BVwG L515 2108762-2

L515 2108762-2Tribunal administratif fédéral15 mars 2016

Regest

Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG L515 2108762-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2108762.2.00

Spruch

L515 2108762-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.

GEORGIEN, vertreten durch: RA Mag. ABWERZGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl. 731164101-105798425, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005

idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 Abs. 1 und 9, §§ 53, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, wurde am 19.04.2003 anlässlich eines illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und stellte im Gefolge dessen noch am selben Tag einen Asylantrag. Am 08.05.2003 wurde er zu seinem Antrag vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl: 03 11.641-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dagegen wurde - infolge der Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht Berufung an den UBAS erhoben.

Mit im Akt ersichtlichem Urteil des wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Mit einem weiteren im Akt ersichtlichem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt

In einem am 18.10.2007 von der zuständigen Anstaltsärztin verfassten Schreiben wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C bestehe, dieser deswegen in Behandlung sei und die Therapie Ende Jänner 2008 abgeschlossen sein werde. Weiters wurde dargelegt, dass laut psychiatrischem Gutachten von keiner Schizophrenie des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, sondern von einer Persönlichkeitsstörung und Depressionen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig sei und sich derzeit im Methadonprogramm befinde.

Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde gegen diesen gemäß § 62 iVm §§ 60 Abs. 2 Z 1 und 66 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden am 05.10.2007 und am 02.12.2011 vor dem UBAS und vor dem Asylgerichtshof mündliche Verhandlungen durchgeführt. Anlässlich letzterer wurde vom Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, wonach er seit 07.02.2011 regelmäßig in ambulanter Behandlung stehe und an einem Borderline-Syndrom mit teilweise stark psychotischen Attacken leide, wodurch er Probleme habe, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren;

I.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. E8 239636-2/2008, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 in der damals anzuwendenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Mit einem weiteren im Akt ersichtlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

I.1.3. Am 10.05.2012 langte beim Bundesministerium für Justiz ein den Beschwerdeführer betreffender Auslieferungsantrag durch das georgische Justizministerium aufgrund einer Verurteilung wegen Diebstahls im Rahmen einer organisierten Gruppierung ein. Demzufolge werde seit dem 14.01.2007 nach der bP gefahndet, seit 19.04.2012 international; es drohe ihm aufgrund eines georgischen Urteils eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten. Aufgrund der seitens der zum damaligen Zeitpunkt als höchst problematisch eingestuften Menschenrechtssituation in georgischen Justizanstalten wurde einer Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss des zuständigen nicht zugestimmt.

Mit einem weiteren im Akt ersichtlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Z1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB, 125 StGB, § 105 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.1.4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu - insbesondere zu relevanten Aspekten seines Privat- und Familienlebens - schriftlich Stellung zu beziehen. Am 27.10.2014 langte eine Vollmachtbekanntgabe des im Spruch bezeichneten rechtsfreundlichen Vertreters ein. Am 22.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt und ihm neuerlich die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 08.05.2015 langte ein diesbezügliches Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters ein, in dem im Wesentlichen auf die nach der Einschätzung des Beschwerdeführers nach wie vor unverändert bestehende problematische Menschenrechtslage Georgiens verwiesen wurde.

Am 22.05.2015 langte eine ergänzende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde einerseits ausgeführt, dass Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben und über einen Aufenthaltstitel verfügen würden, andererseits wurde nochmals auf die nach der Ansicht des Beschwerdeführers unverbesserte Situation in georgischen Gefängnissen sowie innerhalb der georgischen Justiz im Allgemeinen hingewiesen.

I.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 731164101-105798425, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

I.1.6. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde darin in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 19.06.2015, Zl. W111 2108762-1/3Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss vom 11.9.2015, W111 2108762-1/7E gab das ho. Gericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Dies wurde wie folgt begründet:

"...

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Sachverhaltsaspekte in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bloß ansatzweise ermittelt hat.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien vor dem Hintergrund des im Jahr 2012 an das österreichische Bundesministerium für Justiz gerichteten Auslieferungsersuchens eine mehrjährige Inhaftierung droht. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt als höchst problematisch einzustufenden Menschenrechtssituation in georgischen Haftanstalten wurde eine Entscheidung des [...] , wonach eine Auslieferung des Beschwerdeführers als zulässig angesehen wurde, mit Beschluss des [...] vom [...] behoben. In weiterer Folge wurde eine Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss des [...] vom [...] , gemäß § 19 Z 2 ARHG für unzulässig erklärt, da zu besorgen wäre, dass die in Georgien verhängte Strafe nicht in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK entsprechenden Weise vollstreckt würde.

Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend beizupflichten, dass hinsichtlich der Situation in georgischen Haftanstalten seit der Entscheidungen des Oberlandesgerichts bzw. des Landesgerichts [...] im Jahr 2012 den Länderberichten zufolge eine merkliche Verbesserung eingetreten ist und einige neue Hafteinrichtungen geschaffen worden wären, die internationalen Standards entsprächen. Allerdings geht aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten auch hervor, dass "etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten". Aus den vorliegenden Berichten geht nicht hervor, dass Gefängnisse solcherart zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr existieren würden bzw. dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Inhaftierung in einer solchen Haftanstalt drohen würde. Hier wären konkretere Feststellungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer individuell zu erwartenden Rückkehrsituation erforderlich gewesen.

Desweiteren wäre im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers insbesondere auch dessen - laut Aktenlage nicht minderschwerer - psychischer Erkrankungszustand zu berücksichtigen gewesen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass laut der dem Bescheid zugrundeliegenden Berichtslage die Haftbedingungen für psychisch kranke Personen in Georgien nach wie vor erheblichen Mängeln unterliegen würden. Im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass dieser an einem "leichten paranoiden Residualzustand" bzw. an paranoider Schizophrenie leide (vgl. Seite 8 des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.12.2011). Eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unterblieb im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde jedoch völlig, vielmehr findet sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "gesund" sei. Eine Erhebung der aktuellen gesundheitlichen Situation wäre jedoch aufgrund der im Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hervorgekommenen psychischen Beeinträchtigungen, deren nach wie voriges Vorhandensein jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, (wenn auch diese mangels einer zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zu prognostizierenden Verletzung des Art. 3 EMRK per se nicht zur Gewährung subsidiären Schützes geführt haben) im Rahmen der Prüfung nach § 9 BFA-VG sowie insbesondere im Rahmen der Prüfung nach § 50 FPG - insbesondere vor dem erst nach Entscheidung des Asylgerichtshofes bekannt gewordenen Hintergrund der dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Georgien drohenden mehrjährigen Inhaftierung - zur umfassenden Beurteilung der ihn zu erwartenden Rückkehrsituation unentbehrlich gewesen.

2.2. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Zusammenhang mit der ihm nach der Aktenklage jedenfalls drohenden Inhaftierung in einer georgischen Haftanstalt eine dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich mit der den Beschwerdeführer erwartenden Rückkehrsituation vor diesem Hintergrund - insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen psychischen Erkrankungen - auseinanderzusetzen und Feststellungen bezüglich der Frage einer ihm allenfalls drohenden Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Ermittlungsmangel belastet.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, sohin in einem zentralen Punkt keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung den Beschwerdeführer im zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ihm drohenden Inhaftierung unter spezieller Berücksichtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Nach ergänzenden Länderfeststellungen hinsichtlich der Situation in georgischen Haftanstalten bzw. die Situation psychisch erkrankter Insassen betreffend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

..."

Zusammengefasst ging das ho. Gericht nicht davon aus, dass die Außerlandesbringung der bP sich schon per se als nicht zulässig darstellt, sondern ging das erkennende Gericht davon aus, dass seitens der bB zu wenig ausreichend ermittelt wurde, um diese Frage abschließend beantworten zu können.

