BVwG W152 1404066-1

W152 1404066-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz

Texte intégral

BVwG W152 1404066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1404066.1.00

Spruch

W152 1404066-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zl. 08 06.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 16.03.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin reiste am 28.05.2004 (legal) in das Bundesgebiet ein und stellte - nachdem ihre schließlich bis 30.11.2006 gültige Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige abgelaufen war - am 24.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 25.07.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 01.08.2008 und 13.01.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.01.2009, Zahl: 08 06.475-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Von einer Ausweisung wurde unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Hinblick auf die vorliegenden besonderen familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich abgesehen. Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Bangladesch sei. Es drohe ihr jedoch keine asylrelevante Gefahr.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Bangladesch geboren und ist seit 28.05.2004 im Bundegebiet aufhältig. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bengalen und gehört der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Die Beschwerdeführerin verließ im Jahre 2004 aufgrund ihrer Erkrankung - sie leidet an Diabetes mellitus II und Hypertonie - und mangelnder Unterstützung in Bangladesch ihr Heimatland. Ihre beiden Töchter XXXX und XXXX ca. 35 Jahre alt, leben in Wien und sind bereits österreichische Staatsangehörige. Im Hinblick darauf erhielt die Beschwerdeführerin eine schließlich bis 30.11.2006 gültige Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige. Ihr Ehegatte verstarb bereits 1995. Ihre Geschwister leben in London. Nachdem die Beschwerdeführerin Bangladesch verlassen hatte, veräußerten die drei Söhne der Beschwerdeführerin gegen den Willen der Beschwerdeführerin die Grundstücke der Familie an Nachbarn, weshalb der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen völlig abbrach. Die Beschwerdeführerin erfuhr auch, dass die Nachbarn, die diese Grundstücke erwarben, wobei sich die Grundstücksstreitigkeiten bereits über Jahre erstreckten, die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr mit dem Tode bedrohten. Die Beschwerdeführerin verfügt in Bangladesch nunmehr über keine Unterkunft und hat keinerlei familiäre Unterstützung zu erwarten. So fehlen jegliche Anknüpfungspunkte bzw. Kontakte in Bangladesch. Sie ist nun zudem auch vermögenslos.

Feststellungen zur Lage in Bangladesch:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Zugriff 18.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige

Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Haftbedingungen

Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013).

Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015

Chittagong Hill Tracts/Jumma-Volk

In den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch leben 13 indigene Stämme, die allgemein als Jumma-Volk bekannt sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung. Ein bewaffneter Aufstand wegen zunehmenden Bevölkerungsdrucks durch zuwandernde Bengalis begann Mitte der 1970er Jahre und endete mit einem Waffenstillstandsabkommen 1997. Nach offiziellen Angaben fanden dabei 8.500 Personen den Tod. Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit, die damals begannen, dürften auf geringem Niveau weitergehen (ÖB New Delhi 3.2010). Trotz Quoten der Regierung für die Teilhabe der Indigenen im Staatsdienst und an der höheren Bildung, erfahren indigene Gemeinschaften Diskriminierung und Missbrauch. Die Regierung versagt darin, sie vor sozialer Gewalt zu beschützen. Die Grundstückskommission für Chittagong Hill Tracts funktioniert nicht effektiv bei der Behebung der Landstreitigkeiten nach dem Friedensvertrag. Strikte Sicherheitsmaßnahmen verhindern, dass Indigene und Aktivisten die Diskriminierung bekämpften (USDOS 27.2.2014). Schätzungen zufolge gibt es etwa zwei Millionen Indigenes Volk ("Adivasi"), vor allem in den Chittagong Hill Tracts. Sie bestehen aus mindestens zwölf Stammes-Gruppen, die vorherrschenden sind die Chakmas, Marma und Tripura. Viele Gruppen haben ihre eigene Sprache oder Dialekt. Es gibt auch 250.000 bis 300.000 Urdu-Sprechende in Bangladesch, die als 'Biharis' bekannt sind. Amnesty International berichtet im September 2014 über eine Anzahl von Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch im Laufe der letzten Jahre, die fortlaufend sind und nicht behoben wurden. Dazu zählen erzwungene Verschleppungen, Folter, Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit, außergerichtliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Minderheiten, Gewalt gegen Frauen, die Situation der indigenen Völker der Chittagong Hill Tracts und die Todesstrafe. Religiöse Minderheiten - wie Hindus, Buddhisten und Christen - waren auch Folter und Misshandlung ausgesetzt. Berichten zufolge wurden Misshandlungen durch die Streitkräfte, extremistische Gruppen und bengalische Siedler in der Chittagong Hill Tracts Region im Südosten Bangladeschs begangen (UK Home Office 11.2014).

