G303 2117156-1•BVwG G303 2117156-1
G303 2117156-1Tribunal administratif fédéral15 mars 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2117156-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.09.2015, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1
und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag war eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF angeschlossen.
Die nachstehenden medizinischen Befunde wurden seitens der BF in Vorlage gebracht:
? Bericht des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses XXXX, Orthopädische Abteilung, vom 31.08.1995
? Röntgenbefund von XXXXvom 04.07.2005
? Therapieplan der GKK Ambulatorien der XXXX vom 12.05.2010 bis 02.06.2010
? Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX vom 13.06.2010
? Schreiben betreffend die Physiotherapie-Termine in den Jahren 2010 und 2014 des Physiotherapie Ambulatorium XXXX
? Ärztlicher Entlassungsbericht des Klinikum XXXX, Klinikum für Orthopädie und Orthopädische Rehabilitation vom 13.08.2010
? Ambulanzkarte und Mitteilung für den Hausarzt des Landeskrankenhauses XXXX, Chirurgische Abteilung, vom 31.08.2014
2. Im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2014 wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 16.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüft Totalendoprothese beidseits bei Z.n. Dysplasiecoxarthrose beidseits, Z. n. Umstellungsosteotomie beidseits, Z.n. Revision und Inlaywechsel linke Hüfte oberer RSW, der Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit entsprechend
40
2
Arterielle Hypertonie Fixer RSW, der Kombinationstherapie entsprechend
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung GS 1 aufgrund fehlender negativer Wechselwirkung durch die Gesundheitsschädigung GS 2 nicht weiter angehoben werde.
Die BF könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2014 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen.
4. Die BF übermittelte mit Schreiben vom 09.01.2015 eine Stellungnahme zum oben angeführten Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin brachte sie vor, dass sie damit nicht einverstanden sei, da ihr auf Grund ihrer Hüftprobleme der Grad der festgestellten Behinderung zu gering erscheine. Sie werde diesbezügliche neue Beweismittel (Befunde) nachreichen.
5. In weiterer Folge brachte die BF einen Röntgenbefund betreffend Becken und Hüftg. beidseits des Radiologischen Zentrums Weiz vom 10.03.2015 in Vorlage.
6. Die belangte Behörde holte im Ermittlungsverfahren ein weiteres, fachärztliches Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein. Im Sachverständigengutachten vom 21.07.2015 wird von XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 16.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Künstliche Hüftgelenke beidseits, Folgezustand nach Revision links (1995/2010) - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, oberer RSW bei Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
40
2
Hypertonie, Mäßige Hypertonie Fixer RSW unverändert zum Vorgutachten
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 bilde; die Gesundheitsschädigung GS 2 hebe nicht weiter an.
Die BF könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung objektivierbar.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag der BF abgewiesen und den Grad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei, nach der der Grad der Behinderung der BF 40 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens (Sachverständigengutachten) wurden seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteilung der Begründung des Bescheides erklärt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF vom 20.10.2015.
Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sie seit ihrer Geburt mit ihrer Behinderung lebe. Sie habe das Bestmögliche daraus gemacht, sodass sie im Alltag recht gut zurechtkomme. Ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei gegenüber einem gesunden Menschen um mehr als 40 % vermindert. Im Juli 2005 wurde der BF eine "Gestütze Arbeit" gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz zuerkannt.
Die BF arbeite bei der Firma XXXX als Matratzennäherin. Dies Dank einer Lohnkostenförderung seitens des Landes Steiermark. Sie mache diese Arbeit gerne, da sie sich mit den körperlichen Anforderungen dieser konkreten Tätigkeit inzwischen gut arrangiert habe und sie das Arbeitsklima sehr schätze. Speziell der ständige Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen komme ihr zugute. Eine andere Produktionstätigkeit im Betrieb, der diese Arbeitsbedingungen nicht biete, wäre für sie körperlich nicht schaffbar.
Ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit werde jedoch seit dem Auslaufen des Landesbescheides nicht mehr in Form eines Lohnkostenzuschusses ausgeglichen.
Zudem sei die BF nicht nur im beruflichen Sinne benachteiligt, sondern könne auch nicht alle betrieblichen Gemeinschaftsunternehmungen, wie zum Beispiel Betriebsausflüge uneingeschränkt mitmachen. So könne sie zum Beispiel an gemeinsamen Wanderungen nicht teilnehmen.
Wenn es tatsächlich für die BF keine weitere Lohnkostenförderung geben sollte, habe sie sehr große und vor allem berechtigte Sorge, ihre Arbeitsstätte zu verlieren und würde dann mit knapp 55 Jahren ohne berufliche Perspektive dar stehen.
Sie ersuche daher um Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. In einem brachte die BF eine Stellungnahme der Arbeitsassistenz, Chance B, vom 16.10.2015 und einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.08.2011 betreffend die Zuerkennung eines Lohnkostenzuschusses für die BF in der Höhe von €
250,-- monatlich für Dauer von 01.08.2011 bis 31.07.2014 gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 10.02.2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetzes - Stmk. BHG) in Vorlage.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF, aus einer vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte, aktuelle fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der diesbezügliche Inhalt des Gutachtens und die konkrete Einschätzung der Leiden der BF wurden im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise bekämpft.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Das Vorgutachten von XXXX vom 19.12.2014 wurde damit bestätigt.
Das Sachverständigengutachten von XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden der BF mit persönlichen Untersuchungen durchgeführt. Es wurden dabei zwei unterschiedliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung beurteilt. In beiden Gutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung der BF in der Höhe von 40 von Hundert eingeschätzt.
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht. Auch neue Befunde und sonstige medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung von der BF nicht vorgelegt.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass sie ihre Tätigkeit als Matratzennäherin inzwischen gut ausüben könne, da der ständige Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ihr zugute komme und sie aufgrund des Auslaufens des Lohnkostenzuschusses gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes nunmehr berechtigte Sorge habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren und daher um Zuerkennung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ersuche, wird folgendes festgehalten:
Im § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes wird normiert, dass der Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung, wie der vorgebrachte Lohnkostenzuschuss, sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes anzuwenden und ein Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
Der Grad der Behinderung dient zur Feststellung, ob ein Behinderter der Schwere seiner Behinderung nach zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, wobei der Grad der Behinderung nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen eingeschätzt wird. (vgl. auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz (2011) § 3 BEinStG Anm 6.).
Der Grad der Behinderung darf nicht verwechselt werden mit dem Ausmaß der Mindestleistungsfähigkeit. Diese richtet sich nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz (OGH 12.02.1991, 10 Ob S 42/91).
Das Behinderteneinstellungsgesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz haben demnach einen unterschiedlichen Normzweck und Regelungsinhalt. Es wurde auch gegenständlich ein Grad der Behinderung festgestellt, dieser jedoch nur im Ausmaß von 40 von Hundert.
Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.