konnten diese durch die Erhebungen des Bundesverwaltungsgericht auch nicht verifiziert werden. Der BF ging im Bundesgebiet einer (illegalen) Tätigkeit als Fliesenleger nach und versuchte zudem als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch wiederholte gewerbsmäßige Schleppung von Fremden über einen längeren Zeitraum hinweg sich seinen Lebensunterhalt und den seiner in Ägypten weilenden Familie zu verdienen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich - wie oben ausgeführt - keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der BF - so wie vom ihm unsubstantiiert behauptet - tatsächlich über schützenwerte Interessen nach Art. 8 EMRK in Italien verfügt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das vom BF substanzlos und allgemein vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau und seine Kinder lebten in Italien und er wolle nach Italien zurückkehren sind, zielt angesichts der oben dargetanen Ausführungen unter Punkt II. 2.2.3. ins Leere.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten unzulässig wäre.

3.2.1. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 55 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1)

[...]."

3.3.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.3. Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (vgl. unten Punkt II 4.3.2.). Dies umso mehr, als von dem Persönlichkeitsbild des BF - wie oben unter ausführlich dargestellt - weiterhin eine hohe Gefährdungspotenzial zu erwarten ist, welchem nur mit einer sofortigen Ausreise nach der Haftentlassung begegnet werden kann.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass Gründe gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, die für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sprechen würden, - wie oben ausgeführt - im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung bereits geprüft mit dem Ergebnis geprüft wurden, dass solche nicht vorliegen.

3.3.4. Insofern war der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde auch hier gemäß § 18 Abs. 2 iVm. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Aus der Urteilbegründung geht hervor, dass der BF aus niederen Beweggründen (Entgeltlichkeit) und in qualifizierter Weise (Gewerbsmäßigkeit) sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit internationaler Vernetzung aus dem Leid einer größeren Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum hinweg und durch wiederholte Tatbegehungen als Schlepper rücksichtslos Profite zog.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm. § Abs. 3. Z 2 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten. Im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde geht auch die erkennende Richterin von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF, wonach vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Wie sich schon aus der Aktenlage zeigt ist der BF, welcher über keinen gemeldeten Wohnsitz, über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, offenbar mit der Intention in das Bundesgebiet eingereist, um einerseits durch wiederholte Tathandlungen als proaktives Mitglied einer (internationalen) kriminellen Vereinigung den Verbrechenstatbestand der Schlepperei zu verwirklichen und anderseits unter grober Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften (Melde-, Fremdenpolizei-Ausländerbeschäftigungsgesetz etc.) durch illegale Beschäftigungsaufnahme als Fliesenleger seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Der BF ging bei der Verwirklichung gezielt vor und wiederholte seine Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. Urteilsbegründung AS 79). Er wies dabei eine hohe Mobilität auf und tauchte im Bundesgebiet in die Illegalität ab (vgl. Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft, AS 5f). Die Fakten, dass der BF die Taten über einen langen Zeitraum wiederholte, er einer (internationalen) kriminellen Vereinigung angehörte, er sich offenbar unter Missachtung der Meldevorschriften im Bundesgebiet aufhielt und so in den "Untergrund abtauchte" und er seine wiederholte Schleppertätigkeiten aus rücksichtsloser Profigier sowie auf Kosten ihm weitgehend schutzlos ausgelieferter Fremder ausübte, unterstreicht seine hohe kriminelle Energie und eine von Respektlosigkeit gegenüber Menschen und der Rechtsvorschriften Österreichs bzw. der Mitgliedstaaten getragenes und lediglich auf Gewinnmaximierung ausgerichtetes Persönlichkeitsbild, das im Lichte der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes aus Sicht der erkennenden Richtern - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - nur eine über viele Jahre hinweg dauernde negative Gefährdungsprognose zulässt.

Einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wäre sohin ein außerordentlich hohes Gefahrenpotential immanent, sodass die sofortige Ausreise des BF im dringenden Interesse der öffentlichen Ordnung, und hier vor allem zum Schutz von Leib und Leben sowie der Gesundheit von Menschen gelegen ist. Da der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, erfasst, würde der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremden- und Beschäftigungswesen eine große Gefahr darstellen, zumal das dargestellte Charakterbildes des BF in der Zusammenschau mit seiner Arbeits- und Wohnsitzlosigkeit bzw. seiner Lebenssituation in Österreich im Allgemeinen keine positive Gefährdungsprognose zulässt und die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz als sehr hoch und sehr wahrscheinlich erscheint. Insofern kann auch den Ausführungen im Beschluss des Landesgerichts XXXX zur Verhängung der Untersuchungshaft zugestimmt werden, wonach der BF (angesichts seiner Lebensumstände) über eine hohe Mobilität verfügt eine bei ihm eine erhöhte Gefahr des (neuerlichen) Abtauchens in den "Untergrund" sowie ein Abgleiten in kriminelle Handlungen anzunehmen ist. Selbst im oben zitierten Gerichtsurteil wurden die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die die wiederholten Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg als erschwerend angesehen, während als mildernd lediglich ein (bisher) ordentlicher Lebenswandel und ein Geständnis ins Treffen geführt werden konnten.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere auch zur Wahrung wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Verstöße - mehrere Verbrechenstatbestände - gegen österreichische Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Sie hat nicht auch vom Höchstmaß der Dauer des Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.

In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

3.4.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm.

Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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