In den Chittagong Hill Tracts bekamen Spannungen aufgrund von Problemen die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, manchmal einen religiösen Beigeschmack, weil viele der Einwohner Buddhisten, Hindus, Christen, hinduistischen oder christlichen Stammesgruppen angehörten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat litt auch unter Belästigungen. Zum Beispiel hielt die konservative muslimische Gruppe Tehrik-e-Khatme Nabuwwat am 3.1.2014 eine Kundgebung in Dhaka gegen die Ahmadiyya ab. Dieselbe Gruppe hat angeblich einen 20.000 Mann starken Mob versammelt, um Feuer auf den Baldachin, Zelte und Stufen einer jährlichen Veranstaltung der Ahmadiyya in Kaliakor am 26.2.2014 zu legen. Die Polizei machte keine Verhaftungen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Background information, including actors of protection an internal relocation, November 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Rohingya - Flüchtlinge

Die Regierung und UNHCR haben vorübergehenden Schutz und grundlegende Hilfe für rund 30.000 Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar in zwei offiziellen Lagern bereitgestellt. Laut Schätzungen von UNHCR halten sich zusätzlich dazu 200.000 nicht dokumentierte Rohingya in Bangladesch auf, während die Regierung von 200.000 bis 500.000 nicht dokumentierten Rohingya außerhalb der beiden offiziellen Flüchtlingslager ausgeht. Durch das Fehlen jeglicher nationaler diesbezüglicher Gesetzgebung bietet das Gesetz keinen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein formales System um Schutz für Flüchtlinge zu gewähren. Die Regierung hat einigen Rohingya-Flüchltingen aus Myanmar, die ihren Wohnsitz bereits im Land hatten Schutz gewährt, nicht dokumentierten Rohingya-Flüchtlingen aber Asyl verweigert, da diese als Wirtschaftsmigranten angesehen werden. Während die Regierung bei der Bereitstellung vorübergehenden Schutzes und grundlegender Hilfe für Flüchtlinge die sich bereits in den beiden offiziellen Lagern befinden mit dem UNHCR kooperierte, arbeitete sie bei der Erweiterung von Dienstleistungen für nicht dokumentierte Rohingya oder für neu ankommende Flüchtlinge vor der Gewalt im Rakhaing-State in Myanmar nicht mit UNHCR zusammen. Anhaltende Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya in Myanmar verhindert die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September geschätzte 5.700 Rohingya zwangsweise nach Myanmar rücküberstellt. Laut UNHCR hatten wahrscheinlich viele dieser Personen Anspruch auf Flüchtlingsstatus und Schutz (USDOS 27.2.2014).

Die meisten Nichtstaatsbürger kommen aus Familien, die seit Generationen innerhalb der Grenzen des heutigen Bangladesch gelebt und den Islam praktiziert haben. Es gibt ungefähr 30.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar und zwischen 250.000 und 450.000 nicht registrierte Rohingya die den Islam im Südosten um Cox's Bazar praktizieren (USDOS 28.7.2014).

UNHCR und andere humanitäre Organisationen, die mit Rohingya-Flüchtlingen an der burmesischen Grenze arbeiten sind weiterhin mit Druck der Regierung und begrenzten Zugang zu den Lagern konfrontiert (HRW 29.1.2015).

