BVwG W207 2119743-1

W207 2119743-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W207 2119743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2119743.1.00

Spruch

W207 2119743-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.11.2015, Passnummer: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.06.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Im in der Folge durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2011 wurden insgesamt sieben Funktionseinschränkungen, nämlich "Abnutzung der Wirbelsäule, Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", "Totalendoprothese des linken Hüftgelenkes, Positionsnummer 02.05.07 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H.", "Gleitflächenersatz des linken Kniegelenkes, Positionsnummer 02.05.18 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 20 v.H.", "Diabetes Mellitus, Positionsnummer 09.02.01 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 20 v.H.", "Hepatopathie, Positionsnummer 07.05.01 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 20 v.H.", "Schlafapnoesyndrom, Positionsnummer 06.11.02 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 20 v.H.", sowie "Arterielle Hypertonie, Positionsnummer 05.01.01 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 10 v.H.", festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da Leiden 2 und 3 die führende funktionelle Einschränkung wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung jeweils um eine Stufe erhöhen würden.

Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Am 27.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, dies mit dem Bemerken, sie habe bereits im Jahr 2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gestellt, dieser sei nach sehr oberflächlicher Beurteilung durch die MA 15 abgelehnt worden. Sie habe dagegen Einspruch erhoben, sie habe einen beschämenden Amtsweg durchlaufen müssen, für den sie auch noch die Kosten zu tragen gehabt habe.

Die belange Behörde wertete diesen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO vom 27.04.2015 als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass, dies offenkundig vor dem Hintergrund, dass Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"....

78 Ovarektomie links ,

02 Hallux beidseits und Hammerzehen beidseits

02 Ovarektomie rechts und Gebärmutterentfernung

04 Dickdarmteilentfernung wegen Divertikulose

07 Carpaltunnelsyndrom beidseits

09 Knieendoprothese links

10 grauer Star Operation beidseits

10 Hüfttotalendoprothese links

11 Wirbelsäulenoperation wegen Gleiten L4-5

11 Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter

8-2014 Knieendoprothese rechts

Diabetes mellitus seit ca. 10 bekannt, der BZ sei jetzt sehr schön zwischen 120 - 125, sie messe ca. 1 x in der Woche, letzter HbA1c 5,4 vor ca. 3 Monaten. Medikamentös und diätisch eingestellt.

Nephropathie

Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.

Schlafapnoe seit 2004 - Maskenbehandlung

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über ständige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung gluteal, Sie habe schon öfter Infiltrationen und Infusionstherapien (alle 14 Tage) gehabt.

Das gehen falle ihr schwer wegen der Schmerzen in der Wirbelsäule, sie brauche dann Stützkrücken

Keine Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

regelmäßig : Seloken, Amilostad, Allopurinol, Nexium , Atacand, Crestor, Amaryl, Cal D Vita, Daflon, Pankreofiat, Saroten, Novalgin, Oleovit, Zolpidem

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Untersuchungsbefund:

77 jährige AW in gutem AZ kommt alleine Rechtshänderin, guter Ernährungszustand

Größe: 1,58 cm Gewicht: 106 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 42,40

Blutdruck: 140/90

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht,

wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,

Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch,

Cor: HT rhythmisch, mitteliaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht

palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach medianer LAP , Pfannenstiel und rechter Oberbauch , NL bds, frei

Extremitäten:

OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Fausfschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben blande Narbenverhältnisse nach Carpaltunnelsyndromoperation beidseits, keine Atrophie der kleinen Hand- oder Thenarmuskulatur, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: blande Narbenverhältnisse beide Knie und linke Hüfte, in den Gelenken

altersentsprechend frei beweglich bis auf Rotationseinschränkung beide Hüften, Beugung rechte Hüfte bis 110°, links bis 100°, rechtes Knie bis 110° und linkes bis 100° , Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, BSD links + 1,5 cm, blande Narbenverhäitnisse im Kreuzbereich, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm, Aufrichten erschwert, Klopfschmerz der LWS, Schober: 14 / 10 zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, alfersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit einer Stützkrücke etwas hinkend links , Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen .

