W178 2003951-1•BVwG W178 2003951-1
W178 2003951-1Tribunal administratif fédéral15 mars 2016
Betriebsmittel, freier Dienstvertrag, Journalismus, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Unabhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht
W178 2003951-1/9E
W178 2003952-1/9E
W178 2003954-1/10E
W178 2003955-1/11E
W178 2003956-1/12E
W178 2003961-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem ASVG mehrerer Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH in Konkurs (Masseverwalterin Dr. Romana Weber-Wilfert, Rechtsanwältin) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 23.10.2012, Zl. XXXX , wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Herr K XXXX L XXXX vom 01.07.2004 bis 31.12.2005 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 14 und Abs 4 ASVG unterlag.
2. Der Beschwerde der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.11.2012, Zl. XXXX , wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass Frau E XXXX S XXXX vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 und Abs 4 ASVG unterlag.
3. Der Beschwerde der WGKK gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15.05.2013 betreffend die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG des Herrn O XXXX K XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 04.09.2006 aufgrund seiner Tätigkeit bei der I XXXX T
XXXX V XXXX GmbH in Konkurs wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
4. Den Beschwerden der WGKK und der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX
T XXXX V XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 06.06.2013, betreffend die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 und Abs 4 ASVG des Herrn Mag. C XXXX B XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2008 aufgrund seiner Tätigkeit bei der I XXXX T
XXXX V XXXX GmbH in Konkurs wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Herr Mag. C XXXX B
XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.01.2008 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 4 iVm Abs 4 ASVG und vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 8 AlVG unterlag.
5. Den Beschwerden der WGKK und I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX
V XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.05.2013 betreffend die Pflichtversicherung des Herrn Mag. A XXXX
W XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2008 nach § 4 Abs 1 Z 14 und Abs 4 ASVG aufgrund seiner Tätigkeit bei der I XXXX T XXXX V
XXXX GmbH wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Herr Mag. A XXXX W XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2006 gemäß § 4 Abs 1 Z 14 4 iVm Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung unterlag.
6. Der Beschwerde der WGKK gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.05.2013 betreffend die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 14 und Abs 4 ASVG des Herrn Mag. R XXXX K XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.03.2005 aufgrund seiner Tätigkeit bei der I
XXXX T XXXX V XXXX GmbH in Konkurs wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Betreffend Herrn K XXXX L XXXX
I.1 Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.10.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr K XXXX L XXXX , XXXX , im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.12.2005 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter bei der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH (in der Folge Verlag) unterlag.
Zur Begründung führte die Kasse an, dass Herr K XXXX L XXXX in der Zeit von 1997 bis 31.12.2003 bei dem Verlag als Redakteur, ab 2002 als stellvertretender Chefredakteur in einem echten Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Nach seinen Aussagen sei er nach dem Kollektivvertrag für Journalisten entlohnt worden. Ab 2004 sei ihm sowie sämtlichen anderen Mitarbeitern nahe gelegt worden, wenn sie ihren Job behalten möchten, einen freien Dienstvertrag mit dem Verlag abzuschließen. Das Dienstverhältnis sei per 31.12.2003 einvernehmlich gelöst worden, eine Abfertigung habe er erhalten. Er sei dann vom 02.01.2004 bis 31.12.2005 als freier Dienstnehmer angemeldet worden, obwohl sich am Arbeitsablauf und der Organisation nichts geändert habe. Im Juni 2002 sei bei allen Redakteuren eine Änderungskündigung mit einer 20-prozentigen Gehaltsreduktion durchgeführt worden. Er sei für die Redaktion 40 Stunden beschäftigt gewesen, wobei die tägliche Arbeitszeit aufgrund des Berufsbildes gleitend gewesen sei. Die Zeiten seien seitens der Firma nicht kontrolliert worden. Er habe in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.05.2005 seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert, da er Zivildienst geleistet habe. Er habe im Verlag einen fixen Arbeitsplatz, einen eigenen Schreibtisch, einen Büroschlüssel, eine Garderobe, einen PC, ein Telefon mit eigener Durchwahl und eine E-Mail-Adresse gehabt. Im Impressum sei er als stellvertretender Chefredakteur genannt worden. Es seien ihm fünf Wochen Urlaub im Jahr zugestanden, daran habe sich auch in seiner Zeit als freier Dienstnehmer nichts geändert. Während des Urlaubs habe er trotzdem eine Honorarnote gelegt. Das Geld sei monatlich auf sein Girokonto überwiesen worden. Bis 2003 habe er eine monatliche Gehaltsabrechnung erhalten, ab 2003 habe er monatlich eine Honorarnote mit demselben Stundensatz gelegt. Er habe jedoch auch weiterhin Gehaltsabrechnungen erhalten. Er sei zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, vertreten habe er sich nicht lassen können, obwohl es im Vertrag gestanden sei. Gleichzeitig habe er auch nie einen Gehilfen in Anspruch genommen und im Falle einer Erkrankung habe er sich krank melden müssen. Auch für diesen Zeitraum habe er ein Honorar verrechnet. Es haben wöchentlich bzw. im Sommer zweiwöchentlich Redaktionssitzungen im Büro stattgefunden, bei denen er und die anderen Redakteure ihre Arbeitsanweisungen erhalten hätten. Der Chefredakteur, zuletzt Herr E XXXX L XXXX , und er als stellvertretender Chefredakteur hätten die Arbeiten kontrolliert. Bei beiden Dienstverhältnissen (echtes und freies) habe es eine Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht gegeben. Er habe auch vereinzelt andere Aufträge angenommen z.B. habe er an einem Buch mitgeschrieben. Das habe jedoch mit seiner Tätigkeit im Verlag nichts zu tun gehabt und sei dies nicht unter die Konkurrenzklausel gefallen.
Die WGKK hat dem Geschäftsführer, Herrn Dr. W XXXX , die Aussagen des Herrn K XXXX L XXXX vorgehalten; dieser gab an, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Der Angestellten-Dienstvertrag sei auf eigenen Wunsch von Herrn K XXXX L XXXX in einen freien Dienstvertrag umgewandelt worden, weil dieser auch Aufträge anderer Unternehmen annehmen habe wollen.
Die WGKK stellte schließlich fest, dass Herr K XXXX L XXXX an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen sei, ebenso an einen bestimmten Arbeitsort, weil er seine Tätigkeit im Verlagsgebäude an einem fixen Arbeitsplatz mit eigenem Schreibtisch, Garderobe, PC etc. ausgeübt habe. Es habe auch eine eindeutige Bindung an Weisungen des Dienstgebers gegeben. Ebenso sei er einer Kontrolle unterworfen gewesen, er habe sich im Falle einer Erkrankung in der Firma krankmelden müssen. Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gelte, dass das Entgelt bei Urlaub und Krankheit fortgezahlt worden sei. Eine generelle Vertretungsbefugnis habe ebenfalls nicht bestanden.
Nach Anführung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hält die Kasse fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der umfangreichen Ermittlungen eindeutig eine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber der Dienstgeberin vorliege.
I.2 Gegen diesen Bescheid erhob die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH Einspruch.
Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass Herr K XXXX L XXXX keinesfalls 40 Stunden gearbeitet habe; wie er selbst vor der Kasse angegeben habe, sei seine Arbeitszeit tatsächlich auf 20 Stunden gekürzt gewesen. Tatsächlich hätten alle Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass keine Ordnungsvorschriften betreffend Arbeitszeit bestanden hätten. Ebenso habe keine Bindungen zum Arbeitsort bestanden, die vom Verlag bereitgestellt Infrastruktur sei von den Mitarbeitern nicht täglich genutzt worden, sondern lediglich eine Möglichkeit gewesen, die Arbeit zu erbringen. Bei der Teilnahme an der wöchentlichen Redaktionssitzung handle es sich um eine fachliche Notwendigkeit, die zur Erstellung des Medienprodukts erforderlich sei, keinesfalls um eine persönliche Weisung. Die fachliche Absprache für die erwartete Leistung sei jedem Auftragsverhältnis immanent. Erst wenn mehr als die fachliche Umschreibung durch die Weisungen determiniert würde, liege ein Merkmal eines Dienstverhältnisses vor. Der Genannte sei hinsichtlich seines Tätigkeitsablaufes der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens keinerlei Weisungen unterlegen gewesen. Er habe auch keine Weisungen betreffenden Aufgabengebiet und einzelner Erledigungen erhalten. Tatsächlich sei es Herrn K XXXX L XXXX freigestanden, sich durch eine geeignete Person vertreten zu lassen. Es sei für den Verlag unüberprüfbar, wer die eingespielten Beiträge tatsächlich verfasst habe. Auch den Büroschlüssel habe er einer Vertretung weitergeben können. Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sei gerade im sensiblen Medienbereich für den Verlag essenziell, nichtsdestotrotz hätten die redaktionellen Beiträge von verlagsfremden Personen verfasst werden können. Zusammengefasst hätten die Beteiligten völlig übereinstimmend ausgesagt, dass Herr K XXXX L XXXX frei in seiner Arbeitszeiteinteilung gewesen sei und keinerlei Kontrolle hinsichtlich seines Arbeitsorts oder der Arbeitszeit unterlegen sei.
Die Behörde lasse im Übrigen die Möglichkeit der freien Mitarbeit im Sinne des § 16 Journalistengesetz völlig außer Acht. Die Auslegung des Begriffs des freien Dienstnehmers iSd § 4 Abs 4 ASVG habe daher im journalistischen Bereich dem später gesetzlich und kollektivvertraglich eingeführten Begriff der journalistischen freien Mitarbeit Rechnung zu tragen.
Betreffend Frau E XXXX S XXXX
I.3 Die WGKK hat mit Bescheid vom 02.11.2012 festgestellt, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Verlag vom 01.07.2004 bis 31.12.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z. 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit AlVG unterliegt. Zur Begründung wurde angeführt, dass Frau E XXXX S XXXX angegeben habe, dass sie seit 01.10.2002 bei diesem Verlag beschäftig sei. Bis 31.12.2007 sei sie in einem freien Dienstverhältnis tätig gewesen, danach sei sie bis zur Beendigung Ende April 2009 als selbstständige Mitarbeiterin tätig gewesen. Die Änderung von einem freien Dienstverhältnis auf eine selbstständige Tätigkeit ab 01.01.2008 sei eine reine Formsache gewesen, an ihrer Tätigkeit habe sich nichts geändert. Herr Weiß sei damals an sie und alle anderen Mitarbeiter herangetreten und habe sie gebeten, nun als Selbstständige zu arbeiten. Dies sei damit begründet worden, dass die Abgaben bei den freien Dienstnehmern gleich hoch wären wir bei echten Dienstnehmern. Die Beschäftigung sei im April 2009 beendet worden und sie sei damit einverstanden gewesen. Die Tätigkeit habe aus dem Anzeigenverkauf, dem Lukrieren von Neukunden, der Betreuung der Alt/Stammkunden bestanden, sowie aus allgemeinen Büroarbeiten (Angebote erstellen, Ablage etc.). Sie sei sowohl im Büro als auch im Außendienst tätig gewesen und habe Kunden besucht. Zuerst sei ihr Büro im Lokal des Verlages in der XXXX gasse gewesen, dann sei der Verlag in die Halbgasse übersiedelt. Sie habe Vollzeit gearbeitet, dies sei mit Herrn Dr. W XXXX so vereinbart worden. Ihre Arbeitszeit habe sie sich jedoch mehr oder weniger selbst einteilen können, durchschnittlich habe sie 8 Stunden täglich gearbeitet und manchmal aufgrund von Veranstaltungen auch abends. Zu Anfang sei sie regelmäßig, fast täglich von neun bis 17:00 Uhr im Büro in der XXXX gasse gewesen. Dort habe sie Unterlagen eingeholt, telefoniert, am PC gearbeitet, Telefonverkauf durchgeführt, Termine ausgemacht. Sie habe diese Tätigkeiten im Büro ausüben können, da dort die Arbeitsmittel zur Verfügung gestanden seien. Später habe sie sich zuhause ein Büro eingerichtet, dies sei zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Verlages in die Halbgasse gewesen. Dann habe sie auch angefangen, von zuhause zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch einen Remote-Zugriff auf die Firmendaten bekommen. Wenn sie nicht im Büro gewesen sei, seien ihr Mails und Telefonate weitergeleitet worden. Sie habe sich ihren Urlaub frei einteilen können, nur über Weihnachten/Neujahr seien Betriebsferien gewesen. Gelegentlich sei von Herrn Dr. W XXXX vertreten worden, wenn sie nicht da gewesen sei. Die Provisionen aus dem Anzeigenverkauf habe sie trotzdem erhalten. Als Entlohnung für ihre Tätigkeit sei zuerst ein Fixum pro Monat ohne Provision, dann ein Fixum mit Provision und später nur eine Bezahlung auf Provisionsbasis vereinbart gewesen. Im Falle einer Erkrankung sei sie entweder von Herrn Dr. W XXXX vertreten worden oder sie habe von zuhause alles geregelt, was gegangen sei oder sie habe im Büro angewiesen, was zu tun sei.
Herr Dr. W XXXX wurde zur Tätigkeit von Frau E XXXX S XXXX ebenfalls einvernommen. Er teilte mit, dass die Anzeigenverkäufer Inserate für die Medien Computerw XXXX Computerp XXXX . Herr Dr. W XXXX teilte auch mit, dass die Sache mit dem Abgaben nicht stimme, tatsächlich habe Frau E XXXX S XXXX diese Änderungen gewollt und habe auf Anraten ihrer Steuerberaterin einen Gewerbeschein gelöst und sich bei der SVA meldet und in ihrem Haus in Perchtoldsdorf einen Raum als Homeoffice eingerichtet. Er stimme insofern, dass sie am Beginn der Tätigkeit regelmäßig im Büro gewesen sei, als sie rund drei Monate auf den Umgang mit der Software eingeschult worden sei und mit den Gepflogenheiten der Anzeigenakquisition vertraut gemacht worden sei.
Die WGKK stellte schließlich fest, dass die Genannte bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub von Herrn Dr. W XXXX vertreten worden sei, es habe ein Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber bestanden, so dass sie einen Zugang zum Firmensystem und zur Kundenverwaltung besessen habe. Ebenso sei sie drei Monate im Umgang mit der Software eingeschult worden. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei daher zu verneinen. Sie sei an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen, da sie täglich von neun bis 17:00 Uhr im Büro gearbeitet habe. Sie habe ihre Tätigkeit an einem fixen Arbeitsplatz mit Schreibtisch, PC- Zugang zu Firmendaten usw. im Verlagsgebäude ausgeübt; es habe daher eine eindeutige Bindung hinsichtlich des Arbeitsortes bestanden. Der Umstand, dass sie zeitweise zuhause gearbeitet habe, schließe die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus. Sie sei den Weisungen des Dienstgebers unterlegen, da es genaue Anweisungen bezüglich des Aufgabengebiets und der einzelnen Erledigungen gegeben habe. Des Weiteren sei sie der Kontrolle unterworfen gewesen, da sie bei Veranstaltungen die Medien des Verlages präsentieren und die Anzeigen verkaufen habe müssen. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei, dass bei Urlaub und Krankheit das Entgelt weiter gezahlt worden sei. Es seien daher die Voraussetzungen für den Eintritt und den Bestand der Voll- und Arbeitslosenversicherung gegeben.
