BVwG W154 2011251-1

W154 2011251-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, psychische Erkrankung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W154 2011251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2011251.1.00

Spruch

W154 2011251-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA.:

Afghanistan, vertreten durch die Sachwalterin, diese vertreten durch RA Mag.a Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 830031206 / 2156805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27.01.2014, GZ. 54 P 57/13d-27, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Aus der Begründung des genannten Beschlusses geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten psychiatrischen Krankheit leidet.

Am 16.07.2014 wurde der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan krank gewesen sei. Hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers führte der Bruder aus, dass man in letzter Zeit öfter höre, dass die Taliban psychisch kranke Menschen sowie Kinder für Selbstmordattentate missbrauchen würden. Die Gefahr dafür sei beim Beschwerdeführer sehr groß gewesen. Er habe sich von seiner in Kabul lebenden Schwester nicht einsperren lassen und habe sich in Kabul frei bewegt. Die Familie habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban für solche Zwecke missbraucht werden könnte. Die Taliban würden psychisch kranke Menschen unter Drogen setzen und sie ausnützen. In Afghanistan gebe es darüber hinaus für psychisch kranke Menschen weder geeignete Einrichtungen zur Unterbringung noch eine adäquate medizinische Versorgung wie in Österreich

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2014, Zl. 830031206 / 2156805, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1. AsylG zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 08.08.2015 erteilt.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Befürchtung des Bruders des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer könnte insbesondere aufgrund seines psychischen Zustandes von den Taliban zwangsrekrutiert werden, weil er leicht beeinflussbar sei, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei und stelle lediglich ein subjektives Furchtempfinden des Bruders dar. Aus objektiver Sicht scheine ein solches Vorgehen der Taliban nicht wahrscheinlich.

Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob die rechtsfreundlich vertretene Sachwalterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 07.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen aktuellen ärztlichen Befundbericht vor, aus dem hervorgeht, dass sich im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Verbesserung ergeben habe.

In weiterer Folge erstattete der der Verhandlung beigezogene länderkundige Sachverständige für Afghanistan in Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ein Gutachten und führte darin wie folgt aus:

"Obwohl sich die medizinische Versorgung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 im afghanischen Verhältnis gebessert hat und sich die Basisversorgung mit Medikamenten und Erstversorgung dank ausländischer Hilfen zum Bessern wendet, bleibt die ärztliche Versorgung der psychisch Kranken aber weiterhin dürftig. Diese werden zwar medikamentös behandelt, aber es fehlen geeignete Möglichkeiten diese Menschen zu begleiten und längerfristig zu versorgen, wenn sich ihre Lage mit Medikamenten nicht zum Besseren verändert. Die psychische Krankheit ist in Afghanistan weiterhin für die Familie des Betroffenen und für die Gesellschaft eine Last. Die Familie versucht, diese Menschen aus der Öffentlichkeit fernzuhalten und sie sind sogar für die Familie eine soziale Last, indem sie sich dafür in ihrer Gemeinschaft schämen. Wenn psychisch Kranke auffällig werden und die Ärzte nicht mehr helfen können, werden diese zu Naturheilern gebracht, welche die psychisch Kranken manchmal mit unmenschlichen Methoden, wie Prügeln, für mehrere Tage Anketten, Berühren ihrer Körper mit heißen Eisen, wodurch bleibende Schäden am Körper dieser Menschen entstehen, usw. behandeln.

Die psychiatrischen Anstalten in Afghanistan sind nicht ausreichend ausgestattet und sind weder in Hinblick auf Hygiene, Personal und fachliche Qualität auf die Behandlung und Versorgung psychisch Kranker vorbereitet. Sie sind Großteils auch nicht in der Lage, diesen Menschen soweit zu helfen, um in der Gesellschaft wieder ein normales Leben führen zu können.

