W151 2118320-1•BVwG W151 2118320-1
W151 2118320-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016
gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>soziale Gruppe, Verfahrenshilfe, wirtschaftliche Gründe
W151 2118320-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.01.2016 verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.11.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX in XXXX, Provinz Kandahar, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunntischer Moslem. Er sei ledig und spreche Paschtu. Er habe keine Ausbildung, habe aber fünf Jahre die Grundschule besucht. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kandahar gelebt.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat schon vor Jahren verlassen habe, weil die Lage in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei. Pakistan habe er verlassen, weil ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.
Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und auch des Verhaltens des BF äußerte die Behörde Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF, besonders aufgrund seiner divergierenden Angaben bei der Anhaltung, wo er sein Geburtsdatum mit XXXX angab. Darum wurde dem BF eine Ladung zur Altersfeststellung für den 29.01.2015 zu einem Handwurzelknochenröntgen ausgehändigt.
Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 23.03.2015 wurde festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 04.03.2015 ein Mindestalter von 17,6 Jahren aufwies und somit als spätmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX in Frage komme.
Sohin erging am 21.04.2015 eine Verfahrensanordnung, mit der das BFA feststellte, dass es sich beim BF nach derzeitigem Erkenntnisstand um eine minderjährige Person handelt und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgesetzt wurde.
Der BF wurde am 22.09.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er keine Angehörige mehr in Afghanistan habe. Er habe mit seiner Familie bis zu seinem vierten Lebensjahr in der Provinz Kandahar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Danach sei die Familie nach Pakistan gegangen und habe dort im Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban dem BF verboten hätten, die Schule zu besuchen. Das Leben in Pakistan sei sehr schwer für afghanische Flüchtlinge. Der BF gab an, sich eine bessere Zukunft zu wünschen. Die Familie habe unter finanziellen Problemen gelitten. In Pakistan habe er vier Jahre die Schule besucht und gelegentlich als Schafhirte gearbeitet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Taliban.
Der Einvernahme wurden zwei Dokumentenkopien (Tazkira und Drohbrief) beigelegt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.11.2015, zugestellt am 24.11.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2016 (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Dies wurde von der Behörde als glaubhaft nachvollziehbar eingestuft, genauso wie die persönlichen Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftsstaates Pakistan. Allerdings liege keine Asylrelevanz vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan konkreten, ihn betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war oder solche für die Zukunft zu befürchten seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes wäre die Identitätsfeststellung nicht möglich gewesen. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft gemacht habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus. Der BF verfüge in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 19.11.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit dem am 03.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 03.12.2015, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, ihm einen Verfahrenshelfer beizugeben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.
Der Bescheid werde im Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die belangte Behörde habe es im Falle des BF unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, da sie sonst feststellen hätte müssen, dass dem BF in der Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso habe die Behörde die Manuduktionspflicht verletzt, da der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme minderjährig gewesen sei. Weiters wurden auf die mangelhaften Länderfeststellungen sowie die veralteten Länderberichte hingewiesen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF der sozialen Gruppe der jungen Erwachsenen angehöre und ihm deshalb asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.12.2015 vom BFA vorgelegt.
Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 04.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RB: Ich führe wie folgt dazu aus: Es geht um ein Judikat vom VwGH, Zl. Ra/2015/19/0106, in dem der Gerichtshof ausführt, dass im Fall eines auch seit seinem 3. Lebensjahr sich in Pakistan aufhältigen Flüchtlings aus Afghanistan, der über die Zugehörigkeit der ethnischen Gruppierung der Hazara und Angst vor Zwangsrekrutierung bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan keine weitere Verfolgung vorgebracht hat und der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass das BVwG die Asylrelevanz dieser beiden Gründe nicht von vornherein ausschließen hätte dürfen, was in diesem Fall passiert ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF sehr wohl vorbringt, Angst vor der Zwangsrekrutierung zu haben, als alleinstehender Mann vor dem Hintergrund, des, wie in der Beschwerde ausgeführt, nicht vorhandenen sozialen Netzes. Dies bringe ich vor, um darzulegen, dass jemand in der Situation des BF durchaus einer asylrelevanten Gefährdung, ausgehend von den Taliban, in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein kann.