I.1.7 Im fortgesetzten Verfahren führte die bB Recherchen in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP durch und holte hierzu Auskünfte des medizinischen Dienstes jener Haftanstalt ein, in der die bP gegenwärtig eine Haftstrafe verbüßt. Hierbei stellte sich heraus, dass sich die bP aktuell nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung befindet. Außer einer Schlafmedikation ist derzeit keine medikamentöse Behandlung gewünscht bzw. erforderlich (Auskunft vom 16.11.2015, AS 375). Die bP leide an chronischer Hepatitis C (AS 373) und erhalte ein Schlafmittel (AS 369).

Die bP legte medizinische Unterlagen vor, welche sich auf den Zeitraum vom 1997 -2011 beziehen.

In weiterer Folge wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde ("bB") eingeholt. Hierbei stellte sich heraus, dass ein Generikum jenes Medikaments, welches die bP einnimmt, in georgischen Haftanstalten erhältlich ist.

Zu den Haftbedingungen bzw. den Umständen, welche die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien erwarten, traf die Staatendokumentation der bB folgende Aussagen:

"...

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).

Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

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Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).

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Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).

2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

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a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

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Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).

Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.

Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)

Hepatitis:

Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bzgl. Haftbedingungen und medizinische Versorgung (Stand 23.12.2015)[:]

1. Wie stellen sich die Haftbedingungen generell in Georgien dar? Welche Verbesserungsmaßnahmen wurden getätigt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache hinreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einem Teil der angeführten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Sollte eine Quelle keine der ecoi.net Standardquellen sein oder andere spezifische Besonderheiten aufweisen, so ist eine kurze Quellenbeschreibung vor der Einzelquelle angeführt.

Anmerkung:

Es darf an dieser Stelle hingewiesen werden, dass aufgrund der Aktualität, der besonderen Qualität und des beträchtlichen Umfanges zwei der hier zitierten Quellen der Anfragebeantwortung beigefügt werden. Diese sind: der Fact-Finding-Mission Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates sowie der Sonderbericht des georgischen Ombudsmannes im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus.

Zusammenfassung:

Die Situation in den georgischen Haftanstalten hat sich insbesondere seit 2012 verbessert. Die Häftlingszahlen haben abgenommen, das Wachpersonal wird besser ausgebildet und die gesetzliche Regelung, wonach nach internationalen Standards die Mindestfläche pro Insassen vier Quadratmeter betragen soll, wird schrittweise umgesetzt. Obwohl keine Fälle von Folter in Gefängnissen mehr gemeldet wurden, kommt es immer noch zu Misshandlungen, denen laut Ombudsmannstelle und georgischen Menschenrechtsorganisationen seitens der Staatsanwaltschaft nur mangelhaft nachgegangen wird. Die Ausstattung der Gefängnisse unterscheidet sich trotz Renovierungsmaßnahmen und Neubauten mitunter gravierend. Dies betrifft etwa die Raumausstattung, die Beschäftigungsmöglichkeiten und die hygienischen Zustände.

Einzelquellen:

Das 1997 gegründete "International Centre for Prison Studies" analysiert weltweit die Zustände in den Gefängnissen auf Basis der internationalen Rechtsakte. Die Ergebnisse werden einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der statistischen Übersicht mit Stand 30.9.2015 befinden sich in Georgien rund 10.000 Personen in Haft, 14% davon in Untersuchungshaft. Im Vergleich zu 2012 bedeutet dies fast eine Halbierung der Häftlingszahlen.

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International Centre for Prison Studies (2015): World Prison Brief - Georgia, http://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 21.12.2015

Die georgische Ombudsmannstelle sah im Jahr 2014 positive Veränderungen des Strafvollzugs: Durch eine Gesetzesreform wurden vier unterschiedliche Risikostufen eingeführt, anhand derer eine Differenzierung der Rechte der Inhaftierten vorgenommen wird. Während des Berichtzeitraums wurde das Zentralhospital für den Haftvollzug ebenso saniert wie die Haftvollzugsanstalt Nr. 16. Weiters wurde ein sechsmonatiges Training-Programm für Wachebeamte eingeführt. Trotz der positiven Tendenzen kritisiert die Ombudsmannstelle, dass 2014 die Anzahl der Berichte über angebliche Misshandlungen von Häftlingen zugenommen hat, jedoch in keinem der berichteten Fälle eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wurde. Die Ombudsmannstelle sieht dies als systemisches Problem, infolgedessen ein unabhängiger Untersuchungsmechanismus notwendig wäre. Überdies verdoppelte sich gegenüber 2013 die Anzahl von Disziplinarstrafen gegen Häftlinge. Dazu gehört auch die Isolationshaft. Diesbezügliche Empfehlungen seitens der Ombudsmannstelle wurden nicht umgesetzt. Die physischen Haftbedingungen und die Hygiene haben sich laut Ombudsmann zwar verbessert, doch seien weitere Verbesserungen notwendig.

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Public Defender of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia, The Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2014, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2983.pdf, Zugriff 18.12.2015

Anlässlich des Internationalen Tages der Menschenrechte am 10.12.2015 begrüßte der Ombudsmann u.a. die Gesetzesreform, welche es der Ombudsmannstelle ab 1.9.2016 erlauben soll, in den Gefängnissen Fotos zu machen, ein zentrales Management, sowie eine interne Inspektion in den Haftanstalten vorsieht. Zwar seien Folter und Misshandlungen nicht mehr die hauptsächlichen Herausforderungen im Strafvollzug, doch habe die Aufarbeitung diesbezüglicher Fälle aus der Vergangenheit bislang keine befriedigenden Ergebnisse geliefert. Polizeigewalt während der Verhaftung und danach sei laut Ombudsmann immer noch ein Problem, wobei die Staatsanwaltschaft in ihren diesbezüglichen Untersuchungen ineffektiv sei.

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Public Defender of Georgia (10.12.2015): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,

https://drive.google.com/file/d/0B9BM3M8hbgAUczg1SnhoUVhkQnc/view?pref=2pli=1, Zugriff 21.12.2015

Im März 2015 lobte der UN-Sonderberichterstatter für Folter die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnisse. Zudem sei in die Verbesserung der Infrastruktur investiert und adäquate Voraussetzungen für die medizinische Versorgung und Ernährung geschaffen worden. Kritisiert wird allerdings, dass Untersuchungshäftlingen, manchmal sogar über Monate hinweg, nicht gestattet wird, zu telefonieren oder Besuch durch Angehörige zu empfangen. Für Langzeitinsassen gäbe es zu wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Kritisiert wird auch, dass in Fällen von Misshandlungen oder Folter systematische Untersuchungen fehlten, und Betroffene nicht zur Verantwortung gezogen würden. Der Sonderberichterstatter empfiehlt nebst diesbezüglichen Gesetzesreformen auch das Einbeziehen sämtlicher verantwortlicher Stellen, um Misshandlungen und Folter vorzubeugen.

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OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.3.2015): Georgia Has Come A Long Way, But More Needs To Be Done - Un Special Rapporteur On Torture, http://www.ecoi.net/local_link/299359/435934_de.html, Zugriff 18.12.2015

Das "Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" des Europarates veröffentlichte am 15.12.2015 einen detaillierten Bericht über dessen Fact-Finding-Mission im Dezember 2014. Das Komitee begrüßt das Halten der gesenkten Häftlingszahlen und die Gesetzesreformen, welche auf Alternativen zur Haftverhängung sowie die soziale Reintegration ehemaliger Häftlinge abzielen. Begrüßt wird auch die Renovierung bzw. Neuerrichtung von Haftanstalten sowie dazugehöriger medizinischer Anstalten. Allerdings wird darauf verwiesen, dass trotz Bemühungen die Rechtsnorm, die jedem Insassen zumindest vier Quadratmeter Raum gewährt, noch nicht erfüllt wurde.

Vorwürfe von Misshandlungen wurden in einigen der besuchten Haftanstalten laut. Dabei handelte es sich um sog. "Willkommensprügel" oder um Disziplinarmaßnahmen gegen besonders aggressive Häftlinge. Ein Problem stellt laut Komitee auch die Gewalt unter den Gefängnisinsassen dar.