Sensorium: weitgehend frei.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07.07.2015:

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit chronisch rezidivierender Lumboischialgie nach Lendenwirbelsäulenoperation mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle

2

Degenerative Gelenksveränderungen mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung nach Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksabnützung rechts, Zustand nach Knieendoprothese beidseits und Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts

3

Diabetes mellitus Typ II - medikamentös eingestellt

4

Hepatopathie mit leichtgradig erhöhten Leberwerten

5

Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Maskenbehandlung

6

Arterieller Bluthochdruck

7

Zustand nach Gebärmutterentfernung mit Tubenresektion

X Dauerzustand

........

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgesteilten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum ?

keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen . Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind nicht gegeben, insbesondere da durch die Verwendung einer Stützkrücke eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine erhebliche Einschränkung des Immunsystens dokumentiert."

Mit Parteiengehörschreiben der belangten Behörde vom 21.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.07.2015, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab eine am 24.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst im Ergebnis vorbrachte, die Untersuchung sei nicht adäquat erfolgt, es sei nicht auf sie eingegangen worden, sonst hätte sie darauf hinweisen können, wie beschwerlich der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei. Der begutachtende Arzt habe lediglich die Mobilität der Beschwerdeführerin von der Tür zum Schreibtisch beurteilen können, dabei habe er beim Eintritt nicht einmal zur Beschwerdeführerin geschaut, keinesfalls sei es möglich gewesen, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Stützkrücke eine "kurze" Wegstrecke (300 - 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen könne.

Am 08.09.2015 erging eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 erstattet hatte, folgenden Inhaltes:

"Ärztliches - Sachverständigengutachten

Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parfeiengehörs an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da sie einerseits zu oberflächlich beurteilt und anderseits zu eingehend befragt worden sei - beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre.

Ein neuer aktueller Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.

Frau P. wurde im Rahmen des sachverständlichen Begutachtungsverfahren gründlich untersucht und einer Einschätzung des beantragten Leidens aufgrund der vorgebrachten und jm Rahmen der Untersuchung objektivierbaren Beschwerden unterzogen.

Zu einer ausführlichen Anamnese sind neben Fragen zu den Vorerkrankungen und aktuellen Beschwerden insbesondere auch Fragen zur sozialen Situation erforderlich.

Im Rahmen der Untersuchung fand sich die Wirbelsäule im Lendenwirbelsäulenbereich mittelgradig eingeschränkt, die Hüft-und Kniegelenke waren beidseits über 90° zu beugen, es fanden sich keine maßgeblichen Muskelatrophien und das Gangbild war durch die Verwendung einer Stützkrücke kompensiert.

Somit konnte bei der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte , gerade eben nicht objektiviert werden - und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen.

Insbesondere stellt auch eine größere Distanz einzelner öffentlicher Verkehrsmittel zur konkreten Meldeadresse keine relevante Begründung für die beantrage Zusatzeintragung dar.

Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Begründungen, welche einer Änderung des Gutachtens bewirken würden."

Mit Begleitschreiben vom 26.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzend einen orthopädischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie vom 20.08.2015.

Die belangte Behörde richtete in der Folge eine Anfrage an einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ob dieser orthopädische Befundbericht vom 20.08.2015 eine Änderung in der Beurteilung ergebe.

In weiterer Folge erging ein weiteres Sachverständigengutachten nunmehr eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2015, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 16.10.2015, folgenden Inhaltes:

"Vorgutachten 07.07.2015

Orthopädische Leiden:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Degenerative Gelenksveränderungen

Seit der letzten Untersuchung keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen bei Belastung in der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, bis zum Knie. Die Beschwerden treten auch im Sitzen auf. Gefühlsstörungen mit Kältegefühl in beiden Füßen, sockenförmige Ausdehnung. Diabetes ist bekannt.

