BVwG W151 2119417-1

W151 2119417-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden

Texte intégral

BVwG W151 2119417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2119417.1.00

Spruch

W151 2119417-1/8E

W151 2119418-1/8E

W151 2119420-1/8E

W151 2119421-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerden von XXXX

StA. Afghanistan, KAUR Jiet, geb. 01.01.1990, StA. Afghanistan, XXXX StA. Afghanistan und XXXX StA. Afghanistan, alle vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, jeweils am 19.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, in den Verfahren über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2013 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az.: XXXX) zu Recht erkannt:

A) Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 21.09.2013 stellten XXXX StA. Afghanistan (Beschwerdeführer 1), XXXX StA. Afghanistan (Beschwerdeführer 2) für sich und deren Kinder, XXXX StA. Afghanistan und XXXX im Rahmen einer Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Bezirkspolizeikommando Baden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem diese rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist waren.

Am 24.09.2013 führte die EAST Traiskirchen Konsultationen mit Ungarn gemäß VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates.

Am 22.10.2013 teilte Ungarn mit, dass die Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hatten.

Am 09.11.2013 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt zum Asylverfahren zugelassen und ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG erteilt.

Am 10.02.2015 erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Abklärung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer.

Am 19.03.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer 1 und 2 vor dem Bundesamt. Danach stellte das Bundesamt am selben Tag eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation, insbesondere zur Herkunft der Beschwerdeführer und zur Lage der Sikhs in Afghanistan, welche am 25.05.2015 beantwortet wurde.

Am 19.09.2015 langte beim Bundesamt jeweils eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer 1-4 ein, die im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Daher wurde beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen 3 Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, in eventu die Beschwerde nach Ablauf der Frist dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11.01.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016, legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerden vor und teilte mit, dass eine Erledigung der Akten innerhalb der Frist nicht möglich sei.

Nach einer Befassung des Bundesamtes wurde von diesem eine Stellungnahme vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig die Asylstatistiken 2014 und 2015 (für das Jahr von Jänner 2015 bis Oktober 2015) eingeholt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016 wurde diese Stellungnahme und die Asylstatistiken den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit von vier Wochen eingeräumt.

Am 02.02.2016 langte eine Stellungnahme der BFs ein, welche im Volltext wiedergegeben wird:"

Zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird folgendes festgestellt:

Die Erklärungen des Bundesamtes zu den allgemeinen Verzögerungen der Verfahren infolge des massiven Anstiegs an Flüchtlingszahlen in Österreich sind zwar prinzipiell durchaus begreiflich, aber im vorliegenden Einzelfall nicht überzeugend.

Die Beschwerdeführer haben bereits im September 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Ihre Verfahren hätten im Sommer 2015, als die Flüchtlingszahlen anfingen, zu steigen, bereits längst abgeschlossen sein können bzw. war die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt säumig. Dass der Fall der Beschwerdeführer liegen geblieben ist, ist überdies umso unverständlicher, als die Verfolgungsgefahr, der sie in Afghanistan ausgesetzt sind, geradezu offenkundig erscheint, in Hinblick auf die notorische Gefahr der einerseits westlich ausgerichtete Frauen und andererseits Nicht-Muslime in Afghanistan ausgesetzt sind. Den erhöhten Arbeitsaufwand im letzten Jahr dafür verantwortlich zu machen, warum die Asylanträge der Beschwerdeführer konkret zweieinhalb Jahre nach der Antragstellung immer noch keiner Entscheidung zugeführt wurden (und eine Entscheidung auch von heutigem Datum an gerechnet überhaupt nicht in Sicht ist), ist daher nicht nachvollziehbar.

Sollte die Säumnisbeschwerde abgewiesen werden, hätte das Bundesamt dann wieder sechs Monate Zeit für eine Entscheidung, oder gar sechs Monate plus neun Monate plus nochmal drei Monate, wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme andeutet? Wann bestünde, der Argumentation des Bundesamtes folgend überhaupt theoretisch die Möglichkeit für einen Asylwerber eine Säumigkeit der Behörde geltend zu machen?

Der Stellungnahme ist insoweit beizupflichten, als dem zuständigen Sachbearbeiter des Falles der Beschwerdeführer eventuell kein Vorwurf zu machen ist, für die Verzögerungen in ihrem Fall, aber seitens der Behörde insgesamt, bzw. letzten Endes der Republik Österreich ist eine Verantwortung nicht zu bestreiten. Die Schwierigkeiten, die Flüchtlingszahlen zu bewältigen, sind nicht von der Hand zu weisen, aber dass es für die Republik Österreich ein "unbeeinflussbares oder unüberwindliches Hindernis" sein sollte, proportional der Flüchtlingszahlen entsprechend Personal einzustellen, überzeugt nicht.

Auch wenn dies nicht exakt die selbe Frage betrifft, weise ich außerdem darauf hin, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand seitens eines Rechtsvertreters wohl kaum einen hinreichenden Grund für eine Wiedereinsetzung infolge von Fristversäumnis darstellen kann. Dies obwohl der Anstieg der Flüchtlingszahlen auf Rechtsberatungsorganisationen genauso zutrifft. Unsere Organisation beispielsweise hat im Jahr 2015 ebenfalls ca. doppelt so viele neue Klienten aufgenommen, wie im Jahr zuvor, und unsere finanziellen Mittel sind mit denen der Republik offensichtlich in keiner Weise vergleichbar.

