BVwG W115 2013266-1

W115 2013266-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W115 2013266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2013266.1.00

Spruch

W115 2013266-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, Pass Nr.: XXXX,VN.: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines vorliegenden Grades der Behinderung von 30 vH abgewiesen.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am XXXX gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen.

3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Größe: 159 cm,

Gewicht: 73 kg. Blutdruck: 145/80.

Kopf: Zähne: Prothese, Brillenträger, geringgradige Hörstörung, kein HG, Umgangssprache gut verständlich, sonst. Sens. frei, st.p. TE, NAP's unauffällig. Hals: keine Einflussstauung, Narbe nach Teil-Strumektomie, LK o.B.

Thorax: symm., Trichterbrust, incip. Gynäkomastie, Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusche. Pulmo: bronchovesik. AG; Basen gut verschieblich, son. KS.

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenzen tastbar, Narbe nach lap. CHE, Narbe nach AE, Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 25 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS.

Obere Extremitäten: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.

Untere Extremitäten: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach KTEP li., 0/0/90 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit des Kniegelenkes verzichtet, Umfang des li. Kniegelenkes: 37 cm (rechts: 36 cm), keine signif. Beinlängendiff., blande Narbe nach ASK des rechten Kniegelenkes (Meniskektomie), Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels 36 cm (links; 34 cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe schwach auslösbar, Zehen- und Fersenstand mühevoll möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild, 1 Stützkrücke als Gehhilfe.

Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Gonarthrose beidseits bei Zustand nach Knietotalendoprothese links, Zustand nach Prothesenwechsel und Patellektomie und erfolgreicher arthroskopischer Meniskektomie rechts. Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung links.

02.05. 19

30 vH

02

Mäßiger Bluthochdruck Fixposition

05.01. 02

20 vH

03

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Vertebrostenose. Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen unter lfd. Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Schilddrüsenentfernung erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

3.3. Ohne Vorlage von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten, aus drei von ihm bereits vorgelegten Stellungnahmen von Ärzten der Fachrichtung Orthopädie hervorgehen würde, dass er eine Gehhilfe benötige und nicht in der Lage sei, längere Strecken als etwa 50 m ohne erhebliche Schmerzen bzw. ohne stärkere Behinderung zurückzulegen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des eingeholten Sachverständigengutachtens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Diesbezüglich verweise er auf das der Beschwerde beiliegende Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Allgemeinmedizinischer Status (auszugsweise):

Allgemeinzustand: Gut. Größe: 160 cm. Gewicht: 65 kg. Habitus:

mittelgroß. Knochenbau: normal. Ernährungszustand: gut. Hautfarbe:

normal.

Schleimhäute: normal. Atmung: normal. Drüsen: keine suspekten LKN.

Augen: Brillenträger. Zunge: normal. Zähne: Prothese. Rachen: bland.

Hirnnerven: HNA frei. Hals: normal lang. Arterien: Pulse tastbar.

Venen: nicht gestaut. Schilddrüse: normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: leichte Trichterbrust, beginnende Gynäkomastie. Lunge:

Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation:

Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 140/80.

Abdomen: Bauchdecken: keine pathologischen Resistenzen. Narben nach

AE und nach laparoskopischer CHE. Leber: nicht palpabel. Milz: nicht palpabel. Rektal: nicht durchgeführt. Nierenlager: frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: geringe Schmerzhaftigkeit der Bewegungen, jedoch keine Einschränkung. BWS: leichte linkskonvexe

Skoliose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm, Verspannung der paravertebralen Muskulatur.

Obere Extremitäten: keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beugung beidseits bis über 90 Grad möglich. Rechtes Kniegelenk: Bewegungsumfang ca. 0/150. Linkes

Kniegelenk: Bewegungsumfang 0/100. Narbe nach TEP. Fußpulse:

beidseits tastbar. Varizen: keine. Ödeme: keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Verwendung einer Unterarmstützkrücke, mäßig flott

Orthopädischer Status (auszugsweise):

Größe (cm) 160 cm. Gewicht (kg) 65 kg. Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Eine UA-Krücke wird verwendet, Schuheinlagen. An- und Auskleiden rasch, selbstständig im Sitzen teilweise auch im Stehen. Guter AZ und EZ. Brille.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich des linken Kniegelenkes, mehrfach strichförmig, ASK-Narbe rechtes Knie.

