W133 2013576-1•BVwG W133 2013576-1
W133 2013576-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2013576-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), wurde am 02.05.1996 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Zuletzt brachte der Beschwerdeführer am 26.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bei der belangten Behörde ein und legte dabei neben einer Vollmacht einen Befundbericht eines Facharztes für Chirurgie vom 25.01.2014 sowie einen Befund eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 03.02.2014 vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.07.2014 erstatteten Gutachten vom 27.07.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Colostomie nach operiertem Rektumcarcinom
50
2
Bösartige Neubildung der Prostata (Erstdiagnose 04/2012) unterer Rahmensatz, da ohne Zeichen von Fernabsiedelungen
50
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da erhöhte Aufbrauchserscheinungen in allen Abschnitten bei nur mäßiger funktioneller Einschränkung
30
4
Fixierter Senkspreizfuß bds. unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Auswirkung auf die Gangleistung
30
5
Geringe Funktionseinschränkung der Finger III-V rechts unterer Rahmensatz, da lediglich Streckdefizit bei freier Beugung und suffizientem Faustschluss
10
6
Geringe Funktionseinschränkung der Finger III-V links unterer Rahmensatz, da lediglich Streckdefizit bei freier Beugung und suffizientem Faustschluss
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die Leiden 2 - 4 erhöht werde, da es sich um relevante Zusatzbehinderungen handle. Betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Sachverständige Folgendes fest:
"Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Es liegen keine maßgeblichen Funktionsstörungen an den oberen und unteren Extremitäten vor, bei seitengleicher Bemuskelung ist eine adäquate Belastbarkeit der unteren Extremitäten gegeben, eine relevante Gangstörung liegt nicht vor. Colostomie mit ordnungsgemäßer Colostomieversorgung bedingt keinen Ausschluß von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, die Benützung einer Stockhilfe erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die bestehenden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus."
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von der der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 27.07.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.07.2014, gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.10.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, neben den bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen leide der Beschwerdeführer auch an einem Blasentumor und mehrmaliger bipolarer transurethraler Resektion der Blase, was den Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit zusätzlich einschränke. Es liege somit ein Zustand nach Rectumcarcinom, eine bösartige Neubildung der Prostata und ein Blasentumor vor, sodass sehr wohl von einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gesprochen werden könne. In Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Im Rahmen der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines allgemeinmedizinischen sowie eines urologischen Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vorgelegt wurden eine Vollmacht sowie Arztbriefe der Abteilung für Urologie und Andrologie eines näher genannten Krankenhauses nach zwei stationären Aufenthalten zwischen Juli und September 2014.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung Verordnungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 30.09.2014, 15.10.2014 und 10.11.2014 zum Beweis einer beim Beschwerdeführer vorliegenden Harninkontinenz in Vorlage.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2015, im Rahmen derer weitere urologische Befunde vom 02.09.2015 und 04.09.2015 vorgelegt wurden, die in der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Fragen wie folgt beantwortet:
"Der Antragsteller gibt bei der Begutachtung an, nicht gerade gehen zu können. Er benütze einen Stock wegen der Sicherheit. Schwindel wird keiner angegeben. Es liegt keine pAVK (Anmerkung: periphere arterielle Verschlusskrankheit) vor, es besteht eine degenerative Veränderung des Kniegelenks allerdings keine Schmerzmedikation oder physikalische Therapie, somit wären hier Therapieoptionen offen. Auch konnte die Untersuchung selbständig im Sitzen und Liegen durchgeführt werden. Eine derartige Bewegungseinschränkung, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM begründen würde, konnte nicht objektiviert werden."
"Weder in den vorliegenden Befunden noch bei der Begutachtung konnte eine arterielle Verschlußkrankheit, eine Herzinsuffizienz, eine Rechtsherzinsuffizienz, eine Lungengerüsterkrankung, eine COPD oder ein Emphysem mit Sauerstofftherapie festgestellt werden."
