BVwG W145 2113335-1

W145 2113335-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2016

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W145 2113335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2113335.1.00

Spruch

W145 2113335-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.06.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.06.2015, Zl. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für

XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 09.12.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX Parkplatz, sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines landwirtschaftlichen Nebengewerbes einen Christbaumverkauf betreibe. Sein Vater helfe im Rahmen der familienrechtlichen Hilfestellung unentgeltlich bei diesen Verkäufen mit und sei geplant gewesen, dass er am 09.12.2014 den Christbaumstand in XXXX betreue. Eine anmeldepflichtige Tätigkeit sei daraus nicht gegeben, da es sich um eine familienrechtliche Hilfestellung handle. Lediglich aus überkorrekten Gründen sei eine Anmeldung des Vaters des Beschwerdeführers vorgenommen worden, obwohl dies nicht notwendig und gerechtfertigt gewesen sei. Leider habe sich herausgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers erkrankt sei und habe dieser seinen Freund und Feuerwehrkollegen XXXX gebeten, statt ihm auszuhelfen. Ein direktes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX habe nicht stattgefunden. Die Vereinbarung auszuhelfen habe ausschließlich zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und Herrn

XXXX stattgefunden. Jener sei ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe und sei ein Entgelt weder mit dem Beschwerdeführer noch mit dessen Vater vereinbart gewesen. Es liege daher kein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vor. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe überhöht. Der Prüfeinsatz sei nicht von der NÖGKK, sondern von der Finanzpolizei durchgeführt worden, sodass der vorgeschriebene Beitragszuschlag überhöht erscheine.

3. Mit Bescheid vom 31.07.2015, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 400,00 herabgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der in der Strafanzeige der Finanzpolizei Team XXXX angeführte Sachverhalt eindeutig ein Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erkennen lasse. Zusammenfassend sei festzustellen, dass in gegenständlicher Angelegenheit kein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des XXXX vorliege und der Beschwerdeführer zu Recht mit einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG belastet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Meldung für XXXX zur Pflichtversicherung jedoch umgehend nachgereicht habe und bis dato keine gleichartigen Meldeversäumnisse vorliegen, könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt werden und der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je Arbeitnehmer entfallen, da in Anlehnung an die Judikatur des VwGH von erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen sei.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 17.08.2015 einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass auch die reduzierte Geldstrafe überhöht erscheine. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden dürfen.

5. Die Beschwerdesache wurde am 26.08.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 28.01.2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2015, GZ XXXX wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, GZ W145 2113335-1/3Z, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das rechtskräftige Straferkenntnis vom 29.10.2015 übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

8. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 02.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2016, eine Mitteilung abgegeben, in welcher auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21.07.2015 verwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.12.2014 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team XXXX) eine Kontrolle in XXXX Spar-Parkplatz, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der österreichische Staatsangehörige XXXX arbeitend als Christbaumverkäufer für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Christbaumverkauf wurde durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt.

Am Tag der Betretung hätte ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers arbeiten sollen. Dieser wurde mittels ELDA elektronisch am 10.12.2014 um 08:44 für die Tage 09.12.2014 bis 11.12.2014 zur Sozialversicherung angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung für fallweise beschäftigte Personen). Aufgrund seiner Erkrankung schickte der Vater des Beschwerdeführers jedoch seinen Freund und Feuerwehrkollegen XXXX Die Vereinbarung dieser Aushilfe fand ausschließlich zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX statt. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX besteht kein derartiges Naheverhältnis, welches das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes sachlich rechtfertigen würde.

XXXX wurde schließlich am 10.12.2014 um 08:44 Uhr für den Zeitraum 09.12.2014 bis 11.12.2014 sowie 15.12.2014 und 17.12.2014 zur Sozialversicherung nachgemeldet.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2015, GZ XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verletzung von § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.06.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 400,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Tätigkeit des XXXX für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass XXXX als Christbaumverkäufer für den Betrieb des Beschwerdeführers tätig und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 09.12.2014 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde selbst an, dass XXXX am Tag der Betretung für ihn als Christbaumverkäufer tätig gewesen sei.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an XXXX nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Bei XXXX handle es sich um einen Freund und Feuerwehrkollegen des Vaters des Beschwerdeführers. Da der Christbaumverkauf auf Rechnung des Beschwerdeführers - und nicht seines Vaters - geführt wird, erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel, dass ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst von Herrn XXXX für den Beschwerdeführer vorliegt. Herr XXXX wurde daher nicht im Rahmen eines Freundschaftsdienstes für den Beschwerdeführer tätig. Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes spricht des Weiteren der Umstand, dass für die gegenständliche Tätigkeit als Christbaumverkäufer ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers vorgesehen war und für diesen Mindestangaben-Meldungen zur Sozialversicherung als Dienstnehmer erstattet wurden.

Beweiswürdigend ist auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2015 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn XXXX als Christbaumverkäufer beschäftigt hat, ohne diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, er dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat und über ihn eine Geldstrafe von € 365,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis, welches auf dem Strafantrag des BMF vom 20.04.2015 beruht, weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.10.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass Herr XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG als Christbaumverkäufer (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde als Christbaumverkäufer für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Bei dieser Tätigkeit als Christbaumverkäufer handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeiten, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Der Umstand, dass die Vereinbarung auszuhelfen ausschließlich zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und Herrn XXXX stattgefunden, ändert nichts an der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 400,00 herabgesetzt, zumal gegenständlich von einer erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen auszugehen war. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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