I.4 Gegen diesen Bescheid erhob die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Einspruch. Darin wird - zusammengefasst - vorgebracht, dass Frau E XXXX S XXXX völlig frei ihrer Arbeitszeit gewesen sei, sie sei lediglich zu Anfang häufiger im Büroräumen anwesend gewesen, während des überwiegenden Teils sei sie höchstens sporadisch in den Büroräumlichkeiten anwesend gewesen sei. Tatsächlich habe es daher keine Bindung an eine Arbeitszeit gegeben. Sie habe nach eigener Aussage ihre Tätigkeit überwiegend in ihrem eigenen Büro bei sich zuhause unter Verwendung ihrer eigenen wesentlichen Betriebsmittel ausgeübt. Es habe auch keine Bindung an einen Arbeitsort bestanden. Sie habe keine persönlichen Weisungen seitens des Verlages erhalten und sei daher auch nicht persönlich abhängig gewesen. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, freien Dienstnehmers sowie Werkvertragsnehmer ergebe sich zwingend aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Es habe keine persönlichen Weisungen des Verlages gegeben. Eine vorgeschaltete Kontrolle bei ihrer Verkaufstätigkeit sei nicht erfolgt und sei auch nicht notwendig gewesen.
Zur Fortzahlung des Entgeltes bei Urlaub und Krankheit wird vorgebracht, dass Frau E XXXX S XXXX sich den Urlaub einteilen und immer vor- und nachher mehr gearbeitet habe; da sie sämtliche Tätigkeiten erledigt habe, habe sie auch das Entgelt bekommen. Dass der Geschäftsführer sie vertreten habe, begründe kein tatsächliches Vertretungsrecht. Die Kasse lasse alle Merkmale, die gegen ein echtes Arbeitsverhältnis sprechen, außer Acht (freie Arbeitszeiteinteilung, freie Wahl des Arbeitsorts, wesentliche eigene Betriebsmittel, freies Vertretungsrecht, Verwendung eines Handys auf eigene Kosten etc.)
I.5 Mit Bescheiden vom 13.06.2013 hob der Landeshauptmann von Wien die genannten Bescheide der WGKK betreffend Herrn K XXXX L XXXX und Frau E XXXX S XXXX gemäß § 417a ASVG auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung neuer Bescheide an die WGKK zurück.
I.6 Gegen diese Bescheide erhob die WGKK jeweils Beschwerde (vormals Berufung), im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Dienstnehmer seien bei der Beschwerdeführerin ausführlich niederschriftlich befragt worden und aus dieser Niederschrift sowie den vorliegenden Verträgen seien alle wesentlichen Merkmale zur Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliege oder nicht, vorhanden.
I.7 Mit Erkenntnissen vom 10.11.2015 hat das BVwG die aufhebenden Bescheide des Landeshauptmannes von Wien (betreffend Herrn K XXXX L XXXX und Frau E XXXX S XXXX ) behoben. Diese Erkenntnisse wurden rechtskräftig.
Betreffend Herrn O XXXX K XXXX
I.8 Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.10.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr O XXXX K XXXX im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 04.09.2006 aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter beim Verlag der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
Zur Begründung wurde angeführt, dass der oben Genannte insofern an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen sei, als er den ersten Artikel bis 08.30 Uhr online habe stellen sollen und auch den Redaktionsschluss einzuhalten hatte. Weiters hatte er bei den wöchentlichen Redaktionssitzungen anwesend zu sein. Herr O XXXX K XXXX habe seine Tätigkeit an einem fixen Arbeitsplatz, der mit PC, Telefon etc. ausgestattet war, ausgeübt; es habe daher eine eindeutige Bindung an einen Arbeitsort bestanden. Der Umstand, dass er zeitweise zuhause gearbeitet habe, schließe die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus. Herr O XXXX K XXXX sei den Weisungen des Dienstgebers unterlegen, da es Weisungen bezüglich der Inhalte gegeben habe und Herr Dr. W XXXX ihn um die Veröffentlichung eines Artikels eines Kunden gebeten habe. Er habe die Artikel dem Chefredakteur zur Kontrolle vorlegen müssen. Das Entgelt sei bei Urlaub und Krankenstand fortgezahlt worden. Eine generelle Vertretungsbefugnis liege nicht vor, da seine Arbeit bei Urlaubsabwesenheit redaktionsintern aufgeteilt worden sei. Weiters habe Herr O XXXX K XXXX mitgeteilt, dass er sich nicht habe generell vertreten lassen. Es wären daher die Voraussetzungen für den Eintritt und den Bestand der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gegeben.
I.9 Gegen diesen Bescheid hat I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben.
Darin wird im Wesentlichen zur Begründung vorgebracht, dass es sich beim Redaktionsschluss um einen den fixen Abgabetermin und um keine Arbeitszeitverpflichtung gehandelt habe. Im Übrigen seien keine persönlichen Weisungen erteilt worden, sondern fachliche, die zur Erstellung des Medienprodukts zwingend erforderlich seien. Er habe nie persönliche Weisungen erhalten, insbesondere sei er keinerlei Weisungen betreffend Tätigkeitsablauf, Arbeitszeit und-ort und arbeitsbezogenem Verhalten unterlegen gewesen. Dass er die Artikeln Herrn Dr. W XXXX vorliegen musste, der als Chefredakteur das Recht auf Änderungen gehabt habe, bedeute keine Kontrollunterworfenheit. Tatsächlich sei die Kontrolle der Werkserbringung ohne rechtlichen Unterscheidungswert. Herr O XXXX K XXXX habe bekannt gegeben, dass er seine Arbeiten auch von zuhause habe erledigen können und er keine Stundenaufzeichnungen geführt habe und keine Anwesenheitspflichten bestanden hätten. Er habe angegeben, dass er täglich von zuhause aus gearbeitet habe und dann in die Firma gefahren sei, was von dieser nicht verlangt worden sei. Daher könne zusammengefasst gesagt werden, dass Herr O XXXX K XXXX völlig frei in seiner Arbeitszeiteinteilung gewesen sei und keinerlei Kontrolle hinsichtlich des Arbeitsortes unterlegen sei. Tatsächlich sei es Herrn O XXXX K XXXX auch jederzeit freigestanden, sich durch eine geeignete Person vertreten zu lassen. Es sei der Einspruchswerberin gleichgültig, ob die Beiträge von den Redakteuren selbst, von Mitarbeitern dieser Redakteure oder anderen Personen verfasst würden. Es handle sich beim gegenständlichen Vertragsverhältnis klassisch um kein echtes Arbeitsverhältnis im Sinne des ASVG.
Die Behörde lasse im Übrigen die Möglichkeit der freien Mitarbeit im Sinne des § 16 Journalistengesetz völlig außer Acht. Die Auslegung des Begriffs des freien Dienstnehmers iSd § 4 Abs 4 ASVG habe daher im journalistischen Bereich dem später gesetzlich und kollektivvertraglich eingeführten Begriff der journalistischen freien Mitarbeit Rechnung zu tragen.
I.10 Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 23.05.2013 dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt, dass Herr O XXXX K XXXX im streitgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterlag.
Von einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Mit der Ausnahme der wöchentlichen bzw. zweiwöchentlich stattfindenden Redaktionssitzung habe keine Verpflichtung zur Anwesenheit und Überprüfung der Arbeitszeit bestanden. Bezüglich des Arbeitsablaufes seien keinerlei Weisungen erteilt worden. Von der Dienstgeberin sei lediglich das Endprodukt kontrolliert und gegebenenfalls verändert worden. Es habe keinerlei Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften und keine echte Eingliederung in die Betriebsorganisation gegeben. Eine Vertretungsmöglichkeit sei innerhalb des Teams ausführlich dokumentiert und die Urlaubszeiten innerhalb des Teams aufgeteilt worden. Es würde ein Überwiegen der Merkmale eines freien Dienstvertrages bestehen.
Es sei eindeutig zu erkennen, dass Herr O XXXX K XXXX die Dienstleistungen über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt habe. Die Versicherungspflicht sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und ein Überwiegen der Merkmale nichtselbstständiger Arbeit sei hier gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages bejaht, vgl. VwGH 2002/08/021962 vom 19. Oktober 2005, 2008/08/0034 vom 26. Jänner 2010. Darin habe der VwGH ausgesprochen, dass ein monatliches Pauschalhonorar, die Spezifizierung der Arbeitsaufträge durch die Chefredaktion mit entsprechenden Änderungen der Artikel, die Vorlage von Abgabeterminen sowie die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Redaktionssitzung der Annahme des freien Dienstverhältnisses nicht entgegenstehe. Auch die Tatsache, dass in der angesprochenen Entscheidung aus 2005 die Tätigkeit meist direkt beim Auftraggeber ausgeübt worden sei und eine Dienstverhinderung bekannt gegeben werden müsse, tue der rechtlichen Qualifikation keinen Abbruch.