"Der Antragsteller ist bei der Untersuchung allseits orientiert, Ductus kohärent. Eine Orientierung im öffentlichen Raum ist gegeben."
"Der Beschwerdeführer trägt sowohl ein Colostoma als auch einen Dauerkatheter, somit ist eine Kontrolle von Stuhl- oder Harnaustritt nicht möglich."
"Durch das Colostoma und den Dauerkatheter kann es nach bestem Ermessen zu keinen Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen kommen. Weitere Hilfsmittel, außer die üblichen zur Stoma- und Katheterversorgung, sind nicht notwendig."
"Keine"
"Eine Abhilfe wird durch den Wechsel des Hilfsmittels durchgeführt, aus medizinischer Sicht über einen Zeitraum länger als 30 Minuten.
Das Tragen eines Colostomas oder eines Dauerkatheters begründet kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM."
"Der Grad der Behinderung zeigt die dauerhafte Funktionseinschränkung. Derartige körperliche Einschränkungen, welche die Unzumutbarkeit der ÖVM begründen würden, liegen aber wie unter Frage 2 beantwortet nicht vor."
"Abl 112,113: Der Beschwerdeführer beklagt bei der Begutachtung, dass er es nicht ertragen könne, wenn der Stomasack halb voll oder überhaupt gefüllt sei. Auch störe ihn der Umstand des Dauerkatheters, "es schwabble hin und her, unangenehm". Eine Undichtigkeit der Stomaanlage konnte nicht objektiviert werden.
Abl 112, 113, 126-132: Laborbefunde, welche den Grunderkrankungen entsprechen.
Operationsberichte, welche einen komplikationslosen Verlauf beschreiben."
"Neu hinzugekommen ist die Anlage des Dauerkatheters."
"Dauerzustand"
Der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 nahm der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung und brachte vor, die das Gutachten vom 18.11.2015 erstellende Fachärztin für Innere Medizin führe aus, dass es beim Beschwerdeführer durch das Colostoma und einen Dauerkatheter nach bestem Ermessen zu keinen Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen kommen könne und das Tragen eines Colostomas oder eines Dauerkatheters kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründe. Es möge zutreffen, dass es beim Tragen eines Colostomas bzw. eines Dauerkatheters unter günstigen Bedingungen tatsächlich zu keinen Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen kommen könne. Es sei allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass es bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln - insbesondere da vom Beschwerdeführer nicht nur ein Colostoma, sondern auch ein Dauerkatheter getragen werde - häufig zu unvorhersehbaren Ereignissen kommen könne, die zu einer Lockerung führen könnten, wie etwa Erschütterungen, Stöße durch andere Fahrgäste in vollen Verkehrsmitteln oder Notbremsungen. Im Zuge einer Lockerung könne es sehr wohl zu Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen durch austretenden Stuhl oder Urin kommen. Diese Gefahr bestehe zwar auch bei der Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs, doch sei es hier möglich die Lockerung unter hygienischeren Bedingungen und insbesondere ohne die Belästigung anderer Fahrgäste wieder zu beseitigen und die Reinigung durchzuführen, ohne dabei der mit einer solchen Situation verbundenen Scham ausgesetzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 26.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: eine Colostomie (Anmerkung: künstlicher Dickdarmausgang) nach operiertem Rektumcarvinom, eine bösartige Neubildung der Prostata, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein fixierter Senkspreizfuß beidseits, eine geringe Funktionseinschränkungen der Finger III-V beider Hände und ein Zustand nach mehrmaliger transurethraler Resektion mittels Dauerkatheter versorgt, sowie Arthrose im Kniegelenk und in der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer ist somit Träger eines Colostoma und eines Dauerkatheters.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung eingeholte Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 27.07.2014, auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbriefe der Abteilung für Urologie und Andrologie eines näher genannten Krankenhauses nach zwei stationären Aufenthalten zwischen Juli und September 2014, auf bei Durchführung der persönlichen Untersuchung am 18.11.2015 vorgelegte urologische Befunde vom September 2014 und auf das internistische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachten vom 18.11.2015. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Die Sachverständige konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar degenerative Veränderungen des Kniegelenks feststellen, sie führt jedoch nachvollziehbar aus, dass diesbezüglich noch Therapieoptionen offen stehen. Bewegungseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch die Sachverständige nicht objektiviert werden. Diese Beurteilung entspricht auch der Einschätzung, die im Gutachten vom 27.07.2014 getroffen wurde. Dort wurde zu den unteren und oberen Extremitäten festgehalten, dass keine maßgeblichen Funktionsstörungen an den oberen und unteren Extremitäten vorliegen und bei seitengleicher Bemuskelung eine adäquate Belastbarkeit der unteren Extremitäten gegeben ist sowie eine relevante Gangstörung nicht vorliegt.
Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen wurde von der Sachverständigen im aktuellen Gutachten nachvollziehbar verneint. Die diesbezüglichen Einschätzungen der Sachverständigen wurden ebenfalls im Untersuchungsbefund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens in entsprechender Weise getroffen und im Zuge des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs auch nicht von ihm bestritten.
Im Gutachten vom 18.11.2015 wird weiters festgehalten, dass es auf Grund des Colostomas und des Dauerkatheters "nach bestem Ermessen" zu keinen Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen kommen könne. Hier ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieser Einschätzung in einer generellen, allgemeinen Form nicht uneingeschränkt zu folgen wäre. Auch der Verordnungsgeber geht in den Erläuterungen zur anzuwendenden Verordnung davon aus, dass auf Grund ungünstiger Lokalisation eine permanent undichte Versorgung möglich sein kann und in diesen Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein kann. Diesbezüglich ist auf die in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung auszugsweise wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen. Im Beschwerdefall ist jedoch nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen der jüngsten Begutachtung aktuell keine solche Situation gegeben und daher die - auf den konkret vom Gutachter untersuchten vorliegenden Fall bezogene - Aussage des Gutachters auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Chirurgie vom 25.01.2014 geht ebenfalls hervor, dass keine ungünstige Lokalisation und auch keine permanent undichte Versorgung vorliegen. Im Rahmen des Parteiengehörs wird zudem vorgebracht, dass es beim Beschwerdeführer unter günstigen Bedingungen tatsächlich zu keinen Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen kommen könne. Auch daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine permanent undichte Versorgung vorliegt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, zu einer Lockerung des Colostomas könne es lediglich auf Grund von Erschütterungen und Stößen in öffentlichen Verkehrsmitteln kommen, ist durch vorliegende Befunde nicht objektiviert. Auch im Gutachten vom 18.11.2015 konnte eine Undichtheit der Stomaanlage ausdrücklich nicht objektiviert werden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu dem, ihm durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten, Parteiengehör vom 24.03.2015 waren somit nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.11.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 zu Grunde gelegt. Danach liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme zu dem, dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör vom 24.03.2015 nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer vorliegenden Colostomas ist nochmals festzuhalten, dass ein Colostoma lediglich in Ausnahmefällen bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen kann. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
...
Für die Annahme des Bestehens einer ungünstigen Lokalisation des Colostomas oder einer dadurch bedingten permanent undichten Versorgung liegen im Beschwerdefall aktuell keine objektivierbaren Befunde vor. Auch sonst wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Hinsichtlich der degenerativen Veränderungen des Kniegelenks sind nach der schlüssigen Beurteilung der Gutachterin noch Therapieoptionen in Form von Schmerztherapie und physikalischer Therapie offen. Auch hinsichtlich der Wirbelsäule konnten keine Bewegungseinschränkungen objektiviert werden, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen könnten.
Es ist daher in Gesamtbetrachtung im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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