BVwG W192 2117690-2

W192 2117690-2Tribunal administratif fédéral15 mars 2016

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W192 2117690-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2117690.2.00

Spruch

W192 2117690-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 15-1072073206, VZ: 150612564-EAST Ost zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor.

Bei der Erstbefragung am 04.06.2015 gab er an, dass er mit Schlepperunterstützung auf einer ihm nicht bekannten Route nach Österreich eingereist sei. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden und er sei auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt bis hierher gefahren. Der Beschwerdeführer habe im November 2014 mit seinen Eltern den Herkunftsstaat verlassen und sei in den Libanon gereist. Der Vater des Beschwerdeführers würde sich als Asylwerber in Österreich aufhalten, seine Mutter lebe im Libanon.

Laut einer Mitteilung des Bundeskriminalamts an die Behörde ist der Vater des Beschwerdeführers am 15.12.2014 mit seinem eigenen Reisepass auf Grund eines bis 04.01.2015 gültigen französischen Schengenvisums über Frankreich auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Der Beschwerdeführer selbst sei (gemeinsam mit seiner Mutter) am 06.02.2015 mit seinem eigenen Reisepass auf Grundlage eines bis 02.07.2015 gültigen französischen Schengenvisums auf den Luftweg über Frankreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Das Bundeskriminalamt übermittelte der Behörde Kopien der relevanten Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführers und des Vaters des Beschwerdeführers.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.09.2015 bezüglich des Beschwerdeführers ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich stimmte mit Nachricht vom 27.10.2015 diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 leg.cit. zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2015 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich seine Eltern im Bundesgebiet befänden. Sein Vater sei bereits für das Asylverfahren zugelassen worden. Er stehe jeden Tag mit seinen Eltern in Kontakt, sie würden nicht gemeinsam wohnen. Wenn er etwas brauche, bekomme er es von seinen Eltern. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich reisen, weil er bei seinen Eltern bleiben wolle. Er habe bei der Erstbefragung nichts von den französischen Visa erzählt, weil er Angst gehabt habe, dass er von seinen Eltern getrennt werden würde.

1.2. Das BFA wies sden Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.11.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden, wenn Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich nicht mit seinen Eltern, über deren Asylanträge noch nicht entschieden worden sei, im gemeinsamen Haushalt, ebenso habe er keine Abhängigkeit oder kein Pflegeverhältnis zu diesen im Verfahren vorgebracht. Es hätten auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sodass seine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

1.3. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit nachstehender Begründung behoben:

"Es war zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls durch die Ausstellung des französischen Visums in Art. 12 Dublin III-VO begründet.

Allerdings könnte vor dem Hintergrund, dass der BF mit seiner Mutter aus Paris eingereist ist und sich auch sein Vater im Asylverfahren in Österreich befindet, angezeigt erscheinen, dass Österreich im Rahmen seines Ermessenspielraumes seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert.

In casu fällt auf, dass das BFA ermittelt hat, dass der BF gemeinsam mit seiner Mutter am 06.02.2015 aus Paris kommend ins Bundesgebiet eingereist ist, wobei sein Vater bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich eingereist war. Angesichts des Umstandes, dass der BF am XXXX geboren ist, was zweifelsfrei durch die Vorlage seines Reisepasses dokumentiert ist, ergibt sich, dass er sohin gerade einmal einen Tag nach seinem 18. Geburtstag gemeinsam mit seiner Mutter ins Bundesgebiet gelangte. Wenn das BFA im weiteren Verlauf des Verfahrens nunmehr argumentiert, dass zwischen dem BF und seinen Eltern keine hinreichende Nahebeziehung bestehe, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können, dann übersieht es zum einen, dass der BF noch ein sehr junger Erwachsener ist, der gerade einmal die Grenze der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Österreich um einen Tag überschritten hat, und zum anderen, dass der BF - wie er in seiner Beschwerde ausführt - nicht freiwillig von seinen Eltern getrennt lebt, sondern sich dies aus der gesamten Unterbringungssituation für die Familie so ergeben hat, da die Familienmitglieder in verschiedene Quartiere transferiert worden sind. Der BF hat weiters ausgeführt, dass er seine Eltern täglich kontaktiere, dass ihn sein Vater oft besuche und auch er oft, nach seinen finanziellen Möglichkeiten, nach Graz zu seinen Eltern fahre. Vor diesem Hintergrund allein auf den mangelnden gemeinsamen Wohnsitz des BF mit seinen Eltern abzustellen, um kein relevantes Familienleben zu erkennen, greift bei einer Gesamtsicht der vorliegenden Umstände bei weitem zu kurz. Vielmehr liegt in casu geradezu auf der Hand, dass sich der BF vormals, sowie auf seiner Reise und auch nunmehr in einer Familieneinheit mit seinen Eltern befunden hat bzw. befindet. Der BF ist in einem Alter, das gerade nur sehr kurz der Minderjährigkeit entwachsen ist, und in dem generell die Unterstützung und die Umsorge durch die Eltern noch essentiell erscheint, dies noch umso mehr, wenn sich die betreffende Person quasi immer im Familienverband aufgehalten hat.