I.11 Gegen diesen Bescheid erhob die WGKK eine Beschwerde (ehemals Berufung). Sie bringt darin zur Begründung vor, dass Herr O XXXX K XXXX sehr wohl an eine bestimmte Arbeitszeit und an den Arbeitsort gebunden gewesen sei. Neben der verpflichtenden Redaktionssitzung hätte er auch einen Redaktionsbeschluss einzuhalten gehabt. Für die Onlineredaktion hätte er den ersten Artikel bis 8.30 Uhr online stellen müssen. Auch eine Bindung an den Arbeitsort liege vor, da der Genannte seine Tätigkeit an einem fixen Arbeitsplatz ausgeübt habe. Auch die Feststellung, dass keinerlei Weisungen bezüglich des Arbeitsablaufes erteilt worden seien, sei unrichtig, weil Herr O XXXX K XXXX nicht nur inhaltliche Weisungen vom Verlag bekommen habe, sondern auch um die Veröffentlichung von Artikeln der Kunden, die in der Computerw XXXX inseriert hätten, gebeten worden sei. Dem Arbeitgeber, dem Chefredakteur und den Kollegen sei es jederzeit möglich gewesen, anhand des sogenannten "Online Spiegels" einzusehen, an welchen Artikeln gerade von den Mitarbeitern gearbeitet werde. Nach der Judikatur des VwGH spreche es für persönliche Abhängigkeit, wenn eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen habe und die Arbeitserbringung letztendlich an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sei. Ebenso habe kein generelles Vertretungsrecht bestanden. Es müssten nicht alle Elemente der persönlichen Abhängigkeit vorliegen, sondern es könne, wenn eines nicht vorliege, das durch die intensive Ausgestaltung eines anderen aufgewogen werden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse würde ein Überwiegen der Merkmale nichtselbstständiger Arbeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben sein.
Betreffend Herrn Mag. C XXXX B XXXX
I.12 Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.10.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr Mag. C XXXX B XXXX im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.12.2008 aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter beim Verlag der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
In der Begründung wird darauf verwiesen, dass Herr Mag. C XXXX B XXXX bei der wöchentlichen Redaktionssitzung im Büro anwesend sein habe müssen. Da seine Tätigkeit an einem Arbeitsplatz im Verlagsgebäude, der mit PC und Telefon ausgestattet gewesen sei, ausgeübt habe, habe eine eindeutige Bindung hinsichtlich des Arbeitsortes bestanden. Der Umstand, dass Herr Mag. C XXXX B XXXX zeitweise zuhause gearbeitet habe, schließe die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus. Des Weiteren sei Herr Mag. C XXXX B XXXX auch einer Kontrolle unterworfen gewesen, er musste die Artikel dem Chefredakteur vorliegen. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei, dass das Entgelt bei Urlaub und Krankheit fortgezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall liege kein generelles Vertretungsrecht vor, da der Genannte bei Abwesenheit wegen Krankheit von einem Mitarbeiter des Verlages vertreten worden sei.
I.13 Gegen diesen Bescheid hat die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass Herr Mag. C XXXX B XXXX eigenverantwortlich redaktionelle Beiträge zu erstellen gehabt habe. Es habe keine Verpflichtung zum Tun, sondern zur Erbringung einer geschlossenen Einheit bestanden. Herr Mag. C XXXX B XXXX habe die Tätigkeit daher selbstständig im Sinne des GSVG ausgeübt. Diesem Umstand sei auch 2008 durch eine Meldung bei der SVA Rechnung getragen worden. Betreffend die Argumente zu den Ordnungsvorschriften zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle wird auf die Ausführungen im Einspruch betreffend Herrn O XXXX K XXXX verwiesen. Der Genannte habe seine eigenen Betriebsmittel (Computer, Mobiltelefon etc.) eingesetzt und keinen Aufwandersatz erhalten, sondern seine Spesen zur Gänze selbst getragen.
I.14 Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 06.06.2013 dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt, dass Herr Mag. C XXXX B XXXX in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2008 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG und ab 01.01.2008 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 8 ASVG unterliege.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Begründung im Verfahrensgang bezüglich des Herrn O XXXX K XXXX verwiesen.
I.15 Gegen diesen Bescheid hat I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Berufung/Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Behörde zuzustimmen sei, dass kein echtes Arbeitsverhältnis im Sinne des ASVG vorliege. Die Behörde stelle aber unrichtig die Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer fest. Nicht alle freien Dienstnehmer würden der Versicherungspflicht unterliegen, sondern könnten sie genauso gut neue Selbstständige sein. Der Behörde könne nicht zugestimmt werden, dass kein Werkvertrag vorliege. Es handle sich um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung (Artikel). Das Werk musste bis zum Abgabetermin abgegeben werden. Es könne nicht von einer Bereitschaft zur Dienstleistung im Sinne einer gattungsmäßig umschriebenen Arbeit gesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege eine Pflichtversicherung nach GSVG vor. Im Hinblick auf die Bestimmungen des ASVG, die keine Rückwirkung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG zulassen, könne für Herrn Mag. C XXXX B XXXX vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehen, da er in diesem Zeitraum nach dem GSVG versichert gewesen sei.
I.16 Gegen diesen Bescheid hat auch die WGKK Berufung/Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Begründung im Verfahren betreffend Herrn O XXXX K XXXX verweisen.
Betreffend Herrn Mag. A XXXX W XXXX
I.17 Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.10.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr Mag. A XXXX W XXXX im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.12.2008 aufgrund seiner Tätigkeit beim Verlag der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf die Ausführungen im Verfahrensgang bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX und Herrn O XXXX K XXXX verwiesen.
I.18 Dagegen hat I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Rechtsmitteln bezüglich des Herrn O XXXX K XXXX und Herrn Mag. C XXXX B XXXX verwiesen.
I.19 Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 21.05.2013 dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt, dass Herr Mag. A XXXX W XXXX im streitgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG als freier Dienstnehmer bzw. ab 01.01.2008 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid in den Verfahren bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX und Herrn O XXXX K XXXX verwiesen.
I.20 Gegen diesen Bescheid hat die WGKK Berufung/Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Beschwerdegründe wird auf das Rechtsmittel bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX und Herrn O XXXX K XXXX verwiesen.
I.21 Auch die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, hat gegen diesen Bescheid Berufung/Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Rechtsmittel bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX und Herrn O XXXX K XXXX verwiesen.
Betreffend Herrn Mag. R XXXX K XXXX
I.22 Die WGKK hat mit Bescheid vom 24.10.2012, XXXX , festgestellt, dass Herr Mag. R XXXX K XXXX im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.03.2005 aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter beim Verlag der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Rechtsmitteln bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX , Herrn O XXXX K XXXX und Herrn Mag. A XXXX W XXXX verwiesen.
I.23 Gegen diesen Bescheid erhob die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, nunmehr RA Drin Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Rechtsmitteln bezüglich Herrn Mag. Mag. C XXXX B XXXX , Herrn O XXXX K XXXX und Herrn Mag. A XXXX W XXXX verwiesen.
I.24 Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 21.05.2013 dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt, dass Herr Mag. R XXXX K XXXX der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.03.2005 unterlag.
I.25 Gegen diesen Bescheid erhob die WGKK eine Berufung/Beschwerde. Zur Begründung wird auf die Berufungsausführungen in den Rechtsmitteln bezüglich des Herrn Mag. C XXXX B XXXX , Herrn O XXXX K XXXX und Herrn Mag. A XXXX W XXXX verwiesen.