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich habe keine Krankheiten. Ich bin fit.
Auf Befragen R, gibt RB bekannt, dass keine medizinischen Befunde vorliegen.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?
BF: Ja.
R: Gab es Probleme bei der Protokollierung. Die Protokolle wurden von Ihnen unterschrieben, wenn ja, welche wären das gewesen?
BF: Nein, es gab keine Probleme bei der Protokollierung.
RB bringt vor, dass der BF nicht aus dem Distrikt Pakistan XXXX, sondern aus XXXX kommt. In Afghanistan kommt er aus dem Distrikt XXXX und nicht XXXX. Auf die Frage, ob er in Pakistan gearbeitet hat, hat der BF gesagt, nein. Das habe er aber nur gesagt, weil es keine richtige Arbeit war. Er war Schafhirte. Dann möchte er richtigstellen, dass er die Altersangaben zu den jeweiligen Vorfällen nur aus seiner Erinnerung heraus machte und auch nicht weiß, mit wieviel Jahren er in die Schule gekommen ist. Er glaubt mit vier, es kann aber auch mit fünf oder sechs gewesen sein. Er war auch bereits in Afghanistan einige Monate in der Schule, bis zu den Vorfällen und dass sich letztlich daraus auch nicht die eindeutigen Altersangaben des BF im Verfahren ergeben hat.
BF stimmt diesen Ausführungen zu.
R: Wie lang waren Sie in Afghanistan in der Schule?
BF: Vielleicht nicht einmal ein Jahr.
R: Was war das für eine Schule?
BF: Es war eine Dorfschule.
R: Wie hieß das Dorf, wo Sie gelebt haben?
BF: In Afghanistan oder Pakistan?
R: In Afghanistan, als Sie dort zur Schule gingen.
BF: XXXX.
R: Sie haben eine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BAA-Verfahren vorgelegt. Können Sie bestätigen, dass die im Akt auf AS 251 einliegende Kopie Ihrer Tazkira Ihre Tazkira ist. Wann haben Sie sich diese schicken lassen?
BF: Das Original befindet sich bei meinem Vater in Afghanistan. Mein Vater hat mir die Kopie geschickt.
R ersucht D um Übersetzung der Angaben der Tazkira.
D: Ausgestellt auf den Namen XXXX, nach dem äußerlichen Erscheinungsbild wurde das Alter von XXXX Jahren im Jahre XXXX (Zeitraum März XXXX bis März 2015) festgelegt.
R: Wann und wo wurde das ausgestellt?
D: Ausgestellt vom Meldeamt der Provinz Kandahar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX am 03.08.1393, umgerechnet (25. Oktober 2014). Der Rundstempel ist vom Meldeamt der Provinz Kandahar. Es findet sich kein Hinweis, dass es ein Duplikat ist.
R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Ja, ich habe verstanden. Ich heiße XXXX.
R: Sie haben gesagt, die Tazkira hat Ihr Vater ausstellen lassen, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Wie hat er das gemacht? Ist er zum Meldeamt nach Kandahar hingefahren von Pakistan aus? Wissen Sie das?
BF: Jemand hat die Tazkira für mich ausstellen lassen. Für meinen Vater wurde auch eine ausgestellt.
R: Diese wurden dann nachgeschickt oder wie hat Ihr Vater diese bekommen?
BF: Per Internet wurde es mir geschickt.
R: Können Sie mir erklären, wie man eine Tazkira ausstellen lassen kann, wo drinnen steht "nach dem äußerlichen Erscheinungsbild ist er 20 Jahre alt", wenn Sie gar nicht dort waren? Wie kann man dann Ihr äußerliches Erscheinungsbild feststellen?
BF: Das weiß ich nicht. Das wurde von den Behörden so ausgestellt.
R: Wie war das? Haben Sie Ihren Vater gefragt, dass Sie eine Tazkira brauchen? Wieso ist diese dann zu Ihnen gekommen?