Die physische Ausstattung der vom Komitee besuchten Haftanstalten variierte. Die größte Herausforderung besteht im Erreichen der neuen Norm von vier Quadratmetern pro Häftling. Die Bedingungen haben sich generell verbessert. Lediglich das Gefängnis Nr.7 in Tiflis wurde als ungeeignet für Langzeit-Inhaftierte qualifiziert und dessen Schließung empfohlen, sobald die neue Haftanstalt Laituri geöffnet wird.

Im Gldani-Gefängnis konnte das Komitee die ersten Versuche sehen, die neu eingewiesenen Häftlinge nach Sicherheitsrisiko einzuteilen, wie es das Gesetz nun vorsieht.

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2. Wie sieht die medizinische (ärztliche) Versorgung in den Haftanstalten aus?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s. o.

Zusammenfassung:

Die medizinische Versorgung hat sich zum Teil deutlich verbessert, unterscheidet sich jedoch je nach Haftanstalt merklich. Es wurde ein neues Zentralhospital für Häftlinge errichtet und die Budgetmittel für die medizinische Versorgung deutlich erhöht. Allerdings herrscht insgesamt immer noch ein Mangel an medizinischem Personal. Ärztliche Untersuchungen werden oft nicht zeitgerecht oder lediglich oberflächlich durchgeführt. Therapeutische Maßnahmen sind auf medikamentöse Behandlungen beschränkt. Entscheidende Fortschritte sind bei der Erfassung und Behandlung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von Hepatitis C und Tuberkulose zu verzeichnen.

Einzelquellen:

Der Bericht der georgischen Ombudsmannstelle für das Jahr 2014 sieht eine Verbesserung der gesundheitlichen Betreuung in den Haftanstalten des Landes, wozu auch die bessere finanzielle Ausstattung gehört. Zudem werden die Eröffnung des zentralen Gefängnishospitals und die Renovierung des Tuberkulosezentrums begrüßt. Unzureichend ist allerdings weiterhin die rechtzeitige Bereitstellung von ärztlicher Hilfe und Therapien. Haftanstalten sind zudem weiterhin mit der Herausforderung konfrontiert, die sich auf die Prävention von Suiziden, den übermäßigen Rückgriff auf Psychotropika, aber auch die rechtzeitige und adäquate Bereitstellung letzterer bei Insassen mit geistigen Störungen beziehen.

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Human Rights Center (2014): Rights of Prisoners and Mechanisms for Their Protection,

http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/inglisuri.pdf, Zugriff 21.12.2015

Das Ministerium für den Strafvollzug gibt eine Liste von Haftanstalten mit der jeweiligen medizinischen Versorgung an. Die Haftanstalt Nr.18 in Tiflis verfügt über das umfangreichste Angebot, darunter auch eine Psychiatrieabteilung.

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Ministry of Corrections of Georgia (o.D.): Medical Establishments of the Corrections System,

http://moc.gov.ge/en/PenitentiaryMedicalEstablishments, Zugriff 17.12.2015

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Der Bericht der georgischen Ombudsmannstelle im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus gemäß UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe stellte für das Jahr 2014 fest, dass das Recht, Medikamente selbst zu kaufen, die durch die Anstalt nicht bezahlt werden, nicht erfüllt wurde. Denn außer in Haftanstalt Nr.15 gibt es keine Apotheken in Haftanstalten. Eine Versorgung durch Verwandte ist in den Verordnungen nicht vorgesehen. Um nötige Medikamente zu erhalten, die nicht auf der Liste der vorgesehenen Arzneien stehen, bedarf es eines komplizierten Genehmigungsverfahrens. Bei Genehmigung dürfen der Häftling bzw. dessen Verwandte die entsprechenden Medikamente besorgen. Zuweilen bekommen die Patienten nicht die durch den Arzt verschriebenen Medikamente als Teil einer komplexen Behandlung. Oft werden auch verschriebene Arzneien durch andere ersetzt, was mitunter zu Konflikten zwischen Arzt und Patient führt.

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Public Defender of Georgia (30.6.2015): The Report of the National Preventive Mechanism 2014,

https://drive.google.com/file/d/0BzKRMBDU8J3dM2xYQ2s4OWZzdTQ/view?pref=2pli=1; Zugriff 21.12.2015

Die Ombudsmannstelle berichtet, dass 2014 die Zahl der ärztlichen Konsultationen verglichen mit 2013 leicht abgenommen hat, die Anzahl der gemeldeten Krankheitsfälle allerdings gestiegen ist. Kritisiert wird, dass das medizinische Personal reduziert wurde. In manchen Haftanstalten ist es schwer einen Arzt zu erreichen. Das medizinische Personal selbst berichtet von Überfüllung und harten Arbeitsbedingungen.

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Public Defender of Georgia (30.6.2015): The Report of the National Preventive Mechanism 2014,

https://drive.google.com/file/d/0BzKRMBDU8J3dM2xYQ2s4OWZzdTQ/view?pref=2pli=1; Zugriff 21.12.2015

Das Komitee zur Verhütung von Folter des Europarats wurde anlässlich seines Besuches in Georgien im Dezember 2014 vom Vizeminister für den Strafvollzug informiert, dass einerseits die Mittel für die medizinische Versorgung im Strafvollzug deutlich erhöht, andererseits die Sterberate in den Gefängnissen gesunken und mehr Häftlinge in zivile Krankenhäuser überführt worden seien. Laut Vizeminister werden für jeden Häftling eine Krankenakte angelegt und regelmäßige Untersuchungen auf ansteckende Krankheiten durchgeführt. 2014 wurde in Ksani ein Tuberkulosezentrum eröffnet und ein Programm zur Erfassung und Behandlung von Hepatitis C initiiert. Das Tuberkuloseaufkommen wurde seit 2012 um 56% gesenkt. Hinsichtlich der angemessenen Ausstattung der Gefängnisse mit medizinischem Personal zeigte sich das Komitee bei den besuchten Anstalten zufrieden. In Bezug auf die medizinische Ausstattung wurde nur das Gefängnis Nr.3 beanstandet. Die medizinische Grunduntersuchung bei Einlieferung wurde allerdings als oberflächlich eingeschätzt und der Umstand kritisiert, dass bei der Untersuchung das Wachpersonal anwesend war, sowie dieses auch Zugang zu den Krankheitsakten hätte.

...

Human Rights Center (2014): Rights of Prisoners and Mechanisms for Their Protection,

http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/inglisuri.pdf, Zugriff 21.12.2015

3. Wie sieht im Speziellen die psychologische bzw. psychiatrische Versorgung in den Haftanstalten aus?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

s. o.

Zusammenfassung:

Die psychiatrische Versorgung scheint sich verbessert zu haben. Probleme stellen allerdings das Fehlen eines adäquaten Mechanismus zur Feststellung von mentalen Störungen, sowie lange Wartezeiten auf therapeutische Versorgung der Häftlinge dar. Es fehlt hierbei an Alternativen zur medikamentösen Behandlungen mentaler Störungen. Überdies besteht ein Mangel an Kommunikation zwischen anderen Ärzten und dem psychiatrischen bzw. psychologischen Fachpersonal. Fehlverhalten und Disziplinarverstöße infolge von mentalen Störungen werden immer noch wie bei herkömmlichen Häftlingen bestraft.

Einzelquellen:

Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" des Europarates berichtet, dass sich seit 2012 die psychiatrische Versorgung verbessert hat, sodass alle vom Komitee besuchten Haftanstalten regelmäßige Visitationen durch Psychiater aufweisen. Allerdings berichteten einige Häftlinge von langen Verzögerungen hinsichtlich des Zugangs zu einem Psychiater in der Haftanstalt Nr.3. Außerdem bestünde ein Mangel an therapeutischen Optionen, die nicht pharmakologischer Natur sind. Schwierigkeiten ergeben sich weiterhin bei der nötigen rechtzeitigen Überstellung von geisteskranken Häftlingen, die einer psychiatrischen Therapie bedürfen, in ein Krankenhaus. Laut Ministerium für den Strafvollzug ist für 2016/17 ein neues Zentrum für geisteskranke Insassen geplant. Verstärkt wurden auch die Bemühungen der Selbstmordprävention in den Haftanstalten.

