BVwG W121 2117283-1

W121 2117283-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe

Texte intégral

BVwG W121 2117283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2117283.1.00

Spruch

W121 2117283-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Abweisung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, betreffend Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Erteilung des befristeten Aufenthaltes gemäß § 8 AsylG beschlossen:

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Abweisung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, betreffend Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie betreffend Erteilung des befristeten Aufenthaltes gemäß § 8 AsylG, wird gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2016 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Eingabe vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das International Organization for Migration (IOM), Country Office Vienna, 1010 Wien, Nibelungengasse 13/4, die Bestätigung der Ausreise des Beschwerdeführers - Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX - übermittelt. Diese Bestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Zu I.) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat abgereist. Das anhängige Beschwerdeverfahren war demzufolge als gegenstandslos abzulegen.

Zu II.) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.