I.26 Am 28.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Die Verfahrensparteien K XXXX L XXXX und Mag. A XXXX W XXXX blieben entschuldigt fern. Herr Mag. R XXXX K XXXX lebt nach Auskunft des Herrn Dr. W XXXX im Ausland und war nicht erreichbar.
Es wurden Frau E XXXX S XXXX , Herr O XXXX K XXXX und Herr Mag. C XXXX B XXXX als Parteien vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf die Feststellungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
II.1 Mit einem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.01.2014, 5 S 5/14s, wurde über die I XXXX T XXXX V XXXX GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst (Auszug aus dem Firmenbuch vom 21.10.2015, FN XXXX ). Als Masseverwalterin wurde Frau Dr. Romana WEBER-WILFERT, Rechtsanwältin in 1070 Wien, als Stellvertreter Dr. Christoph STAPF, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt. Eine Löschung der Gesellschaft erfolgte nicht.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war Herr Dr. M XXXX W XXXX Geschäftsführer I XXXX T XXXX V XXXX GmbH (vgl. Firmenbuchauszug FN XXXX im Akt).
Die WGKK hat bei der Dienstgeberin über den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurden Personen, die als freie Dienstnehmer bzw Selbstständige gemeldet waren, als echte Dienstnehmer umgemeldet.
Der Verlag brachte die Zeitschrift "Computerw XXXX " und "Computerp XXXX " periodisch heraus.
Das Büro des Verlages befand sich ursprünglich in der XXXX gasse in Wien XXXX , ab Beginn des Jahres 2006 in Wien XXXX gasse.
II.2 Gemeinsame Elemente der Tätigkeit der Beschäftigten:
Die Beschäftigten hatten in den Räumen des Verlages ein Büro zur Verfügung, das mit den für eine Redaktion üblichen Betriebsmitteln wie PC, Telefon, etc. ausgestattet war.
Soweit sie nicht in ihren Büros im Verlag gearbeitet haben, haben sie ihr eigenes Telefon/Handy ihren eigenen PC/ Laptop verwendet.
Ein Diensthandy, dessen Kosten der Verlag getragen hat, gab es nur für einige Wochen, ein Ersatz der Telefonkosten bzw. Providerkosten fand auch nur in kurzen Phasen statt.
Es fand in der Regel einmal wöchentlich, zum Teil auch zweiwöchentlich, eine Redaktionssitzung statt, in der der Inhalt der nächsten Nummer der Zeitschriften besprochen und die Artikeln zugeordnet wurden. Die Redakteure kamen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme in der Regel nach.
Es gab einen Redaktionsschluss, zu dem die Artikel dem Chefredakteur vorlegt sein mussten.
Die Letztverantwortung für den Inhalt der Zeitung trug die Chefredaktion. Durch einen gemeinsam zugängigen "Online-Spiegel" konnten die in Entstehung begriffenen Artikel der anderen Redakteure eingesehen werden.
Alle Beschäftigten hatten eine Visitenkarte des Verlags.
Die Beschäftigten legten Honorarnoten, auf denen die Tätigkeit für einen Monat pauschal verrechnet wurde. Eine Aufschlüsselung der Leistungen fand nicht statt.
II.3 Zu den einzelnen Beschäftigten
II.3.1 K XXXX L XXXX : Streitgegenständlicher Zeitraum 01.07.2004 bis 31.12.2005
Herr K XXXX L XXXX war in der Zeit vom 02.05.1997 bis 31.12.2003 als Redakteur, ab 2002 als stellvertretender Chefredakteur bei der Vorgängerin der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH, der XXXX Verlagsgesellschaft mbH auf der Basis eines Dienstvertrages zur Erarbeitung eines redaktionellen gesamten Konzepts für die Zeitschrift "Computerw XXXX " sowie journalistische und redaktionelle Tätigkeiten beschäftigt. Hinsichtlich des Konkurrenzverbotes wurde ein Zustimmungsrecht des Dienstgebers für die Mitarbeit bei anderen Medien vereinbart.
Er war unter Anwendung des Kollektivvertrages für die bei den österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure beschäftigt.
Mit 28.06.2002, angenommen von Herrn K XXXX L XXXX am 10.07.2002, erfolgte eine Änderungskündigung zur Reduzierung des Gehaltes.
Mit Schreiben vom 20.11.2003 wurde Herrn K XXXX L XXXX die "einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses" vorgeschlagen, eine Unterschrift des Herrn K XXXX L XXXX unter dieses Schreiben ist nicht im Akt, es ist aber auch von seiner Seite unbestritten, dass das Dienstverhältnis wurde per 31.12.2003 einvernehmlich gelöst wurde. Ab 02.01.2004 wurde ein "freier Dienstvertrag" zwischen Herrn K XXXX L XXXX und Herrn O XXXX K XXXX und der I XXXX T XXXX V XXXX GmbH abgeschlossen:
Unter Pkt 2 wird die Art der Tätigkeit mit "Freier Redaktionsmitarbeiter der Computerw XXXX (stellvertretender Chefredakteur) mit Zuständigkeit für das Ressort "System Solutions" umschrieben. Unter Pkt 3 ist festgelegt, dass der Dienstnehmer an keinen fixen Dienstort gebunden ist.
Der Dienstnehmer unterliegt nach Pkt 4, soweit dies nicht in der Natur des Auftrages vorgegeben sei, bei der Erfüllung des Vertrages sowie bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeit keinerlei Weisungen des Dienstgeber; nach Pkt 5 verwendet der Dienstnehmer für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten sowohl eigene als auch Betriebsmittel des Dienstgebers. Unter Pkt 6 werden Verschwiegenheitspflicht und Konkurrenzverbot vereinbart, wobei der Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich Mitteilung zu machen hatte, falls er eine Bindung an einen anderen Dienstgeber beabsichtige. Bezüglich des Entgeltes wurde unter Pkt 7. vereinbart, dass der Genannte pro Arbeitstag (7,6 Stunden) Euro 210,-- erhält. Das Entgelt werde auf Basis der geleisteten Arbeitstage und einer vom Dienstnehmer zu erstellenden Honorarnote am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein von Dienstgeber überwiesen. Unter Pkt 8 "Vertretungsbefugnis" enthält der Vertrag Folgendes: "Der Dienstnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. In diesem Falle hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen". Unter Pkt "Sonstiges" wird noch festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung finden.
Herr K XXXX L XXXX hatte seine Arbeitszeit im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.05.2005 bis auf 20 Wochenstunden reduziert, weil er zu dieser Zeit auch Zivildienst leistete.
In der Regel fand einmal wöchentlich eine Redaktionssitzung statt, in der u.a. die Aufträge zu Artikeln vergeben wurden. Herr K XXXX L XXXX übernahm die abgelieferten Artikel von den Redakteurskollegen, soweit dies nicht der Chefredakteur tat. Chefredakteur war im streitgegenständliche Zeitraum Herr E XXXX L XXXX .
Herr K XXXX L XXXX hatte im Verlagsgebäude in der XXXX gasse in Wien ein ausgestattetes Büro samt Schlüssel, PC und Internetanschluss und Email-Adresse des Verlages. Es stand ihm Urlaub zu, im Krankheitsfall musste er sich in der Redaktion melden. Es bestand Konkurrenzverbot und eine Geheinhaltungspflicht für Interna der Redaktion.
Er konnte das Schreiben seiner Artikel auch außerhalb der Redaktionsräume erledigen.
Er hatte die Arbeit persönlich auszuführen. Die Änderung in der Anmeldung zur Sozialversicherung vom abhängigen Dienstverhältnis zu freien Dienstverhältnis geschah auf Initiative des Dienstgebers.
II.3.2 Frau E XXXX S XXXX : Streitgegenständlicher Zeitraum 01.07.2004 bis 31.12.2007
Frau E XXXX S XXXX war als Anzeigenverkäuferin und Anzeigenkundenbetreuerin tätig, zu einem kleinen Teil auch mit Büroarbeiten beschäftigt.
