W132 2117847-1•BVwG W132 2117847-1
W132 2117847-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016
Kenntnis, Ladungen, Mitwirkungspflicht, Sorgfaltspflicht,<br/>Untersuchung, Vertretung
W132 2117847-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Einstellung des Verfahrens zum Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Die Beschwerdeführerin ist am gesetzten Termin nicht beim medizinischen Sachverständigen erschienen.
1.2. Mit dem Schreiben vom 02.07.2015 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werde, wenn sie dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkomme - für den 23.07.2015 abermals zu einer persönlichen Untersuchung geladen. Dieses Schreiben wurde an die bevollmächtigte Vertretung adressiert, die Beschwerdeführerin wurde lediglich durch die Nennung ihres Namens und des verwaltungsbehördlichen Ordnungsbegriffes konkretisiert.
Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Übernahme an der Abgabestelle der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin am 10.07.2015
1.3. Mit dem Schreiben vom 09.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2015, hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin angefragt, welche Hinderungsgründe der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag entgegenstünden. Der bevollmächtigten Vertretung seien weder Ladungen zur persönlichen Untersuchung, noch Parteiengehöre oder Bescheide zugegangen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aufgrund des am 20.01.2015 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eröffnete Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und führt aus, dass die Beschwerdeführerin der mit Schreiben vom 02.07.2015 nachweislich zur Kenntnis gebrachten Aufforderung zum Erscheinen zur persönlichen Untersuchung am 23.07.2015, trotz Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen, nicht nachgekommen sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 02.07.2015 nicht zugegangen sei und ihr auch sonst keine Ladungen zu einer Untersuchung zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher nie Kenntnis von durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen erhalten und sei daher ohne ihr Verschulden den ärztlichen Untersuchungen ferngeblieben, weshalb ihr eine mangelnde Mitwirkung an dem Verfahren nicht zur Last gelegt werden könne.
3.1. Mit Schreiben vom 17.12.2015 wurden der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur persönlichen Untersuchung vom 02.07.2015 für den 23.07.2015 sowie die Zustellnachweise vom 09.06.2015 bzw. 07.07.2015 zur Kenntnis gebracht. Demnach sei die bevollmächtigte Vertretung von den beabsichtigten Untersuchungen in Kenntnis gesetzt worden. Es wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 14.01.2016 zu äußern.
3.2. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schreiben vom 08.01.2016 im Wesentlichen eingewendet, dass das Schreiben vom 02.07.2015 nicht habe zugeordnet werden können, weil nur der Name der Beschwerdeführerin sowie der Ordnungsbegriff des Verfahrens der belangten Behörde angeführt gewesen seien. Da weder die Adresse noch die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen seien, hätte seitens der bevollmächtigten Vertretung keine Zuordnung erfolgen können. Die Ladungen seien der belangten Behörde daher mit dem Ersuchen um Zustellung an die dort genannte Person retourniert worden. Zusätzlich habe die bevollmächtigte Vertretung im Juni 2015, nach der zweiten Ladung, bei der belangten Behörde telefonisch nachgefragt, warum Zuschriften dieser Art erfolgen würden. Die belangte Behörde habe diese Frage nicht beantworten können und angegeben, dass kein Verfahren anhängig sei. Sohin habe die Beschwerdeführerin nie von den anberaumten ärztlichen Untersuchungen erfahren und habe die Mitwirkungspflicht daher auch nicht verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat sich weder geweigert, noch trifft sie ein Verschulden daran, dass sie der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen hat.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt in Verbindung mit dem glaubhaften und überzeugenden Vorbringen der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin.
Das Vorbringen wird insbesondere dadurch untermauert, dass die bevollmächtigte Vertretung mit dem Schreiben vom 09.10.2015 - also vor Bescheiderlassung - zum Ausdruck gebracht hat, dass davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde keine Veranlassungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag getroffen hat und sohin die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer Untersuchung geladen worden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (§ 14 Abs. 6 BEinstG)
§ 14 Abs. 6 BEinstG sieht unterschiedslos für alle begünstigten Behinderten vor, dass das ungerechtfertigte Fernbleiben von zumutbaren ärztlichen Untersuchungen oder deren Verweigerung die Einstellung des Verfahrens oder "das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" nach sich zieht. Auch diese - vorrangig eine Sanktion für fehlendes Mitwirken am Verfahren darstellende - Bestimmung eröffnet dem (auf Antrag oder ex lege) Begünstigten im Effekt eine Dispositionsmöglichkeit über seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei zwar dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, jedoch hat die bevollmächtigte Vertretung gegenständlich die zumutbare und nach der Sachlage gebotene Sorgfalt walten lassen, indem sie betreffend die nicht zuordenbaren Schreiben bei der belangten Behörde - aber eben erfolglos - nachgefragt hat.
Die Beschwerdeführerin war dadurch daran gehindert der Ladung Folge zu leisten und hatte sohin einen triftigen, nämlich relevanten und rechtfertigenden, Grund, nicht zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
Da die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht gemäß § 14 Abs. 6 nicht verletzt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist das (Nicht)Verschulden der Beschwerdeführerin am Nichterscheinen zur anberaumten ärztlichen Untersuchung.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Beschwerdevorbringen und das im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen in Verbindung mit dem Akteninhalt als glaubhaft erachtet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Ausführungen der bevollmächtigten Vertretung in Zweifel zu ziehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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