...

CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (15.12.2015): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 1 to 11 December 2014 [CPT/Inf (2015) 42], http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2015-42-inf-eng.pdf, Zugriff 17.12.2015

Für die Ombudsmannstelle stellt die Erhaltung der mentalen Gesundheit der Gefängnisinsassen eine Herausforderung für das Gesundheitssystem in den Haftanstalten dar. Der Ombudsmann meint, dass die vom Ministerium vermeldete Zahl von 2.020 Häftlingen mit mentalen Störungen aufgrund von internationalen Vergleichszahlen zu niedrig sei.

Für die Ombudsmannstelle wäre es wichtig, dass nicht nur der Zugang zu psychologischer Betreuung verstärkt, sondern auch die Kooperation zwischen Psychiatern, Psychologen und Sozialarbeitern intensiviert wird. Patienten, die unter einer akuten Psychose leiden, sollten nicht in Haftanstalten, sondern in psychiatrischen Einrichtungen behandelt werden. Zudem wären ambulante Dienste einzurichten. Da es laut Ombudsmann keinen effektiven Mechanismus zur Identifizierung von Problemen der geistigen Gesundheit gibt, würden Häftlinge, die sich selbst verletzen oder gegen die Gefängnisordnung verstoßen, durch Disziplinarmaßnahmen bestraft, anstatt zeitgerecht und adäquat einer psychiatrischen Betreuung zugeführt zu werden.

...

Public Defender of Georgia (30.6.2015): The Report of the National Preventive Mechanism 2014,

https://drive.google.com/file/d/0BzKRMBDU8J3dM2xYQ2s4OWZzdTQ/view?pref=2pli=1; Zugriff 21.12.2015

Die Ombudsmannstelle berichtet im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus, dass eine psychiatrische Evaluierung von Häftlingen nicht stattfindet. Einträge in den medizinischen Personalakten sind lückenhaft und inhaltsleer. Dies ist u.a. auf die mangelnde Qualifikation des ärztlichen Personals zurückzuführen, wodurch auch eine Weiterempfehlung an einen Psychiater zu spät erfolgt, meist erst, wenn etwa klare Symptome einer Psychose vorliegen. Mentale Probleme, die in Bezug zur Haft bestehen oder kleinere mentale Störungen bleiben unbemerkt. Die Gefängnisse haben keinen durchgängigen Informationsstand zu Häftlingen, die bereits vor der Gefängnishaft unter mentalen Störungen litten.

Eine relativ gute psychiatrische Behandlung gewährt die "Medizinische Anstalt für Untersuchungshäftlinge und Verurteilte", auch weil dort ein Team-Work zwischen Psychologen, Psychiatern und Psychotherapeuten vorherrscht.

Die Ombudsmannstelle beanstandet insbesondere, dass es Fälle gibt, bei denen Häftlinge mit mentalen Störungen zur Strafe in Isolationshaft gesteckt werden, was gegen internationales Recht verstößt.

Bemängelt werden seitens des Ombudsmannes die Zustände im Nationalen Zentrum für geistige Gesundheit. Nebst dem schlechten Zustand der physischen Infrastruktur, herrsche ein Mangel an medizinischem Fachpersonal. Dies führe auch dazu, dass es kein Rehabilitationsprogramm für die behandelten Patienten gebe.

4. Ist das Medikament ZOLDEM (Filmtabletten 10mg) mit dem Wirkstoff Zolpidem oder Medikamente mit einem ähnlichen Wirkstoff (Benzodiazepinen und Benzodiazepin-ähnlichen Arzneistoffe) in georgischen Haftanstalten (kostenfrei) zugänglich?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde der VB des BM.I für Aserbaidschan und Georgien an der ÖB Baku angefragt.

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.

Ergänzend wurde auf einen MedCOI-Bericht zurückgegriffen. MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen. Die Informationen zur Zugänglichkeit von Behandlung werden von der COI-Einheit der medizinischen Sektion des belgischen Büros für Fremde gesammelt, kurz als Belgian Desk on Accessibility (BDA) bezeichnet. Er bezieht seine Informationen aus öffentlichen Quellen, des Weiteren verfügt der BDA über Expertenkontakte in 25 Herkunftsländer und unternimmt 5 Fact Finding Missions pro Jahr.

Zusammenfassung:

Das Medikament ZOLDEM ist in Georgien zwar nicht verfügbar, jedoch alternative Arzneien mit demselben Wirkstoff Zolpidem. Angeblich wird dieser Wirkstoff in georgischen Haftanstalten wenn nötig auch zugänglich gemacht.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für Aserbaidschan und Georgien berichtet über die Verfügbarkeit des Medikaments ZOLDEM sowie alternativer Arzneien Folgendes:

1. eigenrecherche / überprüfungen beim medizinischen auskunftsdienst - telefonische anfrage (+995 32 225 22 33) vom 07.12.15 ist in georgien das medikament mit dem namen ZOLDEM nicht registriert. in georgien ist das medikament mit dem namen NASEN, welches den wirkstoff "ZOLPIDEM" beinhaltet, offiziell registriert und in den apotheken von "AVERSI GEOPHARM" erhältlich. lt. tel auskunft bei der genannten apotheke ist das medikament in 10mg, 20mg filmtabletten, kostenpunkt 19.20 GEL erhältlich. das medikament ist jedoch rezeptpflichtig (rezept für psychotrope stoffe, grün, formular 2).

2. eine schriftliche anfrage bei der stellvertretenden ministerin für strafvollzug, ms. Tamar KHULORDAVA hat ergeben, dass es in georgischen strafvollzugsanstalten die präparate der gruppe "BENZODIAZEPINEN" zugänglich / vorhanden sind. das angefragte medikament "ZOLDEM" konnte im medikamentenverzeichnich des gesundheitsministeriums nicht gefunden werden, was darauf hindeutet, dass dieses medikament in georgien nicht registriert ist. mit dem internationalen namen "ZOLPIDEM" wurde im medikamentenverzeichnis das präparat "NASEN" gefunden. falls dieses medikament (ZOLPIDEM) für den patienten unbedingt zu geben ist (aufgrund einer begründeten forderung eines arztes) stellt die medizinische abteilung der strafvollzugsanstalten die individuelle forderung für den einkauf dieses medikaments und - falls in georgischen apotheken vorhanden - wird es eingekauft.

VB für Georgien und Aserbaidschan (17.12.2015) per e-mail

Auch MedCOI bestätigt in einer Anfragebeantwortung vom Juli 2015 hinsichtlich der Zugänglichkeit des Wirkstoffes Zolpidem, dass dieser zumindest in Tiflis erhältlich ist.

Local Doctor (15.7.2015): BMA-7025 via MedCOI"

I.1.8. Im Ermittlungsverfahren stellte sich weiters heraus, dass die Gattin und fünfzehnjährige Tochter im Bundesgebiet aufhältig sind und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Sie sind seit dem Jahre 2005 in Österreich gemeldet und Staatsbürger der Republik Georgien.

I.1.9.Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe, das Entlassungsdatum ist mit dem 03.05.2018 errechnet.

I.2. Exkurs abgeschlossenes Asylverfahren:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. E8 239636-2/2008 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten hat.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass jener Sachverhalt, welcher sich bis zur Erlassung des oa. Erkenntnis des AsylGH ereignete, von dessen Rechtskraftwirkung auch in diesem Verfahren erfasst ist.

