W133 2118775-1•BVwG W133 2118775-1
W133 2118775-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2016
Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W133 2118775-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), wies mit Bescheid vom 04.09.2015 den am 10.03.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von Hundert (v.H.) beträgt.
Mit weiterem Bescheid vom 06.11.2015 wies die belangte Behörde den, ebenfalls am 10.03.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte wiederum fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Dieser Bescheid wurde am 06.11.2015 gemeinsam mit dem, dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 14.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt ebenfalls am 14.12.2015, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
"Beschwerde
Betreff: gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund der neuen Befunde und der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes möchte ich Sie bitten, meinen Antrag auf Feststellung des Behinderungsgrades neu zu überprüfen und neu zu bewerten.
Vielen Dank im Vorhinein.
...."
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 06.11.2015 und legte es samt Verwaltungsakt am 22.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben, in welchem unklar bleibt, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer sich wendet oder, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beschwerde erheben oder möglicherweise einen neuen Antrag stellen wollte, vom 14.12.2015 mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"Ihre beigelegte Beschwerde vom 14.12.2015 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.
Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2015 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.
Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
Zu Spruchteil A)
§ 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
" 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Da das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 zwar innerhalb der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 06.11.2015 bei der belangten Behörde einlangte, darin jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder der - vermutlich - angefochtene Bescheid vom 06.11.2015 zweifelsfrei, noch die belangte Behörde bezeichnet waren und auch nicht erkennbar war, ob sich das als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben möglicherweise gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2015 richtete, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu das oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schreiben).
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
Es war daher die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.