W228 2120829-1•BVwG W228 2120829-1
W228 2120829-1Tribunal administratif fédéral15 mars 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W228 2120829-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde vom 26.01.2016 von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des durch Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 30.09.2015 abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 17.11.2015 wegen Verspätung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 30.09.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 29.09.2015 bis 23.11.2015 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2015 und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ihr die Notstandshilfe für den Zeitraum 29.09.2015 bis 23.11.2015 zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Antrag auf Wiederaufnahme wurde begründend ausgeführt, dass ihr der Bescheid vom 30.09.2015 am 02.10.2015 zugestellt worden sei. Der Bescheid sei daher bereits rechtskräftig und sei eine Beschwerde nicht mehr möglich. Am 05.11.2015 habe sie bemerkt, dass ihr für den oben genannten Zeitraum keine Leistung ausbezahlt worden sei, obwohl ihr ihr Berater nach Aufnahme der Niederschrift am 29.09.2015 die Information gegeben habe, dass es zu keiner Sperre komme. Wäre ihr mitgeteilt worden, dass ein Bescheid ausgestellt werde und es dadurch zu einer Sperre komme, hätte sie gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Ihr Berater habe aufgrund seiner Aussage, dass es zu keiner Leistungseinstellung komme, verhindert, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde einbringe. Da sie erst am 05.11.2015 bemerkt habe, dass sie für gegenständlichen Zeitraum keine Leistung erhalten habe, ihr in der Infozone des AMS ein Duplikat des Bescheides ausgedruckt und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie eine Beschwerde einbringen müsse, beantrage sie die Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass es richtig sei, dass ihr beim Verein XXXX eine Stelle als Pflegehelferin zugewiesen worden sei. Da der Dienstgeber aber jemanden für die Hauskrankenpflege gesucht habe, sei diese Beschäftigung für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, da sie als Pflegehelferin nicht allein in der Hauskrankenpflege im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege arbeiten dürfe.
Mit Schreiben des AMS vom 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die von ihr eingebrachte Beschwerde vom 17.11.2015 offenbar verspätet und daher wegen Verspätung zurückzuweisen sei. Zu den Einwendungen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass gegenständlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben sei, durch das sie verhindert gewesen wäre, die Rechtmittefrist einzuhalten und somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, dazu bis zum 05.01.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben sei, durch das die Beschwerdeführerin verhindert gewesen wäre, die Rechtmittelfrist einzuhalten. Es liege kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens vor, zumal die Beschwerdeführerin im Bescheid des AMS vom 30.09.2015, dessen Erhalt am 02.10.2015 sie in ihrer Beschwerde bestätigt habe, in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis der Einbringung einer Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides hingewiesen worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen. Der Bescheid vom 30.09.2015 sei am 02.10.2015 bei der Beschwerdeführerin eingelangt und habe sie daher bis 30.10.2015 Beschwerde dagegen einbringen können. Da die Beschwerde jedoch erst am 17.11.2015 eingebracht worden sei, habe diese als verspätet zurückgewiesen werden müssen.
Mit Schreiben vom 26.01.2016, beim AMS am 27.01.2016 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die Fehlinformation ihres AMS-Beraters daran gehindert worden sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und sie daher kein Verschulden am Versäumen der Frist treffe. Hätte ihr der Berater mitgeteilt, dass es aufgrund des Bescheides zu einer Einstellung des Leistungsbezuges komme, hätte sie fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des AMS vom 30.09.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am 02.10.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am 30.10.2015. Die Beschwerde langte jedoch erst am 17.11.2015 - sohin verspätet - beim AMS ein.
Gegenständlich ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gegeben, durch das die Beschwerdeführerin verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Beschwerde eingebracht, wodurch von der Beschwerdeführerin eine verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird.
Die maßgebliche Bestimmungen des § 33 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
(2)...
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)-(6)..."
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Ein Verschulden der Partei hindert die Widereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
Nachdem Vorbild der Regelung des § 33 VwGVG gemäß ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP die §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das Verwaltungsgericht allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist, sind, kann daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 71, 72 AVG auch auf § 33 VwGVG Anwendung finden.
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich beim Verschulden der Beschwerdeführerin an der Fristversäumnis lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Bescheid des AMS vom 30.09.2015 enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf das Erfordernis der Einbringung einer Beschwerde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wurde. Somit wurde korrekt auf die Beschwerdefrist von vier Wochen hingewiesen. Dass die Rechtmittelbelehrung des Bescheides allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Es liegt gegenständlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, durch das die Beschwerdeführerin verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die unterlassene rechtzeitige Beschwerdeeinbringung auf eine Fehlinformation seitens ihres AMS-Beraters zurückzuführen ist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 30.09.2015 am 02.10.2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen ab Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung am 02.10.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 30.10.2015. Die Beschwerde langte am 17.11.2015 und damit eindeutig verspätet beim AMS ein.
Da der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt blieb, war die Beschwerde daher verspätet und ist die Entscheidung des AMS daher inhaltlich korrekt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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