Gangbild: Ist kleinschrittig, anfangs etwas zappelig, zittrig. Mit Verwendung einer Gehhilfe sicheres Gangbild, besseres Abrollvermögen. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke teilweise mit Hilfe möglich aber durchführbar.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung der LWS, leichter Rundrücken, seitengleiche

Muskulatur, keine Atrophien. HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20. BWS:

R je 20, Ott 30/31. LWS: Streckhaltung, FBA +20, Seitneigen je 10, Reklination 5 Grad. Schmerzangaben L5/S1, Schober 10/14.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche

Gebrauchspuren. Schulter re. und li.: S 50/0/180, F 180/0/10,

Rotation frei. Ellbogen re. und li.: S 0/0/135, R je 80, bandfest, kein Erguss. Handgelenk re. und li.: S je 60, Radial- Ulnarduction 10, schlanke Gelenkkontur. Langfinger re. und li.: Frei beweglich.

Nackengriff: gut möglich. Schürzengriff: gut möglich. Kraft und Fingerfertigkeit: seitengleich.

Untere Extremitäten: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur links mit leichtem Erguss. Neutrale Beinachse beidseits, umfangverminderte OS- und US-Muskulatur mit geringer Kraftdifferenz im Seitenvergleich. Durchblutung, Sensibilität seitengleich.

Seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re. und li.: S 0/0/100, R je 20,

F je 20. Knie rechts:

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes

Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S 0/0/100, endlagige Schmerzen, +++ positives Zohlenzeichen, minimaler

Gelenkserguss, bandfest, eingeschränktes Patellaspiel. Ob. Sg.: frei beweglich. Unt. Sg.: frei beweglich. Füße: Leichter Spreizfuß.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronischer Kniescheibenschmerz und Reizzustand nach Mehrfachoperation und Knieendoprothesenwechsel links. Fixposition

02.05. 20

30 vH

02

Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule.

02.01. 01

20 vH

03

Mäßiger Bluthochdruck. Fixposition

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Z.n. ASK des re. Kniegelenkes mit uneingeschränkter Funktion und ohne Zeichen eines Reizzustandes erreicht aus orthop. Sicht keinen Grad der Behinderung.

Vorgelegte Befunde Beschwerdeverfahren:

XXXX Patientenbrief Akutgeriatrie und Remobilisation, orthop. Spital

XXXX: Diagnose: Knie-TEP-Revision am XXXX wegen Prothesenlockerung und Bandinstabilität. Verlauf: Der Patient konnte am XXXX in gutem AZ und gutem Mobilitätszustand entlassen werden (Barthel-Index: von 80 auf 100 Punkte). Weitere Maßnahmen: Mobilisierung im 4-Punkt-Gang mit zwei UA-Stützkrücken für vier Wochen, anschließend für weitere zwei Wochen eine UA-Stützkrücke.

XXXX Transferierungsbericht erste orthop. Abteilung in XXXX:

Diagnose: Z.n. Implantation einer gestielten Endoprothese links Typ

Medical, Prothesenlockerung, Bandinstabilität. Therapie: XXXX OP, Explantation des bestehenden Implantates und Implantation einer MUTARS Knieendoprothese achsgeführt links (Revision-Knie TEP li., MUTARS Genu X, Femur 3, Tibia4).

Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten Befunden:

Es wird im Beschwerdeschreiben das vorliegende Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX erwähnt. Es handelt sich um ein orthopädisch unfallchirurgisches Sachverständigengutachten. Der im Gutachten beschriebene Zustand der Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist mit dem aktuellen nicht vergleichbar. Zwischenzeitlich wurde im XXXX eine neuerliche Knierevision mit Systemwechsel im KH XXXX vorgenommen. Das postoperative Ergebnis ist sehr ermutigend was Funktion und Belastbarkeit des linken Kniegelenkes und des linken Beines anlangt. Somit ist im Vergleich zum Privatgutachten aus der Ord. Dris. XXXX durch die aktuelle Revision-OP eine maßgebliche Funktionsverbesserung erreicht worden, die gutachterlich berücksichtigt werden muss. Keine Abweichung betreffend die Leiden, welche der allgemeinmedizinischen Beurteilung zufallen.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Abweichende Beurteilung zum Gutachten Dris. XXXX: Durch die neuerliche Operation im XXXX mit Systemwechsel ist eine maßgebliche Verbesserung im Bereich des linken Kniegelenkes erzielt worden. Der postoperative Verlauf war insoweit komplikationslos. Verblieben sind hingegen ein deutlicher Patellaschmerz und ein chronischer Reizzustand mit immer wiederkehrender Ergussbildung im Bereich des linken Kniegelenkes, der entsprechend gewürdigt werden muss. Im Bewegungsumfang ist eine Verbesserung festzustellen, bandstabile Verhältnisse liegen vor.