Lokale und internationale NGOS, die zu Themen, wie Menschenrechte, indigene Völker, Rohingya-Flüchtlinge, oder Arbeitnehmerrechte arbeiten, sind sowohl formeller, als auch informeller staatlicher Beschränkung unterworfen. Human Rights Watch, Odhikar und internationale NGOs, die Rohingya-Flüchtlinge unterstützen schilderten zahlreiche glaubwürdige Fälle, in denen die Regierung ihre Arbeit, entweder durch Abbrechen von Projekten behindert oder sie häufig restriktiven "Betriebsanforderungen" unterwirft, was oft zu vorübergehender oder dauerhafter Einstellung ihrer Arbeit führt. Diese Gruppen behaupten auch, dass sie von Geheimdiensten überwacht werden (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

Zugriff 19.3.2015

Bihari

Gemäss der NGO Al Falah leben noch 250.000 Bihari in Bangladesch. Davon wohnen 151.000 in einem der 116 Lager, die in verschiedenen Teilen des Landes errichtet wurden. Hier wurden alle Bihari untergebracht, die 1972 die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verweigert hatten. Wer die Staatsangehörigkeit hingegen angenommen hatte, erhielt eine Identitätskarte sowie einen Pass und wurde auch in das Wählerregister eingetragen. Gemäss Al Falah sprechen die Bihari in den Lagern alle Urdu, während die Mehrheit der übrigen Bihari diese Sprache zugunsten des Bengalischen aufgegeben hat. Das grösste Lager heisst Camp Geneva (Genf) und liegt im Quartier Mohammadpur in Dhaka. Dort leben 25.000 Personen. Das Lager ist durch keine Umfassung abgeschlossen und jede Familie hat ein Zimmer mit weniger als 10m² in einem festen Gebäude. Jedes Lager ist in mehrere Sektoren eingeteilt, die von einem Sektor-Leiter geführt werden. Das Lager leitet ein Chairman. Diese Personen werden nicht gewählt. Im Camp Geneva gibt es keine öffentliche Schule. Die Eltern müssen eine fiktive Wohnadresse ausserhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können, oder ihre Kinder trotz hoher Kosten in eine Privatschule schicken. Es gibt im Lager eine Klinik, die von Al Falah geführt wird. Der Supreme Court hat mit Urteil vom 18.5.2008 festgestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen, die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren. Bihari, die 1972 volljährig waren und auf die Staatsangehörigkeit verzichtet hatten, bleiben staatenlos. Seither hat ein Großteil der Bihari in den Lagern - nach Schätzung des UNHCR 80%, nach Angaben von Al Falah 90% - Identitätskarten von Bangladesch erhalten, die aber die Herkunft als Bihari nicht ausweisen, und sind in die Wählerlisten eingetragen worden. Sie erhalten keinen Reisepass, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Als Begründung der Ablehnung heißt es, diese Adresse sei kein ständiger Wohnsitz (DACH 3.2013).

Quellen:

Frauen/Kinder

Die Lage der Frauen in Bangladesch ist widersprüchlich. Auf der einen Seite besetzen sie im politischen System wichtige Stellen. So stehen seit vielen Jahren zwei Frauen an der Spitze der beiden grössten Parteien und bekleiden neben der Premierministerin weitere Ministerposten der Regierung. Ferner sind seit 1997 zahlreiche Sitze in lokalen und nationalen Parlamenten für Frauen reserviert. Auf der anderen Seite sind Frauen in der Gesellschaft aber weiterhin systematisch gegenüber Männern im Nachteil. Auch wird der Alltag vieler Frauen von Gewalt und Machtlosigkeit geprägt. Die häufigsten Formen von Gewalterfahrung sind häusliche Gewalt, Gewalt im Zusammenhang mit Mitgift, Vergewaltigung, Angriffe mit Säure, sexueller Missbrauch und illegale Verurteilungen durch lokale Geistliche (fatwa). Aufgrund ihrer sozialen Schwäche sind Frauen aus armen Verhältnissen besonders von Gewalt betroffen. Ursachen sind die patriarchalische Gesellschaft, die sich nur sehr langsam verändert, fehlende Bildung und wachsende soziale Spannungen verbunden mit Armut.