Zu den seinerzeitigen Ausreisegründen berief sich die bP einerseits auf die allgemeine Lage in Georgien und gab sie andererseits in der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH im Wesentlichen an, ihre Familie bzw. sie selbst habe nach dem Tod des Vaters im Jahr 1980 verschiedene Besitztümer - konkret ein Haus und Weingärten - geerbt; in weiterer Folge hätten Außenstehende, darunter auch Angehörige der Polizei, versucht, sich diese Besitztümer anzueignen und sei es in diesem Zusammenhang zu Drohungen, körperlichen Übergriffen, Festnahmen ihrer Gattin und der Entführung des Onkels gekommen. Ihre Mutter betreibe derzeit allerdings ein Gerichtsverfahren hinsichtlich ihres Anspruches auf die Besitztümer; der Verfahrensstand sei derzeit "eher positiv als negativ". Im Falle der Rückkehr der bP würde man ihren psychischen Zustand als Vorwand nutzen, um den Rechtsstreit über das Haus für die bP bzw. ihre Mutter negativ zu entscheiden.

Dem genannten Erkenntnis des AsylGH ist zu entnehmen, dass die bP auf die Frage nach ihrem psychischen Zustand angab, sie begebe sich zumeist höchstens einmal pro Woche in psychiatrische Behandlung in I. und sie solle eigentlich regelmäßig Medikamente für seine Psyche nehmen, was sie jedoch nicht mache; subjektiv fühle er sich ohnedies besser, wenn sie keine Medikamente einnehme. Im Übrigen besitze sie etwa auch einen eigenen PKW und sei damit unlängst nach Mailand gefahren, um mit einem Fußballspieler zu sprechen; dabei habe sie keinerlei Konzentrations- oder Orientierungsprobleme gehabt, obwohl sie betrunken gefahren sei. Nach Tschechien sei sie mit einem Bekannten aus einer Disco gefahren, dabei sei sie auch betrunken gewesen, allerdings sei ein Bekannter gefahren und nicht sie. Auf die Frage nach iher Hepatitis C gab die bP an, sie habe in Österreich eine Interferontherapie erfolgreich abgeschlossen und keine Probleme mehr mit Hepatitis, auch nehme sie in diesem Zusammenhang schon lange keine Medikamente mehr. Im Übrigen sei sie weder drogen- noch alkoholabhängig. Vorgelegt wurde von der bP eine Bestätigung der OÄ. Dr. Y. R. von der Universitätsklinik I., wonach sie seit 07.02.2011 regelmäßig in ambulanter Behandlung stehe und an einem Borderline-Syndrom mit teilweise stark psychotischen Attacken leide, wodurch sie Probleme habe, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren; dies möge bei der Verhandlung berücksichtigt werden.

Auf die Frage, wie sie aktuell seinen Lebensunterhalt verdiene, gab die bP an, dies solle der AsylGH "besser nicht wissen".

Zu den festgestellten Gründen, warum die bP Georgien verließ, führte der AsylGH aus:

"...

Hinsichtlich der genauen Umstände nicht eindeutig feststellbar, im Grunde jedoch möglich ist, dass der BF und seine Mutter nach dem Tod des Vaters des BF im Jahr 1980 diverse Besitztümer erbten und in weiterer Folge, wie vom BF (vor allem zuletzt) behauptet, außenstehende Personen versuchten, sich diese Besitztümer anzueignen. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass es in diesem Zusammenhang irgendwelche Übergriffe gegen den BF gab. Aktuell ist hinsichtlich der Besitztümer ein von der Mutter des BF angestrengtes Zivilverfahren anhängig oder wahrscheinlicher auch schon zugunsten des BF abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr aus diesem Themenbereich aktuell irgendeiner Gefährdung ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund der von ihm geschilderten, angeblichen Entführung seines Onkels in seiner Heimat der Gefahr ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, im Grenzgebiet zu Tschetschenien von tschetschenischen Soldaten entführt zu werden, etwa um die Vergeltung der Verschleppung seines Onkels zu verhindern. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Zuge einer - nicht feststellbaren - Festnahme seiner Ehegattin von den Polizisten geschlagen und zur Bezahlung eines Geldbetrages gezwungen wurde, um einer Bestrafung wegen des Besitzes von "untergeschobenen" Drogen oder Waffen zu entgehen. Der BF war in seiner Heimat keiner Verfolgung - weder durch staatliche Organe noch durch private Dritte - ausgesetzt.

..."

Zum psychischen Zustand der bP führte das Gericht folgendes aus:

"...

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zuletzt der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH vom 02.12.2011 problemlos folgen konnte, voll orientiert war und den Eindruck eines intelligenten jungen Mannes machte. Er selbst bestätigte seine Einvernahmefähigkeit in der Beschwerdeverhandlung explizit (Verhandlungsschrift S. 3) und vermochte sämtliche Fragen des vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richterin von Anfang bis Ende der Verhandlung konkret zu beantworten. Insofern hatte der AsylGH auch keinerlei Bedenken, die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung der Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

Auf Nachfragen hinsichtlich seiner aktuellen Behandlungsbedürftigkeit gab der BF an, er begebe sich durchschnittlich einmal pro Woche in psychiatrische Behandlung, obwohl er öfter gehen sollte (Verhandlungsschrift S. 8). Auf die Frage, ob er regelmäßig Medikamente für seinen psychischen Zustand einnehme, gab er an, er sollte dies tun, nehme sie jedoch nicht regelmäßig. Subjektiv gehe es ihm nämlich besser, wenn er gar keine Medikamente einnehme, da er sich nach Einnahme von Medikamenten in einem "gebremsten" Zustand befinde, was unangenehm sei (Verhandlungsschrift S. 11).

Bereits diese Tatsachen, die eine doch lockere Sichtweise des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustands indizieren, sprechen nach Ansicht des AsylGH dagegen, dass hier von derart exzeptionellen Umständen im Sinne der dargestellten Judikatur des EGMR ausgegangen werden könnte, die eine Rückverbringung im Lichte des Art 3 EMRK als bedenklich erscheinen ließen. Freilich verkennt der AsylGH in diesem Zusammenhang nicht die von der Ärztin des BF betonten, mit seiner Schizophrenie angeblich in Zusammenhang stehenden und erschwerend hinzukommenden, ungeplanten Ortswechsel, an die er dann keine Erinnerung mehr habe. In dieser Hinsicht waren zuletzt eine Italienreise und eine Tschechienreise des BF aufgrund behördlicher Anhaltungen aktenkundig und wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Senat befragt, ob er diesbezüglich noch Erinnerungen habe:

Dazu gab der BF zunächst an, er sei im Oktober 2011 mit seinem eigenen PKW nach Mailand gefahren, und zwar einerseits, um sich Mailand anzuschauen, andererseits aber auch, da sich dort ein georgischer Profifußballer namens K. aufgehalten habe, dem er seinen Sohn, der sehr gut Fußball spiele, habe vorstellen wollen (Verhandlungsschrift S. 8, 9). Die Frage des vorsitzenden Richters, ob er bei der Autofahrt nach Mailand irgendwelche Konzentrationsprobleme hatte, verneinte der BF (Verhandlungsschrift S. 9); auch die Frage, ob er sich bei seiner Autofahrt nach Mailand problemlos zurechtgefunden habe, bejahte der BF, fügte aber hinzu, es sei natürlich alles auf Italienisch angeschrieben gewesen (Verhandlungsschrift S. 10). Erst im Gefolge dieser Fragen des vorsitzenden Richters "erinnerte" sich der BF - wobei ihm ganz offensichtlich klar wurde, dass er soeben für sein Verfahren ungünstige Äußerungen getätigt hatte - plötzlich an seinen psychischen Zustand ("Vielleicht macht sich auch jetzt mein psychischer Zustand bemerkbar" - Verhandlungsschrift S. 10) und stellte ungeachtet seiner bisherigen, klaren Angaben - nach Ansicht des AsylGH als bloße Schutzbehauptung - in Abrede, geplant nach Italien gefahren zu sein; vielmehr sei er betrunken gewesen und nur deshalb nach Mailand gefahren und habe dann einfach die Gelegenheit genutzt, dort den Fußballer K. und andere Bekannte zu treffen (Verhandlungsschrift S. 10). Auch hinsichtlich seiner unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung im November 2011 stattgefundenen Reise nach Prag vermochte der BF einigermaßen konkrete Angaben zu tätigen. So sei er auch dorthin mit dem PKW, diesmal allerdings nur als Beifahrer, gefahren. Ein Bekannter aus der Disco habe ihn mitgenommen, wobei der BF allerdings nicht nüchtern gewesen sei. An einem Freitag sei er in der Disco gewesen und bereits am nächsten Tag sei er in Prag anlässlich einer Ausweiskontrolle aufgegriffen und inhaftiert worden (Verhandlungsschrift S. 10/11).