BF: Ich habe meinem Vater gesagt, dass er mir eine Tazkira nachschicken soll und er hat das auch getan.
R: Was sagen Sie dazu, dass die Tazkira ein anderes Alter angibt, als bei einer Altersfeststellung festgestellt wurde. Das ist eine Altersdifferenz von zwei Jahren. Nach der Tazkira wären Sie ca. 20 oder 21 Jahre alt, nach der Altersfeststellung sind Sie über 18,5 Jahre alt.
BF: In unserer Region wird das Alter nie protokolliert oder niedergeschrieben. Mein Alter von 20 Jahren wurde von den Behörden in meiner Tazkira protokolliert.
R: Sie sind sicher, dass das kein gefälschtes Dokument ist, ein Gefälligkeitsdokument, sondern tatsächlich ein Dokument, das von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist?
BF: Die Tazkira hat mir mein Vater nachgeschickt. Er hat es ausstellen lassen. Mehr weiß ich nicht darüber.
R: Nennen Sie mir Ihren Namen und Ihre Staatsangehörigkeit. Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Ich heiße XXXX, bin aus Kandahar, aus der Region XXXX. Der offizielle Name ist XXXX, aus dem Dorf XXXX. Ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan. Meine Muttersprache ist Pashtu.
R: Sprechen Sie auch andere Sprachen?
BF: Ja, ich spreche ein wenig Farsi, ein wenig Dari und etwas Englisch.
R: Wissen Sie, ab welchem Alter in Afghanistan die Kinder zur Schule geschickt werden?
BF: Man schaut nicht auf das Alter. Je nachdem, wann man es will, schickt man die Kinder in die Schule, ob man vier Jahre alt ist oder fünf oder auch älter.
R: Sie haben gesagt, Sie waren in Afghanistan ca. ein Jahr in der Schule. Wissen Sie noch, wie alt Sie da ca. waren?
BF: Genau weiß ich es nicht, vielleicht fünf Jahre.
R: Konnten Sie da regelmäßig die Schule besuchen, aus Ihrer Erinnerung heraus?
BF: Ja, regelmäßig. Ich bin gerne in die Schule gegangen.
R: Sie haben vorher ausgeführt, es war eine kleine Dorfschule. War das eine religiöse Schule oder eine andere?
BF: Das war eine öffentliche Schule und keine Madrassa.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Pashtune und Sunnit.
R: Sie haben gesagt, Sie haben Afghanistan im Kindesalter verlassen. Erinnern Sie sich noch ungefähr, wie alt Sie waren?
BF: Ich war sehr klein. Ich glaube, etwa 6 Jahre. Ich kann mich aber nicht genau daran erinnern.
R: Was hat Ihnen Ihr Vater erzählt, warum die Familie Afghanistan seinerzeit verlassen hat?
BF: Er hat mir davon erzählt. Mein Vater wurde von den Taliban belästigt. Ihm wurde gesagt, dass er die Kinder nicht in die Schule schicken soll, denn in den Gesetzen der Taliban ist es nicht erlaubt, die Schule zu besuchen. Im Dorf war alles anders. Dort war alles eigen, eigene Tradition. Mein Vater hatte den Wunsch, dass seine Kinder die Schule besuchen und eine Ausbildung machen. Im Dorf haben sich alle gegen meinen Vater gestellt und auf der anderen Seite war es auch der Einfluss der Taliban. Aus diesem Grund hat er sein Dorf, sein Haus und sein Land verlassen. Mein Vater hat mir auch gesagt, dass er ihnen gesagt hat, dass er bereit ist, alles auf sich zu nehmen, um nur seine Kinder in die Schule zu schicken, damit sie eine Ausbildung machen können. Es kam dann soweit, dass meinem Vater gesagt wurde, dass man seine Kinder nicht am Leben lassen wird und auch ihn nicht, wenn er nicht bereit ist, nach den Regeln der Moschee und nach deren Regeln (gemeint: Taliban) zu leben. Aus diesem Grund haben wir das Land verlassen.