Im Bereich des rechten Kniegelenkes, hier wurde vor Jahren eine arthroskopische Meniskussanierung durchgeführt, sind keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen fassbar und folglich aus der Diagnoseliste zu streichen. Das re. Kniegelenk uneingeschränkt beweglich, bandstabil und zeigt keinerlei Reizzustände. Sohin ist aus orthopädischer Sicht hier kein Grad der Behinderung gegeben.

Im Bereich der WS finden sich mäßiggradige Funktionsbehinderungen der mehrsegmentalen Degeneration und einem Haltungsdefizit. Hier ist im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung erforderlich.

Zusammenfassend wird ausgeführt:

Von orthopädischer Seite konnte zweitinstanzlich eine Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kniegelenkes aufgrund einer Gonarthrose nicht mehr festgestellt werden. Aus diesem Grunde wurde die Bezeichnung der führenden Diagnose geändert und eine andere Richtsatzposition verwendet. Aufgrund der bestehenden Behinderung nach wie vor jedoch GdB 30 vH. Das Ausmaß der Funktionsbehinderungen im Bereiche der degenerativ veränderten Wirbelsäule ist zum Gutachten aus I. Instanz unverändert, jedoch wurde die Wortwahl für die Diagnosebezeichnung etwas geändert. Dr. XXXX bezeichnet nun die "Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen" als "Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden", jedoch unveränderter GdB mit 20 vH. Bezüglich des Gesamt-GdB keine Änderung zum Gutachten aus I. Instanz.

6.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronischer Kniescheibenschmerz und Reizzustand nach Mehrfachoperation und Knieendoprothesenwechsel links. Fixposition

02.05. 20

30 vH

02

Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderungen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule.

02.01. 01

20 vH

03

Mäßiger Bluthochdruck. Fixposition

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde sowie auf das vorgelegte Privatgutachten Dris. XXXX vom XXXX ausführlich eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 6.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

In den eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es gegenüber der Einschätzung im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Im Vergleich zu dem den erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten ist es zwar hinsichtlich Leiden 1 zu einer Veränderung des Leidenszustandes gekommen, eine Veränderung des Grades der Behinderung ist dadurch jedoch nicht eingetreten. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde Leiden 1 ("Chronischer Kniescheibenschmerz und Reizzustand nach Mehrfachoperation und Knieendoprothesenwechsel links") dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, nunmehr unter die Positionsnummer 02.05.20 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. In diesem Zusammenhang wird von Dr. XXXX aus orthopädischer Sicht anschaulich ausgeführt, dass es durch eine im XXXX durchgeführte Operation zu einer maßgeblichen Funktionsverbesserung im Bereich des linken Kniegelenkes gekommen ist. Auch der postoperative Verlauf wird als komplikationslos beschrieben. Da jedoch - wie gutachterlich festgestellt worden ist - ein deutlicher Patellaschmerz sowie ein chronischer Reizzustand mit immer wiederkehrender Ergussbildung im Bereich des linken Kniegelenkes vorliegt, ist es zu der vorhin genannten Einschätzung gekommen.

Weiters wird von Dr. XXXX nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks", welche im Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, unter dem dort angeführten Leiden 1 mitberücksichtigt worden ist, nunmehr aus der Diagnoseliste zu streichen gewesen ist, da aufgrund der durchgeführten arthroskopischen Meniskussanierung nunmehr keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen. In diesem Zusammenhang wird vom begutachtenden Sachverständigen ausgeführt, dass das rechte Kniegelenk uneingeschränkt beweglich und bandstabil ist sowie keinerlei Reizzustände zeigt.

Auch das vorgelegte orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten Dris. XXXX war nicht geeignet die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 30 vH zu entkräften, da dieses Gutachten auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und es seither hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu maßgeblichen - auch in den vorgelegten Befunden dokumentierten - Veränderungen gekommen ist. So wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX basiert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der im Gutachten Dris. XXXX beschriebene damalige Zustand der Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates aufgrund der zwischenzeitlich im XXXX durchgeführten Operation mit dem aktuellen nicht vergleichbar ist. Wie bereits vorhin ausgeführt, konnte durch die Operation eine maßgebliche Funktionsverbesserung des linken Kniegelenkes erreicht werden, welche nunmehr gutachterlich berücksichtigt worden ist.

Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar auf welchen Kriterien das vorgelegte Gutachten Dris. XXXX basiert, wenn in diesem ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH vorliege. Weder ist dem Gutachten eine Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen, noch ist es für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, dass die Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigungen unter Anwendung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Einschätzungsverordnung erfolgt ist. So wurde vor allem keine Zuordnung der im Gutachten angeführten Gesundheitsschädigungen zu einer in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Positionsnummern vorgenommen.

Das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Sachverständigengutachten war daher auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 30 vH zu entkräften.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Weiters hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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