Noch herrscht eine grosse Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die der Staat in den letzten Jahren zum Schutz von Frauen erlassen hat, und ihrer konsequenten Anwendung. Korruption und Druck durch einflussreiche Persönlichkeiten behindern auch hier die Justiz. Die gesellschaftliche Debatte, die in den letzten zwei Jahren aber um das Thema ausgebrochen ist, zeigt immer mehr, dass der Staat alleine die Verhältnisse nicht zu verändern vermag. Ein breiter Bewusstseinswandel wird notwendig sein. Opfer von Vergewaltigungen leiden oft unter starker sozialer Stigmatisierung. Viele werden wie die eigentlich Schuldigen behandelt, auch weil die Familien nicht wagen, die Täter anzuzeigen. Außerdem können Opfer von der Polizei belästigt werden, wenn sie Anzeige erstatten. Manchmal erfolgt die Registrierung einer Anzeige durch die Polizei erst auf Druck einer höheren Instanz. Häusliche Gewalt wird in jüngster Zeit öffentlich diskutiert, da es ein sehr weit verbreitetes Phänomen ist. Bangladesch hat zwar seit 2010 ein spezielles Gesetz, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt: Domestic Violence (Prevention and Protection). Die Anwendung der Bestimmungen zur Bestrafung der Täter und zum Schutz der Opfer erfolgt indessen nur schleppend. Menschenrechtsorganisationen wie Odhikar, Bangladesh Legal Aid and Services Trust, Bangladesh Women Lawyer's Association, Bangladesh Society for the Enforcement of Human Rights, Ain o Salish Kendra (Centre for Law and Mediation in the Village Court) oder Bangladesh Mahila Parishad führen aktiv Sensibilisierungskampagnen durch und bieten Opfern auch Unterstützung an (DACH 3.2013).

Zwar gibt es keine speziellen Kontrollen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit von Frauen, aber ihre Fähigkeit, sich frei zu bewegen ist oft eingeschränkt. Viele Frauen in Bangladesch sind mehreren Formen der Diskriminierung ausgesetzt und werden daran gehindert, ihre Rechte frei auszuüben, einschließlich ihrer Rechte zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Gewalt gegen Frauen ist im ganzen Land ein ernsthaftes Problem. Frauen, besonders alleinstehende Frauen ohne schützendes Netzwerk sind stark gefährdet und Armut ausgesetzt, wenn sie gezwungen sind, sich innerstaatlich woanders anzusiedeln. Berichten zufolge verüben einige Mitglieder der Sicherheitskräfte angeblich straflos ernste Missbräuche, einschließlich Folter. Oft sind Mitglieder religiöser Minderheiten, politische Gegner und Frauen Opfer dieser Missstände (UK Home Office 11.2014).

Ungeachtet der Beschränkungen des Obersten Gerichtshofs zur Ausgabe von Fatwas gaben religiöse Führer in Dörfern manchmal Erklärungen ab, die sie als Fatwas beschrieben. Solche Erklärungen führten zu außergerichtlicher Strafen, oft gegen Frauen für wahrgenommene moralische Übertretungen. Unter dem muslimischen Familienrecht erben Frauen weniger als Männer und Frauen haben bei einer Scheidung weniger Rechte als Männer. Gesetze bieten einigen Schutz für Frauen gegen willkürliche Scheidung und Polygamie ohne die Zustimmung der ersten Frau, aber der Schutz gilt generell nur für registrierte Ehen. Nach dem Gesetz muss ein muslimischer Ehemann seiner Ex-Frau Unterhalt für drei Monate bezahlen, aber die Behörden setzen diese Bestimmung nicht immer durch (USDOS 28.7.2014).