R: Warum haben Sie das nicht so ausführlich beim BFA erzählt und erst jetzt?
BF: Das habe ich auch damals erzählt. Ich kann aber nicht alles so ausführlich erzählen. Ich habe meine Fluchtgründe angegeben und ich dachte, dass die Behörde sich auskennt über die Lage in meiner Heimat. Ich dachte, es wird nicht notwendig sein, dass ich alles ausführlich erzähle.
R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht in Afghanistan?
BF: Er hat jegliche Arbeiten verrichtet. Er war auch Hilfsarbeiter, um für die Familie sorgen zu können.
R: Und Ihre Mutter?
BF: Sie war Zuhause.
R: War Ihr Vater politisch aktiv in Afghanistan?
BF: Wie meinen Sie das?
R: Hat er sich politisch betätigt?
BF: Nein.
R: Ist Ihr Vater wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, soweit Sie das wissen, verfolgt worden?
BF: Soweit ich weiß, gab es auch Probleme innerhalb des Stammes, aber davon hat mir mein Vater nichts erzählt.
R: Was würden Sie sagen, wie Ihre Lebensumstände in Afghanistan waren? Haben Sie in einfachen, mittleren, guten, sehr guten Verhältnissen gelebt?
BF: Es ging. Wir kamen über die Runden. Die finanzielle Lage war zwar schlecht, aber mit Hilfe Gottes haben wir unser Leben führen können.
R: Es findet sich hier im Akt (AS 249) ein Schreiben. Kommen Sie bitte vor und erläutern Sie mir was das ist. Es findet sich keine Übersetzung dazu. Das haben Sie offenbar im Verfahren vor dem BFA vorgelegt. Können Sie mir bitte sagen, was das ist.
BF: Dieser Brief ist an meinen Vater gerichtet. Er wird aufgefordert, seinen Sohn nicht in die Schule der Ausländer zu schicken. Er soll ihn von diesem Weg abbringen.
"Im Falle der Nichteinhaltung der Forderung werden wir dir deinen Sohn wegnehmen, dein Haus und dich aus dem Dorf fortjagen. Wir werden deinen Sohn töten und dich werden wir genauso wie deinen Sohn töten. Du wirst benachrichtigt, deinen Sohn nicht zur Schule zu schicken. Er soll keine Bildung machen."
R: Gibt es ein Datum und eine Unterschrift?
BF: Es gibt eine Unterschrift, das Datum kann ich nicht genau lesen, es ist der. 02.01.1423 (=umgerechnet von D: Es ist der islamische Kalender und entspricht dem 16.03.2002.).
R: Wer hat das unterschrieben? Was steht dort für eine Unterschrift?
BF: Es ist eine Unterschrift eines Führers, aber es ist nicht erkenntlich, von wem es unterschrieben wurde.
R: In welcher Sprache ist das geschrieben?
BF: In Pashtu.
R: Wie sind Sie an das Dokument gekommen?
BF: Mein Vater hat das von jemandem bekommen.
R: Was heißt, von jemandem bekommen? Ist das ein Schreiben, das an Ihrem Vater gerichtet wurde? Was wollen Sie damit vorbringen?
BF: Bei der Erstbefragung wurde mir gesagt, wenn ich Beweismittel habe, soll ich diese vorlegen. Auch bei der zweiten Einvernahme wurde ich danach gefragt. Mein Vater hat diesen Brief erhalten.
R: Ich habe im Akt eine Kopie. Haben Sie das Original vom Vater bekommen?
BF: Das Original ist bei meinem Vater.
R: Sie sagen, wenn ich Sie richtig verstehe, das ist ein Drohbrief, der 2002 an Ihren Vater gerichtet worden ist. Ist es das, was Sie damit beweisen wollen?
BF: Ja.
R: Stehen Sie mit Ihren Eltern in regelmäßigen Kontakt? Können Sie mit Ihrem Vater Kontakt aufnehmen?
BF: Ja, alle zwei Monate rufe ich meinen Vater an.
R: Ich weise Sie darauf hin, dass die Vorlage von falschen Beweismitteln strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Ist Ihnen das bewusst?
