BVwG W209 2115499-1

W209 2115499-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016

Regest

Beweise, Schwerarbeitszeiten, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W209 2115499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2115499.1.00

Spruch

W209 2115499-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 20.08.2015 betreffend Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Anerkennung von Schwerarbeitszeiten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus dem Versicherungsfälle des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dabei machte er geltend, dass er von September 1996 bis laufend als Karosseriebauer bei der Firma XXXX GmbH Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung verrichtet habe. Im Februar 2015 holte die belangte Behörde eine Dienstgeberbestätigung ein, der zufolge der Beschwerdeführer als Karosseur/Schweißer gearbeitet habe bzw. arbeitete. Die ausgeübte Tätigkeit wurde mit "Anfertigen von Stahl- und Edelstahlteilen, Nitroschweißarbeiten durchgeführt" beschrieben.

2. Mit Bescheid vom 22.04.2015 wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im beantragten Zeitraum abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Dienstgeberbescheinigung davon auszugehen sei, dass durch die Ausübung der darin beschriebenen Tätigkeiten der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werde und somit keine Schwerarbeit iSd § 1 Abs. 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung vorliege. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 10.06.2015 sprach der Beschwerdeführer beim Sprechtagsdienst der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vor und brachte dabei vor, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als Karosseur/Schweißer, sondern durchgehend als Schlosser im Fahrzeugbau tätig gewesen sei. Gleichzeitig legte er eine neue Bestätigung seines Dienstgebers vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Stahlbauschlosser (Schlosser im Fahrzeugbau) tätig sei, Stahl- und Edelstahlteile anfertige und hauptsächlich Nitroschweißarbeiten durchführe.

4. Der in weiterer Folge vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf neuerliche Beurteilung und Anerkennung seiner Tätigkeit als Schwerarbeitszeit wurde von der belangten Behörde als Wiederaufnahmeantrag gewertet und mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.08.2015 abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bereits rechtskräftigen Entscheidung die im Februar 2015 eingeholte Dienstgeberbestätigung zu Grunde gelegt worden sei. Eine neuerliche Bestätigung desselben Dienstgebers stelle kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Ansicht der belangten Behörde, die neue Dienstgeberbestätigung stelle kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, entgegengehalten wird, dass es nicht darauf ankomme, dass die Bestätigung vom selben Dienstgeber ausgestellt worden sei. Ausschlaggebend sei der Inhalt der Bestätigung, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Stahlbauschlosser (Schlosser im Fahrzeugbau) beschäftigt sei und schwere körperliche Arbeiten verrichte. Es sei daher eine neue Tatsache hervorgekommen, die einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

6. Am 08.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde § 69 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden, der wie folgt lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne mit einem neuen Beweismittel belegen, dass er nicht, wie im seinerzeitigen Bescheid festgestellt, als Karosseur/Schweißer, sondern als Stahlbauschlosser (Schlosser im Fahrzeugbau) tätig sei und schwere Arbeiten verrichte.

Der Sache nach kommt daher der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta"; vgl. VwGH 8. 11. 1991, 91/18/0101; 7. 4. 2000, 96/19/2240; 20. 6. 2001, 95/08/0036; 10. 10. 2001, 98/03/0259; Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist somit, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (VwGH 19. 3. 2003, 2000/08/0105). Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen iS dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (VwGH 19. 4. 1995, 90/07/0124; 29. 1. 2008, 2006/05/0232 = ZfVB 2008/1308). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, 2009, § 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19. 4. 2007, 2004/09/0159 = ZfVB 2007/2753). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19. 4. 2007, 2004/09/0159 = ZfVB 2007/2753). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18. 12. 1996, 95/20/0672 = ZfVB 1998/176). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19. 3. 2003, 2000/08/0105; 7. 9. 2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte neue Dienstgeberbestätigung ist am 10.06.2005 unterfertigt worden. Sie ist somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellt worden und daher nicht geeignet, den Wiederaufnahmeantrag zu begründen (VwGH 8. 11. 1991, 91/18/0101; 11. 6. 1997, 96/01/1094; 19. 3. 2003, 2000/08/0105). Weiters versucht der Beschwerdeführer damit eine Tatsache (nämlich die Fertigung vor Stahl- und Edelstahlteile und die Durchführung von Nitroschweißarbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit) zu belegen, die er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht hat (siehe dazu die im Februar 2015 eingeholte Dienstgeberbestätigung, in der die ausgeübte Tätigkeit mit "Anfertigen von Stahl- und Edelstahlteilen, Nitroschweißarbeiten durchgeführt" beschrieben wurde) und daher ebenfalls keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen kann. Schließlich ist auch die in der neuen Dienstgeberbestätigung geänderte Berufsbezeichnung ("Karosseur/Schweißer" anstatt "Stahlbauschlosser (Schlosser im Fahrzeugbau)") nicht geeignet, die Wiederaufnahme zu begründen, da eine andere Berufsbezeichnung keinen anders lautenden Bescheid herbeiführen kann, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit iSd § 1 Abs. 1 iVm § 2 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, ausschließlich die Tätigkeit, nicht aber die jeweilige Berufsbezeichnung ausschlagegeben ist.

Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Wie Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, S. 195, mit Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausführen, zählt ein Verfahren über die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Angelegenheiten, auf die Art. 6 MRK nicht anwendbar ist (vgl. das Urteil vom 8. Mai 1978, Nr. 7761/77, u. a.).

Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage, ob eine Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliegt, der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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