In Kabul hat es immer eine Psychiatrische Klinik im Rahmen der Universitätsklinik gegeben. Dort konnten nur jene Menschen aufgenommen werden, die sehr auffällig waren. Diese Menschen wurden dann in einem Zimmer eingesperrt bzw. eingesperrt und angekettet behalten.

Seit Ankunft der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan im Jahr 2002 hat sich die basismedizinische Versorgung der Bevölkerung verbessert, soweit ihre Wohngebiete nicht im Herrschaftsbereich der Taliban liegen. Die Versorgung von Schwerkranken und psychisch Kranken konnte jedoch nicht verbessert werden, da weiterhin kein geeignetes Fachpersonal in ausreichendem Maß vorhanden ist. Auch konnten keine nachhaltigen begleitenden Maßnahmen für die Versorgung psychisch Kranker geschaffen werden.

Auffällig psychisch Kranke werden von ihren Familien daran gehindert, das Haus zu verlassen. Außerhalb von Kabul werden diese Menschen bei Auffälligkeit angekettet und manche von ihnen sogar gefoltert in der Hoffnung, sie würden sich beruhigen.

Wenn solche Kranken sich von der Familie lossagen bzw. losreißen, irren sie in den Dörfern und Städten herum, sie werden von den Kindern mit Steinen beworfen, manche von Hunden gebissen oder durch die Kälte krank und sterben in Folge verwahrlost.

Die staatlichen Stellen und UNHCR haben jedenfalls keine Versorgungstellen für diese Kranken und sie können diese Leute auch nicht kurzfristig aufnehmen.

Aufgrund des 35- jährigen Krieges sind die Menschen in Afghanistan soweit verroht, dass sie diesen Menschen Großteils ablehnend gegenüber stehen und in Not geratene psychisch Kranke auf keinen Fall bei sich aufnehmen würden.

Betreffend die Situation psychisch kranker Menschen möchte ich diesem Gutachten zwei Berichte beilegen."

Des Weiteren führte der Sachverständige aus:

"Wenn der Zustand der psychisch kranken Menschen sich dauerhaft nicht verbessert, werden sie von der von mir im Gutachten beschriebenen Situation in Afghanistan auch in Friedenszeiten betroffen sein. Wenn ein psychisch Kranker von den Taliban erwischt wird, kann er auch von diesen getötet werden, wenn er deren Anforderungen nicht entspricht. Z. B. werden sie ihn über islamische Gebetsformeln befragen oder warum er keinen Bart trägt, all das wird genügen, dass die Taliban diese Person auch töten."

Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers äußerte sich zum Gutachten des Sachverständigen dahingehend, dass dieses das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken in Afghanistan einem Verfolgungsrisiko im Sinn der GFK ausgeliefert sei, bestätige. Da diese Zustände landesweit bestehen würden, stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, sodass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.

Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Auf eine solche Stellungnahme verzichtete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers explizit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch genannten Namen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27.01.2014, GZ. 54 P 57/13d-27, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Der Beschwerdeführer leidet an einer näher bezeichneten psychiatrischen Krankheit.

Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich als anerkannter Flüchtlinge in Österreich. Die Mutter und vier Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich in Norwegen, zwei Geschwister leben in Schweden. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Pakistan und zeitweise in Afghanistan. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan. Aufgrund der Krankheit bestand vor der Flucht des Beschwerdeführers lediglich ein loser Kontakt zwischen ihm und seiner Schwester.

Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der aktuell in Afghanistan vorherrschenden Lage für Personen mit psychischen Erkrankungen ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt.

Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde diese Angaben im bekämpften Bescheid nicht in Zweifel gezogen hat, davon abzugehen besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund.

Hinsichtlich der Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundberichte sowie auf den oben bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten zur Bestellung eines Sachwalters hinzuweisen, nach denen der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Form einer psychiatrischen Krankheit leidet und medikamentös therapiert wird.