Kinderheirat bleibt in Bangladesch weit verbreitet. Im Juli 2014 hat Premierministerin Sheik Hasina auf einem Londoner Mädchengipfel versprochen das Gesetz über die Kinderheirat zu reformieren und Kinderheirat unter 15 Jahren bis zum Jahr 2021 zu verbieten und Kinderheirat bis 2041 komplett zu verbieten. Allerdings unterminieren Vorschläge aus ihrem Kabinett vom Oktober, das Heiratsalter für Kinder von 18 auf 16 zu senken ihre Forderung. Das Personenstandsrecht von Bangladesh, das Ehe, Trennung und Scheidung regelt, diskriminiert Frauen offen und die Regierung zeigte keine Anzeichen der Bereitschaft zu einer umfassenden Überprüfung um Gleichheit und Schutz für Frauen und Mädchen zu gewährleisten (HRW 29.1.2015).

Die Regierung arbeitet mit der Unterstützung von lokalen und ausländischen NGOs an einer Verbesserung der Rechte und der Wohlfahrt der Kinder. Dabei konnten bedeutsame Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Ernährung und Bildung gemacht werden. Trotz aller Fortschritte sind noch 38,7% aller Kinder chronisch unterernährt (USDOS 27.2.2014).

Mehrere Kinder wurden im Zuge der Gewalt während der Wahl durch wahllose Benzin- Bombenanschläge und andere Angriffe durch Anhänger der Opposition verletzt. In einigen Fällen rekrutieren Oppositionsgruppen auch Kinder, Anschläge zu verüben. Obwohl Mitglieder der Oppositionsparteien wegen der Gewalt verhaftet und angeklagt wurden, scheitert die Regierung weiterhin, Maßnahmen gegen sie zu setzen, weil sie bewusst Kinder als Teil ihrer Proteste einsetzen und diese dadurch zu Schaden kommen (HRW 29.1.2015).

Trotz starker Rechtsvorschriften für Kinder gibt es einen allgemeinen Mangel am Vollzug aufgrund begrenzter Ressourcen und Kapazitäten zur Umsetzung und Überwachung dieser Gesetze. Die Staatsführung blieb schwach, die Verantwortung für Kinder liegt in einem der am schwächsten ausgestatteten Ministerien, dem Ministerium für Frauen und Kinder. Am 16.6.2013 hob die Regierung das Volljährigkeitsalter von 16 auf 18 Jahre an und erweiterte den Schutz für Kinder vor Missbrauch. Die Regierung arbeitete mit Unterstützung von einheimischen und ausländischen NGOs, um Kinderrechte und Fürsorge zu verbessern und dem Land Fortschritte bei der Verbesserung der Kindergesundheit, Ernährung und Bildung zu ermöglichen. Alle Formen der Ausbeutung von Kindern, einschließlich sexuellen Missbrauchs, physische und demütigende Bestrafung, Kindesweglegung, Entführung und Drogenhandel bleiben weiterhin ernste und weit verbreitete Probleme (USDOS 27.2.2014).