Keine Lähmungen.

Schulterschmerzen bei Überkopftätigkeiten auf beiden Seiten. Die rechte Seite (Rechtshänderin) ist voroperiert.

Nach der Kunstgelenkimplantation Besserung der Knieschmerzen rechts. Der übrige Bewegungsapparat ist aber schlechter geworden.

Einfamilienhaus 1. Stock Schlafzimmer 17 Stufen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische September 2014.

Schmerzstillende Medikamente Infiltrationen im Abstand von 14 Tagen. Bei Bedarf Novalgin, Tramal, Seractil forte.

Transtec 35jjg nicht vertragen wegen Knöchelschwellungen.

1 UA Krücke immer, fallweise für längere Strecken 2 Krücken. Lendenstützbandage wird verwendet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Seit der letzten Untersuchung keine neuern Röntgenbilder angefertigt.

Status:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, eine Gehhilfe.

An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig und ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, adipös.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänderin.

Die Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich der linken Hüfte, beider Kniegelenke, beider Handgelenke und im Bereich der rechten Schulter.

WS ges.:

Im Lot, Hyperlordose der LWS, leichter Rundrücken, mäßig abgeschwächte paravertebrale Muskulatur,

HWS:

S 30/0/10, R je 60, Fje20.

BWS:

R je 20, Ott 30/32,

LWS:

FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen 10, Schmerzen im Segment L4-S1 bds.

Peripher neurol.:

Hirnnerven frei, OE und UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilitätsabschwächung im Bereich beider Oberschenkel ohne eindeutiger Dermatomzuordnung.

Obere Extremität:

Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, leichtes Impingement im Bereich der rechten Schulter mit schmerzhaften Bogen, links kein Schmerz.

Schulter rechts S 50-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-90, (F90) 70-0-70 Links S 50-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-90, (F90) 70-0-70 Ellbogen bds S 0-0-130, R je 90, bandfest, kein Erguss Handgelenk bds S 60-0-60, Radial/ Ulnaduktion 20-0-30, bandfest.

Langfinger

Nackengriff keine Einschränkung, gut möglich Schürzengriff keine Einschränkung, Finger bis L3 Kraft Seitengleich

Fingerfertigkeit Spitz-, Oppositions-, Zangengriff gut, Faustschluss vollständig

Untere Extremität:

Keine Beinlängendifferenz, symmetrische Muskulatur, normale Beinachse, seitengleiche Gebrauchspuren. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Bei Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS.

Hüfte bds.:

S 0/0/100, R je 20, F je 20.

Knie bds:

S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

OSG und USG:

Frei beweglich.

Füße:

Mäßiger Spreizfuß, kompensiert, mäßiges Hallux valgus Fehlstellung links mehr als rechts. Gangbild:

Insuffizienzhinken links mit positiven Trendelenburgtest, Standphase aber doch sicher. Mittelrasches Tempo. Mit Gehhilfen sicheres Gehen. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand nur mit Hilfe. Hocke bis zu einem Viertel ohne Stütze

Funktionseinschränkungen:

1. Degenerativer Wirbelsäulenschaden mit segmentaler Versteifung L4/5(PLIF)

2. Hüftgelenksendoprothese links, Hüftgelenksabnützung rechts

3. Knietotalendoprothese beidseits

4. Engpasssyndrom der rechten Schulter nach Rotatorenmanschettenschaden,

Nicht orthopädische Leiden:

Diabetes Mellitus Typ II Schafapnoesyndrom Arterieller Bluthochdruck

Zustand nach Gebärmutterentfernung mit Tubenresektion.

Gutachterliche Stellungnahme:

Im Bereich der Lendenwirbelsäule findet sich durch Abnützung und einsegmentale Versteifung (L4/5) eine mittelgradige Funktionsbehinderung, Bei Fehlen von neurologischen Ausfallszeichen jedoch belastungsabhängigen Schmerzen ergibt sich dadurch eine mittelgradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistung.