Darüber hinaus konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild machen und bekam so durch das Auftreten und das Verhalten des Beschwerdeführers einen Eindruck vermittelt, der das vorgebrachte Krankheitsbild bestätigte.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation und der momentan in Afghanistan vorherrschenden medizinischen Versorgungslage (vor allem für Personen mit psychischen Erkrankungen und Problemen) bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre, gründet auf der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2016, laut der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde und aufgrund der aktuell prekären Sicherheitslage und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sogar sein Leben in Gefahr geraten könnte.

Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den gegenständlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht unter Berücksichtigung der Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen hervor, dass in der aktuellen Situation - und zwar aufgrund der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers sowie der fehlenden psychiatrischen Betreuung und der damit nicht vorhandenen medizinischen Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Heimatland - bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan diesem nicht nur jegliche Lebensgrundlage entzogen ist, sondern aller Voraussicht nach auch ein Überleben nicht möglich wäre. Insbesondere ist dabei auf die vom länderkundigen Sachverständigen getätigten Ausführungen zu verweisen, nach denen psychisch kranke Personen in Afghanistan - bedingt durch deren grundsätzlich schlechte gesellschaftspolitische Stellung - der Gefahr der Zufügung von Verletzungen durch andere Menschen ausgesetzt sein können und für solche Personen möglicherweise sogar Todesgefahr besteht, weil sie auch nicht in der Lage wären, sich den Taliban gegenüber adäquat zu verhalten. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen kann im konkreten Fall somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr läuft, in eine ausweglose Situation zu geraten oder sogar ums Leben zu kommen.

Betrachtet man diese Eingriffe in die Lebensbedingungen einer afghanischen, allein stehenden, psychisch kranken Person in ihrer Gesamtheit (nicht nur auf wirtschaftliche Belange bezogen), kann kein Zweifel darüber bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. Diese bedeutet konkret, dass die in den Feststellungen dargestellten massiven existentiellen Diskriminierungen von allein stehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan für sich genommen bereits ausreichend sind, um eine asylrelevante Bedrohungssituation der Gruppe der allein stehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan anzunehmen. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass auf Grund des in Afghanistan herrschenden Regelwerkes schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach ärztlicher Behandlung, fehlender Mittel zum Unterhalt oder Pflegemöglichkeiten den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression kennzeichnen (AsylGH 29.12.2008, B13 237726-0/2008).

Der hier in seiner Intensität asylrelevante Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar. (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status." Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen. Das oberste Berufungsgericht in Großbritannien gewährte im Fall Islam/Shah vom 25. 3. 1999 zwei pakistanischen Frauen Asyl, weil sie der Ansicht des Gerichtshofes zu Folge einer "Sondergruppe der Gesellschaft" angehörten. Dies deshalb, weil in Pakistan das geltende Recht die Frauen nicht in gleichem Masse schütze wie Männer. Es wurde darin auch ausdrücklich festgehalten, dass dies für sämtliche "Sondergruppen der Gesellschaft" gelten würde, die auf Grund ihres Geschlechts und ihrer Sexualität verfolgt werden würden, also zum Beispiel auch für Homosexuelle.

Da der Beschwerdeführer nur losen Kontakt zu seiner im Heimatland lebenden Schwester hat und sich laut gutachterlicher Stellungnahme des länderkundigem Sachverständigen die Behandlung psychisch Kranker in Afghanistan - wenn überhaupt - auf medikamentöse Behandlung beschränkt, und es keine geeignete Versorgung und Unterbringung gibt, liegt beim Beschwerdeführer aufgrund des als asylrelevant zu qualifizierenden Entzugs seiner Lebensgrundlage (wegen des Fehlens eines familiären Netzwerkes sowie mangelnder medizinischer Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten und vor allem der, wie oben dargelegt, damit verbundenen Lebensgefahr) die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (Gruppe der allein stehenden psychisch kranken Personen) vor (vgl. AsylGH 29.12.2008, B13 237726-0/2008).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde daher stattzugeben, dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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