BF: Ja.
R: Ich weise Sie auch weiter darauf hin, dass es Amtswissen des Gerichts ist, dass immer wieder falsche Drohbriefe dem Gericht vorgelegt werden. Ich werde daher erst das Verfahren fortführen, nachdem Sie uns das Original des Drohbriefs vorgelegt haben. Besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vater Ihnen das Originaldokument zukommen lässt?
BF: Ich weiß nicht, ob man solche Briefe nachschicken kann.
R weist darauf hin, dass die postalische Zustellung aus dem Ausland nach Österreich möglich ist.
R weist auch darauf hin, dass es Amtswissen ist, dass die Taliban grundsätzlich keine Drohbriefe schreiben. Für den BF besteht die Möglichkeit, das Originaldokument dem Gericht vorzulegen, welches durch einen SV begutachtet wird oder dieses Beweismittel zurückzuziehen. Er kann sich auch in Ruhe mit seiner RB beraten.
Die Verhandlung wird um 13:28 Uhr unterbrochen und um 13:33 Uhr fortgesetzt.
RB gibt folgende Erklärung ab: Wir ziehen dieses Beweismittel zurück, weil der BF das erste Mal, als er bereits in Österreich war, von seinem Vater erfahren hat, dass es einen Drohbrief gibt und er nicht mit Sicherheit ist, ob dieser Brief echt ist oder nicht.
R: Sie haben vorher geschildert, warum Ihre Familie Afghanistan verlassen hat. Das ist letztendlich auch Ihre Fluchtgeschichte. Wollen Sie hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens noch etwas ausführen?
BF: Was meinen Sie, was sollte ich noch erzählen?
R: Gibt es noch etwas, was Sie von Ihren Fluchtgründen noch nicht dem Gericht erzählt haben?
BF: Nein, sonst ist nichts Weiteres zu erzählen.
R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?
BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, ich habe mich hier eingewöhnt. Ich habe mich hier verändert, ich bin nicht mehr so, wie die Leute dort sind. Ich habe lange Zeit jetzt hier gelebt. Wenn ich dorthin zurückkehre, habe ich dort nicht einmal eine Arbeit. Ich kann mir dort kein Leben aufbauen und werde dort nicht so ein Leben führen können, wie ich es hier führe. Ich bin noch sehr jung. Es könnte sein, dass die Taliban mich zu sich nehmen und mich auf ihren Weg bringen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, ursprünglich aus der Provinz Kandahar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stammend, der ca. die letzten zehn Jahre mit seiner Familie in Pakistan gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig, seine Eltern befinden sich in Pakistan. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der BF hat für einige Zeit die Schule besucht, er hat keine Berufsausbildung. Zuletzt hat er gelegentlich als Schafhirte gearbeitet.
Der BF befindet sich seit spätestens 10.01.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.
1. 2 Zum vorgebrachten Asylgrund:
Der BF verließ auf Entscheidung seines Vaters mit seiner Familie im Alter von ca. 6 oder 7 Jahren Afghanistan, da in der Heimatregion des BF bereits aufgrund des wachsenden Einflusses der Taliban ein Schulbesuch für ihn nicht möglich war. Sein Vater wollte ihm jedoch eine Ausbildung ermöglichen, daher verließ die Familie das Herkunftsland und zog nach Pakistan, wo die Familie fortan lebte Der Vater des BF war Hilfsarbeiter, war in Afghanistan nicht politisch aktiv, er wurde in Afghanistan auch nicht verfolgt oder bedroht. Die Familie verließ Afghanistan aufgrund des wachsenden Einflusses der Taliban in der Heimatregion des BF, eine individuelle Bedrohung des Vaters oder des BF lag jedoch nicht vor.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)
Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Ad a) Auszüge zur hier relevanten Situation in Afghanistan :
Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF:
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u).
Kandahar zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind (Khaama Press
8.9. 2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014). 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz Kandahar statt (UN GASC 7.3.2014). In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014).