Im Übrigen gab der BF auf Nachfragen noch sinngemäß an, zur Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH in Linz sei er nicht mit seinem PKW aus Tirol angereist; dies habe seinen Grund allerdings darin, dass sein Fahrzeug altersschwach sei und es mittlerweile gefährlich sei, lange Strecken damit zu fahren (Verhandlungsschrift S. 9).

Vor dem Hintergrund, dass der BF somit offensichtlich voll orientiert, zum Lenken eines PKW imstande und - wie sich etwa bei seiner Italienreise zeigte - nicht notwendigerweise von ärztlicher Behandlung abhängig ist, kann in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF in Georgien Angehörige hat, darunter insbesondere seine Mutter, die sich um ihn kümmern würde, in seiner Rückverbringung nach Georgien jedenfalls keine Verletzung seiner ihm gem. Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte erblickt werden und bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustands nicht überstellungsfähig wäre.

Im Übrigen sieht der AsylGH auch trotz des diesbezüglichen Antrages der nunmehrigen Vertreterin des BF im Schriftsatz vom 01.12.2011 keine Notwendigkeit, ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Zustand des BF einzuholen, zumal sich der AsylGH in Anbetracht der zahlreichen, bereits vorliegenden Beweismittel - insbesondere dem im Rahmen des Strafverfahrens gegen den BF im Jahr 2007 eingeholten psychiatrischen Gutachten von Prim. Univ. Doz. Dr. C. M., den aktuellen Bestätigungen der behandelnden Ärztin des BF vom November 2011 und den eigenen Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand in der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2011 - ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des BF machen konnte.

..."

I.3. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der bP neuerlich keine Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt.

Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.

Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.

Die bP ging davon aus, dass sich aus den Erwägungen des Art. 8 EMRK und auch aus sonstigen Erwägungen kein Anrecht auf ein Bleiberecht ergibt. Die bB ging hier auch insbesondere auf den Gesundheitszustand der bP, sowie auf jene Umstände ein, welche sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien erwarten. Hier ging sie insbesondere davon aus, dass eine Fortsetzung der Medikation gegeben ist. Ebenso hätten sich die Haftbedingungen so weit verbessert, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen würden.

I.5. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenwidrig vorgegangen wäre.

Die bB hätte den maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt indem nicht festgestellt worden wäre, dass in Georgien die Menschenrechte nach wie vor nicht eingehalten werden und daher eine Abschiebung der bP insbesondere vor dem Hintergrund der in Georgien herrschenden Haftbedingungen nicht zulässig sei.

Die bB ginge zu Unrecht davon aus, dass die bP gesund wäre und sie hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflichten weitergehende Erhebungen zum Gesundheitszustand der bP durchzuführen gehabt.

Zusammengefasst hätte die bP weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand der bP, zur medizinischen Versorgungslage in Georgien, sowie zur Frage, ob in Georgien Maßnahmen zur Vorbeugung von Misshandlungen und Folter durchgeführt worden wären, durchführen müssen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien wären falsch gewürdigt worden und hätte die bB hieraus die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Richtiger Weise hätte sie dem Antrag der bP stattgeben müssen.

Die bB hätte die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK falsch vorgenommen. Im Zusammenhang mit der die bP in Georgien erwartende Haft wird in deren körperliche Integrität eingegriffen. Die bP erwarte mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso werde in Georgien nach wie vor gegen Art. 6 EMRK verstoßen.

Soweit die bP das Medikament Zoldem einnimmt und die bB festhält, dass der bP in Georgien ein Generikum zugänglich ist, übersehe sie, dass sie Ermittlungen zur Frage, ob eine Umstellung auf ein Alternativmedikament medizinisch vertretbar ist, durchzuführen gehabt hätte.

Weiters halten sich die Gattin und Tochter der bP in Österreich auf. Da sich aus den Feststellungen der bB ergibt, dass Untersuchungshäftlingen manchmal sogar über Monate ein Kontakt zur Außenwelt vorenthalten wird, würden durch eine Abschiebung die Kontakte zur Gattin und Tochter abrupt enden.

Die sich aus der allgemeinen Lage ergebenden Defizite würden dermaßen schwer wiegen, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 der EMRK führen würden.

Die bP beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die bP beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, in eventu die Abstandnahme von der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen Georgier welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die beschwerdeführenden Partei ist ein jüngerer, nicht invalider, arbeitsfähiger Menschen mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP reiste erstmals im Jahre 2003 rechtswidrig nach Österreich ein, stellte einen unbegründeten Asylantrag und beging wiederholt Straftaten. Zumindest im Jahre 2004 hielt sich die bP in der Schweiz auf, beging dort ebenfalls Straftaten und kehrte anschließend nach Österreich zurück, wo sie wiederum wegen begangener Straftaten verurteilt wurde. Den Straftaten liegt zum Teil ein erheblicher Unrechtswert bzw. erhebliche kriminelle Energie zu Grunde und richten sich diese gegen verschiedene Rechtsgüter.

Die bP hielt sich zwischenzeitig zumindest kurzfristig in der Tschechischen Republik und in Italien auf.

Die Identität der bP steht fest. Sie führt den Namen XXXX , am XXXX geb., und nicht wie ursprünglich behauptet XXXX .

Die bP leidet an chronischer Hepatitis C. Deswegen steht sie nicht unter Behandlung. Abgesehen von der Verabreichung eines Schlafmittels benötigt die bP aktuell keine weitere Medikation oder ärztliche Behandlung.

Im Bundesgebiet sind die Gattin und Tochter der bP, beide georgische Staatsbürger legal aufhältig.

Die bP wurde in Georgien in Abwesenheit zur einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Verfahren wurde sie anwaltlich vertreten und wurde dieser vom georgischen Staat nicht daran gehindert, mit der bP in Kontakt zu treten. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien steht es der bP frei, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzubringen, was zu einer neuerlichen meritorischen Prüfung der Anklage führt. In diesem Verfahren kann die bP ihre Parteienrechte wahrnehmen.

Zur medizinischen Versorgung bzw. der Lage in Haftanstalten verweist das ho. Gericht auf die seitens der bB getroffenen und bereits Feststellungen, welchen sich das erkennende Gericht anschließt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF handelt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, welcher neben den entsprechenden fremdenrechtlichen Aktenteilen auch die relevanten Auszüge aus den Gerichtsakten, sowie das genannte (im RIS veröffentlichte) Erkenntnis des AsylGH enthält.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

In Bezug auf die Ausführungen der bB ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln, sowie der Korrespondenz mit den georgischen Behörden.

II.2.3. Die Feststellungen zur Lage in Georgien ergeben sich aus den zitierten unbedenklichen Quellen.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet. Dies führt im Rahmen der noch näher zu erörternden normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens dazu, dass es ein konkretes Vorbringen der bP bedarf, um in Bezug auf die Lage in Georgien weitergehende Ermittlungen durchzuführen. Soweit die bP bzw. deren Rechtsfreund das Schreiben eines georgischen Anwaltes beilegt, welcher vorbringt, die Haftbedingungen hätten sich nicht gebessert, ist festzuhalten, dass es sich hierbei sichtlich um eine Sympathieperson aus der Sphäre der bP stammt, welche zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hat. Das ho. Gericht misst daher den amtswegig herbeigeschafften Quellenmaterial, deren Verfasser kein Interesse am gegenständlichen Verfahren haben, höhere Beweiskraft zu.