Sie übte die Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Büro des Verlages aus, seit der Übersiedelung des Büros in die Halbgasse mit Beginn des Jahres 2006 und seit Einräumung eines Remote-Zugriffs auf die Büro-EDV arbeitete sie auch von zu Hause aus. Ca. zweimal pro Woche, jedenfalls immer montags bei der Redaktionssitzung war sie weiterhin im Büro des Verlags anwesend, bei der Redaktionssitzung, mit der Begründung, dass man normalerweise als Verkäuferin bei der Redaktionssitzung dabeisitzt, weil man ja wissen muss, worüber geschrieben wird.
Sie hatte im Verlag ein ausgestattetes Büro, sie arbeitete auch zu Hause in einem als Homeoffice eingerichteten Raum.
Sie bezog - außer am Beginn der Anzeigenverkaufstätigkeit - kein Fixum, sondern nur Verkaufsprovisionen.
Sie war nur für diesen Verlag als Anzeigenverkäuferin tätig.
Sie meldete Urlaub und Krankheit bei Dr. W XXXX , der die in ihrer Abwesenheit notwendigen Arbeiten erledigte, soweit sie sie nicht trotz Krankheit selbst zu Hause erledigte, im Krankheitsfall war Hr. Dr. W XXXX ihre Vertretung. Die in dieser Zeit getätigten Abschlüsse wurden ihr zugerechnet.
Abgesehen von einem kurzen Zeitraum hat die Genannte ihr eigenes Telefon/ Handy /Internetanschluss benutzt, wenn sie außerhalb des Verlages arbeitete.
Die Arbeitszeit entwickelte sich von einem regelmäßigen Arbeitstag in den ersten Jahren hin zu eigener Zeiteinteilung am Ende der Tätigkeit.
Es gab einen Forecast über die Höhe der lukrierten Anzeigenaufträge, der von Hrn. Dr. W XXXX vorgegeben wurde. Bei Nichterreichen gab es keine Sanktionen.
Bezüglich des Konkurrenzverbotes gab es keine Regelung im Vertrag, Frau E XXXX S XXXX war aber nur für diesen Verlag tätig.
Die Genannte hat keine Vertretung oder Gehilfen herangezogen, mit der Begründung, dass man so ein sensibles Geschäft nicht aus der Hand gibt.
Wenn sie für den Verlag unterwegs war oder Ausgaben hatte, bekam sie Kilometergeld bzw. einen Fahrschein bzw. wurden die sonstigen Ausgaben ersetzt.
II.3.3 Mag. C XXXX B XXXX : Streitgegenständlicher Zeitraum 01.07.2004 bis 31.12.2008
Der Genannte war als Journalist für die Zeitschrift "Computerw XXXX " tätig. Er war für Wirtschafts-News zuständig, hat aber auch zu anderen aktuellen Themen geschrieben.
Er bezog ein monatliches Fixum, Reisespesen oder sonstige Ausgaben wurden vom Verlag nicht ersetzt
Er hat im Verlag oder an anderen Orten mit Internet-Zugang gearbeitet, z.B. in der Steiermark, wo er ein Haus hatte; er war im streitgegenständlichen Zeitraum auch als Musiker tätig, er hat zu dieser Zeit auch studiert.
Im Krankheitsfall hat er die Texte abgeliefert, so möglich, sonst hatte die Möglichkeit bestanden, dies mit den anderen Journalisten abzusprechen. Er war nie länger krank, im Urlaubsfall hat er vorgearbeitet oder Themen an die Kollegen weitergegeben.
Mit ihm war nichts bezüglich eines Konkurrenzverbots vereinbart.
Der Genannte hat für andere Unternehmen "Success-Stories" geschrieben.
II.3.4 O XXXX K XXXX : Streitgegenständlicher Zeitraum 01.07.2004 bis 04.09.2006
Herr O XXXX K XXXX war als Redaktionsmitarbeiter der Zeitschrift "Computerw XXXX " für die täglichen Online-News sowie für den Bereich "Menschen" - eine Seite der Zeitschrift mit Karriere-News und Society-News - zuständig. Er hat im Verlag mit der Archivierung der Zeitschrift begonnen. Mit ihm wurde eine als freier Dienstvertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen (ab 12.01.2004), die sich inhaltlich - abgesehen von der Art der Tätigkeit - mit der von Herrn K XXXX L XXXX deckt (vgl. oben)
Zur Arbeitszeitregelung sagte Herr O XXXX K XXXX in der Verhandlung Folgendes aus:
"Die Anwesenheit bei den Redaktionssitzungen war Pflicht, aus meiner Sicht, das hat mir Hr. L XXXX so zu verstehen gegeben. Sonst war man in der Einteilung frei. Im Online-Bereich musste man eine gewisse Anzahl an Artikel schreiben, in der Print-Ausgabe nach Maßgabe des Platzes. Man musste keine 8 Stunden da sein."
Herr O XXXX K XXXX war zu Beginn des Zeitraumes 20 Stunden, dann 30 Stunden tätig, ab Anfang 2006 hat er Vollzeit gearbeitet.
Bezüglich der Online-Stellung war vorgesehen, dass jeden Mittwoch bis Mittag die Zeitung online sein musste, die Society-Seite musste zum Redaktionsschluss fertig sein, das war montags Nachmittag.
Im Krankheitsfall und bei Urlaub wurde die Arbeit von Kollegen übernommen (Onlinestellen zB), die Abgabetermine für die Artikel wurden immer von ihm eingehalten.
Die Reisekosten für Dienstreisen übernahm in der Regel die einladende Firma, über deren Event er dann einen Artikel verfasste.
Ein Konkurrenzverbot hat bestanden (vgl. Dienstvertrag), er war nicht für andere Verlage tätig.
II.3.5 Herr Mag. A XXXX W XXXX : Streitgegenständlicher Zeitraum 01.07.2004 bis 31.12.2008
Herr Mag. A XXXX W XXXX war zuerst als Assistent des Verlages für die Botengänge etc. zuständig, zu dieser Zeit hat er noch studiert. Seine Arbeitszeit richtete sich nach den anderen Redakteuren, für die er tätig war.
Ab ca Beginn 2004 hat er die Aufgaben eines Redakteurs übernommen, sodass davon auszugehen ist, dass er mit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes als Redakteur tätig war.
Bei Krankheit und Urlaub hat ein anderer Redakteur die Arbeit übernommen, das Entgelt wurde ungeschmälert ausbezahlt.
Eine Vereinbarung über ein Konkurrenzverbot wurde nicht getroffen.
Herr Mag. A XXXX W XXXX war vom 01.09.2006 bis 31.12.2008 nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert.
II.3.6 Herr Mag. R XXXX K XXXX : 01.07.2004 bis 31.03.2005
Der Genannte war für die Gestaltung und Wartung der Homepage des Verlages zuständig. Er hatte täglich (Montag bis Freitag) Meldungen online zu stellen.
Im Urlaubs- und Krankheitsfall wurde er von seinem Kollegen O XXXX K XXXX vertreten. Er war ca- 2-3 Mal pro Woche im Verlag anwesend.
Eine Vereinbarung über ein Konkurrenzverbot wurde nicht getroffen.
III. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch die im Akt befindliche Niederschrift vom 06.07.2009 mit Dr. M XXXX W XXXX , dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Dienstgeberin, die Niederschrift vom 21.07.2009 mit Herrn K XXXX L XXXX , die Niederschrift vom 15.09.2009 mit Frau E XXXX S XXXX , die Niederschrift vom 15.09.2009 mit Herr Mag. C XXXX B XXXX , Emails des Herrn O XXXX K XXXX vom 17.09.2009 an die WGKK, Niederschrift mit Herrn Mag. A XXXX W XXXX vom 15.09.2009 und Niederschrift, aufgenommen mit Herrn Mag. R XXXX K XXXX vom 14.10.2009 sowie den vorgelegten Honorarnoten von Frau E XXXX S XXXX , Herrn Mag. R XXXX K XXXX , Herrn Mag. A XXXX W XXXX , Herrn Mag. C XXXX B XXXX , Herrn O XXXX K XXXX und Herrn K XXXX L XXXX und den Gehaltsabrechnungen mit allen Beschäftigten.