Überdies bewirkt der Anstieg an Flüchtlingszahlen bei uns einen erhöhten Arbeitsaufwand in zweifacher Hinsicht: Einerseits weil wir wesentlich mehr Beratungsgespräche zu führen, und Rechtsmittel und Schriftsätze zu schreiben haben, und andererseits, weil wir einen Prellbock für die Flüchtlinge gegenüber der Behörde darstellen, die langsame Bearbeitung ihrer Asylanträge zu erklären.

Ein großer Teil unserer Zeit muss darauf verwendet werden, bezüglich der Erledigung der Fälle unserer Klienten zu urgieren, bzw. eine Beschleunigung zu erwirken, in welcher Weise auch immer, oder uns selbst vor den Klienten zu rechtfertigen, warum wir eine Beschleunigung nicht erreichen können.

Eine andere Möglichkeit, Bewegung in die Bearbeitung eines Asylantrages zu bringen, als der Säumnisbeschwerde, gibt es gesetzlich nicht, und informellerer Mittel wie schriftliche Ersuchen, telefonische oder auch persönliche Gespräche wenden wir zwar regelmäßig an, sind aber nicht effektiv, zumal die Behörden vermutlich ohnehin durch Sachzwänge daran gehindert sind, frei auszusuchen, welcher Fall bearbeitet wird. Die Säumnisbeschwerde ist daher ein unabdingbares Mittel um zumindest in krassen Fällen, wie dem der Beschwerdeführer einer Bearbeitung zu erstreiten, und schon aus diesem Grund ist die Stellungnahme des Bundesamtes, der zu folgen die Auswirkung haben könnte, Säumnisbeschwerden in Asylverfahren grundsätzlich abzuschaffen, nicht überzeugend.

In der Stellungnahme des Bundesamtes nicht angesprochen, aber dennoch festzustellen ist, dass die Verlagerung der Verantwortung der Bearbeitung von Asylanträgen vom Bundesamt auf das Bundesverwaltungsgericht abzuwälzen in dieser Form eine Neuigkeit ist, und die Kapazitäten des Bundesverwaltungsgerichtes auch mit den Flüchtlingszahlen nicht Schritt gehalten haben.

Das ist bedauerlich, und auch weder in unserem Sinne, noch in dem der Flüchtlinge oder der Republik. Aber die Alternative ist, dass die Flüchtlinge unbegrenzt und auf unabsehbare Zeit warten müssten, bis ihr Verfahren bearbeitet werden, mit massiven Kosten in menschlicher Hinsicht, weil diese Personen ihr neues Leben in Österreich nicht beginnen können, keinen Zugang zum AMS System und Deutschkursen haben, oder auch beispielsweise zu Lehrstellen mangels Arbeitsmarktzugang oder sogar zu höherer Schulbildung, und auch konkret in finanzieller Hinsicht eventuell haftungsfähige Schäden entstehen, das diese Leute bei einer schnelleren Bearbeitung ihrer Asylanträge arbeiten gehen könnten oder zumindest Anspruch auf Mindestsicherung hätten. Bei einer Familie wie den Beschwerdeführern könnte ein solcher Betrag in einigen Monaten leicht tausende Euros betragen.

Nicht zu vergessen ist noch dazu, dass mit dem Ausbleiben des Abschlusses des Asylverfahrens, auch der Familiennachzug unterbunden ist. Dies bedeutet für Flüchtlinge, die aus Kriegsgebieten nach Österreich kommen und ihre Ehegatten oder Kinder zurücklassen mussten eine ernsthafte, begründete Furcht um das Leben ihrer Familie. Ohne allzu pathetisch sein zu wollen weise ich darauf hin, dass eine jahrelange Verzögerung der Asylverfahren tatsächlich buchstäblich Todesopfer unter den Angehörigen der wartenden Flüchtlinge in Österreich verursacht. Darüber eine Statistik anzufertigen, wäre von Interesse.

Die Verantwortung der Dauer der Asylverfahren auf die Asylwerber zu schieben, wie es das Bundesamt in seiner Stellungnahme vorschlägt, kann daher nicht richtig sein. In der (jahrelangen) Verzögerung der Entscheidung im Fall der Beschwerdeführer liegt ein Verschulden der Behörde - auch wenn der eigentliche Grund beim Innen- oder Finanzministerium oder im Parlament liegen mag, was allerdings den Rahmen dieses Verfahrens sprengt - und ich ersuche, der Säumnisbeschwerde statt zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils am 21.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden am 09.11.2013 zum Asylverfahren zugelassen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils am 19.09.2015 eine Säumnisbeschwerde gestellt, der oben genannte Antrag der beschwerdeführenden Partei war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerden und Nichterledigung der Anträge auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.

2. Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.

Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus den den Parteien vorgelegten Beweismittel ergibt sich:

In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende Oktober 68.631, das sind um 288,57 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.

Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausführt, kam es im heurigen Jahr zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,

13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.

Somit kann auch aus dem Vorbringen der BFs, wonach bereits im Jahr 2014 und 2015 die Behörde säumig war, nichts gewonnen werden. Die Behörde hat laufend Ermittlungsschritte gesetzt, eine Beendigung der Verfahren war aufgrund der von der Behörde dargelegten Umstände nicht möglich.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die beschwerdeführenden Parteien haben am 19.09.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerden gestellt, über diese Beschwerden wird nach dem eben ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt, das im Übrigen laufend Ermittlungsschritte gesetzt hat, - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.

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