Kinderheirat bleibt in Bangladesch weit verbreitet. Im Juli 2014 versprach Ministerpräsident Scheich Hasina auf dem Mädchengipfel in London das Gesetz über die Kinderheirat zu reformieren, Kinderheirat unter 15 Jahren bis zum Jahr 2021 zu beenden und Kinderheirat bis 2041 komplett zu beenden. Indessen unterlaufen Vorschläge aus ihrem Kabinett im Oktober, das Heiratsalter für Mädchen von 18 auf 16 zu senken ihre Forderung. (HRW 29.1.2015)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind nach § 377 BPC (Bangladesh Penal Code) strafbar. Das Strafmaß sieht lebenslang oder bis zu zehn Jahre Haft vor, eine zusätzliche Geldstrafe ist möglich. In der Praxis kommt es jedoch eher selten zu einer Strafverfolgung. Die Verwirklichung des Straftatbestandes knüpft häufig nicht an die sexuelle Ausrichtung allein, sondern z.B. an die Ausübung bestimmter sexueller Praktiken oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Homosexuelle, Transvestiten oder transsexuelle Personen werden jedoch, auch von der eigenen Familie, diskriminiert, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Umgekehrt droht in der Praxis häufig keine Verfolgung, wenn die Sexualität in entsprechend diskreter Form gelebt wird. Es gab einige informelle Unterstützungsnetzwerke für homosexuelle Männer, aber Organisationen, die Frauen unterstützen waren selten. Informelle Organisationen berichteten, dass sie nicht in der Lage waren, sich zu organisieren, Petitionen zur Änderung der Gesetze einzureichen oder permanente Niederlassungen einzurichten wegen der Möglichkeit von Polizeirazzien. Attacken gegen homo- oder bisexuelle sowie Transgender Personen kamen gelegentlich vor. Es gab ein starkes soziales Stigma basierend auf der sexuellen Orientierung (DACH 3.2013).

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität ist illegal, aber das Gesetz wurde nicht vollzogen. Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Gruppen berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBT Personen, insbesondere diejenigen, die als feminine Männer angesehen werden, zu schikanieren. Am 11.11.2013 kündigte die Regierung an, dass sie Hijras (= Transgender), die einer Umfrage von MSW zufolge etwa 10.000 Personen ausmachen, als ein eigenes, weder männliches noch weibliches Geschlecht, ansehen wird. Darüber hinaus hat die Regierung Mittel für die Transgender und Hijra Bevölkerungsmitglieder im Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. Es gab mehrere informellen Netzwerken für homosexuelle Männer, aber Organisationen zur Unterstützung von lesbischen Frauen waren selten. Angriffe auf LGBT Personen haben sich gelegentlich ereignet, aber diese Vergehen waren schwierig zu dokumentieren, da die Opfer Vertraulichkeit wünschten. Starke soziale Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung war üblich und verhinderte eine offene Diskussion des Themas (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).

Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).

Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).

Quellen:

Zugriff 19.3.2015

http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014

Medizinische Versorgung

Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).

Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:

Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).

Quellen:

Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

Quellen:

including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Die obigen Feststellungen zur Lage in Bangladesch wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 27.03.2015 entnommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Bangladesch vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem insbesondere in der Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Sabina, der Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom 24.07.2008 von MR Dr. Maher Damen-Barahat, Arzt für Allgemeinmedizin, wonach die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus II (insulinpflichtig) und Hypertonie leide, wobei im Rahmen der Verhandlung eine von Dr. Walter Zuchristian ausgestellte Patientenkarte im Original in Vorlage gebracht wurde, wonach die Beschwerdeführerin Insulin (Novo mix 30) zu nehmen habe. Weiters wurden im Original Laborbefunde von "Labors.at"/Gruppenpraxis von Dr. J. Bauer vorgelegt, die hohe Überschreitungen der Normen für Glucosewerte ausweisen.

Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2015 (vgl. Beilage A).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

I.)

Gemäß § 2 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Die im gegenständlichen Fall ausschließlich aus Grundstücksstreitigkeiten resultierende Bedrohung durch Nachbarn erfüllt keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin kein Asyl zu gewähren ist.

II.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).

Da die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten aus Grundstücksstreitigkeiten resultierenden Bedrohungssituation durch Nachbarn über keine Anknüpfungspunkte bzw. Kontakte und Unterkunft in Bangladesch verfügt, an Diabetes mellitus II (insulinpflichtig) und Hypertonie leidet und sich bereits im 69. Lebensjahr befindet und zudem vermögenslos ist, wodurch die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Bangladesch gefährdet erscheint, bewirkt ihre Verbringung nach Bangladesch die Verletzung von Art. 3 EMRK.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005) ist somit für die Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch zu erwarten ist.

Somit wäre die Beschwerdeführerin im Falle der Verbringung nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt.

Daher wird der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.

III.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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