W208 2115696-1•BVwG W208 2115696-1
W208 2115696-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016
Bescheinigungspflicht, Massenbeförderungsmittel, Mehrbegehren,<br/>Reisekosten, Verdienstentgang, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W208 2115696-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2015, Zahl: XXXX betreffend Zeugengebühr zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Ersatz der Reisekosten für die zweimalige Bahnfahrt GRAZ - SALZBURG - GRAZ gem. § 6 GebAG mit insgesamt €
192,80 bestimmt wird. Es sind daher dem Zeugen von der belangten Behörde weitere € 96,40 auf das von ihm angegebene Konto zu überweisen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 GebAG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in den vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) am 09.02.2015 und am 13.04.2015 zur Zahl XXXX durchgeführten Verhandlungen (Beginn: je 13.45 Uhr) als Zeuge vernommen. Mit handschriftlichen Vermerken bestätigte der Richter, dass die Anwesenheit des Zeugen sowohl am 09.02.2015 als auch am 13.04.2014 bis 14:00 Uhr erforderlich war.
2. Für seine Teilnahme an der Verhandlung am 09.02.2015 stellte der Zeuge mit Gebührenbestimmungsantrag vom 19.02.2015 eine Gesamtforderung iHv € 547,40 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.02.2015), aufgegliedert wie folgt:
"Reisekosten Bahnfahrt 2. Klasse GRAZ - SALZBURG - GRAZ € 102,40
Zu bemerken wäre noch, dass ich mit meinem eigenen Fahrzeug angereist bin.
Die Kosten mit amtlichen KM-Geld würden € 221,81 betragen (528,12 x 0,42/km).
Aufenthaltskosten für 1 Tag € 21,00
Verdienstausfall - Entschädigung Zeitversäumnis 1 Tag € 424,00
Ich bin als selbständiger Betriebsberater tätig und habe einen Verdienstausfall
von 1 Tag (Kopie Vertrag liegt bei).
Gesamtforderung € 547,40."
Dem Schreiben legte der BF die Ladung für die Verhandlung für den 09.02.2015, einen Ausdruck der ÖBB-Verbindungen (Stand 19.02.2015) sowie einen Ergänzungs- und Abänderungsvertrag zum Beratervertrag vom 27.10.2004 (ON 1/25), abgeschlossen zwischen der Firma XXXX (folgend: GMBH) und dem BF, bei. Aus dem Vertrag geht im Wesentlichen hervor, dass der BF von 31.03.2014 bis 31.03.2017 Beratungsleistungen nach entsprechender Auftragserteilung zu erbringen hat, die mit € 424,- zzgl. MwSt pro Tag von 8 Stunden vergütet werden. Bei Erbringung von Beratungsleistungen in Portugal beläuft sich die Vergütung auf € 563,- pro Tag.
3. Mit Schreiben der Kostenbeamtin des LG vom 24.02.2015 wurde die GMBH um Mitteilung binnen 14 Tagen ersucht, ob an den BF Aufträge erteilt worden seien, welche zwingend am 09.02.2015 zu erfüllen gewesen wären. Bejahendenfalls werde ersucht bekannt zu geben, welche konkreten Leistungen (samt Tätigkeitsbeschreibung) zu erfüllen gewesen wäre (an die GMBH am 02.03.2015 zugestellt).
4. Mit E-Mail der GMBH, XXXX (P.), vom 25.03.2015, 14.10 Uhr, teilte
die GMBH mit, dass der BF " ... am 09.02.2015 basierend auf dem mit
ihm abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag beauftragt worden sei, die interimistische Geschäftsleitung des Standortes in PORTUGAL zu übernehmen".
5. Für seine Teilnahme an der weiteren Verhandlung am 13.04.2015 behauptete der Zeuge mit Gebührenbestimmungsantrag vom 21.04.2015 eine Gesamtforderung iHv € 547,40 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.04.2015), aufgegliedert wie folgt:
"Reisekosten Bahnfahrt 2. Klasse GRAZ - SALZBURG - GRAZ € 102,40
Zu bemerken wäre noch, dass ich mit meinem eigenen Fahrzeug angereist bin.
Die Kosten mit amtlichen KM-Geld würden € 221,81 betragen (528,12 x 0,42/km).