Da das BFA im vorliegenden Fall lediglich den mangelnden gemeinsamen Wohnsitz seinem Ermessen zugrunde gelegt, nicht jedoch eine gesamthafte Betrachtung und Abwägung zum Familienleben (und dessen Schutzwürdigkeit des BF) mit seinen Eltern vorgenommen hat, wurde der zulässige Ermessensspielraum überschritten, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war."

2.1. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 26.01.2016, wobei der Beschwerdeführer Kopien der Bescheide betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an seine Eltern vom 23.12.2015, einen Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums, ein syrisches Familienbuch sowie ein Zertifikat über die Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 15.12.2015 vorlegte. Aus dem Verwaltungsakt einliegenden Kopien der entsprechenden Bescheide ist ersichtlich, dass dem Vater und der Mutter des Beschwerdeführers durch Bescheide des BFA vom 23.12.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr jeden Tag bei seinen Eltern schlafe, die nunmehr am selben Ort wie der Beschwerdeführer untergebracht seien. Der Ort, wo er untergebracht sei, sei "lediglich seine Adresse". Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Saudi-Arabien im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Vater sei am 24.12.2014 alleine nach Österreich gereist und er sei gemeinsam mit seiner Mutter im Februar 2015 an seinem 18. Geburtstag nach Österreich gekommen. In Saudi-Arabien sei der Beschwerdeführer trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit von seinem Vater finanziell abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer sei als einziges Kind seiner Eltern in Österreich, seine Geschwister seien in Zypern. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Frankreich gehen und seine Eltern verlassen, sondern als Familie zusammenleben. Der Beschwerdeführer habe sich hier gut integriert und habe in Frankreich keine Angehörigen, während er hier neben seinen Eltern noch weitere Verwandte habe.

2.2. Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Behörde führte aus, dass das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers den dadurch bewirkten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinen Eltern und auf Achtung des Privatlebens rechtfertige. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Einreise in Grundversorgung und lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Eine finanzielle Abhängigkeit sei nicht gegeben. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Frankreich könne der Beschwerdeführer von seinem Vater auch dort unterstützt werden. Sollten die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Frankreich anerkannt werden, so würde in weiterer Folge auch eine Möglichkeit bestehen, den Kontakt zu den Eltern durch gegenseitige Besuche und anderweitige Komikaktionsmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. Es sei auch anzumerken, dass der Umstand, dass zwei Länder für das Asylverfahren des Beschwerdeführers und jenes seiner Eltern zuständig seien, durchaus selbst verursacht worden sei. Da der Beschwerdeführer das Visum eines anderen Staates in Abrede gestellt und eine unrichtige Reiseroute angegeben habe und die Asylantragstellung des Beschwerdeführers und seiner Eltern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt seien, habe es erst zu dieser Konstellation kommen können, die den Eingriff in das Familienleben hervorrufe. Hätten der Beschwerdeführer und auch seine Eltern wahrheitsgemäße Angaben über sein französisches Visum getätigt, wäre davon auszugehen, dass sich für die Asylverfahren die Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedstaates ergeben hätte. Dieses Verhalten, das Verschweigen von relevanten Sachverhalten in Asylverfahren, könne keine Stärkung der individuellen Interessen im Sinne eines Verbleibes in Österreich bewirken. Eine vorübergehende Trennung sei dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sehr wohl zumutbar, nachdem sowohl dieser als auch seine Eltern in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eine Zuständigkeit Österreichs für die jeweiligen Asylverfahren erzwingen wollten bzw. im Fall der Eltern auch erzwungen hätten.

2.3. Dagegen wendet sich die mit Schreiben vom 09.03.2016 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, dass die Behörde die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe.

3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

2.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

2.3. § 61 FPG 2005 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

3.1. 1. § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

3.1.2. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

...

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

3.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Frankreich gemäß Art 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.

3.3. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch weiterhin qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.

In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle des bei Stellung seines Asylantrags nur knapp über 18 Jahre alten Beschwerdeführers aus dem syrisch-arabischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen Eltern auszugehen wäre.

Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.

Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren - sofern die Behörde nicht bereits auf Grund der aufgezeigten rechtlichen Aspekte Anlass zur materiellen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers findet - den Beschwerdeführer, allenfalls auch dessen Eltern konkret zu ihren familiären Beziehungen zu befragen und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen haben.

Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zufolge den offenkundig schon bisher von der Behörde zu Grunde gelegten Angaben seit seiner Kindheit und bis zur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgten Einreise nach Österreich immer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt hat. Auch der Umstand, dass den Eltern des Beschwerdeführers - im Unterschied zur Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 17.11.2015 - der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, wird im weiteren Verfahren durch die Behörde unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der Dublin-III Verordnung verstärkt zu berücksichtigen sein. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin III-Verordnung, der Sicherstellung der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung durch die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung und der Zulässigkeit der Abweichung von verbindlichen Zuständigkeitskriterien aus humanitären Gründen oder in Härtefällen im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung geboten.

Es ist zwar der Behörde nicht entgegenzutreten, dass die durch den Beschwerdeführer erfolgte Verschweigung der tatsächlichen Umstände seiner Einreise nach Österreich keine Stärkung seiner individuellen Interessen an einem Verbleib bewirken könne, andererseits ermächtigt ein derartiges Fehlverhalten auch nicht die Behörde zur gänzlichen Ausblendung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung.

Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

4. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Familienlebens des BF. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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