II.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Einsicht in die vorgelegten Befunde, sowie der Auskunft des medizinischen Dienstes der Justizanstalt, in welcher die bP die Haftstrafe verbüßt.

Soweit die bP vorbringt, die bB hätte den Gesundheitszustand der bP mangelhaft und einseitig ermittelt, ist festzuhalten, dass dem nicht gefolgt werden kann. Die bB führte umfassende Recherchen in Bezug auf den aktuellen Behandlungsbedarf der bP durch und berücksichtigte sämtliche Befunde. Wenn sich das Ergebnis dieser Recherchen nicht mit den Erwartungen der bP deckt, kann aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, die bB hätte einseitig ermittelt.

Wenn sie die bB als "gesund" bezeichnet, ist dieser Begriff wohl unscharf gewählt, doch ist ihr zu folgen, dass sich abgesehen von der Einnahme einer Schlaftablette kein aktueller Behandlungsbedarf der bP ergibt.

Wenn die bP medizinische Unterlagen vorlegt, ist festzuhalten, dass diese aus der Vergangenheit stammen und diesen gegenüber den aktuellen Unterlagen, welche die Behörde amtswegig herbeischaffte, untergeordnete Beweiskraft zukommt, zumal sie nichts über den aktuellen Gesundheitszustand der bP aussagen.

Da die bP keine aktuellen Unterlagen vorlegte, welche einen weitergehenden Behandlungsbedarf bescheinigen, war die bB ebenso wie das ho. Gericht berechtigt, hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu ziehen, dass kein weitergehender aktueller Behandlungsbedarf existiert.

Das ho. Gericht erlaubt sich, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gerade in Bezug auf die Darstellung des Gesundheitszustandes seitens der Partei eine erhöhte Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht besteht (vgl. VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) und durch das Aufstellen von bloßen Behauptungen zu diesem Beweisthema dieser Obliegenheit nicht entsprochen wird. Es wäre somit gerade an der Partei gelegen, aktuelle Befunde vorzulegen, welche ihre Behauptung bescheinigen.

Wenn die bP vorbringt, die bB hätte zu prüfen gehabt, ob und inwieweit eine Umstellung auf ein Generkium des genannten Schlafmittels medizinisch vertretbar ist, muss festgehalten werden, dass die bP in Georgien ein Medikament mit selben Wirkstoff und lediglich mit andrem Namen erhalten würde und es so zu keiner Umstellung kommt. Der Einwand der bP geht daher ins Leere.

II.2.5. Die Feststellungen zu den Verurteilungen der bP ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Gerichtsakte, sowie in den Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.

II.2.6. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

II.2.7. Soweit die bP in der Beschwerdeschrift weitere Beweismittel benennt (AS 532) ist festzuhalten, dass sich diese auf Beweisthemen beziehen, die weder seitens der bB, noch vom ho. Gericht in Zweifel gezogen werden und daher mangels weitere Beweisrelevanz, zumal sie sich als im Wesentlichen wahr unterstellten Beweisthemen beziehen, kein weitergehendes Eingehen hierauf erforderlich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich


1. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn


1. -dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. -ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. -ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten den bP nahestehenden Personen, insbesondere deren Gattin und Tochter auf. Die Bindung zu diesen Personen war in der Vergagenheit ebenso wie in der Gegenwart durch die Haftaufenthalte der bP gelockert, doch dürfte eine dem Wesen der Haft entsprechende Bindung bestehen.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 2003 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf.

Der angefochtene Bescheid stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit 2003 mit Unterbrechungen aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte in der Vergangenheit ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen.

Die bP reiste wiederholt aus dem Bundesgebiet aus und wiederum rechtswidrig ein. Wodurch sie Verwaltungsübertretungen mit erheblichem sozialen Unwert setzte.

Nachdem der bP kein Aufenthaltsrecht mehr zukam, ignorierte sie ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Sie setzte diese Bindungen während des rechtswidrigen Aufenthalt fort und musste daher stets damit rechnen, dass sie diese Bindungen zu beenden hat, bzw. nur außerhalb des Bundesgebietes fortsetzen kann.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Da sowohl die Gattin der bP als auch die Tochter georgische Staatsbürger sind, stünde es ihnen auch frei, in Georgien ein gemeinsames Familienleben zu führen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis an einem Leben im Familienverband bestehen sollte.

Wenn die bP vorbringt, durch den Haftaufenthalt in Georgien würde das Familienleben abrupt beendet, weil Untersuchungshäftlingen oft über einen langen Zeitraum der Kontakt zur Außenwelt nicht gestattet wird, ist festzuhalten, dass es sich bei der diesem Vorbringen innewohnenden Annahme, die bP würde in Untersuchungshaft genommen und eine bloße Vermutung handelt, welche nicht näher substantiiert wurde. Auch geht aus der Berichtsage nicht hervor, dass derartiges systematisch geschieht, sodass derartiges nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. In Bezug auf Strafhäftlinge wurde derartiges überhaupt nicht festgestellt.

Soweit das Privat- und Familienleben durch einen Haftaufenthalt eingeschränkt wird, ist dies ein hinzunehmender Umstand, der sich generell aus er Haft, in welchem Land auch immer, ergibt.

Letztlich stünde es der bP frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier über die Gattin und Tochter hinausgehend keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die bP der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig ist (etwa AS 371). Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP nach der Entlassung aus der Strafhaft selbsterhaltungsfähig wäre, dem sie durch eine legale Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen würde und spricht auch der gegenwärtige Lebenswandel der bP in Österreich für eine gegenteilige Annahme.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht einem ansatzweise vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache sichtlich auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Auch ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen, sowie aus dem bereits genannten Erkenntnis des AsylGH, dass sich nach wie vor Verwandte der bP in Georgien befinden.

Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die genannten Verurteilungen hier aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen sind und es hier in Bezug auf diese Beurteilung aus fremdenrechtlicher Sicht auf das Gesamtverhaltens der bP ankommt. Hier kann die fremdenrechtliche auch von der strafrechtlichen Gewichtung einzelner Aspekte abweichen.

Aus dem im angefochtenen Bescheid beschriebenen Verhaltens der bP ergibt sich, dass sie wiederholt bereit war, sich gegen die österreichische Rechtsordnung zu stellen und vorausgegangene Verurteilungen die bP nicht dazu bewegen konnten, keine weiteren Straftaten zu begehen. Auch richtet sich die kriminelle Energie der bP gegen verschiedene Rechtsgüter und schreckt sie hierbei auch vor dem Einsatz von Gewalt nicht zurück, dem sie etwa auf einen Menschen mit einer Eisenstange losging, um ihrem Mittäter die Flucht zu ermöglichen.

Es sei an dieser Stelle an den angefochtenen Bescheid verwiesen, wo die Straftaten der bP wie folgt beschrieben wurden:

"...

1. Vom Landesgericht [...] am 19.01.2003 (rk.: 23.01.2003) unter der Zahl [...] wegen gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl nach §§ 127, 128/2 129/1 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

2. Vom Landesgericht [...]wurden Sie rechtskräftig am 25.07.2007 unter der Zahl [...] wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Zif. 4, 129 Zif 1 und 130 dritter und vierter Fall sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 105 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. (Bestätigt durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Zl.: 7 Bs 462/07k vom 15.11.2007)

...

3. Vom Landesgericht [...] am 24.01.2013 (Rk.: 29.01.2013) unter der Zahl [...} wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

...

Am 05.08.2013 wurden Sie vom Landesgericht I[...] unter der Zahl [...] wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Zif. 1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Dieses Urteil wurde am 06.02.2014 vom Oberlandesgericht [...] unter der Zahl [...] bestätigt.

