BVwG W214 2014799-1

W214 2014799-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W214 2014799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2014799.1.00

Spruch

W214 2014799-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 04.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 05.10.2014 gab er an, er stamme aus XXXX, Provinz al-Hasakah, und habe Syrien vor ca. einem Monat wegen des Krieges illegal Richtung Türkei verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Der Beschwerdeführer habe in XXXX studiert. Da er sein Studium habe abbrechen müssen, habe er keinen Aufschub zum Militärdienst mehr erhalten. Ende 2011/Anfang 2012 habe der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten. Er wolle der syrischen Armee aber nicht dienen. Er wolle niemanden erschießen und auch nicht erschossen werden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei der regulären syrischen Armee leisten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2015 (= Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Als Fluchtgrund habe er die Bürgerkriegssituation sowie seine mögliche Einberufung zum Militärdienst bei der regulären syrischen Armee geltend gemacht. Die dargelegten Fluchtgründe werden als wahr erachtet.

Zur Lage in Syrien, insbesondere zur Situation von Wehrpflichtigen, stellte die belangte Behörde unter anderem Folgendes fest: Männliche Staatsbürger Syrien würden ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen Jungen zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vorne Einberufung geflohen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen sein. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren würden für den Militärdienst in Frage kommen. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familien nur einen Sohn habe oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorlägen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten Dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich frei zu kaufen: Aus gesundheitlichen Gründen, wenn man nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, und für Männer die älter als 45 Jahre sein. Da es sich bei diesen Möglichkeiten vom Freikauf um eine "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hingen von den Umständen ab und würden von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes werde Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafen für Desertion variierten nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattgefunden habe. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Desertion könne - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das, Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie hätten sich verpflichten müssen, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann hätten sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten seien hingegen Opfer von "Verschwindenlassen". Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen. Außerdem seien viele desertiert, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen worden seien.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er sei Ende 2011/Anfang 2012 von der syrischen Armee zum Militärdienst einberufen worden. Da er damals studiert habe, sei sein Einberufungsbefehl bis zum Ende seines Studiums aufgeschoben worden. Als der Beschwerdeführer sein Studium unterbrochen habe, sei der Einberufungsbefehl automatisch wieder in Kraft getreten. Aus diesem Grund habe er am 28.08.2014 Syrien verlassen.

Der Beschwerdeführer legte sein Wehrdienstbuch vor. Daraus geht hervor, dass der Eintritt in den Militärdienst aufgrund des Studiums des Beschwerdeführers zehn Mal, zuletzt im Jahr 2010, verschoben worden sei. Auch geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Absolvierung des Militärdienstes "Felddienst" leisten müsste. Weiters legte der Beschwerdeführer zwei Mal eine "Notiz für den Einberufenen" vom 16.03.2011 und vom 05.09.2011, vor. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle XXXX melden müsse. Sollte der die vorgegebenen Termine nicht einhalten, würden gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden. Schließlich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX Universität vom 01.12.2011 vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2011/2012 an der Universität studiert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.

Es ist davon auszugehen, dass der Aufschub zum Militärdienst, den der Beschwerdeführer wegen seines Studiums erhalten hat, abgelaufen ist, weil der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen hat. Angesichts der aktuellen Situation in Syrien ist eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann. Durch die damit erfolgte Wehrdienstentziehung und seine illegale Ausreise ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird. Weiters ist auch aufgrund seines relativ langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung seines Asylantrages anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde.

Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden - abgesehen von einer möglichen Zwangsrekrutierung - eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte, sodass er im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 11.03.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Bereits die belangte Behörde ging davon aus und es war für sie glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer "möglichen Einberufung zum Militärdienst bei der regulären syrischen Armee" Syrien verlassen hat (siehe Seite 5 und 35 des angefochtenen Bescheides). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Militärdienst antreten müsste, ergibt sich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichten zur Situation von Wehrpflichtigen in Syrien (siehe Seite 31ff des angefochtenen Bescheides).

Daher würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde.

Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. Es kann daher angenommen werden kann, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung verbunden mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm insbesondere wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden würde und in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. Bei einer Zwangsrekrutierung werde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung liegen vor, weil es nicht notwendig war, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Denn das Bundesverwaltungsgericht ging von dem Sachverhalt aus, den bereits die belangte Behörde seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dieser war jedoch rechtlich anders zu beurteilen (vgl. auch VwGH 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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