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W205 2120983-1•BVwG W205 2120983-1
W205 2120983-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2120983-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. IFA: 1091399908, Verf.Zl. 151570684, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung über eine erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich der Stellung eines Asylantrages am 29.09.2015 in Deutschland vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich oder einem anderen EU Staat halte sich lediglich seine (mit ihm gereiste) Cousine A. auf.
Er habe seine Heimat am 04.09.2014 verlassen, habe sich bis 21.09.2015 im Libanon aufgehalten, sei dann mit dem Flugzeug legal in die Türkei und dann schlepperunterstützt illegal mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, habe einen Landesverweis erhalten und sei dann mit der Fähre nach XXXX , dann weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und zuletzt mit dem Zug nach Österreich gefahren, weiter nach Deutschland und dann am 01.10.2015 wieder zurück nach Österreich gereist. In Griechenland sei er gut behandelt worden. Nunmehr möchte er hierbleiben, nach Deutschland wolle er nicht zurückkehren, dort habe er nicht um Asyl angesucht, es seien ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei dort sehr schlecht behandelt worden.
Den Herkunftsstaat habe er deshalb verlassen, weil er dort den Militärdienst hätte ableisten müssen, er habe aber in diesem Krieg nicht kämpfen wollen.
Mit Schreiben vom 07.12.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die deutsche Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 10.12.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu, wobei von der deutschen Behörde jene persönliche Daten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurden, die dieser auch in Österreich angegeben hat.
Am 25.01.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. In Deutschland sei er einen Tag aufhältig gewesen, er habe keine Einvernahme gehabt. Auf die Frage, warum er sein Asylverfahren in Deutschland nicht abgewartet habe, antwortete er, er habe nicht gewusst, dass es sich um einen Asylantrag gehandelt habe, das habe man ihnen nicht gesagt. Ursprünglich habe er nach Schweden weiterreisen wollen. Probleme habe es in Deutschland keine gegeben, er habe sich nur einen Tag lang aufgehalten. Im Bereich der Mitgliedstaaten würden keine Eltern bzw. Kinder oder Personen, mit denen er in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, aufhältig sein. In Österreich sei eine Cousine, sie sei Asylwerberin und mit ihm eingereist. Auch ein weiterer (namentlich genannter) Cousin befinde sich in Österreich, er sei 1991 geboren und wohne in XXXX , näheres sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Der Cousin sei anerkannter Flüchtling und er habe ihnen die Tickets besorgt, um von Deutschland nach Österreich zu gelangen, er lebe seit ca. einem Jahr in Österreich.
Über Vorhalt der Zuständigkeit und der bereits erfolgten Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme gab der Beschwerdeführer an: Er wolle nicht nach Deutschland, sondern in Österreich bleiben, er besuche bereits zwei Deutschkurse, habe eine Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel gekauft und trainiere in einem Fußballverein. Er habe hier zahlreiche Freunde, einen Cousin und eine Cousine, besonders sein Cousin helfe ihm sehr. Dieser helfe ihm bei Übersetzungen und habe ihm viele Wege erklärt, wie er von A nach B gelange. Einer Ausweisung nach Deutschland stehe entgegen, dass er wieder bei Null anfangen müsste. Dazu komme, dass er dort niemanden habe. Die Familie, bei der er untergebracht sei, sei so freundlich zu ihm, dass er sie wie als seine eigene Familie betrachte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Änderungen der Asylgesetzgebung
Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).
Sichere Herkunftsstaaten
Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).
Flughafenverfahren
Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.
3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).
Quellen:
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).
Quellen:
In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).
Quellen:
Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten:
Grundleistungen
bis 31.12.2015
ab 1.1.2016
alleinstehende Leistungsberechtigte
143 Euro
145 Euro
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 129 Euro
je 131 Euro
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
113 Euro
114 Euro
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
85 Euro
86 Euro
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
92 Euro
93 Euro
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
84 Euro
85 Euro
(AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3)
Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).
AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).
In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).
Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).
Quellen:
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).
Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).
Unterbringung nach Bundesländern und Art der Unterbringung, Stand:
Bundesland
gesamt
Aufnahmeeinrichtung
Gemeinschaftsunterkunft
dezentrale Unterbringung
bundesweit
362 850
45 176
147 689
169 985
Baden-Württemberg
38 531
0
27 055
11 476
Bayern
45 396
6 033
17 096
22 267
Berlin
24 607
3 521
9 929
11 157
Brandenburg
9 927
1 583
5 704
2 640
Bremen
5 994
182
1 871
3 941
Hamburg
12 272
2 917
3 068
6 287
Hessen
26 617
4 360
12 773
9 484
Mecklenburg-Vorpommern
6 762
364
3 497
2 901
Niedersachsen
36 591
2 006
5 776
28 809
Nordrhein-Westfalen
86 358
16 568
38 812
30 978
Rheinland-Pfalz
16 804
1 891
2 141
12 772
Saarland
2 941
175
1 149
1 617
Sachsen
16 549
1 177
9 609
5 763
Sachsen-Anhalt
12 701
2 336
5 087
5 278
Schleswig-Holstein
12 248
644
1 196
10 408
Thüringen
8 552
1 419
2 926
4 207
(Destatis o.D.)
Quellen:
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).
Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).
Quellen:
3.4. Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).
Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In den Sachverhaltsfeststellungen ("C) Feststellungen") wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei direkt von Deutschland kommend illegal nach Österreich weitergereist und habe in Deutschland am 29.09.2015 einen Asylantrag gestellt; zu den Familienverhältnissen wird dort festgestellt, dass er gemeinsam mit seiner Cousine A. von Deutschland kommend nach Österreich eingereist sei und in Österreich seit einem Jahr ein Cousin leben würde. An anderer Stelle der Bescheidbegründung ("D) Beweiswürdigung") wird demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehegattin und zwei Kindern (die angeführten Namen entsprechen nicht dem Familiennamen des Beschwerdeführers) aus Deutschland, nach Österreich eingereist und er habe dort am 09.10.2012 einen Asylantrag gestellt.
Art. 8 EMRK - so die Begründung zusammengefasst weiter - sei aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass auch der Asylantrag seiner Cousine A. zurückgewiesen und sie nach Deutschland ausgewiesen werde, sowie ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Cousin nicht vorgebracht worden sei, nicht verletzt.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 29.01.2016 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, dass die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe, da sie eine Asylantragstellung in Deutschland am 09.10.2012 sowie die gemeinsame Reise mit einer Ehefrau und zwei Kindern zu Grunde gelegt habe. Sollte sich Deutschland bei der Zustimmungserklärung auf eine andere Person als den Beschwerdeführer bezogen haben, liege in Wirklichkeit gar keine Zustimmungserklärung Deutschlands vor. Es sei unklar, auf wen sich die rechtliche Beurteilung beziehe, auf den Beschwerdeführer oder eine andere Person. Es bleibe auch unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgehe, in der Dublin III-VO führe keine Bestimmung an, dass allein schon ein EURODAC-Treffer zu einer Zuständigkeit führe. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO komme mangels Einreise aus einem Drittstaat nicht in Betracht, zudem habe der Beschwerdeführer die europäische Union in Griechenland und danach erneut in Kroatien betreten, der geschilderte Reiseweg sei nicht als unglaubwürdig beurteilt worden.
In ergänzenden Eingaben vom 19.02.2016, 07.03 2016, und 08.03.2016 wurden neuerlich die Beschwerden in Kopie, eine Vollmacht vorgelegt sowie den Beschwerdeführer betreffende, an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete, Befürwortungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zum Zweck der Abschiebung nach Deutschland nach XXXX gebracht worden sei.