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde das Sie zusammen mit [...] im bewusstem und gewollten Zusammenwirken anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- übersteigendem Ausmaß durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. am 06.01.2013 in [...] Verfügungsberechtigten der Stadtapotheke [...], indem sie 2 Türen an der Hinterseite des Gebäudes aufzwängten, 2 Geldkassetten aufbrachen und versuchten den Tresor aufzuzwängen, 2 Tageslosungen in Höhe von insgesamt € 3.461,37 sowie weitere vorzufindende Wertgegenstände;

2. am 03.02.2013 in [...] Verfügungsberechtigten des Postshops, indem sie zuerst die hintere Eingangstür im Untergeschoß und danach die Tür zum Lagerraum gewaltsam aufbrachen und mit einem mitgebrachten Winkelschleifer den Standtresor aufzuflexen bzw. mit einer Bohrmaschine aufzubohren begannen, vorzufindende Wertgegenstände;

Sie haben am 03.02.2013 in [...] eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem Sie mit einem Brecheisen die Glastür zum Gang des Gemeindehauses einschlugen, am 03.02.2013 in [...] andere mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, nämlich [...], [...] und [...] zur Abstandnahme von der Anhaltung (§ 80 Abs. 2 StPO) des [...], und zwar indem Sie, nachdem Ihr Mittäter [...], im Zuge eines Handgemenges mit[...], [...]und [...], wobei er [...] auch im Gesicht traf und Sie laut schreiend und mit drohend erhobenem Brecheisen auf[...],[...] und [...] losgingen;

Sie haben dadurch versucht [...] eine absichtlich schwere Körperverletzung zuzufügen. Sie versetzten ihm einen Schlag mit dem Brecheisen Richtung Kopf. Er konnte noch rechtzeitig seinen linken Arm schützend hochreißen, wodurch er eine Schwellung am linken Unterarm verbunden mit einer 6 cm x 5 cm großen Blutergussverfärbung und oberflächlichen Hautabschürfungen erlitt.

..."

Auch zeigt die höchstgerichtliche Judikatur, dass in vergleichbaren Fällen von einem deutlichen überwiegenden Interesse -auch beim Vorhandensein von familiären Bindungen- ausgegangen wird (Erk. d. VwGH vom 3.5.1993, 92/18/0513 mwN): "... Die Vielzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere auch der rasche Rückfall ..., lassen eine ausgeprägte kriminelle Neigung des Beschwerdeführers erkennen und die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit in hohem Maße gefährden würde. Wenn die belangte Behörde solcherart die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah als das gegenläufige - durchaus beträchtliche - private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er durch das Aufenthaltsverbot aus dem intakten Familienverband herausgerissen und der Fürsorge der Eltern entzogen werde, ist zu entgegnen, daß ihn die Geborgenheit in der Familie schon bisher nicht von der Begehung gravierender Straftaten abhalten konnte. ..."

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Nach der Einreise überschritt sie wiederholt verschiedene Staatsgrenzen, indem sie etwa in die Schweiz, nach Italien oder die Tschechische Republik reiste.

Die bP verwirklichte hierdurch eine Reihe von Verwaltungsübertretungen mit erheblichem sozialem Unwert und zeigte auch hier wiederholt ihre fehlende Bereitschaft, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an jene Rechtsvorschriften zu halten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit im besonderen Maße gewährleisten sollen.

Der bP musste schon bei der Asylantragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verharrte die bP im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, übertrat somit fremdenrechtliche Bestimmungen (vgl. § 120 (1) FPG und musste ihr klar sein, dass sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als äußerst ungewiss darstellt.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Die Aufenthaltsdauer ergibt sich überwiegend aus dem Verhalten der bP und ist davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente im gegenständlichen Fall dermaßen in den Vordergrund treten würde, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um kein Asylverfahren handelt, so wirkt sich der Umstand, dass es sich bei der Republik Georgien um ein sicheres Herkunftsland handelt, auch auf das gegenständliche Verfahren aus, nämlich dann wenn es um die Frage geht, wie sich die allgemeine Lage in der Republik Georgien für die bP aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK darstellt. Aufgrund der beschriebenen normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der relevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Gründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

Die bP bringt vor, dass sie in Georgien in der von ihr beschriebenen Weise von den dortigen Haftbedingungen betroffen wäre. Hier wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass es im georgischen Strafvollzug zwar noch immer zu Defiziten kommen kann, es jedoch auch zu erheblichen Verbesserungen gekommen ist. Auch wenn sich der Gefängnisaufenthalt im Einzelfall als hart darstellen kann, können systematische gravierende Menschenrechtsverletzungen nicht (mehr) festgestellt werden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von relevanten Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre. Die bloße Möglichkeit ist hier jedoch irrelevant. Soweit die georgischen Haftanstalten verschiedene Standards aufweisen, schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bP an, wenn sie anführt, dass hieraus noch kein relevanter Sachverhalt abgeleitet werden kann. Es liegt im Wesen des Strafvollzuges, dass ältere Haftanstalten einen höheren Abnützungsgrad aufweisen.

In Bezug auf die Verurteilung in Georgien in Abwesenheit ist festzuhalten, dass die bP anwaltlich vertreten war und es im Verfahren sowohl der bP, als auch dem Anwalt offen stand, miteinander Kontakt aufzunehmen. Soweit dies nicht geschah, sind die Gründe der Sphäre zwischen dem Anwalt und der bP zu suchen und können nicht dem georgischen Staat angelastet werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass es der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien offen steht, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen und im Rahmen eines neuerlich durchzuführenden meritorischen Verfahrens ihre Parteienrechte wahrzunehmen.

Wenn sich die bP in Bezug auf die Gesundheitsversorgung äußert, ist festzuhalten, dass sich der aktuelle Behandlungsbedarf in der Einnahme einer Schlaftablette erschöpft, was ihr in Georgien ebenso möglich ist, weshalb sich aus dem Gesundheitszustand ebenfalls kein Abschiebehindernis ergibt. Selbst wenn sich -hypothetisch betrachtet- in der Zukunft ein weiterer Behandlungsbedarf ergibt, ist festzuhalten, dass in georgischen Gefängnissen -wenn auch nicht immer auf zufriedenstellenden Niveau- medizinische Versorgung gewährt wird und sich die Annahme, diese wäre der bP nicht zugänglich, als spekulativ darstellt.

  • weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

II.3.5.3. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

II.3.5.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen im Rahmen einer Gesamtschau mit den in diesem Erkenntnis geschilderten Ausführungen im Rahmen der bereits beschriebenen Rechtskraftwirkung noch ausreichende Aktualität zukommt und von denen Verfahrensparteien Kenntnis gebracht haben, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unzulässig erscheinen würden.

II.3.5.5. Letztlich kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine relevante Umstände hervor, welche den Schluss zuließen, dass der bP zu Unrecht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden wäre, zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

II.3.5.6. Am 29.2.2016 prüfte der sachlich zuständige Richter die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und kam zum Schluss, dass diese nicht zuzuerkennen ist. Die hierfür maßgeblichen Überlegungen wurden in einem Aktenvermerk festgehalten.

II.3.5.7. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP eine Straftat beging, welche die unbefristete Erlassung eines Einreiseverbots grundsätzlich zulässt, zumal sie von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG).

Vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Schwere der Straftat, der wiederholten Begehung von Straftaten, der qualifiziert fehlenden Bereitschaft der bP, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sowie der erheblichen Gewaltbereitschaft der bP und der Bereitschaft gegen verschiedene Rechtsgüter vorzugehen, geht das ho. Gericht davon aus, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Sinne des Gesetzes liegt und der Erlassung eines solchen Einreiseverbotes entgegenstehende private Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen zurücktreten.

Es ist im Lichte der oa. Erwägungen davon auszugehen, dass durch der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es zeigte sich bereits in der Vergangenheit, dass die bP den Aufenthalt im Bundesgebiet wiederholt nutzte, um Straftaten zu begehen und ist aufgrund des bisher dokumentierten Lebenswandel der bP davon auszugehen, dass in diesem Umstand zukünftig nach der Haftentlassung der bP keine Änderung eintreten wird. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht gestellt werden.

Die bP zeigen auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Die Länge des Einreiseverbots kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten

lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren

Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Zur Frage, ob eine (weitere) Einvernahme der bP erforderlich erscheint, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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