Ebenso wurde Beweis aufgenommen durch die als "freier Dienstvertrag" bezeichneten Verträge vom 02.01.2014, abgeschlossen mit Herrn K XXXX L XXXX bzw. vom 07.01.2004 abgeschlossen mit Herrn O XXXX K XXXX .
Ebenso wurde Beweis aufgenommen in der mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme von Frau E XXXX S XXXX , Herrn Mag. Mag. C XXXX B XXXX und Herrn O XXXX K XXXX .
Herr K XXXX L XXXX , Herr Mag. Mag. A XXXX W XXXX und Herr Mag. R XXXX K XXXX sind vor der WGKK zu ihrer Beschäftigung befragt worden, der Vertreter des Verlages, Herr Dr. W XXXX , hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und hat das auch getan.
Die Aussagen aller genannten Beschäftigten und die sonstigen Beweismittel ergeben in den für die Entscheidung wesentlichen Fragen ein deutliches Bild.
Eine weitere Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit den Parteien K XXXX L XXXX , Mag. A XXXX W XXXX und Mag. R XXXX K XXXX konnte daher unterbleiben.
Das Gericht kann sich aus den Aussagen der anderen Beschäftigten und vor allem aus der Niederschrift vor der WGKK und den vorliegenden Dokumenten (Dienstverträge) ein ausreichend klares Bild machen.
Zur Frage, ob die Teilnahme an der Redaktionssitzung verpflichtend war: Dies wird nur von Mag. C XXXX B XXXX und Mag. R XXXX K XXXX sowie vom Verlag in den Rechtsmitteln verneint; dieser Auffassung wird nicht gefolgt, wobei die Aussage des Herrn Mag. C XXXX B XXXX , dass im Falle der Nichtteilnahme per Email Vorschläge gemacht und er über die Zuweisung des konkreten Artikels informiert wurde, einen Hinweis darauf gibt, dass die Anwesenheit grundsätzlich verpflichtend, aber in Einzelfällen davon abgesehen werden konnte.
Bezüglich der Widersprüche zwischen dem schriftlich Vereinbarten und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit ist Folgendes auszuführen:
Nach den glaubhaften Aussagen der Beschäftigten K XXXX L XXXX und O XXXX K XXXX bestand trotz der Anführung im Vertrag kein generelles Vertretungsrecht und wurde dies von ihnen auch weder als vereinbart angesehen noch wurde es jemals genutzt wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinvereinbarung handelt. Die Tätigkeit eines Journalisten ist - unabhängig davon, ob die Tätigkeit sonst frei oder abhängig erbracht wird - an das konkrete persönliche Talent und Wissen eines Journalisten gebunden, sodass schon aus diesem Grund ein frei vereinbartes Vertretungsrecht als nicht glaubhaft angesehen werden muss.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1 Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Übergangsfall ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In der Sache:
IV.2 Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Nach Abs 2 leg cit in der hier anzuwendenden Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert).
Gemäß § 4 Abs 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs 3 GSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Nach Abs 6 leg cit schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 aus.
IV.3 Zur Frage der Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch z.B. im Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161, und vom 26.01.2010, 2008/08/0034 u.a. zur Abgrenzung des freien Dienstvertrages vom Werkvertrag Folgendes ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A (= Arb. 9876) grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Durch die Verpflichtung zu Dienstleistungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit begründet der freie Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis. Demgegenüber verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1980). Diese Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der 'freie Dienstnehmer' handelt - wie dargestellt - ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Produkt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen 'die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte."
IV.4 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall haben sich die Redakteure zur Erbringung einer Dienstleistung, d.h. zur Mitarbeit an der jeweils nächsten Nummer der periodisch erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, die Verpflichtung war auf Dauer angelegt. Es wurden keine einzelnen Artikel bei den jeweiligen Beschäftigten bestellt, sondern es wurde vertraglich - zum Teil schriftlich betreffend Herrn O XXXX K XXXX und Herrn K XXXX L XXXX - die journalistische Tätigkeit vereinbart.
Betreffend Frau E XXXX S XXXX (Anzeigenverkäuferin) ist nicht strittig, dass sie Dienstleistungen erbrachte.
Den Argumenten in den Einsprüchen und Berufungen des Verlages ist zu entgegnen, dass nicht auf den einzelnen Zeitschriftenartikel abzustellen ist, der isoliert betrachtet als Werk gesehen werden kann, sondern auf die fortgesetzte journalistische Arbeit, mit der der Verlag auch rechnen konnte. Eine Konkretisierung der Dienstleistungen erfolgte in den jeweiligen Redaktionssitzungen, in denen die Artikel für die nächste Nummer vergeben wurden.
Im Übrigen wurden mit den Beschäftigten K XXXX L XXXX und O XXXX K XXXX vom Verlag selbst als freie Dienstverträge bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen. Die Umstände der Tätigkeit waren nach den Feststellungen für die Redakteure im Kern die gleichen.
Es ist damit vom Vorliegen eines Dienstvertrages auszugehen.
IV.5 Abgrenzung zwischen abhängigen Dienstvertrag und freiem Dienstvertrag
Die Wiener Gebietskrankenkasse bringt in ihren Rechtsmitteln vor, dass - entgegen der Entscheidung des LH von Wien - sehr wohl eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit vorliege.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zur Judikatur des VwGH:
Die Kriterien, die für die (überwiegende) Annahme persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausführlich dargelegt.
Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1986, Zl. 84/08/0188, und das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 90/08/0224, 98/08/0290 vom 03.10.2002, 2008/08/0152 vom 16.11.2011).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt, die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben mit einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13.336/A, sowie - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 20.Dezember 2001, Zl. 98/08/0208, uva.
Der VwGH hat sich in den Erkenntnissen 2008/08/0152 vom 16.11.2011 (echter Dienstvertrag), Erk 2008/08/0034 vom 26.01.2010 (freier Dienstvertrag), 2002/08/0264 vom 19.10.2005 (freier Dienstvertrag), 98/08/0290 vom 03.10.2002 mit der Pflichtversicherung von Redakteuren beschäftigt.
Aus der beispielhaft angeführten Judikatur geht hervor, dass die Tätigkeit eines Journalisten vielfältig gestaltet sein kann, ohne in den Verdacht zu gelangen, dass eine die Betriebsorganisation nicht beachtende Schein- oder Missbrauchsvereinbarung vorliegt.
Auch die Einschätzung der Tätigkeit als Neuer Selbstständiger ist in der Judikatur zu finden (vgl. Erk vom 03.07.2002, 2000/08/0161, "Auswertung von Entscheidungen")
IV.6 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Da das Gericht nach den obigen Erwägungen davon ausgeht, dass jedenfalls ein Dienstvertrag vorliegt, bleibt nunmehr strittig, ob ein abhängiger oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmer vom Dienstgeber.
Die Beschäftigung war so gestaltet, dass die Beschäftigten teilweise in den Verlagsräumlichkeiten ihre Anzeigenakquisition bzw. ihre journalistischen Tätigkeiten erbracht haben, das Schreiben von Artikeln bzw. der Kontakt mit den potentiellen Kunden an einem Ort außerhalb des Verlages war erlaubt und auch organisatorisch möglich.
Hinsichtlich der Lagerung der Arbeitszeit hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese in großem Maße nach den Vorstellungen der Beschäftigten gestaltet wurde.
Die Grenze war die Einhaltung von Abgabeterminen von Artikeln sowie die Teilnahme an der Redaktionskonferenz, die aber für sich allein bei feststehendem Erscheinungsdatum einer Zeitung nicht unterscheidungskräftig bezüglich der Einschätzung der Arbeitszeitregelung ist.