4. Mit Bericht vom 09.03.2016 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2015 aus der Türkei kommend illegal über die Balkanroute nach Deutschland und stellte dort am 29.09.2015 einen Asylantrag. Er wartete dort das Verfahren jedoch nicht ab, sondern reiste illegal nach Österreich weiter, wo er am 02.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 07.12.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit am 10.12.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers.
In Österreich lebt ein erwachsener Cousin des Beschwerdeführers, es wurde nicht vorgebracht, dass zwischen den betreffenden Personen Merkmale einer Abhängigkeit vorlägen, die über übliche Bindungen hinausgingen. Der Cousin ist dem Beschwerdeführer dabei behilflich, sich in Österreich zurechtzufinden, beispielsweise gibt er ihm entsprechende Wegbeschreibungen. Der Beschwerdeführer trainierte in einem Fußballverein, besuchte zwei Deutschkurse und hat bereits Freunde gefunden. Die mit ihm gereiste Cousine A. ist in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt.
Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 29.01.2016 zugestellt und sie wurde am 09.03.2016 per Flugzeug nach Deutschland überstellt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Stellung eines Asylantrages in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit der Eurodac-Treffermeldung und dem Zustimmungsschreiben der deutschen Dublin-Behörde.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab. Dafür, dass sich diese Zustimmungserklärung Deutschlands auf eine andere Person bezogen haben könnte, besteht - entgegen dem darauf abzielenden Beschwerdevorbringen - nicht der geringste Anhaltspunkt, da sich das Antwortschreiben Deutschlands ausdrücklich auf die Identität des Beschwerdeführers (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit), wie sie auch in Österreich aufscheint, bezogen hat. Es trifft zwar zu, dass das BFA in einem Teil der Bescheidbegründung, nämlich in der Beweiswürdigung, offenbar irrtümlich ein anderes Datum für die Antragstellung des Beschwerdeführers in Deutschland sowie den Namen von näher angeführten Familienangehörigen angeführt hat, doch ist angesichts der zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen unter lit. C der Bescheidbegründung deutlich erkennbar, dass das BFA offenkundig von der Person des Beschwerdeführers ausgegangen ist, es aber offenkundig verabsäumt hat, die entsprechenden Passagen in den Textbausteinen der Beweiswürdigung entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzuändern. Dass ein Irrtum in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgelegen sein könnte, trifft daher- bei verständiger Gesamtschau der gesamten Begründung - nicht zu.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Daraus ist ersichtlich, dass keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asylsystem vorliegen. Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen zu den Gründen, weshalb er sich wieder für die Ausreise aus Deutschland entschieden hat, keine konkreten Mängel dargetan. Inwiefern er in Deutschland - wie bei der Erstbefragung angegeben - "sehr schlecht behandelt" worden sei, hat er nicht ausgeführt, vielmehr hat er in der Einvernahme vor dem BFA über ausdrückliches Befragen angegeben, während des eintägigen Aufenthaltes in Deutschland habe es keine Probleme gegeben.
Die Feststellungen über die familiären Beziehungen im Bereich der Mitgliedstaaten und über deren Intensität ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.
Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland ist dem behördlichen Akt sowie einem oa. Bericht zu entnehmen.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages offenkundig in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da dieser während der Prüfung seines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, den vorliegenden Antrag gestellt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das BFA (sowie auch die deutsche Dublin Behörde) die Zuständigkeit nicht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, oder eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland geltend machte. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie festgestellt, reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer erwachsenen Cousine nach Österreich, wobei dieser keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt. Zu einem seit etwa einem Jahr in Österreich lebenden Cousin wurden keine Merkmale einer Abhängigkeit festgestellt, die über übliche Bindungen hinausginge.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, der die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten ist.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten bestand - da das Verfahren nicht zugelassen wurde - lediglich faktischer Abschiebeschutz, zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben, auch wenn er schon Freunde und eine nette Gastfamilie gefunden hat, nur eher geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (29.01.2016) rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die von der Behörde angeordnete Außerlandesbringung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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