An der oberen Extremität ist bis auf einen leichten schmerzhaften Bogen als Ausdruck eines Engpassyndromes der rechten Schulter bei normalem Bewegungsunfang alles Gelenke keine maßgebliche Funktionsbehinderung fassbar.

An der unterer Extremität sind geringe Einschränkungen des Bewegungsumfanges der großen Gelenke feststellbar. Die postoperativen Ergebnisse der Kunstgelenke, Hüfte links, Kniegelenke beidseits, lassen eine Vollbelastung zu.

Muskulatur und Koordinatiion sind zufriedenstellend ausgebildet.

Zusammenfassend ist aus orthopädischer Sicht die Bewältigung kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich.

X Dauerzustand"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015 wurde der am 27.04.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen. Diese Gutachten wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt bzw. war bereits mit Parteiengehörschreiben der belangten Behörde vom 21.07.2015 Parteiengehör eingeräumt worden.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit E-mail vom 03.01.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin Folgendes ausführte:

"Ich erhebe hiermit fristgerecht Beschwerde gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2015 und weise erneut auf meine starke Gehbehinderung hin sowie auf das bereits vorliegende Attest meines mich seit vielen Jahren behandelnden Arztes, Prim. Dr. Z.

Laut neuester Untersuchung durch den Kardiologen Dr. Q. wurde bei mir ein Vorhofflimmern diagnostiziert, wogegen ich das blutverdünnende Medikament "PRADAXA" erhalte.

Die Bewältigung kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden ist mit leider nicht möglich und eine Beurteilung, dass mit dies möglich ist, halte ich für oberflächlich, daher werde ich die Volksanwaltschaft um weitere Schritte ersuchen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2015 beim Sozialministeriumservice einen als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewerteten einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2015, auf das ergänzende Sachverständigengutachten dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.09.2015 sowie auf das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.10.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 16.10.2015.

In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 und am 16.10.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die medizinischen Sachverständige führten - objektiviert durch die Befundnahmen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen - in Bezug auf die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse, übereinstimmend aus, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, insbesondere da durch die Verwendung einer Stützkrücke eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Im Bereich der Lendenwirbelsäule finde sich durch Abnützung und einsegmentale Versteifung (L4/5) eine mittelgradige Funktionsbehinderung, bei Fehlen von neurologischen Ausfallszeichen, jedoch belastungsabhängigen Schmerzen ergebe sich dadurch eine mittelgradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistung.

An der oberen Extremität sei bis auf einen leichten schmerzhaften Bogen als Ausdruck eines Engpassyndromes der rechten Schulter bei normalem Bewegungsumfang aller Gelenke keine maßgebliche Funktionsbehinderung fassbar. An den unteren Extremitäten seien geringe Einschränkungen des Bewegungsumfanges der großen Gelenke feststellbar. Die postoperativen Ergebnisse der Kunstgelenke, Hüfte links, Kniegelenke beidseits, ließen eine Vollbelastung zu. Muskulatur und Koordination seien zufriedenstellend ausgebildet. Zusammenfassend seien aus orthopädischer Sicht die Bewältigung kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Diese Einschätzungen werden bestätigt durch die Ergebnisse der oben wiedergegebenen Untersuchungsbefunde der Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 und vom 16.10.2015; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.07.2015, vom 08.09.2015 und vom 16.10.2015 und werden dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist und zielt dabei auf den Tatbestand des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Sie vermag aber mit dem im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen nicht die Erfüllung dieses Tatbestandes darzutun; weitere Tatbestände dieser Verordnung kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

....