Die Berufungswerberin WGKK geht hinsichtlich Arbeitszeit und -ort von einem anderen Sachverhalt aus als er durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des Gerichts festgestellt wurde, die diesbezüglichen Argumente sind daher nicht zielführend.
Dem Argument der WGKK, es hätte auch Weisungen gegeben, ist insofern zu widersprechen, als die Anweisung des Geschäftsführers, einen bestimmten Artikel zu veröffentlichen als inhaltliche Weisung zu sehen ist und diese kein Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist.
Bezüglich Urlaub und Krankenstand ist auszuführen, dass es zwar Meldepflichten gab, aber die tatsächliche Gestaltung so war, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeit weiter selbst erbrachten, aber auch Kollegen bzw. Herr Dr. W XXXX als Geschäftsführer die Arbeit übernommen haben. Dieses Kriterium spricht grundsätzlich eher für die persönliche Abhängigkeit, ist aber in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
Bezüglich Konkurrenzverbot und Geheimhaltungspflicht ist anzumerken, dass das Konkurrenzverbot vor der Vertragsänderung in Form eines Zustimmungsrechts des Verlages zu einem Tätigwerden für andere Medien vereinbart war. Nach dem 01.01.2004 wurde eine Mitteilungspflicht vereinbart bzw. wurde keine Vereinbarung darüber getroffen. Geheimhaltungspflicht bestand.
Beide Kriterien können auch bei einer persönlich unabhängigen Ausübung der Tätigkeit gegeben sein bzw. bei einem freien Dienstvertrag.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeit selbst erbracht haben, d.h. weder Vertreter noch Gehilfen herangezogen haben.
IV.7 Gesamtbild und Zusammenfassung:
Vor allem im Hinblick auf die Ausführungen zum Spielraum bei der Gestaltung der Tätigkeit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort ist unter Abwägung aller Merkmale der Beschäftigung von einen Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit auszugehen.
IV.8 Ständige freie Mitarbeiter nach dem Journalistengesetz
§ 16 Journalistengesetz definiert einen arbeitsrechtlich einen ständigen freien Mitarbeiter, der für den Bereich der Sozialversicherung einem freien Dienstnehmer entspricht.
Neben den Kriterien für diese Kategorie regeln die entsprechenden Bestimmungen des Journalistengesetzes vor allem arbeitsrechtliche Ansprüche, die bei der Beurteilung der Beitragspflicht zu berücksichtigen sind.
Dass in dieser Branche für die freien Dienstnehmer/Mitarbeiter eine eigene Regelung geschaffen wurde weist darauf hin, dass diese Beschäftigungsform in der Praxis öfters vorkommt als in anderen Branchen und daher die Notwendigkeit einer Regelung der arbeitsrechtlichen Ansprüche notwendig ist. Daraus lässt sich als Indiz ableiten, dass eine Leistungserbringung der journalistischen Tätigkeit nach den Erfordernissen der Redaktionen sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch in persönlicher Unabhängigkeit vertretbar ist.
IV.9 Es ist nunmehr zu prüfen, ob ein arbeitnehmerähnlicher freier Dienstvertrag vorliegt:
Dabei ist zu prüfen, ob die Beschäftigten ihre Tätigkeit im Wesentlichen persönlich erbrachten und ob sie wesentliche eigene Betriebsmittel einsetzten:
IV.9.1 Alle Genannten haben ihre Tätigkeit im Wesentlichen persönlich erbracht, in dem Sinn, dass eine gänzliche Weitergabe an Dritte wie zB Dienstnehmer/Mitarbeiter weder praktikziert wurde noch vereinbart war und auch bei den Genannten die entsprechende Infrastruktur (zB Mitarbeiterstab) nicht vorhanden war.
IV.9.2 Zum zweiten Kriterium ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potenziellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (das heißt keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Die Genannten haben - soweit sie nicht in ihren Büros im Verlag gearbeitet haben - ihr eigenes Telefon/Handy verwendet, ihren eigenen PC/ Laptop (jeweils ohne Kostensatz) verwendet bzw. haben zu Hause in den eigenen Räumen gearbeitet. Ein Diensthandy bzw. einen Ersatz der Providerkosten gab es nur für kurze Zeit.
Bei Telefon und PC/Laptop/Internet handelt es sich um Güter des täglichen Lebens, die nicht speziell zum Einsatz im beruflichen Umfeld angeschafft wurden. Auch die Verwendung der Wohnung ist ohne spezielle Widmung für die journalistische Tätigkeit geeignet. Es ist daher festzustellen dass die Genannten keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel eingesetzt haben; sie haben keine unternehmerische Struktur, die geeignet ist, ihren Auftritt auf dem "Markt" als Basis zu dienen, aufgebaut. Sie haben vielmehr die im Alltag vorhandenen Mittel auch zum beruflichen Nutzen verwendet.
Bei dieser Prüfung ist auch zu beachten, dass sie einen Arbeitsplatz im Verlag zur Verfügung hatten, es nur ihrer Entscheidung oblag, ihn zu nutzen.
Bei der Arbeit zu Hause kann von einem Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG im vorliegenden Fall auch deshalb keine Rede sein, weil es sich bei der journalistischen Tätigkeit um eine geistige Tätigkeit handelt, die an vielen Orten erbracht werden kann.
Frau E XXXX S XXXX hat zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes einen Arbeitsraums in ihrem neuen Haus für die Anzeigenverkaufstätigkeit und damit ein spezifisches Betriebsmittel vorgesehen. In der Gesamtbewertung der Elemente der allenfalls gegebenen unternehmerischen Struktur ist dieses Element aber nicht geeignet, im streitgegenständlichen Zeitraum die Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit in Frage zu stellen, selbst wenn sie es steuerlich als Anlagenvermögen definiert hätte.
Es ist dieses Betriebsmittel nicht losgelöst von der Tatsache zu betrachten, dass sie für einen einzigen Auftraggeber, nämlich I XXXX T XXXX V XXXX GmbH angeschafft hat und nur für diese Tätigkeit genutzt hat und sich nicht als Basis für einen Marktauftritt geschaffen hat.
Das Gesamtbild ergibt die Qualifikation als arbeitnehmerähnlicher Dienstvertrag.
Die Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten, wurde in der Qualifikation als freie Dienstnehmerin bereits berücksichtigt.
IV.10 Dass der Entgeltanspruch jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze lag, ist unbestritten.
IV.11 Zur Dauer der Pflichtversicherung des Herrn Mag. C XXXX B XXXX und Herrn Mag. A XXXX W XXXX :
Gemäß § 410 Abs 1 Z 8 ASVG hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG als gegeben erachtet.
Gemäß § 10 Abs 1a ASVG beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides nach § 410 Abs 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung des Bescheides.
Daraus ergibt sich dass, soweit für eine Beschäftigung die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG durchgeführt wurde, für diese Zeit rückwirkend keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung lag nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Herrn Mag. C XXXX B XXXX ab 01.02.2008 und bei Herrn Mag. A XXXX W XXXX ab 01.01.2007 vor; für die beiden bestand ab diesen Zeitpunkten eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die in den Rechtmittel des Verlages angegebenen Daten des Beginnes der Pflichtversicherung nach dem GSVG wurden insofern korrigiert als auf die im Versicherungsdatenauszug gespeicherten Daten abgestellt wurde.
Daher war die Pflichtversicherung dieser beiden Personen nach § 4 Abs 4 ASVG mit 31.01.2008 bzw. mit 31.12.2006 zu beenden.
IV.12 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag als auch eines abhängigen von einem freien Dienstvertrag und auch zur Frage der Pflichtversicherung von Journalistinnen und Journalisten gibt es eine umfangreiche Judikatur des VwGH; grundlegend sind die Erk vom 05.06.2002, 2001/08/0107 und vom 03.07.2002, 2000/08/0161; ebenso die Erk 2008/08/0152 vom 16.11.2011, Erk 2008/08/0034 vom 26.01.2010, Erk 99/08/0170 vom 13.08.2003 u.a.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht auf Basis dieser Judikatur.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.