Aufenthaltskosten für 1 Tag € 21,00
Verdienstausfall - Entschädigung Zeitversäumnis 1 Tag € 424,00
Ich bin als selbständiger Betriebsberater tätig und habe einen Verdienstausfall
von 1 Tag (Kopie Vertrag des Vertrages habe ich Ihnen bereits in meinem Schreiben
vom 19.02.2015 übermittelt).
Gesamtforderung € 547,40."
6. Mit an P. gerichtetem Schreiben vom 05.05.2015, 16.05 Uhr, ersuchte die Kostenbeamtin des LG um Mitteilung, ob an den BF Aufträge erteilt worden seien, welche zwingend am 13.04.2015 zu erfüllen gewesen wären. Bejahendenfalls werde ersucht bekanntzugeben, welche konkreten Tätigkeiten (detaillierte Tätigkeitsbeschreibung) zu erfüllen gewesen wäre.
7. In einem Telefongespräch vom 05.05.2015, wurde dem P. mitgeteilt, dass beschrieben werden müsse, welche konkrete Tätigkeit zu erfüllen gewesen wäre (ON 1/33). Mit Antwortschreiben des P. vom 12.05.2015,
13. 28 Uhr, gab dieser bekannt, dass der BF "... aktuell täglich als Datenschutz- und Compliance-Beauftragter im Einsatz sei. So wäre die Ausführung dieser Tätigkeit auch am 13.04.2015 erforderlich gewesen."
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 15.07.2015) wurden die Gebühren des BF für seine Vernehmungen in der Strafsache, XXXX am 09.02.2015 und am 13.04.2015, bestimmt wie folgt:
"Abfahrt: ca. 10:30 Uhr (Fahrzeit Pkw ca. 3 Stunden)
Ankunft: ca. 17:30 Uhr
Reisekosten (§§ 6-12)
2 x GRAZ - SALZBURG - GRAZ, ÖBB 2. Klasse EUR 96,40
4x O-Bus SALZBURG EUR 10,00
Aufenthaltskosten
2 x Mittagessen á EUR 8,50 pauschal EUR 17,00
Entschädigung für Zeitversäumnis
Pauschalentschädigung (§ 18 Abs. 1 GebAG) für 2 Tage
jeweils 8 Stunden am 09.02 und 13.04.2015 á 14,20 EUR 227,20
EUR 350,60"
Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 18 GebAG der selbständig Erwerbstätige nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen sei, sondern lediglich für den konkreten Einkommensentgang zu entschädigen, welcher dem Grunde und der Höhe nach zu entschädigen sei. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liege nur dann vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit, Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches unwiderruflich verloren gegangen sei. Nach Aufforderung, welche konkrete Tätigkeiten an den jeweiligen Verhandlungstagen zu erfüllen gewesen wären, habe der Auftraggeber des BF lediglich mitgeteilt, dass am 09.02.2015 die interimistische Geschäftleistung in PORTUGAL zu übernehmen gewesen wäre bzw. der BF am 13.04.2015 seine tägliche Tätigkeit als Datenschutz- bzw. Compliance-Beauftragter wahrgenommen hätte. Da der Zeuge sohin seinen über die Pauschale hinausgehenden Verdienstentgang nicht bescheinigen konnte, sei das Mehrbegehren abzuweisen gewesen. Weiters würden die Voraussetzungen für den Zuspruch der Pauschalen für das Frühstück und das Abendessen, aufgrund der tatsächlichen Reisedauer des Zeugen (jeweils pro Strecke circa 3 Stunden Fahrtzeit/Pkw) nicht vor. Darüber hinaus können dem Zeugen die Kosten für die Sitzplatzreservierung (Zug) in Höhe von EUR 6,00 nicht zugesprochen werde, da er eine entsprechende Reservierung tatsächlich nicht vorgenommen habe.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.07.2013 (beim LG eingelangt am 27.07.2015) binnen offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem BF für die Reisekosten (2x GRAZ - SALZBURG - GRAZ) lediglich € 96,40 zugesprochen worden wären. Die Kosten für die einfache Fahrt GRAZ - SALZBURG - GRAZ, 2. Klasse würden sich jedoch bereits auf € 48,20 belaufen. Somit seien dem BF lediglich nur eine Fahrt (2 x € 48,20 = € 96,40 zugesprochen worden. Richtig seien jedoch 2 x GRAZ - SALZBURG - GRAZ, sohin 4 x € 48,20 = 192,80 abzugelten.