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2015, vom 08.09.2015 und vom 16.10.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Diese Bewertung der Frage der Mobilitätseinschränkungen der Beschwerdeführerin findet Deckung in den Ergebnissen der oben wiedergegebenen Untersuchungsbefunde der Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 ("....UE: blande Narbenverhältnisse beide Knie und linke Hüfte, in den Gelenkenaltersentsprechend frei beweglich bis auf Rotationseinschränkung beide Hüften, Beugung rechte Hüfte bis 110°, links bis 100°, rechtes Knie bis 110° und linkes bis 100° , Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen

seitengleich normal. ... Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit einer

Stützkrücke etwas hinkend links, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen...") und vom 16.10.2015 ("... Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, eine Gehhilfe ..... An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig und ohne

Fremdhilfe. .... Untere Extremität: Keine Beinlängendifferenz,

symmetrische Muskulatur, normale Beinachse, seitengleiche Gebrauchspuren. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Bei

Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS. Hüfte bds.: S 0/0/100, R je 20, F je 20. Knie bds: S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. OSG und USG: Frei beweglich. Füße: Mäßiger Spreizfuß, kompensiert, mäßiges Hallux valgus Fehlstellung links mehr als rechts. Gangbild:

Insuffizienzhinken links mit positiven Trendelenburgtest, Standphase aber doch sicher. Mittelrasches Tempo. Mit Gehhilfen sicheres Gehen. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand nur mit Hilfe. Hocke bis zu einem Viertel ohne Stütze..."), dies insbesondere im Hinblick auf die dargestellten Untersuchungsergebnisse bezüglich der oberen und unteren Extremitäten. Bei der Beschwerdeführerin bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten - auch unter Berücksichtigung der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich des Haltungs- und Bewegungsapparates - keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Was nun den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, auch in der Beschwerde erwähnten orthopädischen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie vom 20.08.2015 betrifft, in dem ausgeführt wird, aufgrund der starken Einschränkungen der Gehfähigkeit im Rahmen des chronischen Wirbelsäulenleidens sei die Patientin permanent auf die Verwendung von ein bis zwei Stützkrücken angewiesen, ihre Gehstrecke sei deutlich unter 100 m, Stiegensteigen sei auch nur mit Hilfsmitteln möglich, ebenso sei das Verwenden von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, aus orthopädischer Sicht sei der Antrag der Patienten auf einen Parkausweis zu unterstützen, so ist diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie, wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, um einen die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren behandelnden Arzt handelt, der primär das Wohlergehen der von ihm behandelten Patientin und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge hat, nicht jedoch - anderes als die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren herangezogenen begutachtenden medizinischen Sachverständigen - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Im Rahmen dieser Begutachtungen am 07.07.2015 und am 16.10.2015 vermochte das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin geschilderten Funktionseinschränkungen in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Form nicht objektiviert zu werden, wie auch im ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 begründend dargelegt wurde.

Mit dem Beschwerdevorbringen, aufgrund neuester Untersuchung durch einen näher genannten Kardiologen sei bei der Beschwerdeführerin ein Vorhofflimmern diagnostiziert worden, weswegen sie ein blutverdünnendes Medikament erhalte, vermag die Beschwerdeführerin - ganz abgesehen davon, dass dieses Beschwerdevorbringen durch keine neuen Unterlagen belegt wurde - auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen darzutun und damit keine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufzuzeigen. Auch sind bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, erkennbar; vielmehr wurde dies vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 07.07.2015 ausdrücklich verneint. Weitere Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht

Zudem kommt es - wie in der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 erstattet hatte, vom 08.09.2015 zutreffend ausgeführt wurde - für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge überwiegend nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zum Autobus bzw. zur U-Bahn. Das diesbezügliche Vorbringen ist zwar verständlich, geht aber rechtlich ins Leere.

Die Beschwerdeführerin ist daher, wie bereits oben erwähnt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in entscheidungserheblicher Weise die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Was letztlich das ursprüngliche Ersuchen der Beschwerdeführerin betrifft, ihr den Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen die belangte Behörde darüber nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Frage daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, und dass zum anderen Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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