BVwG W115 2015086-1

W115 2015086-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W115 2015086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2015086.1.00

Spruch

W115 2015086-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 46 BBG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers ab XXXX mit 90 vH neu festgesetzt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.

Die Zustellverfügung ordnet eine Zustellung an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an.

Der Bescheid wurde lt. Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am XXXX an das Zustellorgan übergeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht.

Das E-Mail mit dem der Beschwerdeschriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist mit XXXX datiert und weist in der Sendezeile das Datum XXXX auf.

3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht einerseits das Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist - im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und andererseits dem Beschwerdeführer die Verbesserung der mangelhaft eingebrachten Beschwerde aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dass er das mit XXXX datierte Schreiben eigenhändig unterfertigt bzw. von einem geeigneten Bevollmächtigten eigenhändig unterfertigt übermitteln und weiters im Falle einer Bevollmächtigung zum Nachweis der erteilten Vollmacht eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen möge.

Als Frist für die Mängelbehebung bzw. eventuelle Einwendungen zum Verspätungsvorhalt wurde der XXXX gesetzt.

4. Am XXXX hat der Beschwerdeführer mit seiner Gattin persönlich im Bundesverwaltungsgericht vorgesprochen.

Mittels Gesprächsnotiz wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Mängelbehebungsauftrag und der Verspätungsvorhalt erläutert worden seien. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das mit E-Mail vom XXXX übermittelte Schreiben eigenhändig unterfertigt habe.

Der Gesprächsnotiz wurde das vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Schreiben beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt.

Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX an das Zustellorgan übergeben.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX und somit verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Zustellverfügung der belangten Behörde und die Beschwerdeschrift eingesehen.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente [Zustellgesetz - ZustG]).

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Samstag ist zwar ein Werktag, jedoch bei der Berechnung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG außer Acht zu lassen, da an Samstagen keine Zustellung durch die Post erfolgt (siehe Postmarktgesetz und die Ausführungen im Kommentar

Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. Aufl [Juni 2011]).

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX diese Verspätung entsprechend der vorhin angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten. Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben.

Da der angefochtene Bescheid am XXXX an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt die Zustellung als am XXXX bewirkt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit XXXX.

Da die Beschwerde am XXXX - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.

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