Betreffend den Verdienstausfall habe die belangte Behörde für 2 x 8 Stunden einen Verdienstausfall in Höhe von € 227,20, somit € 113,60 pro Tag, zugesprochen. Sein Verdienstentgang betrage tatsächlich €
424,- pro Tag.
In seinem Schreiben vom 19.02.2015 habe der BF einen Vertrag als selbständiger Betriebsberater, aus dem eine Tagesvergütung von €
424,- hervorgehe, beigelegt. Er hätte an diesen beiden Tagen gearbeitet und wäre eine Vergütung von insgesamt € 848,- zur Verrechnung gekommen. Der BF erhalte pro gearbeiteten Tag eine Vergütung von € 424,- netto; dies ergebe sich eindeutig aus der dem Schreiben am 19.02.2015 beigelegten Kopie des Vetrages. Wenn im Bescheid angeführt werde, dass der Auftraggeber lediglich mitgeteilt habe, dass die interimistische Geschäftsleitung für PORTUGAL zu übernehmen gewesen wäre und die Tätigkeit des BF auch den Bereich Datenschutz und Compliance umfasse und somit der Verdienstentgang nicht nachgewiesen werden könne, so sei dies unrichtig. Er habe mittels Kopie seines Beratervertrages nachgewiesen, pro gearbeiteten Werktag eine Vergütung von netto € 424,- zu erhalten. Überdies sei er sich nicht sicher, dass die Kostenbeamtin in der Lage sei zu beurteilen, was für einen Arbeitsumfang eine Geschäftsleitung für PORTUGAL und eine Verantwortlichkeit für Datenschutz und Compliance beinhalte. Diese Aufgaben seien keine "Tagesaufgaben", sondern langfristige Aufgabenbereiche. Sein Auftraggeber habe lediglich seine Aufgabengebiete als Berater mitgeteilt und damit ebengleich mitgeteilt, dass der BF an diesen Themen (Aufgabenbereichen) gearbeitet hätte. Auch habe der BF an diesen Tagen nicht gearbeitet und sei ihm daher ein Verdienstentgang entstanden. Der BF ersuchte um Überprüfung des angefochtenen Bescheides und um "Ausstellung eines den Fakten entsprechenden neuen Bescheides".
10. Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 legte die Kostenbeamtin namens der Präsidentin des LG die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 13.10.2015).
11. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde der zahlungspflichtigen Partei des Grundverfahrens (Beschuldigter), der belangten Behörde und dem Revisor, der oa. Verfahrensgang und die Feststellungen zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
12. Während sich der Beschuldigte im Grundverfahren verschwieg, brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, der sich der Revisor anschloss. Nach Zitierung von Literatur und Rsp des VwGH wurde die Abweisung der Beschwerde mangels konkreter Behauptung und Bescheinigung beantragt. Der BF habe lediglich eine generelle Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt und nicht welche konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bzw. genauen Handlungen für den Auftraggeber er an den Verhandlungstagen hätte verrichten müssen. Der BF habe zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeiten "keine Tagesaufgaben, sondern sehr langfristige Aufgabenbereiche" seien und damit bestätigt, dass diese nicht zwingend an den beiden Verhandlungstagen durchzuführen gewesen und damit die Einnahmen verloren gingen. Auch im Beratervertrag sei nicht festgelegt an welchen Tagen der Zeuge die Beratungsleistungen zu erbringen habe. Der BF habe auch nur einen Durchschnittssatz von € 424,00/Tag angegeben und diesen nicht aufgeschlüsselt, sodass daraus nicht auf das tatsächlich entgangene Einkommen geschlossen werden könne, selbst wenn er an den Verhandlungstagen seiner Tätigkeit hätte nachkommen können.
13. Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2016 (zugestellt durch Hinterlegung 16.02.2016) wurde dem BF der oa. Verfahrensgang und die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt. In einem wurde er aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zustellung folgende Unterlagen vorzulegen, um seinen konkreten Verdienstentgang zu bescheinigen:
• Honorarabrechnungen für Februar, März und April 2015 die er an die GMBH vorgelegt haben, woraus zumindest die Tage und Zeiten (allenfalls auch die Art der erbrachten Leistungen) hervorgehen, an denen er Beratungstätigkeiten für die GMBH erbracht habe.