Der Talibanaufstand behindert die Provinz Kandahar, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist (CAO 7.10.2014).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch Kandahar zählt (UN GASC 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und Pakistan stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.2. Zur derzeitigen Lage in Afghanistan:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
2.3. Zum vorgebrachten Fluchtgrund:
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater von den Taliban im Jahr 2002 einen Drohbrief erhielt, der ihm untersagt hätte, den BF in die dortige Schule zu schicken. Da der Vater jedoch dem BF eine Ausbildung ermöglichen wollte, habe die Familie das Herkunftsland verlassen und sei nach Pakistan, wo die Familie fortan lebte, gezogen.
Das Gericht hält zwar die Ausführungen des BF, wonach die ursprüngliche Heimatprovinz des BF, Kandahar, im Einflussbereich der Taliban steht und auch zum Fluchtzeitpunkt schon gestanden hat aufgrund der beigezogenen Länderberichte für glaubhaft.
Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der seinerzeitigen individuellen Bedrohung des Vaters durch die Taliban spricht das erkennende Gericht dem BF aber die persönliche Glaubwürdigkeit gänzlich ab. Dies deshalb, da der BF den im BFA- Verfahren vorgelegten - angeblichen -Drohbrief an den Vater, der aus dem Jahr 2002 stammen soll, einerseits nur in Kopie vorlegen konnte, obwohl er laut eigenen Angaben alle 2 Monate mit den Vater in telefonischen Kontakt steht (Vorbringen Protokoll Seite 10) und es daher aus Sicht des Gerichtes unglaubwürdig erscheint, sich im gesamten Verfahren nicht darum bemüht zu haben, das "Kernbeweisstück" im Original zu beschaffen, um sein Vorbringen untermauern zu können.
Darüber hinaus ist das Beweismittel vom BF nicht verwertbar, da der BF nach Belehrung des Gerichtes, wonach die Vorlage gefälschter Urkunden strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne, dieses Beweismittel im Verfahren vor dem BVwG wieder zurückzog.
Das Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich im Jahr 2002 kein Drohbrief an den Vater des BF geschickt wurde, es folglich auch zu keiner individuellen Bedrohung des Vaters durch die Taliban kam und die Familie Afghanistan wegen der allgemeinen schwierigen Lage in Afghanistan verließ.
Weiters war die persönliche Glaubwürdigkeit des BF dadurch beeinträchtigt, dass er im Verfahren vor dem BFA falsche Angaben über sein Alter tätigte, welches erst aufgrund eines amtlichen Sachverständigengutachtens festgestellt werden konnte.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 03.12.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 10.12.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich der beantragten Gewährung von Asyl zu stützen, zumal darin sein bisheriges Vorbringen im Verfahren lediglich knapp wiederholt wurde, ohne erhebliche neue Aspekte einzubringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und ordnungsgemäßer Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen wäre, dass der BF zur sozialen Gruppe der jungen Erwachsenen gehöre und sich deshalb vor asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan schützen müsste. Weiters wurden umfangreichste Ausführungen zur Ländersituation in Afghanistan getätigt, die in Hinblick auf die monierte Asylrelevanz unerheblich waren, da sie nur auf den bereits gewährten subsidiären Schutz von Relevanz waren.
Im Übrigen gab es im Beschwerdevorbringen Rechtsausführungen betreffend die beantragte (unentgeltliche) Beigebung eines Verfahrenshelfers.
Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses, Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist:
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat die Familie des BF seinerzeit Afghanistan aus persönlichen Gründen verlassen, um dem BF eine in Afghanistan unmögliche Schulbildung zukommen zu lassen. Im Beweisverfahren kam auch hervor, dass es weder einen Drohbrief der Taliban an den Vater des BF gab, noch eine sonstige individuelle Bedrohung des Vaters in Afghanistan vorlag. Es lag daher zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung des Vaters im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor, die auf den BF übergegriffen hätte. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen, wie etwa der Schwierigkeiten eines Schulbesuches für die Kinder, stellt aber keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:
"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.
Der bei gestellte Rechtsberater unterstützte den BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG am 04.01.2016.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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