• Schriftliche von einem genehmigungsbefugten Organ der GMBH eigenhändig unterschriebene Bestätigung, dass die am 09.02.2015 und am 13.04.2015 von ihm zu erbringenden Leistungen nicht nachgeholt worden sind und ihm folglich tatsächlich das Tageshonorar iHv €
424,- endgültig entgangen ist.
• Bekanntgabe von Name und Ladungsadresse eines zu seinem Beratungsvertrag und zur konkreten Tätigkeit auskunftsfähigen Organs der GMBH für eine allfällig erforderlich werdende Zeugeneinvernahme vor dem BVwG.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde am 13.01.2015 und am 24.02.2015 geladen, im verfahrensgegenständlichen vor dem LG geführten Strafprozess am 09.02.2015 und 13.04.2015, um jeweils 13:45 Uhr, als Zeuge auszusagen. Der BF wurde vernommen und jeweils um 14:00 Uhr vom Richter entlassen.
Der BF reiste jeweils von seiner Heimatadresse in GRAZ mit dem Privat-PKW nach SALZBURG an, obwohl ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand.
Die Kosten des Massenbeförderungsmittels betragen für eine Strecke (ÖBB, 2. Klasse) € 48,20. Der BF legte diese Strecke insgesamt 4 x zurück (je einmal hin und zurück). Die belangte Behörde verrechnete jedoch lediglich die Kosten für zwei einfache Fahrten in Höhe von €
96,40. Tatsächlich betrugen die Ticket-Kosten aber € 192,80. Wäre er tatsächlich mit dem Massenbeförderungsmittel unterwegs gewesen, wäre alleine die Fahrzeit für eine Strecke mehr als 4,5 Stunden gewesen.
Der Zeuge ist als selbstständiger Berater tätig und lukriert für seine konkrete Beratungstätigkeit für die angeführte GMBH €
424,-/pro 8-Stundentag. Aufgrund der Zeugenaussagen konnte er an den beiden Vernehmungstagen nicht arbeiten und hat daher zweimal € 424,-
entgangenes Einkommen geltend gemacht.
Die GMBH hat bestätigt, dass der BF an den beiden Tagen konkret einerseits mit Geschäftsführungsaufgaben und andererseits mit Aufgaben als Datenschutz- und Compliancebeauftragter beschäftigt gewesen wäre.
Der BF hat nicht bescheinigt, dass es sich dabei um unaufschiebbare Tätigkeiten gehandelt hat, die nicht auch an anderen Tagen nachgeholt worden sind und dem BF die Vergütung tatsächlich dauerhaft entgangen ist. Die allgemeine Aufgabenbeschreibung als Datenschutz- bzw. Compliancebeauftragter und Geschäftsführer umfasst eine Vielzahl von Aufgaben - die wie der BF selbst angeführt hat, keine "Tagesaufgaben" sind - und hat der BF einen Beratervertrag als selbständiger Unternehmensberater mit einer Laufzeit von drei Jahren (2014 - 2017), der nicht festlegt an welchen Tagen er seine Leistungen (die im Übrigen aus dem Vertrag nicht hervorgehen) zu erbringen sind, sodass davon auszugehen ist, dass die Tätigkeiten verschoben werden konnten und damit auch das dafür zu lukrierende Entgelt nicht verloren gegangen ist. Der BF ist selbstständig und hat - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das BVwG, konkrete Bescheinigungsmittel vorzulegen - nicht dargetan, an welchen Tagen der Monate rund um die Einvernahmetage, er die oa. Tätigkeiten ausgeführt hat, sondern nur, dass er das Honorar pro "gearbeiteten Werktag" erhalte.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung an den genannten zwei Tagen, einen tatsächlichen Einkommensentgang von netto € 848,- erlitten hat.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben des BF und der GMBH und dem vorgelegten Auszug aus dem Beratungsvertrag. Der BF ist der Aufforderung konkret genannte Bescheinigungsmittel vorzulegen, nicht nachgekommen.
Die Angaben hinsichtlich der Reisekosten sind der Homepage der ÖBB entnommen und wurden in der Stellungnahme der belangten Behörde nicht angezweifelt.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu Spruchteil A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung
Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG, lauten (auszugsweise):
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) [...]
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
[...]
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
[...]
§ 9 [...]
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975. [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, Zahl: 98/17/0357).
Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Kosten des Massenbeförderungsmittels (§ 6 iVm § 9 Abs. 3 GebAG)
Der BF hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, kein Massenbeförderungsmittel benutzt. Es sind ihm gem. § 9 Abs. 3 GebAG daher jene Kosten zu ersetzen, die er dafür hätte aufwenden müssen.
Die Kosten für ein Bahnticket, 2. Klasse von GRAZ nach SALZBURG betragen nachweislich € 48,20 für eine Strecke. Für die Strecke hin und zurück sind daher 96,40 zu veranschlagen. Nun hatte der BF diese Strecke sowohl am 09.02.2015 als auch am 13.04.2015 zu bewältigen, daher steht ihm - und das hat die belangte Behörde offenbar übersehen - dieser Betrag auch zweimal zu, was in Summe eine Entschädigung für die Fahrtkosten der Bahn von € 192,80 ergibt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt daher zu Erfolg und sind dem BF diese Kosten von insgesamt € 192,80 gem. § 6 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 3 GebAG zu ersetzen.
3.3.2. Zeitversäumnis/Einkommensentgang
Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen tatsächliches Einkommen entgeht.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).
Durch die Befolgung der Zeugenpflicht erlitt der BF zwar einen Vermögensnachteil, weil davon auszugehen ist, dass er an den beiden Tagen gearbeitet und ein Einkommen erzielt hätte. Der BF hat einen konkreten Einkommensentgang für die zwei Tage der Vernehmung auch behauptet und einen Beratervertrag vorgelegt, in dem die Höhe seines Tageshonorars (Tagessatz für 8 Stunden mit € 424,-) angeführt ist, doch sind darin keine konkrete Zeiten festgelegt, wann der BF seine Beratungsleistungen zu erbringen hatte, sodass nicht feststeht, dass er auch an den beiden Tagen diese Tätigkeit ausgeführt hätte bzw. ihm durch die Nichtausführung Einkommen in der angeführten Höhe entgangen ist.
Die allgemeinen Angaben seines Auftraggebers zu seinen Aufgaben (Geschäftsleitung, Compliance und Datenschutzbeauftragter) die er an den beiden Tage erfüllen hätte können, wenn er gearbeitet hätte, sagen nichts darüber aus, welche konkreten Tätigkeiten zu erbringen gewesen wären bzw. ob diese nicht verschiebbar gewesen sind und nicht auch verschoben wurden. Der BF selbst führte dazu an, dass es sich dabei nicht um "Tagesaufgaben" handle und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbstständige Beratungsaufgaben - von Ausnahmen abgesehen - in den angeführten Bereichen verschiebbar sind. Der BF hatte die Ladungen jeweils ca. 1 Monat vor der Einvernahme erhalten und ist daher davon auszugehen, dass er entsprechend planen konnte. Dass er so viele Aufträge gehabt habe, dass dies nicht möglich war oder er in den Monaten rund um die Einvernahme täglich für die GMBH gearbeitet habe, hat er nicht bescheinigt.
Den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG iVm mit Abs. 2 ist vor diesem Hintergrund nicht genüge getan. Der BF hat die Höhe seines tatsächlichen Einkommensentganges nicht ausreichend bescheinigt, weil er weder die vom BVwG angeforderten Unterlagen vorgelegt noch eine Auskunftsorgan zu seiner konkreten Tätigkeit aufgrund seines Vertrages mit der GMBH namhaft gemacht hat, die als Zeuge hätte befragt werden können. Es steht daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, in welcher Höhe dem BF Einkommen entgangen ist. Die belangte Behörde hat ihm daher zu Recht (nur) den Pauschalsatz von € 14,20 gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für seine Zeitversäumnis zuerkannt.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen anhaftet, dieser folglich nur hinsichtlich der Höhe der Reisekosten zu korrigieren und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 3 GebAG und § 18 Abs. 2 GebAG ist eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Ob die Bescheinigung im Einzelfall gelungen ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
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